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Arbeitsvertrag – Anfechtung wegen fehlender Kontakte zur großen Welt der Stars

ArbG Neumünster, Az.: 3 Ca 1359 b/12

Teilurteil vom 23.01.2013

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Anfechtungserklärung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, noch durch außerordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, noch durch vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011 geendet hat.

II. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 bis 3 wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Der Streitwert beträgt 60.000,00 EUR.

Tatbestand

Arbeitsvertrag – Anfechtung wegen fehlender Kontakte zur großen Welt der Stars
Symbolfoto: JLPfeifer/Bigstock

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen und beendet worden ist, sowie um Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger wurde durch einen Fernsehbericht auf die Beklagten zu 2. und 3. aufmerksam, nahm Kontakt zu diesen auf und die Parteien trafen sich im Hause der Beklagten zu 2. und 3. Es kam zum Abschluss eines Vertrages (Ablichtung Blatt 34 bis 37 der Akte), der vom Kläger sowie von den Beklagten zu 2. und 3. auf jeder Seite unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag war bezeichnet als Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer; er enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„§ 2. Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer wird als Vertriebsmanager zum Dienstantritt am 15.09.2011 für zunächst 2 Jahre fest eingestellt. Hiernach verlängert sich der Vertrag um weitere 2 Jahre sofern dieser nicht unter einer Einhaltungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird.

Eine Probezeit wird nicht vereinbart.

Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig.

Der Monatslohn beträgt 20.000,- EUR brutto und ist spätestens zum 3. eines jeden Monats zahlbar. Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos.

Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus dem Arbeitnehmer ein dreizehntes Monatsgehalt.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer darüber hinaus Urlaubs und Weihnachtsgeld.

Bei vorzeitiger Aufhebung des Arbeitsvertrages gleich aus welchen Gründen zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unwiderrufliche einmalige Abstandssumme/Abfindung in Höhe von 250.000,- € brutto.

§ 8. Bonizahlungen

Der Arbeitnehmer erhält nach Maßgabe aus den verkauften Stückzahlen/Exemplare/CD/Hörspielen/DVD´S/Bücher etc. vom Projekt „J…“ aus den gesamten erwirtschafteten und zu erzielenden und laufenden Einnahmen nach Abzug der Produktions- und Herstellungskosten 10% vom Nettoerlös als zusätzliche Bonuszahlung.“

Im § 8 war unter anderem eine Schriftformklausel vereinbart.

Dieser Arbeitsvertrag war auf dem Laptop des Klägers formuliert, mittels USB-Stick auf den PC der Beklagten zu 2. und 3. überspielt und von dort ausgedruckt worden. Am Folgetag formulierte der Beklagte zu 3. einen weiteren Vertragsentwurf (Ablichtung Blatt 38 bis 40 der Akte), den er auch unterschrieb und dem Kläger übermittelte. Dieser Vertrag sollte lediglich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3. zustande kommen und an die Stelle des Vertrages vom 11.09.2011 treten. Ein Dienstantritt war nach diesem Vertrag für den 01.10.2011 vorgesehen; außerdem war eine Probezeit von einem Monat und die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Dienstantritt vorgesehen. Hinsichtlich der Vergütung heißt es in diesem Vertrag wie folgt:

„Der Monatslohn beträgt 20.000,- Euro brutto und ist spätestens zum 3. eines jeden drauf folgenden Monats zahlbar. Die Vergütung erfolgt Vierteljährlich.

Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos.

Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus dem Arbeitnehmer ein dreizehntes Monatsgehalt, wenn die Verkaufszahlen stimmen.

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer darüber hinaus Urlaubsgeld. Weihnachtsgeld erst bei vollen Anspruch noch einen Jahr.

