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Arbeitsvertrag prüfen: 10 Fallen und unwirksame Klauseln

Viele riskieren durch Unwissenheit bares Geld. Dabei enthalten die meisten Arbeitsverträge heute Fehler, die Sie nutzen können. Wenn Sie Ihren Vertrag richtig prüfen, verwandeln Sie versteckte Fallen in taktische Vorteile und sichern sich das Geld, das Ihnen zusteht.

Übersicht:

Nahaufnahme eines Arbeitsvertrags, auf dem eine Klausel im Kleingedruckten mit rotem Stift markiert wurde, um eine juristische Falle zu symbolisieren
Ein genauer Blick in das Kleingedruckte entlarvt oft unwirksame Klauseln. Symbolfoto: KI

Das Wichtigste im Überblick

  • Pauschale Überstundenabgeltungen (Pauschalabgeltungsklauseln) sind bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze oft unwirksam und lösen häufig Nachzahlungsansprüche (Entgeltansprüche) aus.
  • Die Bindungsdauer nach Fortbildungen ist begrenzt: Bei 2 Monaten Schulung ist maximal eine 12-monatige Bindung zulässig.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in der Regel nur verbindlich, wenn eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütung zugesagt wird.
  • Enthält ein seit Oktober 2016 geschlossener Arbeitsvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Ausschlussfrist noch ein Schriftformerfordernis statt der zulässigen Textform, ist die Ausschlussfrist in der Regel unwirksam und es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von regelmäßig 3 Jahren.
  • Fehlt in den Verfallklauseln des Vertrages ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht vom Verfall erfasst werden, ist die Ausschlussklausel bei ab 2015 geschlossenen Arbeitsverträgen in der Regel insgesamt unwirksam und der Anspruch auf das volle vertragliche Gehalt bleibt bestehen.
  • Widersprüchliche Formulierungen zu Freiwilligkeit und Widerruf bei Sonderzahlungen können dazu führen, dass die Klausel unwirksam ist und dadurch ein Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung entsteht.

Warum sind viele Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam?

Der neue Job ist sicher, die Gehaltsverhandlung war erfolgreich und der Arbeitsvertrag liegt zur Unterschrift bereit auf dem Tisch. In diesem Moment verspüren die meisten Bewerber vor allem Erleichterung und den Wunsch, die Formalitäten schnell hinter sich zu bringen. Doch genau hier lohnt sich ein zweiter, prüfender Blick.

Denn die Praxis zeigt: Arbeitgeber nutzen häufig veraltete Vorlagen oder einseitige Standardtexte, die einer rechtlichen Prüfung vor den Arbeitsgerichten nicht standhalten.

Für Sie ist das eine gute Nachricht. Das Gesetz sieht Sie als die schwächere Partei (strukturelle Unterlegenheit) und schützt Sie deshalb besonders streng durch die sogenannte AGB-Kontrolle (die gerichtliche Überprüfung von vorformulierten Vertragsbedingungen auf ihre Fairness gemäß §§ 305 ff. BGB). Die wichtigste Spielregel dabei ist das Transparenzgebot (Klartext-Pflicht): Ihr Vertrag muss so verständlich sein, dass Sie die finanziellen Folgen auch ohne Jurastudium kapieren.

Ist eine Klausel unklar, zu streng oder unfair, greift das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Dieses Prinzip ist Ihr größter taktischer Vorteil.

Das Prinzip besagt: Übertreibt ein Arbeitgeber in einer Klausel (zum Beispiel „Alle Überstunden sind abgegolten“), korrigiert das Gericht diese nicht. Stattdessen streicht das Gericht die gesamte Regelung ersatzlos. Dann gilt die gesetzliche Regelung – und die ist für Sie fast immer günstiger.

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit Strategie. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hat die häufigsten Fallen analysiert und zeigt Ihnen, wann Schweigen für Sie die klügere Entscheidung ist.

Das Wichtigste zum Arbeitnehmerschutz:

  • Das Gesetz schützt Arbeitnehmer durch die strenge AGB-Kontrolle vor unfairen Verträgen.
  • Intransparente oder benachteiligende Klauseln werden vom Gericht komplett gestrichen.
  • Anstelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Regeln, die meist günstiger für Sie sind.

Welche Klauseln zu Gehalt, Überstunden und Boni sind oft unwirksam?

Besonders bei den Themen Überstunden, Boni und Rückzahlungskosten versuchen Unternehmen oft, das unternehmerische Risiko auf die Belegschaft abzuwälzen. Doch die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gezogen, die Sie kennen sollten.

Arbeitsvertrag auf Schreibtisch bei Nacht, Uhr im Hintergrund zeigt Überstunden an
Pauschale Abgeltungsklauseln sind oft unwirksam – besonders wenn sie keine konkrete Stundenanzahl nennen. Symbolfoto: KI

Sind pauschale Klauseln zur Überstundenabgeltung wirksam?

Vielleicht steht auch in Ihrem Vertrag der Satz: „Mit der monatlichen Vergütung sind sämtliche Überstunden abgegolten.“ Für den Arbeitgeber ist das bequem. Für Sie ist es eine unvorhersehbare Belastung: Sie wissen bei der Unterschrift nicht, ob Sie 40 oder 60 Stunden für Ihr Gehalt arbeiten müssen.

