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Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen – Das muss man beachten

Kündigung vor Arbeitsantritt – Manchmal kommt es anders als man es geplant hat

Sie haben den perfekten Job gefunden und sich auf die neue Stelle gefreut. Doch dann stellen Sie fest, dass das Unternehmen nicht das Richtige für Sie ist oder Sie ein besseres Angebot haben. Wie können Sie jetzt am besten vorgehen? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie kurz vor Arbeitsantritt die Stelle doch nicht antreten möchten. Wir geben Ihnen hilfreiche Tipps, damit Sie die Situation meistern können.

Kann man von einem Arbeitsvertrag vor Antritt zurücktreten?

Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen
Arbeitsvertrag unterschrieben – und dann anders überlegt? Kann ich meinen Arbeitsvertrag vor dem ersten Tag kündigen? (Symbolfoto: OtmarW/Shutterstock.com)

Auf dem Arbeitsmarkt ist heutzutage eine gewisse Form der Flexibilität zwingend erforderlich, um eine Arbeitsstelle erhalten zu können. Zwar wird gerade in Deutschland der Fachkräftemangel medienwirksam thematisiert, allerdings ist ein gewisses Bemühen der Bewerber um eine Arbeitsanstellung immer noch notwendig. Es ist dabei nicht ratsam, die ganzen Hoffnungen nur auf eine einzige Bewerbung zu stützen. Nicht selten ist es so, dass das erste Angebot, welches sich bietet, auch angenommen werden muss.

Ärgerlich ist es jedoch, wenn direkt nach der Unterschrift des Arbeitsvertrages bei einem Arbeitgeber der vermeintliche Wunscharbeitgeber die positive Rückmeldung gibt und die berufliche Anstellung anbietet. In derartigen Situationen stellt sich der Bewerber natürlich die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitsvertrages auch vor dem Beginn der Arbeitstätigkeit überhaupt möglich ist und ob ein derartiges Verhalten rechtliche Konsequenzen oder gar Vertragsstrafen nach sich zieht.

Was sagt der Gesetzgeber?

Grundsätzlich sagt der Gesetzgeber, dass durch die Unterschrift der beiden Vertragsparteien auf dem Arbeitsvertrag ein rechtlich gültiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber begründet wird. Beide Vertragsparteien haben sich auf einen Arbeitsvertrag einigen können und den entsprechenden Vertrag auch unterschrieben. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass eine Kündigung vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. Hierfür müssen jedoch gewisse Kriterien Beachtung finden.

Dem reinen Grundsatz nach ist sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gleichermaßen dazu berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsvertrages auszusprechen. Hierfür müssen dann allerdings die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zwingend beachtet werden.

Vor dem eigentlichen Beginn der Arbeitstätigkeit beläuft sich die Kündigungsfrist auf die Dauer der Probezeit, welche für gewöhnlich einem Zeitraum von zwei Wochen – jeweilig zu dem Ende des jeweiligen Kalendermonats – entspricht. Sollte die Kündigung entsprechend die Kündigung vor dem Zeitraum von zwei Wochen vor dem eigentlichen Antritt der Arbeitsstelle liegen, so muss ein Bewerber trotz der Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag die entsprechende Arbeitsstelle nicht antreten. Sollte eine Kündigung jedoch in einem Zeitraum erfolgen, der weniger als zwei Wochen vor dem Arbeitsantritt beträgt, kann der Arbeitgeber die Aufnahme der Arbeitstätigkeit bis zu dem Zeitpunkt der rechtlichen wirksamen Kündigungsfrist verlangen.

Der Blick in den Arbeitsvertrag

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sollte zwingend ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag erfolgen. Mitunter sind in dem Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln zu der Kündigungsthematik enthalten, welche dann natürlich rechtlich verbindlich sind.

Diese Klauseln sind in einem Arbeitsvertrag üblich

  • die eingeschränkte Kündigung, welche besagt, dass die Kündigung vor dem eigentlichen Beginn der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen ist
  • die Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kündigung vor dem Arbeitsbeginn, welche den Arbeitnehmer zu einer Strafzahlung von einer gewissen Summe im Fall des Nichtantritts zur Arbeit verpflichtet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entscheiden, dass Vertragsstrafen im Zusammenhang mit der Kündigung vor dem eigentlichen Antritt der Arbeitsstelle als angemessen anzusehen sind. Es kommt hierbei jedoch sehr stark auf die Höhe der Vertragsstrafe an.

Die Kündigung vor dem Antritt der Arbeitsstelle ist nicht ungewöhnlich

Obgleich es durchaus ungewöhnlich erscheint, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle vor dem Antritt der Arbeitstätigkeit kündigt, so ist dies nicht der Fall. Gerade bei jüngeren Arbeitnehmern, die sozusagen in den Beruf erst noch einsteigen, zeigt sich sehr häufig ein derartiges Verhalten. Hierfür gibt es durchaus verschiedene Gründe. Der gängigste Grund liegt in dem Umstand, dass eben die Wunscharbeitsstelle wider Erwarten verfügbar geworden ist. Ein weiterer Grund liegt auch in der Verbesserung der bereits vorhandenen Arbeitsstelle in Form einer Gehaltserhöhung.

