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Arbeitsvertrag und urheberrechtliche Ansprüche – „netto“ Vereinbarung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein –  Az.: 3 Sa 160/13 – Urteil vom 13.11.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.04.2013 – 3 Ca 1518 a/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 01.07.2000 für die Beklagte tätig, zuletzt in der Stabsstelle Pflegewissenschaft. Neben ihrer Tätigkeit für das F… war sie auch als selbständige Pflegewissenschaftlerin tätig und hat seit 2002 entsprechend publiziert. (Bl. 73 d.A.) Zum 01.08.2008 trat die Klägerin in die D…-Schwesternschaft O… e.V. ein, die ihre Mitglieder der Beklagten über einen Gestellungsvertrag als Personal zur Verfügung stellt. Die Klägerin arbeitete im F… weiterhin in unveränderter Position. Der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten endete mit dem 31.01.2009 (Mitteilungsschreiben der D…-Schwesternschaft O… e.V. (Bl. 53 in dem beigezogenen Verfahren 1 Ca 494 b/09).

Im Januar 2009 kam es wegen der Nutzung eines von der Klägerin 2007/2008 erarbeiteten Curriculums, dessen Lizensierung sie betrieb, zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten (RA B…) vom 15.1.2009 mahnte sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.01.2009 wegen Urheberrechtsverletzung ab. Dort heißt es wie folgt:

„Unsere Mandantin ist Autorin des Curriculums … Das Curriculum wurde von unserer Mandantin im Rahmen ihrer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erstellt und laufend fortgeschrieben und aktualisiert. Das monierte Verhalten kann unsere Mandantin jedenfalls bis zum Abschluss eines hinreichenden Lizenzvertrages nicht hinnehmen“

(Bl. 54 f der Akte 1 Ca 494 b/09).

Arbeitsvertrag und urheberrechtliche Ansprüche - "netto" Vereinbarung
Symbolfoto: Von Romeo Pj /Shutterstock.com

Für den 19. Januar 2009 ließ sich die Klägerin dann einen Termin beim Personalleiter der Beklagten geben, um eine persönliche Angelegenheit zu besprechen. Zum angesetzten Termin erschien sie in Begleitung ihres Rechtsanwaltes und forderte die Regelung der urheberrechtlichen Angelegenheit. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Im Anschluss daran wies die Beklagte die Freistellung der Klägerin an.

Die Oberin der D…-Schwesternschaft, Frau E…, vermittelte zwischen der Klägerin und der Beklagten. Am 29.01.2009 kam es zwecks Regelung der Angelegenheit zu einem Gespräch, an dem der Geschäftsführer der Beklagten v… D…, der Personalleiter A…, der Pflegedienstleiter d… l… C…, die Vertrauensdame der Schwesternschaft und die von der Klägerin zur Vermittlung hinzugezogene Oberin Frau E… teilnahmen. Frau E… arbeitete danach einen Vergleichstext aus, den die Parteien am 5./11.2.2009 unterzeichneten.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut

 „Nutzungsrechte „Curriculum für das integrierte Bildungskonzept Weiterbildung Prozessmanagement und das Studium BBA Case Management im Gesundheitswesen“

Das Curriculum darf in seiner vorliegenden Form vom F…-E…-K… N… GmbH – F… – als Stellvertreter der schleswig-holsteinischen 5-K-Kliniken für den geplanten Einsatz, nämlich im Rahmen der Umsetzung der integrierten Bildungsmaßnahme „Weiterbildung Prozessmanagement und BBA Case Management im Gesundheitswesen“ genutzt werden.

Eine weitere Nutzung außerhalb des 5-K-Vebundes bedarf der Zustimmung Frau M… G….

Frau G… ihrerseits kann das Curriculum selbst oder Dritten ohne zeitliche und räumliche Einschränkung nutzen und modifizieren.

Sie erhält mit Beendigung ihres Einsatzes im F…, spätestens jedoch zum 15.2.2009, eine Netto-Einmalzahlung in Höhe 20 000 €.

Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche etwaige gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus der Vergangenheit erloschen.“

(Anlage K 1, Bl. 13 d.A.