Die gute Nachricht für Normalverdiener (Arbeitnehmer ohne herausgehobene Vergütung): Solche Pauschalklauseln sind wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot meist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet hierbei strikt nach der Gehaltshöhe. Nur bei Besserverdienern, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt (Stand 2026: 8.450 € im Monat), geht die Justiz davon aus, dass Überstunden durch das üppige Salär bereits kompensiert sind.

„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“ (§ 612 Abs. 1 BGB)

Für alle anderen gilt: Ist die Klausel unwirksam, kann der Arbeitgeber zur Bezahlung Ihrer Überstunden verpflichtet sein. Da das Gericht die fehlerhafte Klausel komplett streicht, greift das Gesetz (§ 612 BGB). Das Prinzip dahinter: Wer auf Veranlassung des Arbeitgebers mehr arbeitet, als vom Gehalt erfasst ist, hat in vielen Fällen Anspruch auf Vergütung – und diese Ansprüche können mangels wirksamer Ausschlussfrist oft bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Entscheidungsbaum zur Wirksamkeit von Überstundenpauschalen: Zeigt, dass Klauseln unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze meist unwirksam sind.
Pauschale Abgeltungsklauseln sind oft unwirksam – der Gehaltscheck bringt Klarheit. Infografik: KI

Achtung Falle: Ausschlussfristen

Die Möglichkeit, Überstunden für drei Jahre rückwirkend einzufordern, besteht oft nur theoretisch. Enthält Ihr Vertrag eine wirksame Ausschlussfrist (siehe unten), verfallen Ihre Ansprüche bereits nach meist drei Monaten. Prüfen Sie daher immer zuerst die Verfallklauseln am Vertragsende, bevor Sie mit einer hohen Nachzahlung rechnen.

Wie berechne ich den Wert einer Überstunde?

Wenn Ihre Überstundenklausel unwirksam ist, muss der Arbeitgeber jede Mehrstunde bezahlen. Der Wert einer einzelnen Stunde lässt sich bei einem festen Monatsgehalt mit einer einfachen Faustformel ermitteln:

Formel: Bruttogehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33) = Stundenlohn

Der Faktor 4,33 steht für die durchschnittliche Anzahl der Wochen pro Monat. Bei einem Gehalt von 3.500 Euro und einer 40-Stunden-Woche ergibt sich also: 3.500 ÷ 173,2 = 20,20 € pro Stunde. Diesen Betrag können Sie für jede geleistete und nachweisbare Überstunde einfordern.

Kernpunkte zur Überstundenvergütung:

  • Pauschale Abgeltungsklauseln („alle Überstunden abgegolten“) sind unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze meist unwirksam.
  • Ist die Klausel unwirksam, haben Sie Anspruch auf Bezahlung jeder einzelnen Überstunde.
  • Berechnungsgrundlage ist Ihr rechnerischer Stundenlohn (Bruttogehalt ÷ durchschnittliche Monatsstunden).

Wann habe ich einen Rechtsanspruch auf Boni und Sonderzahlungen?

Oft versuchen Arbeitgeber, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Jahresboni unverbindlich zu halten. Sie nutzen dann Formulierungen wie: „Die Zahlung ist freiwillig und erfolgt ohne Rechtsanspruch, zudem behält sich die Firma vor, die Leistung jederzeit zu widerrufen.“

Hier stolpern viele Personalabteilungen über die sogenannte Perplexität (juristische Widersprüchlichkeit). Rechtlich schließen sich „freiwillig“ und „widerruflich“ aus. Entweder Sie haben keinen Anspruch (freiwillig) oder einen Anspruch, den der Arbeitgeber widerrufen kann. Beides gleichzeitig geht nicht.

Die Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in einer Klausel ist intransparent und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann nicht erkennen, ob er einen bindenden Anspruch hat oder nicht.

Die Folge dieser Verwirrung ist erfreulich für das Portemonnaie des Mitarbeiters: Beide Einschränkungen fallen weg. Aus der vermeintlich unsicheren Gratifikation wird ein garantierter Anspruch auf den Bonus. Oft entsteht sogar eine sogenannte „betriebliche Übung“ (ein dauerhafter Anspruch durch wiederholte Zahlung), die auch für die Zukunft bindet.

Wann sind Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen unwirksam?

Investiert die Firma in teure Schulungen, möchte sie den Mitarbeiter binden. Verlässt er das Unternehmen zu früh, soll er zahlen. Doch diese Bindungsklauseln sind extrem fehleranfällig. Ein häufiger Fehler ist die überlange Bindungsdauer. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Zeitfenster entwickelt:

Zulässige Bindungsdauer bei Fortbildungen


Dauer der FortbildungMax. zulässige Bindung
bis zu 1 Monatmax. 6 Monate
bis zu 2 Monatemax. 12 Monate
3 bis 4 Monatemax. 24 Monate

Doch nicht nur eine überzogene Dauer macht die Klausel unwirksam. Entscheidend ist auch, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet.

Häufig scheitern diese Klauseln an der „Sphärentheorie“. Der Vertrag muss unterscheiden, warum Sie gehen. Kündigen Sie, weil Sie gemobbt wurden oder kein Gehalt kam, darf die Firma Sie nicht zur Kasse bitten. Fehlt diese Unterscheidung, ist die Klausel unwirksam. Sie können gehen, ohne die Rückzahlung fürchten zu müssen.

Muss der Rückzahlungsbetrag monatlich sinken?

