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Arbeitsvertrag – AGB-Kontrolle bei Ausschlussfristen

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 952/11 – Urteil vom 16.12.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 3270/11 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € Bruttogehalt für den Monat April 2010 abzüglich 1.160,70 € Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.339,30 € seit dem 04.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € Bruttogehalt für den Monat Mai 2010 abzüglich 1.160,70 € Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.339,30 € seit dem 04.06.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche, gegen die sich die Beklagte im Wesentlichen mit Berufung auf eine vertragliche Ausschlussfrist und auf eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wehrt.

Der Kläger war seit dem 26.06.2004 gewerblicher Arbeitnehmer der Beklagten. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 2.500,00 €.

Zwischen den Parteien war ein von der Beklagtenseite vorformulierter Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 6 ff. d. A.), der in § 16 eine jeweils einen Monat dauernde zweistufige Ausschlussfrist enthält.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 09.02.2010, die zum 31.03.2010 ausgesprochen war. Die Beklagte stellte den Kläger mit dem Kündigungsschreiben sofort frei.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 15.04.2010 (Bl. 12 d. A.) einigten die Parteien sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Kündigung erst zum 31.05.2010 sein Ende finde und bis dahin ordnungsgemäß abgewickelt werde.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Zahlung für die Monate April und Mai unter Abzug des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, Steuern und Sozialabgaben gemäß der Klageforderung abgeführt zu haben.

Im Übrigen hat sie sich darauf berufen, dass die Ansprüche verfallen seien und durch ihre Aufrechnung vom 14.06.2010 erloschen seien.

Dazu hat sie sich auf Schadensersatzansprüche berufen. Hinsichtlich des Vortrages zu diesen Schadensersatzansprüchen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2011 (Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte meint schließlich, die Ansprüche seien verwirkt. Dazu hat sie behauptet, der Kläger habe mitgeteilt, für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens – welches beim Amtsgericht Köln lief, das den Antrag auf Öffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ablehnte, wonach das Verfahren eingestellt wurde – auch keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Insoweit hätten sich die Beklagte und deren Mitarbeiter mit Aussagen und Nachweisen zurückgehalten, so dass das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 172 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei.

Mit Zustellung der vorliegenden Klage am 20.06.2011 – so die Beklagte – sei auch das Zeitmoment erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,00 € brutto abzüglich 1.160,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.339,30 € seit dem 04.05.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,00 € brutto abzüglich 1.160,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.339,30 € seit dem 04.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, das entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vertraglichen Ausschlussfristen wirksam seien.

Gegen dieses ihm am 30.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 € Bruttogehalt für den Monat April 2010 abzüglich 1.160,70 € Arbeitslosengeld sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.339,30 € seit dem 04.05.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 € Bruttogehalt für den Monat Mai 2010 abzüglich 1.160,70 € Arbeitslosengeld sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.339,30 € seit dem 04.06.2010 zu zahlen;

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg.

I. Die Ansprüche des Klägers in Höhe von 2.500,00 € brutto je Monat für die Monate April und Mai 2010 sind – insoweit auch unbestritten – entstanden. Dass dem Kläger zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 € zustand, hat die Beklagte nicht bestritten. Für die beiden Monate steht dem Kläger dieses Gehalt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu, weil die Beklagte den Kläger im Kündigungsschreiben vom 09.02.2010 freigestellt hatte und im Übrigen zum 31.03.2010 gekündigt hatte, womit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzuges erforderlich ist (vgl. ErfK/Preis 11. Auflage § 615 BGB Rn. 27, 29 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch nach Freistellung bedarf es zur Begründung des Anspruches aus § 615 BGB weder eines tatsächlichen noch eines wörtlichen Angebotes (vgl. ErfK/Preis a. a. O. Rn. 60 m. w. N.) – wobei es hier für die Monate April und Mai 2010, für die der Annahmeverzugslohn begehrt wird, darauf aus den vorgenannten Gründen nicht mehr ankommt.

