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Arbeitsvertrag für Freiberufler

Wann brauchen Freelancer einen Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist für Freiberufler nicht immer notwendig, aber es gibt Ausnahmen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich ein Freiberufler rechtlich definiert, welche typischen Berufe es für Freiberufler gibt, bzw. wo sie am häufigsten anzutreffen sind, wann ein Freiberufler einen Sonderstatut hat, der einen Arbeitsvertrag erfordert, welche Pflichten und Rechte ein Freelancer hat, sowie dass die Kranken- und Altersvorsorge Sache des Freelancers ist, und was es mit der Problematik der Scheinselbstständigkeit auf sich hat und wie die Kündigung einer freiberuflichen Tätigkeit aussieht.

Laut Statista gab es in Deutschland im Jahr 2015 mehr als 1,3 Millionen freiberuflich Tätige. Künstler und andere Berufe in der Kulturbranche waren unter ihnen am weitesten verbreitet. Heilberufe wie Ärzte und Rechtsanwälte folgten auf Platz zwei und drei.

Sonderstatuts eines Freiberuflers: Alles, was Sie wissen müssen

Es gibt gewisse Berufszweige, in denen die berufstätigen Menschen die Vorzüge eines Freiberuflers genießen und ihre Tätigkeit auf dieser Basis ausüben können. Regelrechte Paradebeispiele für diese Berufszweige sind Architekten oder auch Tierärzte sowie Journalisten. Diese Berufszweige können für eine wahre Vielzahl von Auftraggebern tätig sein und können überdies auch Verträge mit Unternehmen abschließen, wobei es im Hinblick auf die Verträge durchaus gewisse Rahmenkriterien zu beachten gilt. Ein Freiberufler muss stets das Risiko bedenken, das eine Scheinselbstständigkeit mit sich bringt.

Wie genau definiert sich der Freiberufler eigentlich rechtlich?

Der Gesetzgeber sieht einen Freiberufler als eine Person an, welche eine Tätigkeit beruflich ausübt, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst ist und dementsprechend nicht als der Gewerbesteuer unterliegt. Eine rechtliche Einordnung dieses Berufsfeldes ist dementsprechend nur in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Unterricht, Schriftsteller oder auch Erziehung denkbar. Dementsprechend kann jedoch auch nicht jeder Arbeitnehmer für sich selbst den Status des Freiberuflers in Anspruch nehmen.

Typische Freiberufler im Überblick

  • Zahnärzte

    Freiberufler Architekt
    Freie Berufe sind zum Beispiel erzieherische, unterrichtende, schriftstellerische, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten sowie medizinische und therapeutische Berufe, die selbstständig ausgeübt werden. Freiberufler fallen nicht unter das Gewerbe und daher auch nicht unter die Gewerbeordnung (Symbolfoto: Jacob Lund/Shutterstock.com)
  • Tierärzte
  • Allgemeinmediziner
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Journalisten
  • Heilpraktiker
  • Steuerberater

Die rechtliche Grundlage für den Freiberufler ist im § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu finden. Gem. dieses Paragrafen erbringt ein Freiberufler eine unabhängige Dienstleistung, welche im Auftraggeberinteresse ausgeführt wird. Der Status des Freiberuflers ist zudem auch an eine akademische Ausbildung oder an besondere Bildungskenntnisse geknüpft. Im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden ist es für einen Freiberufler nicht erforderlich, sich vor der Tätigkeitsaufnahme bei dem zuständigen Gewerbeamt mit einem Gewerbe anzumelden. Dementsprechend ist der Freiberufler auch nicht zu der Zahlung einer Gewerbesteuer verpflichtet.

Die Anmeldung als Freiberufler erfolgt ausschließlich bei dem regional zuständigen Finanzamt, welches dem Freiberufler dann eine entsprechende Steuernummer zuteilt.

Der Sonderstatuts eines Freiberuflers bei dem Arbeitsvertrag

Rechtlich betrachtet zählen Freiberufler zwar ausdrücklich nicht als Arbeitnehmer, sie sind aber dennoch für Unternehmen tätig. Den Status eines Arbeitnehmers erhalten Freiberufler erst dann, wenn sie lediglich für ein einziges Unternehmen beruflich tätig sind. In derartigen Fällen ergibt sich aus der Tätigkeit heraus eine Abhängigkeit des Freiberuflers zu dem Unternehmen, welches auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages entsteht. In der gängigen Praxis handelt es sich hierbei jedoch nicht um klassische Arbeitsverträge, sondern vielmehr um Dienst- oder auch Werkverträge.

Trotz dieses Umstandes sind wichtige Faktoren wie beispielsweise Urlaubsansprüche oder auch Kündigungsregelungen ein fester Bestandteil der Dienst- bzw. Werkverträge, so wie es auch bei Arbeitsverträgen der Fall ist. Im Hinblick auf die Vergütung wird in der gängigen Praxis entweder eine Aufwandsvergütung oder eine Pauschalvergütung respektive ein Festpreis zwischen dem Freiberufler und dem Unternehmen vereinbart.

Die gesonderten Pflichten und Rechte eines Freiberuflers

Freiberufler sind, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, in der Position, gewisse Beträge als Erstattung für verauslagte Kosten zu verlangen. Als Beispiel hierfür können Materialien oder auch Werkzeuge dienen, welche für die Bearbeitung des Unternehmensauftrags erforderlich waren. Damit das Arbeitgeberunternehmen diese Kosten erstattet ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Freiberufler die Höhe von der Entschädigung des Aufwands entsprechend nachweist.