Der in dieser Vereinbarung genannte Betrag von 20.000,00 € wurde von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlt. Die Beklagte fertigt die Abrechnungen für die D…-Schwesternschaft in Auftragsverwaltung. Die im Rahmen der Auftragsverwaltung von ihr erstellte elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Sendedatum vom 27.2.2009) weist für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.1.2009 unter Angabe der D…-Schwesternschaft als Arbeitgeberin neben dem Auszahlbetrag von 20.000,00 Euro eine Lohnsteuer von 16.699,83 Euro, einen Solidaritätszuschlag von 918,48 Euro und 1.364,64 Euro Kirchensteuer auf. Mit Sendedatum vom 27.3.2009 fertigte die Beklagte in Auftragsverwaltung für die D…-Schwesternschaft eine korrigierte elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in der nur die regulären Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.1.2009 ausgewiesen sind. Die Klägerin behauptet, diese Korrekturmitteilung nicht erhalten zu haben.

Nachdem die Klägerin sich mit Schreiben ihres neuen Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. R… vom 03. März 2009 (Bl. 14 und 15 in dem beigezogenen Verfahren 1 Ca 494 b/09) auf ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und Vergütungsansprüche berufen hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom 17.03.2009 (Bl. 16 in dem beigezogenen Verfahren 1 Ca 494 b/09). Die hierauf von der Klägerin beim Arbeitsgericht Neumünster (Aktenzeichen 1 Ca 494 b/09) erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit Urteil vom 29.07.2009 abgewiesen; diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

In diesem Kündigungsschutzverfahren hat die Klägerin sich durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (RA Dr. R…) u.a. mit Schriftsatz vom 29.5.2009 wie folgt eingelassen:

„ Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht durch die Vereinbarung vom 5.2.2009/11.2.2009 eingetreten. Es ist unzutreffend, dass die Parteien mit der Vereinbarung … ihr Verhältnis und ihre Ansprüche gegeneinander unter jedem denkbaren Gesichtspunkt abschließend regeln wollten, und zwar auch im Hinblick auf die Beendigung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin.

aa) Eine ausdrückliche Regelung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist dort an keiner Stelle getroffen.

bb) Ein solcher Regelungswille war ferner schon auf Seiten der Beklagten nicht vorhanden.

…. Auch die Klägerin hatte keinen entsprechenden Regelungswillen, da aus ihrer Sicht mit der Vereinbarung lediglich die Frage der Vergütung für das von der Klägerin entwickelte Curriculum geregelt werden sollte. Dies entspricht auch der Überschrift in der Vereinbarung, in der es heißt: ….. Es lag mithin von keiner der Vertragsparteien ein Regelungswille vor, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden.

cc) Die Beendigung des Einsatzes der Klägerin über die Schwesternschaft war nicht einmal Bedingung für die Zahlung. …. Auch dies bestätigt die Auslegung, dass die Vereinbarung ausschließlich zu dem Problemkreis der Nutzungsrechte für das Curriculum geschlossen wurde … .(Schriftsatz vom 29.5.2009, S. 4 und 5 – Bl. 41f der Akte 1 Ca 494 b/09).

Außergerichtlich und in einem von der Klägerin vor dem Landgericht H… unter dem Aktenzeichen … gegen die Beklagte geführten Urheberrechtsstreit trug Herr Rechtsanwalt B… für die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.5.2009 wie folgt vor:

Unsere Mandantin ist – wie Ihnen bekannt – Urheberin des Curriculums ….. Mit Vereinbarung vom 5./11.02 2009 übertrug unsere Mandantin den schleswig-holsteinischen 5-K-Kliniken, vertreten durch die F…, einfache Nutzungsrechte. Durch die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen wurde in die geistige Substanz des Werkes eingegriffen, wodurch ….., Eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Gestattung zur Änderung des Werkes wurde nicht eingeräumt. Die Vereinbarung vom 5./11.2.2009 gewährt Ihnen ein solches Recht ausdrücklich nicht. (Anl. BB1, Bl. 152 d.A.).

In diesem Urheberrechtsprozess schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, wonach die F… (die Beklagte) für die weitere veränderte Nutzung in veränderter Form 2.500,00 Euro zahlte.