Ein weiterer, in der Praxis oft übersehener Formfehler betrifft die Art der Berechnung: Der geschuldete Betrag muss sich mit der Zeit verringern.

Ja. Eine wirksame Klausel muss vorsehen, dass Ihre Rückzahlungsschuld mit zunehmender Dauer der weiteren Beschäftigung schrittweise sinkt (sogenannte ratierliche Kürzung). Der Rückzahlungsbetrag darf also nicht dauerhaft in voller Höhe bestehen bleiben, sondern muss sich über die vereinbarte Bindungszeit zeitanteilig verringern – in der Praxis häufig in monatlichen, teilweise aber auch in quartals- oder jahresweisen Stufen.

Verlangt der Vertrag beispielsweise, dass Sie auch im 11. Monat der Bindungsfrist noch die vollen Kosten erstatten müssen, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Folge: Die gesamte Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam (§ 307 BGB). Sie müssen dann überhaupt nichts zurückzahlen – auch nicht anteilig.

Zusammenfassung zu Rückzahlungsklauseln:

  • Dauer: Die Bindung muss zur Länge der Fortbildung passen (siehe Tabelle).
  • Grund: Die Klausel muss unterscheiden, wer gekündigt hat (keine Rückzahlung, wenn der Arbeitgeber kündigt).
  • Höhe: Der Rückzahlungsbetrag muss sich monatlich verringern (ratierliche Kürzung).

Welche Fallen lauern bei Urlaub und Kündigungsfristen?

Neben dem Gehalt sind Urlaubstage und Kündigungsregeln die wichtigsten Währungen im Arbeitsvertrag. Doch gerade hier verstecken sich oft Klauseln, die Ihre gesetzlichen Rechte heimlich beschneiden wollen.

Darf der Arbeitgeber den zusätzlichen Urlaub kürzen?

Das Gesetz garantiert Ihnen bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage (gesetzlicher Mindesturlaub). Viele Arbeitgeber gewähren aber freiwillig mehr, zum Beispiel 30 Tage. Die Falle: Wenn der Vertrag nicht sauber zwischen dem gesetzlichen Teil (20 Tage) und dem vertraglichen „Mehrurlaub“ (10 Tage) unterscheidet, gelten für alle 30 Tage die strengen gesetzlichen Schutzregeln.

Steht im Vertrag jedoch eine klare Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem Mehrurlaub, kann der Arbeitgeber für diesen Mehrurlaub grundsätzlich abweichende, auch strengere Regeln vereinbaren – etwa kürzere Verfallsfristen bei langer Krankheit oder eine anteilige Gewährung/Zahlung bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte. Prüfen Sie daher genau, ob Ihr Vertrag diese Unterscheidung macht. Fehlt sie, ist das in vielen Fällen für Sie günstig: Häufig gelten dann für den gesamten Urlaub die gleichen Schutzregeln wie für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Vergleich: Gesetzlicher Urlaub vs. Mehrurlaub

Warum die Unterscheidung im Vertrag so wichtig ist:


UrlaubsartVerfall bei Krankheit?
Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage)NEIN (geschützt für 15 Monate)
Mehrurlaub (ohne Trennungsklausel)NEIN (gilt wie Mindesturlaub)
Mehrurlaub (mit Trennungsklausel)JA (kann sofort verfallen)

Wann verfallen nicht genommene Urlaubstage wirklich?

Oft heißt es: „Urlaub, der nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen wird, verfällt.“ Diese Klausel ist in vielen Fällen wirkungslos. Die Rechtsprechung (BAG/EuGH) hat entschieden, dass Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber Sie konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und vor dem Verfall gewarnt hat. Fehlt dieser Hinweis im laufenden Betrieb, nützt dem Chef auch die strengste Verfallsklausel im Vertrag nichts – Ihr Urlaub bleibt erhalten.

Darf meine Kündigungsfrist länger sein als die des Arbeitgebers?

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber“ (§ 622 Abs. 6 BGB)

Achten Sie bei den Kündigungsfristen auf Fairness. Manchmal verlängert der Arbeitgeber die gesetzliche Frist für den Arbeitnehmer (z. B. „3 Monate zum Quartalsende“), behält sich selbst aber die kürzere gesetzliche Frist vor (4 Wochen). Das ist unzulässig (§ 622 Abs. 6 BGB). Die Frist für den Mitarbeiter darf niemals länger sein als die für den Chef. Finden Sie eine solche Asymmetrie, gilt im Zweifel auch für den Arbeitgeber die längere Frist, die für den Arbeitnehmer vereinbart wurde.

Wann sind Klauseln zu Versetzung, Homeoffice und Wettbewerbsverbot zulässig?

Neben dem Geld ist die Flexibilität ein hohes Gut. Viele Verträge enthalten Passagen, die dem Arbeitgeber erlauben sollen, den Mitarbeiter wie eine Schachfigur zu verschieben. Auch hier schützt das Gesetz die persönliche Lebensplanung.

Darf der Arbeitgeber mich an einen anderen Standort versetzen?

„Der Arbeitgeber behält sich vor, den Mitarbeiter an jeden anderen Standort des Unternehmens im In- und Ausland zu versetzen.“ Große Konzerne nutzen solche Klauseln oft. Doch in dieser Pauschalität sind sie meist unwirksam, da sie Ihre Interessen völlig ausblenden. Eine Versetzung muss immer „billigem Ermessen“ entsprechen (§ 106 GewO, also die Ausübung des Direktionsrechts nach vernünftigen und fairen Maßstäben) und beide Seiten fair abwägen. Eine Klausel, die dies aushebelt, ist wirkungslos.

