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Arbeitsvertrag – Abschluss Änderungsvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform

ArbG Gera – Az.: 7 Ca 466/22 – Urteil vom 26.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.576,95 € festgesetzt.

Zusammenfassung

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in Deutschland (TVÖD) auf ihr Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin, die seit September 1982 als Krankenpflegerin in der Krankenhaushygiene beschäftigt ist, macht geltend, dass alle nachfolgenden Arbeitsverträge die Bestimmungen des Tarifvertrags enthalten hätten. Die Beklagte wendet dagegen ein, es sei nie vereinbart worden, die Bestimmungen des Tarifvertrags in die Arbeitsverträge der Klägerin aufzunehmen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der TVÖD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist und die Ansprüche des Klägers daher abgewiesen wurden. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass zwischen den Parteien kein Tarifvertrag besteht und die Arbeitsverträge des Klägers nur auf die Bestimmungen des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarifvertrags Bezug nehmen, nicht aber auf spätere Aktualisierungen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Anspruch des Klägers nicht hinreichend bestimmt war. Die Beklagte ist nicht an den Tarifvertrag gebunden und der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Zahlung.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des TVÖD in der jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die am 28.08.1962 geborene Klägerin war entsprechend ihrem Arbeitsvertrag beginnend ab dem 01.09.1982 zunächst bei dem Vorgänger der Beklagten, dem Kreiskrankenhaus S., als Krankenhaushygieneschwester beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag vom 25.05.1992 zwischen der Klägerin und dem vormaligen Arbeitgeber, auf welchen Bezug genommen wird, heißt es in § 2:

§ 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23.Feburar 1961 (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich der Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.

Das Kreiskrankenhaus S. gehörte ursprünglich zum Landkreis Sa., welcher Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen e.V. und damit tarifgebunden war. Das später ausgegliederte Kreiskrankenhaus S. war selbst jedoch nicht vollständiges Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen e.V., sondern lediglich seit dem 01.02.2006 dessen Gastmitglied.

Die Klägerin und der vormalige Arbeitgeber unterschrieben diverse als „Änderungsvertrag” überschriebene Dokumente zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 01.09.1982, in denen verschiedene Möglichkeiten zur Vertragsänderung zum Ankreuzen und Ausfüllen vorformuliert waren. Die Vertragsparteien machten hiervon durch Ankreuzen und Lückenausfüllung wie folgt Gebrauch: Am 14.04.2000 wurde lediglich § 1 des Vertrages vom 01.09.1982 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 01.05.1992 mit Wirkung vom 01.01.1993 dahingehend geändert, dass die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte nunmehr auf unbestimmte Zeit als Hygienefachkraft weiterbeschäftigt wird. Darüber hinausgehendes Ankreuzen oder Ausfüllen erfolgte nicht. Am 20.04.2004 wurde lediglich § 1 des Vertrages vom 01.09.1982 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 01.01.1993 mit Wirkung vom 01.05.2004 dahingehend geändert, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich auf unbestimmte Zeit als Krankenhaushygieneschwester weiterbeschäftigt wird. Am 06.06.2017 wurde § 1 des Vertrages vom 01.09.1982 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 04.03.2015 mit Wirkung vom 01.05.2018 dahingehend geändert, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Hygieneschwester mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich für die Zeit bis zum Ende des gewählten Betriebsrats weiterbeschäftigt wird. § 4 und § 5 des Arbeitsvertrages sollten unverändert bleiben. Auf die Änderungsverträge wird Bezug genommen.

Im Jahr 2021 erfolgte ein Betriebsübergang des Kreiskrankenhauses S. auf die Beklagte, bei der die Klägerin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.395,27 € (Vergütung nach der Gehaltsgruppe des TVöD-BT KR 8 a Stufe 6) beschäftigt ist. Die Beklagte ist ebenfalls nicht tarifgebunden.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Differenzzahlungen für den Zeitraum Juli 2020 – November 2021 zwischen der ihr gezahlten Vergütung und der Gehaltsgruppe P9 Tabelle TVöD-K, Anlage E mit der Stufe 6. In allen Arbeitsverträgen habe zwischen den Vertragsparteien die Einigkeit bestanden, die Regelungen des BAT, später TVÖD, vertraglich einzubeziehen. Bereits aus der Formulierung in den Folgeverträgen als „Änderungsvertrag mit BAT-O Angestellten“ werde dies deutlich. Zudem sei in den Folgeverträgen konkret auf die Vergütung des BAT, später TVÖD, Bezug genommen worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.758,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe P9 Tabelle TVöD-K, Anlage E eingruppiert ist.

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.573,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe P8 Tabelle TVöD-K, Anlage E eingruppiert ist.

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 7.785,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

6. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.732,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien keinesfalls Einigkeit bestanden habe, die Regelungen des BAT, später TVÖD, vertraglich einzubeziehen. Es sei demnach auch nicht vereinbart worden, dass nachfolgende Tariferhöhungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Die Beklagte meint zudem, die Klage sei unschlüssig, da die begehrten Zahlungen falsch berechnet und zu unkonkret vorgetragen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder mit den Zahlungsanträgen noch mit dem Feststellungsantrag zur Eingruppierung Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des TVöD in der jeweils geltenden Fassung sind bereits nicht gegeben.