Der Kläger lässt sich zu Recht das von ihm in diesem Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld anrechnen.

II. Dass die Ansprüche des Klägers im Übrigen aus irgendeinem Grund erloschen wären, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festgestellt werden.

1. Soweit die Beklagte sich erstinstanzlich darauf berufen hat, dass Steuern und Sozialabgaben abgeführt seien, ist dieser Vortrag sowohl völlig unsubstantiiert als auch in keiner Weise unter Beweis gestellt.

2. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 34 ff. d. A.) gegen die Ansprüche des Klägers aufrechnet, greift diese Aufrechnung aus mehreren Gründen nicht durch.

a) Die Beklagte rechnet mit Nettoforderungen gegen Bruttolohnansprüche auf. Dieses verstößt gegen § 394 BGB. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Forderung nur insoweit aufgerechnet werden, als diese der Pfändung unterliegt. Arbeitseinkommen ist nur nach der Maßgabe der §§ 850 a) – i) ZPO pfändbar. Nach § 850 e) sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens (BAG 13.11.1980 – 5 AZR 572/78).

Der pfändbare Nettobetrag ist aber mangels entsprechenden Vortrages der Beklagten hinsichtlich der abzuführenden Steuern und Sozialabgaben nicht bestimmbar. Es kann daher nicht festgestellt werden, inwieweit unter diesem Gesichtspunkt überhaupt aufgerechnet werden kann, so dass die Aufrechnung insoweit insgesamt keinen Erfolg haben kann.

b) Darüber hinaus wären die Ansprüche der Beklagten – so sie denn überhaupt jemals entstanden wären – aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen.

Die vertragliche Ausschlussklausel lautet:

§ 16 Ausschlussfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

aa) Die Beklagte kann sich als Verwender des Formularvertrages nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel unter dem Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle berufen (vgl. BAG 27.10.2005 – 8 AZR 3/05).

bb) Die Beklagte ist auch dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass alle ihre Gegenansprüche, deren sie sich berühmt, aus der Zeit vor der Kündigung datieren. Die Kündigung wurde am 09.02.2010 ausgesprochen. Mit der schriftlichen Geltendmachung unter dem Datum des 14.06.2010 wurde deshalb die zweimonatige Verfallfrist nicht eingehalten. Die Beklagte hat auch nichts Substantiiertes dafür dargetan, dass sie die angeblichen Verfehlungen des Klägers innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten vor Zustellung des Schreibens vom 14.06.2010 erst entdeckt hat. Geht man davon aus, dass das Schreiben vom 14.06.2010 am Folgetag zuging, dann reicht die zweimonatige Ausschlussfrist bis zum 15.04.2010 zurück. Die Beklagte hat nicht, auch nicht in allgemeiner Form behauptet, die angeblichen Verfehlungen des Klägers erst ab diesem Zeitpunkt entdeckt zu haben.

Damit waren schon zum Zeitpunkt der Geltendmachung und der zeitgleichen Aufrechnung die angeblichen Ansprüche der Beklagten verfallen.

c) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte überhaupt einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger hatte.

aa) Die Beklagte führt dafür zunächst an, der Kläger habe, was sie in der vierten Kalenderwoche des Jahres 2010 erfahren habe, eine Personenwaage aus dem Eigentum der Firma J C gestohlen. Er habe das auch eingeräumt, die Personenwaage aber nicht zurückgebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten insoweit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Personenwaage stand unstreitig nicht im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte behauptet auch nicht, der Firma C wegen der Personenwaage Schadensersatz geleistet zu haben. Ein Schaden der Beklagten kann damit insoweit nicht festgestellt werden.

bb) Die Beklagte behauptet ferner, sie habe festgestellt, dass der Kläger im Frühjahr 2009 insgesamt 114 Palettenscheine des Kunden P vernichtet habe, wodurch das Palettenkonto des Kunden nicht mehr habe rekonstruiert werden können. Der Beklagten seien von der Firma P pro Palette 10,00 € berechnet worden, insgesamt ein Betrag von 1.140,00 €.