Gerade dieser Grund bewegt zahlreiche junge Arbeitnehmer, den Wechsel in ein anderes Unternehmen abzusagen. Für gewöhnlich erfolgt zuvor eine Bewerbung bei einem anderen Unternehmen und eine Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag, von welcher der aktuelle Arbeitgeber Kenntnis erhält. Sollte der Arbeitgeber jedoch den Wunsch hegen, den Arbeitnehmer unbedingt halten zu wollen, wird für gewöhnlich ein Anreiz in Form einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder auch des Gehalts durch den Arbeitgeber vorgenommen. Dies bewegt den Arbeitnehmer dann dazu, doch in dem alten Unternehmen zu bleiben. Mitunter sind es jedoch auch völlig unerwartet eingetretene Lebensereignisse wie beispielsweise die schwere Erkrankung einer angehörigen Person oder auch ein Todesfall innerhalb der Familie, welche den Wunsch der beruflichen Veränderung des Arbeitnehmers begründen.

Richtig kündigen!

Der Gesetzgeber hat für die Kündigung vor dem Antritt des Arbeitsvertrages gewisse Formvorschriften festgelegt, welche natürlich – neben der Frist – ebenfalls beachtet werden müssen. Die Kündigung muss auf jeden Fall in schriftlicher Form in der sogenannten Papierform erfolgen und den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Die Formulierung sollte dabei unmissverständlich gehalten sein und überdies muss die Kündigung auch eigenhändig von der kündigenden Person unterschrieben worden sein. Selbstverständlich muss die Kündigung dem Arbeitgeber auch entsprechend zugestellt werden, wobei sich hier ausdrücklich die Versandform des Einschreibens in Verbindung mit einem Rückschein zu Beweiszwecken ausdrücklich empfiehlt.

Eine Klausel verhindert die Kündigung, was kann getan werden?

Sollte sich in dem Arbeitsvertrag eine Klausel befinden, welche die Kündigung vor dem Antritt des Arbeitsvertrages verhindert, besteht für den Arbeitnehmer die gesetzliche Verpflichtung zum Antritt der Arbeitsstelle. In derartigen Fällen sollte auf jeden Fall das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. In diesem Gespräch sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall ehrlich zu dem Arbeitgeber sein und keine Ausflüchte oder gar Ausreden für das Verhalten suchen. Eine ehrliche Entschuldigung für die Umstände, die durch dieses Verhalten verursacht wurden, kann unter Umständen bereits Wunder wirken.

Mitunter wird der Arbeitgeber sogar verständnisvoll darauf reagieren und an einer Lösung des Problems mitwirken. Kein Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer noch vor dem Beginn der Arbeitsstelle unglücklich mit der Gesamtsituation ist, zumal früher oder später sowieso mit einer Kündigung des Arbeitnehmers zu rechnen wäre.

Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sehr wirkungsvoll und vor allen Dingen auch abseits der gesetzlichen Fristen beendet werden. Die stellt durchaus eine gesetzeskonforme Alternative zu der Kündigung des Arbeitnehmers unmittelbar nach dem Antritt der Arbeitsstelle dar, welche dann eine Frist von zwei Wochen hätte. Für die Dauer der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer allerdings beruflich für den Arbeitgeber tätig sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich ein Interesse an der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers hat. Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Branche mitunter zu einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers wechseln möchte, hat kein Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der Arbeitstätigkeit und wird den Arbeitnehmer mitunter sogar für die Dauer von zwei Wochen freistellen.

Ohne Rücksprache fernbleiben ist jedoch keine gute Idee

Unter gar keinen Umständen sollte der Arbeitnehmer nach der Unterschrift des Arbeitsvertrages einfach so wortlos der Arbeitsstelle fernbleiben. Ein derartiges Verhalten ist nicht nur dem Arbeitgeber gegenüber unfair, es kann sogar gravierende rechtliche Konsequenzen in Form von Vertragsstrafen oder weitergehenden rechtlichen Schritten des Arbeitgebers nach sich ziehen. Überdies darf auch nicht der Umstand vergessen werden, dass die Branche der Arbeitswelt mitunter auch vernetzt ist. Ein Arbeitgeber steht möglicherweise sogar im Kontakt zu anderen Arbeitgebern, sodass der Start in die neue Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer bei einem derartigen Verhalten direkt als missglückt anzusehen ist.

Fazit

Ein Arbeitsvertrag kann durchaus auch vor Arbeitsantritt gekündigt werden. Natürlich gilt das sowohl von Seiten des Arbeitnehmers, als auch von Seiten des Arbeitgebers. Bei der Kündigung gilt die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist. Diese Frist beginnt normalerweise ab Eingang der Kündigung, und nicht ab Arbeitsantritt. Eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers vor Arbeitsantritt kann jedoch per Klausel im Arbeitsvertrag vertraglich ausgeschlossen sein. In beiden Fällen ist es jedoch durchaus empfehlenswert, die Situation mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorab zu besprechen. Gerne steht Ihnen unser Fachanwalt mit seiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich zur Verfügung.

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