Bei vorzeitiger Aufhebung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unwiderrufliche einmalige Abstandssumme/Abfindung in Höhe von 250.000,-€ brutto., wenn der Arbeitgeber zu unrecht Kündigt.“

Auch dieser Vertrag enthält im § 8 unter der Überschrift „Bonizahlungen“ die Vereinbarung einer Zahlung von 10 % vom Nettoerlös als zusätzliche Bonuszahlung. Nachdem der Kläger diesen neuen Vertragsentwurf nicht unterzeichnen wollte, fochten die Beklagten zu 2. und 3. den Vertrag vom 11.09.2011 an, „insbesondere wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung“, und sprachen außerdem vorsorglich eine außerordentliche und ordentliche Kündigung aus (Ablichtung des Schriftsatzes des späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.09.2011 Blatt 43 und 44 der Akte).

Der Kläger erhob darauf Kündigungsschutzklage zunächst vor dem Arbeitsgericht Jena, das sich durch Beschluss vom 07.09.2012 jedoch für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster verwies (Beschluss Blatt 286 bis 290 der Akte), wo die Akte am 20. November 2012 einging.

Der Kläger hält den Vertrag für rechtswirksam zustande gekommen und Anfechtungs- oder Kündigungsgründe nicht für gegeben. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Vertrages lägen nicht vor. Dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, sei nicht ersichtlich; für die Vergütung von „Vertriebsmanagern“ dürfte es keine festen Sätze geben, von denen die vereinbarte Vergütung abweiche. Wie eine einfache Internetrecherche ergebe, seien die Beklagten zu 2. und 3. durchaus medienerfahren und auch das Vorliegen einer Zwangslage, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche könnten nicht festgestellt werden. Er, der Kläger, habe nicht gesagt, dass er beste Kontakte zu Verlagen habe oder dass bis Ende des Jahres 2011 schon mit Millionengewinnen zu rechnen sei; auch Kontakte zu Stars habe er nicht in Aussicht gestellt. Da im Übrigen die in dem modifizierten Vertragsentwurf enthaltenen finanziellen Modalitäten dem zwischen den Parteien Unterzeichneten Arbeitsvertrag entsprächen, könnten die Beklagten auch hieraus nichts herleiten. Da das Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen sei, könne er, der Kläger, Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verlangen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Anfechtungserklärung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, nicht geendet hat, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, nicht geendet hat, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011 nicht enden wird, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. und 3. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Anfechtungserklärung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, nicht geendet hat, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. und 3. bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011, nicht geendet hat, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. und 3. bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 15.09.2011, zugegangen am 16.09.2011 nicht enden wird; die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 355.833,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 10.000,00 € seit dem 30.09.2011,