Steuern auf die an die Klägerin ausgezahlten 20.000,00 Euro wurden von keiner Seite gezahlt.

Nachdem gegen die Klägerin am 14.02.2011 durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung M… ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung eingeleitet wurde (Anlage K 4, Bl. 17 d.A.) nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Lohnsteuerzahlung in Anspruch.

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren stets die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde die Steuern. Da sie bis zum 31.01.2009 Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei, habe es sich bei dem Zahlungsbetrag aus der Vereinbarung vom Februar 2009 um eine Nettolohnvereinbarung gehandelt. Das Curriculum sei während ihrer Arbeitszeit erarbeitet worden. Die Erarbeitung habe ausschließlich das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betroffen (Ss vom 20.2.2013 – Bl. 44, 45 d.A,). Der im Rahmen der Vereinbarung vom 5./11.2.2009 vereinbarte Zahlungsanspruch stehe daher im Zusammenhang mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis und beinhalte sowohl die Beilegung der Urheberrechtsstreitigkeit als auch die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem F… (Ss. Vom 20.2.2013, Seite 7, Bl. 46 d.A.). Durch den Abschluss dieser Nettovereinbarung habe sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuern des Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu tragen. Auch Frau E… habe ihr Letzteres im Zusammenhang mit der Unterbreitung der Vereinbarung mitgeteilt.

Die Klägerin hat beantragt:

1. die Beklagte zu verpflichten, an das Finanzamt N… – Lohnsteuerstelle – einen Betrag in Höhe von 18.402,74 € zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 18.402,74 € zu zahlen, der dann von der Klägerin zweckgebunden an das Finanzamt N… – Lohnsteuerstelle – weiterzuleiten ist,

3. hilfsweise die Klägerin von Steuernachforderungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zeitraum 2009 gemäß Bescheid des Finanzamtes W… vom 01.03.2011 in Höhe von 3.169,52 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat stets die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung vom 05./11.02.200 habe es sich ausschließlich um eine Vereinbarung über die urheberrechtliche Gewährung von Nutzungsrechten, nicht jedoch um eine Nettolohnvereinbarung aus einem Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Beklagte sei stets davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits durch den Übertritt der Klägerin zur D…-Schwesternschaft mit Ablauf des 31.7.2008 beendet worden sei. Für sie habe keinerlei Veranlassung für die Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung oder gar einer Abfindung bestanden. Sie habe sich nicht verpflichten wollen, auf diesen Betrag anfallende Steuern zu zahlen. Die mit dem Hilfsantrag zu 3 geltend gemachte Forderung sei unsubstantiiert.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 3.4.2013 die Klage abgewiesen und ist dabei im Wesentlichen der Begründung der Beklagten gefolgt. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 26.4.2013 zugestellte Urteil hat sie am 13.5.2013 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 26.7.2013 am 26.7.2013 begründet wurde.

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihres Erachtens ist die Vereinbarung vom 5./11.2.2009 als Nettolohnvereinbarung gewollt und auszulegen. Der Betrag von 20.000,00 Euro beinhalte eine Abfindungszahlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitig eine Abfindung für urheberrechtliche Ansprüche. Bei diesem Betrag handele es sich steuerlich um Einkünfte im Sinne des § 19 EStG aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sowohl Bezüge wie Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsnutzungs- und Verwertungsrechten als auch Abfindungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien vom Arbeitgeber zu versteuernde Einkünfte im Sinne des § 19 EStG. Die ausdrücklich als „Netto-Einmalzahlung“ bezeichnete Summe sei daher als Arbeitslohn und zwar als Nettolohn zu qualifizieren. Das hätten die Parteien auch so gewollt.

Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 3.4.2013 – 3 Ca 1518 a/12 abzuändern und

1. die Beklagte zu verpflichten, an das Finanzamt N… – Lohnsteuerstelle – einen Betrag in Höhe von 18.402,74 € zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 18.402,74 € zu zahlen, der dann von der Klägerin zweckgebunden an das Finanzamt N… – Lohnsteuerstelle – weiterzuleiten ist,

3. hilfsweise die Klägerin von Steuernachforderungen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zeitraum 2009 gemäß Bescheid des Finanzamtes W… vom 01.03.2011 in Höhe von 3.169,52 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Verhandlungsgegenstand sei ausschließlich das Nutzungsrecht an dem Curriculum gewesen, das die Klägerin – bisher in allen vorangegangenen Verfahren unstreitig – außerhalb ihrer Tätigkeit für die Beklagte entwickelt habe. Die Zahlung sei ausschließlich zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Nutzung des Curriculums erfolgt. Insoweit handele es sich bei dem Zahlbetrag von 20.000,00 Euro nicht um Arbeitsvergütung. Mit der Vereinbarung zur Zahlung des Betrages vom 20.000,00 Euro für die Nutzung des Curriculums habe sie sich nicht verpflichtet, die auf diesen Betrag anfallenden Steuern zu zahlen. Das ergebe Wortlaut, Inhalt und Sinn und Zweck der Vereinbarung. Sie bestreite, dass Frau E… der Klägerin im Zusammenhang mit der Übermittlung der Vereinbarung mitgeteilt habe, die Steuern auf diese Summe habe die Beklagte übernommen. Eine etwaige derartige Erklärung löse auch keine Verpflichtung für die Beklagte aus.

Beigezogen wurde die Akte 1 Ca 494 b/09.

Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung zur Substantiierung ihres Hilfsantrages Ziffer 3 den Steuerbescheid für das Jahr 2009 zur Akte gereicht.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist in Bezug auf den Antrag zu 1 und zu 2 zulässig, jedoch unbegründet. Im Hinblick auf den Antrag zu 3 ist die Berufung unzulässig.

I. Hinsichtlich der Anträge zu 1 und zu 2 ist die Berufung zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs.2 lit. b), § 66 ArbGG).

II. Die Berufung ist in Bezug auf die Anträge zu 1 und zu 2 aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Zahlung der Steuern verpflichtet, die auf den an die Klägerin im Frühjahr 2009 gezahlten Betrag von 20.000,00 Euro anfallen. Die auf diesen Betrag anfallenden Steuern hat die Klägerin zu zahlen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 5./11.2.2009. Die Vereinbarung stellt keine Nettolohnvereinbarung dar. Sie enthält auch keine Abfindungsvereinbarung. Das ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung, wie auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat.

1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, der wirkliche Wille zu erforschen. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu bewerten ist, sämtliche den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf deren Sinngehalt zulassen, zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (st. Rspr. des BAG, vgl. nur BAG vom 31.7.2002 – 10 AZR 513/01; BAG vom 12.10.2005 – 10 AZR 501/04 – jeweils zitiert nach JURIS).

2. Die Auslegung der von den Parteien am 5./11.2.2009 unterzeichneten Vereinbarung ergibt, dass es sich bei den 20.000,00 Euro steuerlich um Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit handelt. Die Vereinbarung vom 5./11.2.2009 stellt keine Nettolohnvereinbarung dar.

a.) Der alte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 1.7.2000 enthält ebenso wie die diesem Vertrag folgenden Änderungsverträge keine Aussagen über die kostenlose Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das hat zur Folge, dass für die Behandlung von urheberrechtlich geschützten Werken zunächst die allgemeine Rechtslage der maßgebliche Ausgangspunkt ist. Damit ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) anwendbar. Nach § 43 UrhG – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen – sind die §§ 31und 32 UrhG auch in Arbeitsverhältnissen anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

b.) Gem. § 32 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

c.) Bei Werken, die ein Arbeitnehmer „in Erfüllung seiner Arbeitspflicht schafft“, gilt diese Bestimmung der besonderen Vergütungspflicht des § 32 UrhG nur, soweit das Arbeitsentgelt nicht bereits als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten anzusehen ist. Die Frage der angemessenen Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke ist durch § 36 UrhG abschließend geregelt (BAG vom 12.3.1997, 5 AZR 669/95 – juris, Rz. 29, 32).