Ein oft umstrittenes Thema ist zudem das Home-Office. Hat sich die Arbeit von zu Hause etabliert, kann der Vorgesetzte diese nicht willkürlich „von heute auf morgen“ streichen. Widerrufsklauseln für das Home-Office benötigen Ankündigungsfristen, um dem Arbeitnehmer Zeit zur Umorganisation – etwa der Kinderbetreuung – zu geben. Ein fristloser Widerruf der Home-Office-Erlaubnis ist in der Regel unwirksam.

Waage visualisiert das Verhältnis von Wettbewerbsverbot zu finanzieller Entschädigung
Ohne die gesetzliche 50%-Entschädigung ist das Wettbewerbsverbot für Sie unverbindlich. Symbolfoto: KI

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverbindlich?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass Sie mit Ihrem Wissen zur Konkurrenz wechseln. Faktisch ist das ein Berufsverbot auf Zeit – eine ernste Hürde für Ihre Karriere und Ihr Einkommen. Das Gesetz erlaubt dies nur unter einer harten Bedingung: Geld.

„Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr die Hälfte […] erreicht“ (§ 74 Abs. 2 HGB)

Nach § 74 HGB ist ein solches Verbot nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Sperre eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten Vergütung zahlt. Fehlt diese Zusage im Vertrag komplett, ist das Verbot nichtig – Sie können sofort zur Konkurrenz wechseln. Interessanter ist der Fall, wenn die Entschädigung zu niedrig angesetzt ist oder nur „nach Ermessen“ gezahlt werden soll. Dann ist das Verbot für den Arbeitgeber „unverbindlich“.

Rechenbeispiel: Ist die Entschädigung hoch genug?

Viele Arbeitgeber berechnen die 50 % nur vom Grundgehalt. Das ist oft falsch.

  • Monatliches Grundgehalt: 4.000 €
  • + Durschn. Provision/Bonus: 500 €
  • + Dienstwagen (Geldwerter Vorteil): 500 €
  • = Maßgebliche Gesamtvergütung: 5.000 €

Ergebnis: Die Entschädigung muss mindestens 2.500 € betragen. Bietet der Vertrag nur 2.000 € (50 % vom Grundgehalt), ist das Wettbewerbsverbot für Sie unverbindlich.

Praxis-Hürde Berechnungsgrundlage:

Arbeitgeber berechnen die 50-Prozent-Grenze häufig falsch, indem sie nur das fixe Grundgehalt ansetzen. Zur maßgeblichen „letzten Vergütung“ zählen jedoch auch durchschnittliche Provisionen, Boni, Gratifikationen und sogar der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens. Liegt das Angebot unter der Hälfte dieses Gesamtpakets, ist das Wettbewerbsverbot für Sie unverbindlich.

Somit haben Sie ein Wahlrecht bei einem Wettbewerbsverbot. Sie können sich entscheiden, das Verbot zu beachten und die (gesetzliche!) Entschädigung zu kassieren, oder Sie ignorieren das Verbot und fangen beim neuen Arbeitgeber an. Diese Wahlmöglichkeit ist ein wichtiger Vorteil, den Sie sich nicht durch voreilige Hinweise an den Arbeitgeber nehmen lassen sollten.

Kann der Chef das Wettbewerbsverbot kurzfristig streichen?

Dieses Wahlrecht des Arbeitnehmers wirft umgekehrt die Frage auf, ob der Arbeitgeber seinerseits auf das Verbot verzichten kann, um die Zahlung der Entschädigung zu umgehen.

Arbeitgeber versuchen oft, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, sobald sie merken, dass der Mitarbeiter kündigt – um die teure Karenzentschädigung zu sparen. Hier schützt Sie § 75a HGB: Ein solcher Verzicht befreit Sie zwar sofort vom Wettbewerbsverbot (Sie dürfen also sofort bei der Konkurrenz anfangen), die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung endet für den Chef aber erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung.

Verzichtet der Arbeitgeber erst bei Ihrer Kündigung, muss er die Entschädigung oft weiterzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie bereits bei einem neuen Arbeitgeber tätig sind. Zwar wird der neue Verdienst teilweise angerechnet, Ihre taktische Position bleibt jedoch hervorragend.

Das Wichtigste zum Wettbewerbsverbot:

  • Ohne Zusage einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % der Gesamtvergütung ist das Verbot nichtig.
  • Bei Fehlern in der Berechnung haben Sie ein Wahlrecht: Verbot beachten (Geld kassieren) oder ignorieren (Job wechseln).
  • Ein Verzicht des Arbeitgebers befreit ihn nicht sofort von der Zahlungspflicht (Sperrfrist von einem Jahr).

Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob pauschal verbieten?

In Zeiten der „Gig Economy“ und kleiner Nebenprojekte liest sich der Satz „Nebentätigkeiten sind grundsätzlich untersagt“ wie ein Relikt aus alten Zeiten – und das ist er auch. Ein solches pauschales Verbot ist in aller Regel unwirksam, weil es die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Der Arbeitgeber darf Nebentätigkeiten nur verbieten, wenn sie den Hauptjob konkret stören (z.B. durch Übermüdung), gegen Arbeitszeit- oder Ruhevorschriften verstoßen oder bei der direkten Konkurrenz stattfinden. Üblich und zulässig ist daher oft eine Pflicht, den Nebenjob anzuzeigen und ggf. genehmigen zu lassen; die Genehmigung darf aber nur verweigert werden, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen.