Auch für Freiberufler gibt es einen Anspruch auf Erholung. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass der § 2 des Bundesurlaubsgesetzes ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer anwendbar ist. Für Freiberufler gilt im Fall einer 5-Tage-Woche der Mindestanspruch von 20 Tagen Erholungsurlaub.

Damit ein Freiberufler seinen Anspruch auf Mindesterholungsurlaub geltend machen kann ist es jedoch zwingend erforderlich, dass es einen regelmäßigen Auftraggeber gibt. Gegenüber diesem regelmäßigen Auftraggeber muss der Freiberufler seinen Anspruch auf Mindesterholungsurlaub entsprechend geltend machen. Diesbezüglich gibt es in der gängigen Praxis nicht selten die Problematik, welcher Auftraggeber denn als regelmäßiger Auftraggeber angesehen werden kann. Der Gesetzgeber definiert diesen Auftraggeber als regelmäßigen Auftraggeber, bei dem der Freiberufler einen Mindestgesamtumsatz in Höhe von einem Drittel generiert.

Kranken- und Altersvorsorge sind Sache des Freelancers

Im Vergleich zu dem klassischen Arbeitnehmer hat ein Freiberufler eine Reihe von unterschiedlichen Verpflichtungen. Ein regelrechtes Musterbeispiel für diese Pflichten ist die eigenständige Kranken- sowie Altersvorsorge, für welche der Freiberufler ausdrücklich selbst verantwortlich ist. Es gibt durchaus auch Berufszweige des Freiberuflers, bei denen es eine Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt.

Der Gesetzgeber in Deutschland schreibt generell die Verpflichtung zu einer Krankenversicherung vor. Dies gilt auch für Freiberufler.

Im Vergleich zu einem klassischen Arbeitnehmer ist der Freiberufler generell in seiner Arbeitsweise ein Stück weit unabhängiger. Dies begründet sich aus dem Umstand heraus, dass der Freiberufler nicht in einem identischen Umfang den Auftraggeberweisungen untersteht. Sollte ein Freiberufler jedoch alleinig oder größtenteils für einen einzigen Auftraggeber tätig werden, so gilt er rechtlich betrachtet als abhängig von diesem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang kommt dann auch das große Risiko einer sogenannten Scheinselbständigkeit zum Tragen.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit

Sowohl der Auftraggeber als auch der Freiberufler haben stets ein gesteigertes Interesse daran, die Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in derartigen Fällen das Auftragsverhältnis, welches zwischen dem Freiberufler und dem Auftraggeber besteht, rechtlich betrachtet als Beschäftigungsverhältnis auf abhängiger Basis betrachtet wird. Es erfolgt dann eine rückwirkende Sozialversicherungspflicht des Auftrags, sodass der Auftraggeber die Verpflichtung zur Abführung von Pflege-, Kranken- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Freiberufler hätte.

Die Entscheidung im Zusammenhang mit einer angenommenen Scheinselbstständigkeit obliegt der Deutschen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich um einen überaus komplexen Sachverhalt, der sowohl von dem Auftraggeber als auch von dem Freiberufler unter keinen Umständen ignoriert werden sollte.

Die Kündigung einer freiberuflichen Tätigkeit mit einem Unternehmen

Entscheidet sich ein Freiberufler dazu, die vertraglich vereinbarte Leistung für ein Unternehmen nicht mehr erbringen zu können oder zu wollen, so gibt es die Möglichkeit der Vertragskündigung. In der gängigen Praxis beinhalten Werk- oder auch Dienstverträge bereits entsprechende Fristenregelungen, allerdings ist auch die ordentliche Kündigung möglich. Diese ordentliche Kündigung setzt jedoch voraus, dass es in dem Vertrag eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Auftraggeberunternehmen und dem Freiberufler gibt. Handelt es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis, so ist die ordentliche Kündigung gem. § 620 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit möglich. Der Freiberufler müsste sich in seiner Kündigung dann auf die §§ 621 – 623 BGB beziehen.

Sollte der zugrundeliegende Vertrag keine Option für eine Kündigung beinhalten, so kann der Freiberufler auch gem. § 626 BGB außerordentlich kündigen. Hierfür ist jedoch zwingend ein wichtiger Grund erforderlich.

Der Gesetzgeber hat gem. § 621 BGB entsprechende Kündigungsfristen festgelegt, welche zwingend beachtet werden müssen. Diese Kündigungsfristen sind jedoch eng mit den entsprechenden Vergütungszeiträumen des Freiberuflers verknüpft. Erfolgt eine derartige Vergütung monatlich, so ist der Freiberufler zu einer Kündigung mit dem 15. Werktag des Monats zum Monatsende berechtigt. Erfolgt die Vergütung auf der Basis einer Tagesvergütung, so ist der Freiberufler zu einer Kündigung mit dem übernächsten Werktag berechtigt.

Die freiberufliche Tätigkeit bietet durchaus sehr viele Freiräume und hat im Vergleich zu der Arbeitnehmertätigkeit durchaus gewisse Vorteile. Da diese Tätigkeit jedoch auch mit gewissen Risiken behaftet ist sollte jeder Freiberufler, bevor er einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen abschließt, zunächst erst einmal eine rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

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