d.) Das der Klägerin aus der 2000 zur Beklagten eingegangenen Arbeitsvertragsbeziehung geschuldete allgemeine Arbeitsentgelt war vorliegend nicht als Gegenleistung für die Nutzung des Curriculums anzusehen. Die Klägerin war während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten – vor Überwechseln zur D…-Schwesternschaft – in den TVÜ-VKA eingeordnet und zuletzt gem. § 17 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 10a eingruppiert. Die von der Beklagten an sie als Angestellte – wie jede andere Angestellte – gezahlte Vergütung erfasste damit nicht gesonderte, arbeitsvertraglich nicht geschuldete urheberrechtliche Leistungen. Die Klägerin war als Angestellte der Beklagten arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, das Curriculum zu schaffen. Davon gingen beide Parteien bei Abschluss der Vereinbarung ausweislich der Vorkorrespondenz aus. Die Klägerin hat ihr Tarifgehalt entgegengenommen und stets gesonderte Vergütung nach § 32 UrhG gefordert. Sie hat stets zum Ausdruck gebracht, dass das Curriculum zu den nach § 2 UrhG geschützten Werken gehört, das nur nach Einräumung eines Nutzungsrechtes und Zahlung einer entsprechenden Vergütung genutzt werden darf. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in allen von ihr gegen die Beklagte geführten Rechtsstreitigkeiten wird verwiesen. Die Regelung dieser gesonderten Vergütung war Gegenstand der Vereinbarung vom 5./11.2.2009.

e.) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei Abschluss der Vereinbarung vom 5./11.2.2009 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei Einkünften für urheberrechtliche Ansprüche, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für außerhalb der geschuldeten Arbeitsleistung erbrachte Tätigkeiten erhält, nicht um vom Arbeitgeber zu versteuernde Lohn-Einkünfte im Sinne des § 19 EStG in Verbindung mit § 2 LStDV.

aa) Gem. § 2 Abs. 1 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Entscheidend ist insoweit, dass sie aus dem Arbeitsvertrag geschuldet sind und nicht aus anderen Rechtsgründen, die sich nur zufällig „bei Gelegenheit“ eines Arbeitsverhältnisses auch gegen den Arbeitgeber als Nutzer richten. Der urheberrechtliche Anspruch der Klägerin war kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (siehe oben d). Die Klägerin schuldete ihn arbeitsvertraglich als Angestellte nicht. Die Beklagte stand der Klägerin insoweit nur als Nutzerin des Curriculums gegenüber und befand sich – wenn überhaupt noch – nur zufällig gleichzeitig in der Position eines Arbeitgebers. Die Nutzungsentschädigung stellt daher keinen Arbeitslohn, auch keinen außerordentlichen Arbeitslohn dar.

bb) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG gehören u.a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge „für eine Beschäftigung“. „Für eine Beschäftigung“ werden Bezüge gewährt, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist (BFH vom 6.23.1995 – VI R 63/94 – Juris, Rz. 16).Vergütungen des Arbeitgebers für Schutzrechte im Sinne des UrhG werden regelmäßig nicht „für eine Beschäftigung“, sondern zur Abgeltung von originär der Person des Urhebers zustehenden Rechte gezahlt. Sie sind nur dann als „Bezüge für eine Beschäftigung“ zu bewerten, wenn die Leistungsschutzrechte bereits ohne weiteres aufgrund des Wesens des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber übergegangen sind (BFH a.a.O. Rz. 18). Ist das Arbeitsverhältnis aber von solcher Art, dass die Leistungsansprüche beim Arbeitnehmer verbleiben, so können die gesondert vereinbarten Zahlungen des Arbeitgebers für die Übertragung der Leistungsschutzrechte nicht mehr als Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG verstanden werden, der für die Beschäftigung gewährt wird. Die Vergütungen werden nicht für die Beschäftigung, sondern für die Übertragung von Leistungsschutzrechten erbracht (BFH, a.a.O., Rz. 19).

Dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbständiger Arbeit (BFH 6.3.1995, VI R 63/94 – Juris, LS 1).

f.) Für Einnahmen aus selbständiger Arbeit ist grundsätzlich der Arbeitnehmer originärer Steuerschuldner. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich übernommen hat.

aa) Wer die Steuern im Verhältnis von Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist keine Frage des Steuerrechts. Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber aufgibt, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, muss den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen (BAG vom 21.7.2009 – 1 AZR 167/08 – Juris, LS.2 und Rz. 15).

bb) Der Arbeitnehmer ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 358/06 – juris Rz. 55 f).