Die maßlose Verschwiegenheitsklausel

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte „Catch-all“-Klauseln zur Geheimhaltung. Darin heißt es oft, der Mitarbeiter müsse über „alle betrieblichen Vorgänge“ und „sämtliche Informationen“, die ihm bekannt werden, Stillschweigen bewahren – und das zeitlich unbegrenzt.

Diese pauschale Maulkorb-Taktik ist rechtlich hochgradig angreifbar. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt im Oktober 2024 (Az. 8 AZR 172/23) bekräftigt, dass derart weite Klauseln, die nicht zwischen echten Geschäftsgeheimnissen und bloßem Erfahrungswissen unterscheiden, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind.

Kurzum: Ist die Klausel zu gierig formuliert, ist sie oft komplett nichtig. Prüfen Sie daher, ob die Klausel konkret benennt, was geheim ist, oder ob sie versucht, Ihnen pauschal das Reden zu verbieten.

Wann sind Ausschlussfristen und Schriftformklauseln unwirksam?

Während Klauseln zu Gehalt und Arbeitsort oft offensichtlich sind, verstecken sich die gefährlichsten Fallen im Kleingedruckten am Ende des Vertrages. Hier geht es um Fristen und Formen, die darüber entscheiden, ob Sie Ihre Rechte überhaupt durchsetzen können.

Smartphone mit E-Mail-App im Vordergrund, alter Papiervertrag im unscharfen Hintergrund
Veraltete Klauseln fordern oft noch die Schriftform, obwohl eine E-Mail (Textform) gesetzlich ausreicht. Symbolfoto: KI

Sind Ausschlussfristen mit Schriftform unwirksam?

Fast jeder Arbeitsvertrag enthält sogenannte Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt). Durch diese Klauseln verfallen Ansprüche wie offene Überstunden, wenn Sie sie nicht innerhalb einer kurzen Frist (meist 3 Monate) beim Arbeitgeber einfordern. Versäumen Sie diese Frist, erlischt der Anspruch auf Auszahlung.

Doch gerade in neueren Verträgen (ab Oktober 2016) machen Arbeitgeber hier einen entscheidenden Fehler. Sie verlangen für die Geltendmachung oft noch die „Schriftform“. Das Gesetz wurde jedoch geändert: Seit 2016 verbietet § 309 Nr. 13 BGB in AGB eine strengere Form als die „Textform“. Der Unterschied ist gigantisch:

Unterschied: Schriftform vs. Textform


FormvorschriftAnforderungBeispiele
SchriftformOriginal mit eigenhändiger Unterschrift (Papier)Brief per Post, Einschreiben
TextformLesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger (keine Unterschrift nötig)E-Mail, Fax, Computerfax, SMS, WhatsApp, PDF

[…] „unwirksam […] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen […] gebunden werden an […] eine strengere Form als die Textform“ (§ 309 Nr. 13 Buchstabe b BGB)

Verlangt der Vertrag für Ausschlussfristen noch, dass Sie Ansprüche schriftlich geltend machen, ist die Ausschlussklausel in der Regel unwirksam. Oft gilt dann statt der kurzen Verfallfrist die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren, so dass offene Überstunden grundsätzlich auch noch nach längerer Zeit eingefordert werden können. Ob die Ausschlussfrist tatsächlich komplett entfällt, hängt aber immer vom genauen Wortlaut der Klausel ab.

Praxis-Hinweis: Beweislast beim Zugang

Dass eine E-Mail („Textform“) rechtlich genügt, löst noch nicht das Beweisproblem. Bestreitet der Arbeitgeber den Erhalt der E-Mail (z. B. „Landete im Spam-Ordner“), müssen Sie den Zugang beweisen. Nutzen Sie in kritischen Fällen Lesebestätigungen oder antworten Sie auf eine bestehende E-Mail-Konversation, um den Zugangskreis zu dokumentieren.

Was passiert, wenn der Mindestlohn in der Ausschlussfrist fehlt?

Selbst wenn die Form stimmt („Textform“), scheitern viele Klauseln am Inhalt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn niemals verfallen darf. Eine Ausschlussfrist, die „alle Ansprüche“ erfasst, ohne den Mindestlohn explizit auszunehmen, ist intransparent.

Eine Klausel, die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich vom Verfall ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam.

Gericht: BAG, Datum: 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18

Auch hier gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Ist die Ausnahme nicht im Text, ist die ganze Fristenregelung hinfällig. Das rettet nicht nur den Mindestlohn, sondern auch alle anderen Ansprüche wie Boni oder hohe Gehälter über die dreimonatige Frist hinaus.

Welche Fehler machen Arbeitgeber bei Befristung und Probezeit?

Das Gesetz verlangt zwingend, dass beide Parteien die Befristung (Befristungsabrede) vor Arbeitsantritt schriftlich unterschreiben (§ 14 Abs. 4 TzBfG, das bedeutet, der Vertrag ist ohne eigenhändige Unterschrift auf Papier vor dem ersten Arbeitstag nicht gültig). Beginnen Sie die Arbeit ohne unterschriebenes Dokument, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG). Eine spätere Unterschrift heilt diesen Fehler nicht mehr.