aus 30.000,00 € seit dem 03.10.2011,

aus 50.000,00 € seit dem 03.11.2011,

aus 70.000,00 € seit dem 03.12.2011,

aus 75.833,33 € seit dem 31.12.2011,

aus 95.833,33 € seit dem 03.01.2012,

aus 115.833,33 € seit dem 03.02.2012,

aus 135.833,33 € seit dem 03.03.2012,

aus 155.833,33 € seit dem 03.04.2012,

aus 175.833,33 € seit dem 03.05.2012,

aus 195.833,33 € seit dem 03.06.2012,

aus 215.833,33 € seit dem 03.07.2012,

aus 235.833,33 € seit dem 03.08.2012,

aus 255.833,33 € seit dem 03.09.2012,

aus 275.833,33 € seit dem 03.10.2012,

aus 295.833,33 € seit dem 03.11.2012,

aus 315.833,33 € seit dem 03.12.2012,

aus 335.833,33 € seit dem 31.12.2012 und

aus 355.833,33 € seit dem 03.01.2013

ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag erstrangig in Höhe von 1.996,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2011, an das Universitätsklinikum……., zu zahlen, zweitrangig in Höhe von 13.398,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2000 sowie weiterer unverzinslicher Kosten in Höhe von 240,86 € nebst Zustellkosten die an die … Bausparkasse……, zu zahlen, drittrangig in Höhe von 755,16 € an das Land NRW, vertr. d. die Oberjustizkasse H., zu zahlen, viertrangig in Höhe von 2.385,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 sowie weiterer 459,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2008 sowie unter unverzinslichen Kosten in Höhe von 315,40 € nebst Zustellkosten an N. und H. A., A. d. S., in H., zu zahlen, fünftrangig in Höhe von 4.968,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 sowie in Höhe weiterer 539,22 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 sowie in Höhe weiterer unverzinslicher Kosten in Höhe von 329,42 € nebst Zustellkosten an die L. R…-S… GmbH, K., in M., zu zahlen, sechstrangig in Höhe von 80.000,- € an die Eheleute………, zu zahlen, und den nach Befriedigung der vorstehend aufgeführten Gläubiger verbleibenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten verweisen darauf, dass sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gebildet hätten. Die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, der Kläger habe ihnen vorgespiegelt und vorgegaukelt, dass er beste Kontakte zu Verlagen habe, die die Bücher der Beklagten zu 2. verlegen würden, und dass sie, die Beklagten zu 2. und 3. schon bis zum Ende des Jahres 2011 mit Millionengewinnen würden rechnen können. Der Kläger habe Kontakte mit dem Schlagersänger …..und dessen Frau in Aussicht gestellt sowie Vorschusszahlungen in Höhe von 30.000,00 EUR. Durch sein, des Klägers, vorgespiegelten Kontakte und Verbindungen in die „große Welt der Stars“ habe er sie, die Beklagten zu 2. und 3., dazu bewegen können, den vom Kläger entworfenen „Arbeitsvertrag“ zu unterzeichnen. Dieser Vertrag sei in jeder Hinsicht sittenwidrig. So sei nicht zu erkennen, wie für eine nicht näher definierte Tätigkeit eines „Vertriebsmanagers“ hier ein monatliches Bruttoentgelt von 20.000,00 EUR gerechtfertigt sein solle. Nicht ersichtlich sei, warum auf eine Probezeit verzichtet werden und der Vertrag auf zwei Jahre fest und befristet abgeschlossen werden solle. Sittenwidrig sei es auch, ihnen, den Beklagten zu 2. und 3., hier auch noch die Verpflichtung aufzuerlegen, ein 13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen und sich eine Abstandssumme in Höhe von 250.000,00 EUR brutto für den Fall der vorzeitigen Aufhebung versprechen zu lassen. Sittenwidrig sei auch, sich darüber hinaus noch 10 % vom Nettoerlös als zusätzliche Bonuszahlung versprechen zu lassen. Bereits vor Vertragsschluss habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er den Vertrag „nur pro forma“ benötige und er aus diesem Vertrag niemals Rechte gegen die Beklagten herleiten wolle. Bei Durchlesen des Vertrags zwei Tage nach Unterzeichnung habe der Zeuge Kroll den Beklagten bereits gesagt, dass er von einem Betrugsversuch ausgehe.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Anträge Ziffer 1. bis 6. auch entscheidungsreif. Hinsichtlich des Zahlungsantrags Ziffer 7. besteht hingegen noch Klärungsbedarf, so dass vorliegend über die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war.

Abzuweisen waren die Anträge Ziffer 1. bis 3., da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 2. und 3. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden und als solche mit dem Kläger den Vertrag geschlossen haben. Aus der schlichten Tatsache, dass beide in diesem Vertrag als Arbeitgeber bezeichnet sind, lässt sich das Vorliegen einer Gesellschaft jedenfalls nicht herleiten. Sie sind auch im Vertrag nicht als Gesellschaft bezeichnet.

Begründet sind hingegen die Anträge zu 4. bis 6., die sich gegen beide Beklagte richten.