3. Bei dieser Rechtslage müsste die Vereinbarung vom 5./11.2.2009, ausgehend von Wortlaut und Willen der Parteien, zum Inhalt haben, dass die Beklagte trotz der Tatsache, dass im Januar 2009 nicht um „geschuldeten Arbeitslohn“, vielmehr um „die Vergütung von Leistungsschutzrechten“ gestritten wurde, für diese von ihr zu zahlenden „Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Arbeit“ auch die darauf von der Klägerin geschuldeten Einkommenssteuern übernehmen wollte. Hierfür ergibt sich bei Anwendung der unter 1. genannten Auslegungsregeln keinerlei Anhaltspunkt.

aa). Dem Wortlaut der Vereinbarung ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die Parteien arbeitsvertragliche Ansprüche regeln und vergüten wollten. Schon in der fett gedruckten Überschrift werden ausschließlich „Nutzungsrechte Curriculum“ als Regelungsgegenstand genannt. Die im Text aufgeführten Vertragsparteien werden nicht „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ genannt. Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten sind mit keinem Wort erwähnt. Auch die sogenannte Ausgleichsquittung im letzten Absatz der Vereinbarung lautet nur: „ Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche etwaige gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus der Vergangenheit erloschen. Die Vereinbarung ist ein Vertrag, das Wort „Vertragsparteien“ gibt daher keinerlei Hinweis auf einen Bezug zu einem Arbeitsvertrag. Es heißt auch nicht „Arbeitsvertragsparteien“. Es geht nach dem Wortlaut um die Vertragsparteien dieser Vereinbarung, die sich in der Vergangenheit über urheberrechtliche Nutzungsansprüche gestritten haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes „Netto-Einmalzahlung“. Die Parteien haben gerade nicht das Wort „Nettolohnvereinbarung“ verwendet, vielmehr den Zahlbetrag Netto-Einmalzahlung genannt. Die Worte „Vergütung“ oder „Lohn“ oder „Arbeitsvertrag“ tauchen in der gesamten Vereinbarung nicht auf. Die Klägerin selbst hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die Leistung „Curriculum“ und damit auch die von ihr geforderte Nutzungsvergütung nicht arbeitsvertraglich geschuldet war.

bb) Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.10.2013 zum Begriff „netto“ sind für die vorliegende Auslegung nicht ergiebig. Das Wort „netto“ wird je nach Kontext üblicherweise auch schlicht genutzt, um festzulegen, was als „Auszahlbetrag an den Empfänger“ gelten soll. Seine Benutzung ist nicht zwangsläufig damit verbunden, dass eine dahinter liegende Frage, wer Steuerschuldner ist, mit geregelt wird.

Die Vereinbarung, dass eine Vergütung netto geschuldet wird, meint regelmäßig, dass sie ungekürzt ausgezahlt werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt geändert wird (LAG Schleswig-Holstein vom 5.12.2007 – 6 Sa 358/06 – zitiert nach Juris). Die Formulierung „netto“ lässt nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf den Betrag anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. dass die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und sich auch nicht eindeutig aus den näheren Umständen, die zu der Vereinbarung geführt haben, der Wille der Parteien ergibt, die Steuerschuld besonders zu regeln, lässt die Verwendung des Wortes „netto“ die gesetzliche Regelung des Steuerschuldners unberührt. Die Verwendung des Wortes „netto“ betrifft damit regelmäßig nur die Zahlungsmodalität. Die Parteien legen fest, dass der Betrag ungekürzt an den Gläubiger auszuzahlen ist und dieser die darauf anfallende Steuer selbst abzuführen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 358/06 – juris, Rz. 56 f).

cc) Auch die notwendige Berücksichtigung der sonstigen Begleitumstände, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben, ergibt nichts anderes. Ihnen kann gerade nicht entnommen werden, dass die Beklagte die Steuerlast tragen sollte.