Auch bei Vertragsstrafen übertreiben Arbeitgeber gern. Wer den Job nicht antritt oder in der Probezeit einfach wegbleibt, soll oft ein volles Bruttomonatsgehalt zahlen. Das ist in der Probezeit häufig unzulässig. Ist die Kündigungsfrist hier zum Beispiel nur 2 Wochen, darf die Strafe in der Regel nicht deutlich höher liegen als das Gehalt für diesen Zeitraum. Eine unangemessen hohe Pauschale kann die ganze Strafklausel unwirksam machen. Die Folge: Sie müssen dann gar keine Strafe zahlen – auch nicht den eigentlich noch angemessenen Teil.

Strategie: Sollten Sie unwirksame Klauseln vor der Unterschrift ansprechen?

Nachdem Sie nun wissen, wie viele unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag versteckt sein können, stellt sich die Frage: Was tun? Sollten Sie den künftigen Chef vor der Unterschrift auf die Fehler hinweisen? Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Nein.

Warum sollte ich bei unwirksamen Klauseln schweigen?

Es klingt kontraintuitiv, aber ein fehlerhafter Vertrag ist oft besser als ein korrekter. Weisen Sie den Arbeitgeber auf die unwirksame Ausschlussfrist („Da steht noch Schriftform statt Textform“) hin, wird er sich bedanken – und den Fehler korrigieren. Damit haben Sie sich selbst geschadet, denn nun gilt die kurze Verfallfrist wirksam.

Die klügere Strategie ist es, unwirksame Klauseln zu unterschreiben und zu schweigen. Kommt es später zum Streit, kann unser Fachanwalt für Arbeitsrecht darlegen, warum für Sie die günstigeren gesetzlichen Regeln gelten.

Bei welchen Punkten sollte ich unbedingt verhandeln?

Natürlich gibt es Punkte, bei denen Sie nicht schweigen sollten. Das sind die sogenannten „Dealbreaker“, die Ihr tägliches Arbeitsleben direkt negativ beeinflussen und bei denen Sie nicht auf eine Unwirksamkeit hoffen können:

  • Zu niedriges Grundgehalt oder falsche Urlaubstage (unter gesetzlichem Minimum).
  • Unklare Aufgabenbeschreibungen, die Sie zum „Mädchen für alles“ machen.
  • Ein Wettbewerbsverbot, wenn Sie eigentlich planen, bald zur Konkurrenz zu gehen und keine Sperre wollen (selbst mit Entschädigung).
Grafik zur Verhandlungsstrategie: Dealbreaker wie Gehalt müssen verhandelt werden; bei unwirksamen Klauseln ist Schweigen oft taktisch klüger.
Nicht jeder Fehler im Vertrag muss korrigiert werden – oft ist Schweigen Gold. Infografik: KI

Checkliste: Worauf muss ich im Arbeitsvertrag achten?

Bevor Sie unterzeichnen, sollten Sie die wichtigsten Punkte prüfen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen dabei, folgenschwere Fallen rechtzeitig zu identifizieren.

  • Überstunden: Ist die Abgeltung pauschal geregelt? (Meist unwirksam bei typischen Angestelltengehältern; nur bei deutlich höheren Einkommen oder klar begrenzter Überstundenzahl kann eine pauschale Abgeltung wirksam sein).
  • Ausschlussfristen: Wird für die Geltendmachung noch die „Schriftform“ verlangt? (Falls ja: 3 Jahre Verjährung statt 3 Monate möglich).
  • Fortbildungskosten: Ist die Rückzahlung auch bei einer betriebsbedingten Kündigung vorgesehen? (Macht die Klausel meist komplett nichtig).
  • Wettbewerbsverbot: Fehlt eine konkrete Entschädigungszusage von mindestens 50 % der Vergütung? (Dann haben Sie ein Wahlrecht).
  • Kündigungsfristen: Ist Ihre Frist im Vertrag länger als die des Arbeitgebers? (Unzulässig gemäß § 622 Abs. 6 BGB).
  • Urlaubsregelung: Wird zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub unterschieden und wurden Sie konkret über den Verfall belehrt?
  • Nebentätigkeiten: Sind diese pauschal untersagt? (Ein pauschales Verbot ohne sachlichen Grund ist unwirksam).
  • Versetzungsklauseln: Ist die Klausel zu weit gefasst (z. B. weltweite Versetzung)? (Muss billigem Ermessen entsprechen).
  • Verschwiegenheit: Handelt es sich um eine pauschale „Catch-all“-Klausel? (Häufig wegen Unangemessenheit unwirksam).
  • Befristung: Erfolgte die Unterschrift erst nach Arbeitsantritt?

Wer Fallen für den Arbeitnehmer erkennt, kann das Kleingedruckte besser einordnen. Ein Arbeitsvertrag ist keine unveränderbare Rechtsnorm, sondern oft ein einseitiger Entwurf des Arbeitgebers. Dank des deutschen Arbeitsrechts bleiben viele dieser Regelungen ohne rechtliche Wirkung.

Ihr Vertrag ist fehlerhaft? Sichern Sie Ihre Ansprüche jetzt!

Nutzen Sie die juristischen Fehler in Ihrem Arbeitsvertrag zu Ihrem Vorteil. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft alle Klauseln auf Unwirksamkeit (z.B. Überstunden, Boni, Kündigungsfristen). Wir identifizieren Ihre taktischen Vorteile und stellen sicher, dass Ihre wertvollen Ansprüche nicht durch Verfallklauseln verloren gehen.


Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Ein rechtlicher Sieg bei unwirksamen Überstundenklauseln nützt wenig, wenn am Ende die Beweise fehlen. Vor Gericht müssen Sie nämlich nicht nur die Zeiten darlegen, sondern auch beweisen, dass diese vom Chef explizit angeordnet oder zumindest geduldet waren. Ohne eine zeitnahe, detaillierte Dokumentation verpufft der schönste Zahlungsanspruch in der Praxis meist im Nichts.

Viele Unternehmen nutzen diese Klauseln zudem ganz bewusst als psychologische Abschreckung, auch wenn die Personalabteilung deren Unwirksamkeit genau kennt. Die Folge ist oft: Wer im Vertrag liest, dass Überstunden abgegolten sind, fordert sie meist gar nicht erst ein. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken, sondern dokumentieren Sie Ihre Ansprüche sorgfältig.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sollte ich Überstunden dokumentieren, obwohl laut Vertrag alle Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist?


JA, Sie sollten Ihre Überstunden unbedingt und lückenlos dokumentieren. Pauschale Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sind in den meisten Fällen rechtlich unwirksam, wodurch Ihnen ein Vergütungsanspruch zustehen kann. Diesen Anspruch können Sie jedoch nur durchsetzen, wenn Sie die geleistete Mehrarbeit detailliert nachweisen können.

Der Grund für die häufige Unwirksamkeit solcher Klauseln liegt im sogenannten Transparenzgebot gemäß § 307 BGB. Eine Regelung muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich formulieren, welche konkrete Arbeitsleistung mit dem Gehalt abgegolten ist. Pauschale Formulierungen wie „sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind zu unbestimmt und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen.

Fällt die Klausel weg, greift § 612 BGB: Der Arbeitgeber muss die Arbeit vergüten. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer beweisen, dass Sie die Überstunden tatsächlich geleistet haben.

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für sogenannte Besserverdiener, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt. Für das Jahr 2026 beträgt diese Grenze 8.450 € pro Monat. Auch bei „Diensten höherer Art“, wie bei Chefärzten oder Anwälten, kann eine Vergütungserwartung für Überstunden entfallen.

Unser Tipp: Führen Sie täglich eine private Liste – beispielsweise in einer Excel-Tabelle – mit Datum, genauem Beginn und Ende Ihrer Mehrarbeit sowie einer kurzen Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit. Vermeiden Sie es, diese Aufzeichnungen vorschnell dem Arbeitgeber vorzulegen; sie dienen als Ihre Absicherung für einen möglichen späteren Konfliktfall.


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Verfallen meine Ansprüche nach 3 Monaten, wenn der Vertrag die Schriftform verlangt?


NEIN, in vielen Fällen nicht. Eine unwirksame Klausel kann die kurze 3-monatige Ausschlussfrist aufheben und durch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzen. Dies gilt insbesondere für Verträge ab dem 1. Oktober 2016, die unzulässigerweise die „Schriftform“ statt der „Textform“ vorschreiben.

Die rechtliche Grundlage ist § 309 Nr. 13 BGB. Diese Vorschrift verbietet es, für Anzeigen eine strengere Form als die Textform vorzuschreiben. Eine E-Mail (Textform) genügt daher. Ist die Klausel wegen dieses Fehlers unwirksam, fällt die gesamte Fristenregelung weg und es gilt die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Sie können Ihre Ansprüche also oft auch nach Ablauf der 3 Monate noch wirksam per E-Mail geltend machen. Diese Regelung betrifft keine Altverträge (vor dem 1.10.2016) oder Tarifverträge.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihres Vertrages und lassen Sie sich nicht von einer Schriftform-Klausel davon abhalten, Ihre Ansprüche fristwahrend per E-Mail geltend zu machen. Sichern Sie dabei idealerweise einen Zugangsnachweis, z.B. durch eine Lesebestätigung.

ES KOMMT DARAUF AN. Eine unwirksame Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag kann die kurze 3-monatige Ausschlussfrist vollständig aufheben und durch die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzen. Entscheidend ist hierbei das Datum des Vertragsschlusses und die genaue Formulierung der Klausel zur Geltendmachung von Ansprüchen.

Diesen Vorteil ermöglicht eine Gesetzesänderung vom 1. Oktober 2016. Gemäß § 309 Nr. 13 BGB darf der Arbeitgeber für Forderungen keine strengere Form als die Textform (z. B. E-Mail) vorschreiben. Verlangt ein neuerer Vertrag explizit die „schriftliche“ Geltendmachung per Unterschrift, ist die Klausel unwirksam.

Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen regelmäßig davon aus, dass nicht nur die Formvorschrift, sondern die gesamte Ausschlussfristenregelung ersatzlos wegfällt. An ihre Stelle tritt dann die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.

Dies gilt nur für Arbeitsverträge, die Sie nach dem 30. September 2016 unterzeichnet haben. In älteren Verträgen blieb die Schriftformklausel zulässig. Auch Tarifverträge folgen oft eigenen Regeln und sind von dieser Neuerung nicht betroffen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihres Arbeitsvertrages und suchen Sie in der Klausel zu den Ausschlussfristen gezielt nach dem Wort „schriftlich“. Vermeiden Sie es, vorschnell anzunehmen, Ihre Ansprüche seien bereits verfallen, ohne die Wirksamkeit der Klausel sorgfältig zu prüfen.