Zwischen den Beteiligten ist ein Arbeitsvertrag am 11.09.2011 geschlossen worden. Diese Vertragsurkunde ist unstreitig von allen drei vertragsschließenden Personen auf jeder Seite unterzeichnet worden; dabei wurden die Beklagten zu 2. und 3. als Arbeitgeber, der Kläger als Arbeitnehmer bezeichnet. Dass die vorgesehene Tätigkeit nur eher rudimentär beschrieben ist, hindert hier die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht; dem gegenüber fallen aus Sicht des Gerichts Regelungen wie die zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsregelungen ins Gewicht, die im Fall einer freien Mitarbeit entbehrlich werden, ein abhängiges Arbeitsverhältnis jedoch mit kennzeichnen. Woraus sich ergeben soll, dass es sich hier um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB handelt, ist nicht ersichtlich; der von Beklagtenseite benannte Zeuge …, der bei Vertragsschluss nicht dabei war und lediglich das Ergebnis der Vertragsverhandlungen gelesen hat, wird schwerlich etwas zu Äußerungen des Klägers während der Verhandlungen sagen können. Im Übrigen kommt es aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, was vor Vertragsschluss gesagt wurde, sondern was die Parteien letztlich unterzeichnet haben.

Anfechtungsgründe sind aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Soweit hier von Beklagtenseite vorgetragen wird, der Kläger habe – von ihm bestrittene – Behauptungen über seine Kontakte zu Verlagen oder Stars vorgespiegelt, wäre hier allenfalls von einem Motivirrtum auszugehen. Dieser aber wäre unbeachtlich. Im Übrigen wird aus Sicht des Gerichts jedoch anhand des von dem Beklagten zu 3. unterzeichneten weiteren Vertragsentwurfs vom Folgetage deutlich, dass die Beklagten insbesondere aus den finanziellen Regelungen des Vertrages Anfechtungsgründe nicht herleiten können. Denn auch in dem vom Beklagten zu 3. mit abgeänderten Formulierungen versehenen weiteren Vertragsentwurf ist die Tätigkeit nicht näher beschrieben, ist ein Monatslohn von 20.000,00 EUR brutto und eine Abfindung von 250.000,00 EUR brutto – wenn auch mit geringen Modifikationen – ebenso enthalten wie die Vereinbarung einer Bonuszahlung in § 8. Wenn der Beklagte, nach eigenem Vortrag nach einer Überlegungsfrist, seinerseits und insoweit durch den Kläger unbeeinflusst immer noch solche finanziellen Regelungen vorschlägt, ohne die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers näher zu konkretisieren, dann kann er daraus aus Sicht des Gerichts keinesfalls Anfechtungsgründe herleiten. Aus dem Fehlen einer Probezeitvereinbarung, aus dem Ausschluss der Möglichkeit der fristgerechten Kündigung vor Dienstantritt oder aus der Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zunächst für zwei Jahre fest geschlossen werden soll, sind aus Sicht des Gerichts keinerlei Anfechtungsgründe herzuleiten; denn solche Vereinbarungen sind im Arbeitsleben durchaus üblich und keinesfalls außergewöhnlich oder stellen eine Ausnutzung einer Zwangslage oder einer Unerfahrenheit dar. Mit dem neu formulierten Vertragsentwurf identifiziert sich dann noch der Beklagte zu 3. insbesondere mit den finanziellen Regelungen, die auch aus Sicht des Gerichts sehr deutlich zu Gunsten des Klägers gehen, aber nach dem neu formulierten Vertragsentwurf ebenso offensichtlich doch auch mit Wissen und Willen des Beklagten zu 3. Gerade weil dieser weitere Vertragsentwurf vom Beklagten zu 3. vorgelegt wurde, vermag das Gericht dementsprechend weder Anfechtungsgründe zu sehen noch Gründe für die fristlose Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses, § 626 BGB.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten.

Die Entscheidung über den Streitwert für das Teilurteil ergeht gemäß § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in Höhe von 3 Bruttomonatsentgelten.

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