1. Es besteht keine Tarifbindung der Parteien nach § 3 Abs. 1 TVG.

2. Die Anwendbarkeit des TVÖD in der jeweils geltenden Fassung ergibt sich auch nicht aus einzelvertraglicher Vereinbarung. Dies wäre zwar grundsätzlich auch im Falle eines späteren Betriebsübergangs wie hier nach § 613a I 1 BGB möglich (siehe etwa BAG, Urteil vom 27.03.2018 – 4 AZR 208/17; NZA 2018, 1264). Sie ergibt sich vorliegend aber weder aus der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags vom 25.05.1992 noch in Verbindung mit den Änderungsverträgen vom 14.04.2000, 20.04.2004 und 06.06.2017.

a) Der von der Klägerin mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag vom 25.05.1992 nimmt in § 2 auf die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Bezug. Da der vormalige Arbeitgeber, das Kreiskrankenhaus S., zu jenem Zeitpunkt dem Landkreis Sa. zugehörig war, und damit eine Tarifbindung bestand, handelt es sich aber um eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG: Nach dieser früheren Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen (vgl. nur BAG, Urteil vom 10. 12. 2008 – 4 AZR 881/07, NZA-RR 2009, 537; Urteil vom 14. 12. 2005 – 4 AZR 536/04, BAGE 116, 326 = NZA 2006, 607; Urteil vom 01. 12. 2004 – 4 AZR 50/04, BAGE 113,40 = NZA 2005, 478; Urteil vom 21.08.2002 – 4 AZR 263/01, BAGE 102, 275 = NZA 2003, 442 jeweils mWn). Mithin sollte nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht werden (siehe BAG aaO). Diese Auslegungsregel wendet die Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 01.01.2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 14. 12. 2005 – 4 AZR 536/04, BAGE 116, 326 = NZA 2006, 607; Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, BAGE 122, 74 = NZA 2007, 965; Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08, BAGE 132, 261 = NZA 2010, 170; Urteil vom 27.03.2018 – 4 AZR 208/17, NZA 2018, 1264). Dies führt bei einem späteren Wegfall der Tarifgebundenheit des vormaligen Arbeitgebers wie hier dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind (BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08, BAGE 132, 261 = NZA 2010, 170).

b) Die unter dem 14.04.2000 und damit vor dem Stichtag des 1.1.2002 geschlossene Änderungsvereinbarung hat daran demnach nichts geändert.

c) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.05.1992 ist auch nach Abschluss der Änderungsverträge vom 20.04.2004 und vom 06.06.2017 als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen. Durch den Abschluss der Folgeverträge ist der Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahmeklausel gerade nicht zu einem Neuvertrag mit dynamischer Bezugnahme auf den BAT-O, später TVÖD, geworden:

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt die Anwendung der früheren Auslegungsregel als Gleichstellungsabrede dann nicht – mehr – zum Tragen, wenn sie nach dem 31.12.2001 geändert worden sind. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen „Neu-“ oder „Altvertrag“ handelt, maßgebend darauf an, ob die Klausel – erneut – zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, wird die jeweilige Klausel von der Vertragsänderung erfasst (BAG, Urteil vom 08.07.2015 – 4 AZR 51/14, NZA 2015, 1462; Urteil vom 24.02.2010 – 4 AZR 691/08, NZA-RR 2010, 530). Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist deshalb anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 4 AZR 811/09, NJOZ 2012, 493 = NZA 2012, 583 Os.). Ein deutlicher Ausdruck, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, liegt beispielsweise in der Formulierung, „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag [bleiben] unberührt“ (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.2016 – 4 AZR 414/14, NZA 2017, 597; Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07, BAGE 127, 185 = NZA 2008, 1173) oder die „dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2015 – 4 AZR 649/14, NJOZ 2016, 1049 = NZA 2016, 1360 Os.). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrags“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08, BAGE 132, 261 = NZA 2010, 170).

Die Vertragsparteien haben vorliegend die Bezugnahmeklausel nicht zum Gegenstand ihrer auf den Abschluss der Änderungsverträge gerichteten Willensbildung gemacht.

(1) Die Folgeverträge vom 20.04.2004 und 06.06.2017 enthalten weder einen konkreten Verweis, noch eine Globalverweisung dahingehend, dass alle übrigen Regelungen fortgelten sollen.

(2) Die Folgeverträge vom 20.04.2004 und 06.06.2017 ändern ohnehin schon gar nicht den Arbeitsvertrag vom 25.05.1992, welcher die umstrittene Bezugnahmeklausel enthält, sondern den Ursprungsvertrag von 1982, welcher gerade keine solche Klausel beinhaltet.

(3) Auch die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung nach dem BAT, später TVÖD, führt nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel erneut Vertragsgegenstand geworden ist. Es wurde vielmehr eine konkrete Entgeltgruppe vereinbart, ohne nachfolgende Erhöhungen miteinzubeziehen.

(4) Schließlich ändert auch die Formulierung als „Änderungsvertrag mit BAT-O Angestellten“ nichts am gefundenen Ergebnis, da diese keine rechtsgeschäftliche Qualität hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i. V. m. § 91 I 1 ZPO.

III. Der Streitwert war gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzen. Dieser ergibt sich für die Zahlungsanträge aus dem Leistungsbegehren der Klägerin sowie für den Feststellungsantrag gemäß § 42 II 2 GKG aus dem 36-fachen Unterschiedsbetrag in Höhe von 973,15 € zwischen tatsächlicher und begehrter Vergütung. Die hilfsweise gestellten Anträge waren gemäß § 45 I 2 GKG nicht zu berücksichtigen.

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