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Kann ich Ansprüche per E-Mail geltend machen, obwohl mein Vertrag für Fristen die Schriftform vorschreibt?


JA, in den meisten Fällen können Sie Ihre Ansprüche wirksam per E-Mail geltend machen, auch wenn Ihr Vertrag die sogenannte Schriftform vorschreibt. Eine Vertragsklausel, die für die Geltendmachung von Ansprüchen die Schriftform fordert, ist bei Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, gesetzlich unwirksam. Für die Wahrung einer Frist genügt daher die Textform, zu der auch eine gewöhnliche E-Mail ohne Weiteres zählt.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist eine Gesetzesänderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Verbraucher vor übermäßig strengen Formvorschriften schützen soll. Konkret verbietet § 309 Nr. 13 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorzuschreiben. Während die klassische Schriftform eine eigenhändig unterschriebene Urkunde erfordert, reicht für die Textform bereits eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, wie es bei einer E-Mail, einem Fax oder sogar einer SMS der Fall ist. Diese gesetzliche Regelung hat Vorrang vor anderslautenden Vereinbarungen im Vertrag, wodurch die Forderung nach Schriftform unwirksam wird.

Eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung betrifft allerdings Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden. Für solche Verträge galt die neue gesetzliche Bestimmung noch nicht, weshalb eine darin enthaltene Schriftformklausel unter Umständen weiterhin gültig sein kann und eine E-Mail zur Fristwahrung eventuell nicht ausreicht.

Unser Tipp: Machen Sie Ihre Ansprüche fristwahrend per E-Mail geltend und fordern Sie idealerweise eine Lesebestätigung an, um den Zugang im Streitfall nachweisen zu können. Vermeiden Sie: eine wichtige Frist verstreichen zu lassen aus der unbegründeten Sorge, die E-Mail könnte formal nicht genügen.


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Gilt die Rückzahlungspflicht für Fortbildungen auch, wenn mir der Arbeitgeber einen triftigen Kündigungsgrund gibt?


NEIN. Liefert der Arbeitgeber Ihnen einen wichtigen Grund zur Kündigung, entfällt Ihre Pflicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine Rückzahlungsklausel darf Sie nicht bestrafen, wenn der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Diese Regelung folgt aus der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Sphärentheorie, die eine faire Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien sicherstellen soll.

Das Bundesarbeitsgericht fordert ausgewogene Vereinbarungen. Der Arbeitgeber darf Kosten nur zurückfordern, wenn Sie die Kündigung selbst zu verantworten haben. Liegt der Grund beim Chef – etwa durch ausbleibendes Gehalt –, entfällt die Zahlungspflicht. Der Arbeitgeber darf seine Investition nicht zurückverlangen, wenn er die Trennung selbst verursacht hat.

Entscheidend ist hierbei die genaue Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag, denn viele Klauseln sind bereits aus formellen Gründen unwirksam. Eine wirksame Klausel muss klar danach unterscheiden, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Fehlt eine solche Differenzierung und wird pauschal eine Rückzahlung bei jeder Eigenkündigung verlangt, ist die gesamte Vereinbarung nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Rückzahlungsklausel in Ihrem Vertrag genau darauf, ob sie Ausnahmen für eine durch den Arbeitgeber verschuldete Kündigung vorsieht. Vermeiden Sie: die Forderung ohne eine solche Prüfung vorschnell zu akzeptieren oder zu bezahlen.


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Sollte ich meinen Arbeitgeber vor der Unterschrift auf offensichtlich unwirksame Klauseln im Vertrag hinweisen?


NEIN. Strategisch ist es in den meisten Fällen klüger, den Arbeitgeber nicht auf eine offensichtlich unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag hinzuweisen. Eine fehlerhafte Klausel ist im Streitfall oft zu Ihrem Vorteil, da an ihre Stelle die für Arbeitnehmer in der Regel günstigere gesetzliche Regelung tritt.

Diese Taktik nutzt das deutsche Arbeitsrecht, speziell die AGB-Kontrolle (§ 306 BGB). Weisen Sie den Arbeitgeber auf Fehler hin, wird er die Klausel durch eine wirksame und für ihn bessere Formulierung ersetzen.

Unterschreiben Sie den Vertrag hingegen unverändert, bleibt die Klausel zwar zunächst bestehen, ist aber rechtlich nicht durchsetzbar. Im Falle einer späteren Auseinandersetzung wird die ungültige Regelung ersatzlos gestrichen und durch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ersetzt, was sich meist positiv für Sie auswirkt. Sie sichern sich durch Ihr Schweigen also eine bessere Rechtsposition für die Zukunft.

Diese Taktik gilt jedoch nicht für die wesentlichen Vertragsbestandteile, die den Kern des Arbeitsverhältnisses ausmachen. Aspekte wie die Höhe Ihres Gehalts, die exakte Tätigkeitsbeschreibung, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Urlaubstage sollten stets klar und korrekt sein. Bei Unklarheiten oder Fehlern in diesen zentralen Punkten ist eine Klärung vor der Vertragsunterzeichnung unerlässlich.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie den Vertrag bei rein formalen Fehlern. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft gerne für Sie, ob Sie dadurch später eine deutlich bessere Verhandlungsposition gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben.


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