Der Vortrag der Beklagten ist unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Vernichtung von „Palettenscheinen“ (deren Bedeutung nicht näher erläutert wird) zu einem Fehlbestand an Paletten führt, der ersetzt werden müsste.

Darüber hinaus aber behauptet die Beklagte nicht einmal in allgemeiner Form, dass sie den angeblichen Schaden von 1.140,00 € tatsächlich der Firma P ersetzt hat. Erst recht wird die Zahlung eines solchen Betrages an die Firma P in keiner Weise substantiiert und unter Beweis gestellt.

cc) Schließlich behauptet die Beklagte, sie habe nach dem Ausscheiden des Klägers festgestellt, dass dieser am 25.06.2008 insgesamt 300 T-Shirts entnommen habe, um diese für sich zu verwenden. Sie trägt allerdings zugleich vor, es habe sich um T-Shirts mit Werbeaufschriften gehandelt, deren Einführung in den Markt durch den Kunden der Beklagten untersagt worden sei. Die Beklagte habe deshalb den Mitarbeitern einen Vernichtungsauftrag für sämtliche T-Shirts gegeben.

 

Wenn die Beklagte sich dabei darauf beruft, die T-Shirts hätten einen Materialwert von 3,00 € pro T-Shirt, so ist damit ein Schaden nicht dargelegt: Die Beklagte behauptet nämlich nicht, dass die T-Shirts in ihrem Eigentum und nicht im Eigentum des Kunden standen. Selbst wenn sie ursprünglich im Eigentum der Beklagten gestanden hätten, wäre kein Schaden eingetreten. Ein Schaden ist nämlich die Differenz des Vermögens des Geschädigten vor der schädigenden Handlung gegenüber dem Vermögen nach der schädigenden Handlung. Wenn die Beklagte für die T-Shirts einen Vernichtungsauftrag gegeben hatte, dann waren diese T-Shirts für sie nichts mehr wert. Ihr Vermögen wurde deshalb durch die Mitnahme durch den Kläger nicht gemindert.

4. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund der Ausschlussklausel in dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag verfallen. Die jeweils zweimonatige, zweistufige Ausschlussklausel ist unwirksam und kann auch nicht geltungserhaltend reduziert werden (für die erste Stufe BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, für die zweite Stufe BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 – jeweils mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird).

5. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf die Forderungen verzichtet hätte.

Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe mitgeteilt, dass für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens auch keine weiteren Ansprüche geltend gemacht würden. Insofern hätten sich auch die Beklagte und deren Mitarbeiter mit Aussagen und Nachweisen zurückgehalten, so dass das Verfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei.

Der Kläger hat eine solche Abrede bestritten und sie als frei erfunden bezeichnet.

Die Beklagte hat die behauptete Abrede weder substantiiert (wann und wem gegenüber und unter welchen Umständen soll der Kläger was genau erklärt haben?) noch sie in irgendeiner Weise unter Beweis gestellt.

Eine entsprechende Abrede kann daher nicht festgestellt werden.

Dahinstehen kann damit, ob – wofür Einiges spricht – eine solche Abrede sittenwidrig wäre.

6. Soweit die Beklagte an diese behauptete Abrede einen Verwirkungseinwand knüpft und zusätzlich auf den Zeitablauf hinweist, so liegt – wegen Nichtfeststellbarkeit einer entsprechenden Aussage oder Vereinbarung – schon kein Umstandsmoment vor.

Ob das Zeitmoment mit einem Jahr gegeben wäre, kann dahinstehen. Es läge jedenfalls aber auch nicht die dritte Voraussetzung der Verwirkung vor, dass nämlich das Vertrauen in die Nichtgeltendmachung auch nach Treu und Glauben schützenswert sein müsste. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Vertrauen auf eine solche Aussage irgendwelche Vermögensdispositionen vorgenommen hätte, wegen derer eine Inanspruchnahme im Folgejahre gegen Treu und Glauben verstieße.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

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