 

Sinn und Zweck der Vereinbarung war ausweislich des Vorprozesses 1 Ca 494 b/09 die Herbeiführung einer abschließenden Gesamtregelung. Streitgegenstand vor Abschluss der Vereinbarung vom 5./11.2. 2009 waren in erster Linie urheberrechtliche Ansprüche. Die Klägerin hat selbst vor diesem Rechtsstreit in allen anderen rechtlichen Auseinandersetzungen immer hervorgehoben, das Curriculum sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet gewesen, also nicht vom Arbeitgeber zu beanspruchen und auch nicht mit dem Arbeitslohn abgegolten. Bei Abschluss der Vereinbarung ging es nicht um den Arbeitsvertrag. Die Beklagte selbst ging ausweislich des Verfahrens 1 Ca 494 b/09 davon aus, dass ein Arbeitsvertrag nicht besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum sie dann gleichwohl den Willen gehabt haben soll, die Steuern (welche?) zu übernehmen, das aber nicht explizit anzusprechen. Die Größenordnung war für sie völlig unkalkulierbar.

Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, was die Oberin der Schwesternschaft der Klägerin in Bezug auf Steuern mitgeteilt hat. Diese ist nicht Vertragspartei der vorgenannten Vereinbarung. Sie kann daher abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung vom 5./11.2.2009 den Inhalt dieser Vereinbarung zu Lasten der Beklagten nicht beeinflussen. Es mag sein, dass Frau E… gedacht und später gesagt hat, dass die Beklagte die Steuern zahle. Das löst jedoch keine Bindungswirkung für die Beklagte, die einen anderen Vertragsinhalt unterzeichnet hat, aus.

Aus der zunächst fehlerhaft erstellten und später korrigierten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung lässt sich in Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung nichts entnehmen. Die Beklagte fertigt die Abrechnungsunterlagen nur in Auftragsverwaltung für die D…-Schwesternschaft. Fehler auf Abrechnungen sind völlig normal, ohne dass sich hieraus ein Anerkenntnis ergibt.

dd) Soweit die Klägerin vorträgt, der Zahlbetrag von 20.000,00 Euro sei auch übereinstimmend als Abfindungsbetrag für den Verlust des Arbeitsplatzes gewollt gewesen, wird auf die prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen. Die Klägerin hat durch zwei andere Rechtsanwälte in zwei Rechtsstreitigkeiten stets vor Gericht vorgetragen, dass die Zahlung von 20.000,00 Euro gerade nicht zur Abgeltung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen vereinbart wurde. Sie hat mit dieser Argumentation direkt nach Erhalt des Betrages einen Kündigungsrechtstreit geführt und sich auf das Fortbestehen des Arbeitsvertrages berufen. Dann kann der am 5./11.2.2009 vereinbarte Betrag nicht als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 KSchG gemeint gewesen sein.

Im Übrigen lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck noch den Begleitumständen ein Anhaltspunkt für die jetzt in diesem Verfahren neu aufgestellte Behauptung entnehmen.

4. Aus den genannten Gründen war die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1 und zu 2 abzuweisen. Die Forderungen sind unbegründet. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 5./11.2.2009 die Zahlung der auf den Betrag von 20.000,00 Euro anfallenden Steuern – welcher Art auch immer – nicht übernommen. Die Klägerin ist die gesetzliche Steuerschuldnerin. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

III. Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3 ist die Berufung unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 64, 66 Abs. 1 ArbGG.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dies zu wiederholen (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG vom 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – Juris, Rn 14; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2011 – 6 Sa 545/10 -).

2. Diesem Maßstab genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht. Sie enthält keinerlei Ausführungen zum Hilfsantrag, dem Antrag zu 3. Sie setzt sich auch nicht mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten zur fehlenden Einlassungsfähigkeit auseinander. Der die Berufung einleitende Satz, mit dem auf den bisherigen Vortrag verwiesen wird, ist unbeachtlich, da er nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und des § 66 Abs. 1 ArbGG zu erfüllen. Er ersetzt gerade nicht die Notwendigkeit, diesbezüglich detailliert vortragen zu müssen. Da die Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG bereits lange verstrichen ist, kommt es auf den Inhalt des in der Berufungsverhandlung vom 13.11.2013 überreichten Steuerbescheides nicht an. Abgesehen davon ersetzt eine derartige Handlung keinen notwendigen inhaltlichen Vortrag.

IV. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision war nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.

 

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