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Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – dynamische Weitergabe tarifliche Entgeltentwicklung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 1228/19 – Urteil vom 10.12.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2019 – 4 Ca 47/19 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Oktober 2018 hinaus, eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 der Vergütungsordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) nach dem TVöD (VKA) BT-B in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband VKA Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 TVöD-BT-B in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 zu zahlen.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 – 8 d.A.) seit dem 1. März 2014 bei der Beklagten als Gruppenleiter beschäftigt. Die Beklagte führt als gemeinnützige GmbH eine Werkstatt für Behinderte, die an verschiedenen Standorten und Werkstätten Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte mit Arbeitnehmerstatus in den Bereichen Metallbearbeitung/-Montage, Holzverarbeitung, Landschafts- und Gartenbau, Druckerei und Wäscherei bereithält. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages war die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband VKA. Der Kläger ist seit April 2017 Mitglied bei ver.di.

Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 4 Arbeitsentgelt:

1. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 2 des TVöD-V. …

§ 10 Schlussbestimmungen

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die tariflichen Bestimmungen des TVöD-V.

Die Beklagte vergütete den Kläger zunächst nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 2, später nach der Entgeltgruppe E6.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 stellte der Kläger einen „Antrag auf Höhergruppierung“ in die Entgeltgruppe S 7 rückwirkend ab dem 1. Juli 2015. Er wies dabei darauf hin, dass 2009 eine besondere Entgelttabelle (S-Tabelle) mit sog. „S-Gruppen“ eingeführt worden sei. Diese sei im Juli 2015 novelliert worden seien, woraus sich zum 1. Juli 2015 für den Sozial- und Erziehungsdienst automatisch eine neue Eingruppierung ergebe. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 120 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte entsprach diesem Antrag teilweise und teilte dem Kläger dazu mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Bl. 10 d.A.) mit, dass im Ergebnis der Prüfung seines Antrages eine Eingruppierung entsprechend des Anhangs zur Anlage C des TVöD (VKA) erfolge, seine Ansprüche unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen ab dem 1. Juni 2016 erfüllt würden, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Sozial- und Erziehungsdienstes aber erst mit erfolgreichen Abschluss der Sonderpädagogischen Ausbildung zum 01.11.2016 erfolgen könne. Die Beklagte zahlte dann dem Kläger wie angekündigt ab 1. November 2016 Entgelt nach der Entgeltgruppe S7.

Arbeitsvertrag anfechten
(Symbolfoto: Daniel M Ernst/Shutterstock.com)

Ungeachtet ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband zum 1. Januar 2018, gab die Beklagte die ab 1. März 2018 geltendenTariflohnerhöhungen an den Kläger auf dessen Antrag vom 30. Mai 2018 weiter. Dazu teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (Bl. 12 d.A.) folgendes mit: „… ich habe Ihren Antrag geprüft… Das Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes mit Gültigkeit ab 1. März 2018 findet auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung…“. Zum 1. November 2018 nahm die Beklagte diese Erhöhung zurück. Seither zahlt sie dem Kläger nur noch Entgelt nach der Entgeltgruppe S7 TVöD SuE auf der Basis des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Entgelttarifvertrages.

Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2018 vergeblich gegen eine Kürzung seiner Vergütung gewandt hatte, macht er mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) am 11. Januar 2019 eingegangenen und der Beklagten am 18. Januar 2019 zugestellten Klage die Weiterzahlung des Entgelts auf der Basis des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 geltend. Zur Begründung beruft er sich auf die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die er als dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge auslegt. Die Beklagte geht hingegen davon aus, diese Bezugnahmeklausel nehme nur die Entgeltgruppe 5 des TVöD-V in Bezug. Spätere Änderungen des Arbeitsvertrages hätte es nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 16. Mai 2019, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne Ansprüche auf Vergütung nach dem 13. Änderungstarifvertrag nicht geltend machen, weil die Beklagte nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht mehr gehalten sei, ausgehandelte Tariferhöhungen weiterzugeben. Auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel könne sich der Kläger nicht stützen, da diese nicht auf den von ihm in Anspruch genommenen Tarifvertrag mit den S-Gruppen verweise, sondern ausschließlich auf den TVöD–V und die vereinbarte Entgeltgruppe 5. Diese vertragliche Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages sei nicht nachträglich geändert worden. Das Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2017 stelle kein Angebot einer Vertragsänderung dar, sondern sei eine reine Wissensmitteilung mit dem Inhalt, dass die Beklagte aufgrund nunmehr beiderseitiger Tarifbindung von einer Zahlungsverpflichtung nach den Spezialregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst ausgehe. Das Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 2018 enthalte ebenfalls kein Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrags. Die Beklagte habe hier vielmehr nur mitgeteilt, dass sie der Ansicht sei, das Tarifergebnis weitergeben zu müssen. Auf betriebliche Übung könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, da ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch durch die wiederholte Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nicht die Zusage erteile, künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 5. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 29. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger hält die arbeitsgerichtliche Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeklausel für fehlerhaft. Als Mitglied des Arbeitgeberverbands habe die Beklagte redlicherweise vom Tarifvertrag abweichende vertragliche Regelungen gar nicht treffen dürfen. Die Nennung der Tarifgruppe im Arbeitsvertrag habe nur deklaratorischen Charakter Schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages seien auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, zu denen der Kläger zähle, nach § 56 TVöD iVm. § 12 TVöD die Eingruppierungsregelungen der Anlage C anzuwenden gewesen. Der Kläger hätte dementsprechend in eine der S-Entgeltgruppen eingruppiert werden müssen. Jedenfalls aber sei der Arbeitsvertrag 2016 dahingehend abgeändert worden, dass der Kläger ein Entgelt nach den S-Gruppen erhalten sollte. Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag gestellt, den die Beklagte angenommen habe. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhung von 3,11 % nach Maßgabe des 13. Änderungstarifvertrages im Rahmen einer betrieblichen Übung an ihre Mitarbeiter gezahlt habe, da sie diese – ungeachtet ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband – an die Mitarbeiter weitergegeben habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2019 – 4 Ca 47/19 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Oktober 2018 hinaus, eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 der Vergütungsordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) nach dem TVöD (VKA) BT-B zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit rechtlichen Ausführungen zur Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und der nachfolgend zwischen den Parteien gewechselten Schreiben. Die Regelung im Arbeitsvertrag sei schon deshalb nicht nur deklaratorisch, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht tarifgebunden gewesen sei. Auch zeige § 10, dass der hier maßgebliche Tarifvertrag gerade nicht in Bezug genommen worden sei. Eine betriebliche Übung sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht iSv. § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die Berufung des Klägers ist daher zulässig.

2. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat über den 31.10.2018 hinaus einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 der Vergütungsordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) nach dem TVöD (VKA) BT-B in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018.

2.1 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat den Tarifvertrag, anhand dessen die Beklagte über den 31. Oktober 2018 hinaus die Vergütung berechnen soll, im Antrag genau benannt, sodass keine Zweifel darüber entstehen können, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Für diesen Antrag besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu z.B. BAG vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009, 151 Rz. 11), dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

Soweit der Kläger seinen Anspruch nicht nur auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sondern auch auf betriebliche Übung stützt, liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Denn der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anspruchsbegründung „betriebliche Übung“ nur hilfsweise erfolgt, mithin hat er die Prüfungsreihenfolge vorgegeben (vgl. zu dieser Anforderung bei mehreren prozessualen Ansprüchen BAG v. 02.08.2018 – 6 AZR 437/17 – BAGE 163, 205-218).

2.2 Die Klage ist begründet. Der Kläger kann ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe S7 in Höhe der durch den 13. Änderungstarifvertrag geregelten Beträge verlangen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer zeitdynamischen Bezugnahme auf die Entgelttarifverträge des TVöD-BT-B. Auf die hilfsweise vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlage „betriebliche Übung“ kam es damit nicht mehr an.

2.2.1 Die Parteien haben in § 4 des Vertrages unter der Überschrift „Arbeitsentgelt“ eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 2 des TVöD-V vorgesehen, ohne den in Bezug genommene Tarifvertrag mit einem bestimmten Datum zu nennen. Damit haben die Parteien grundsätzlich die Vergütung des Klägers an ein dynamisches Regelungswerk angekoppelt, nämlich die entsprechenden Entgelttarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13 – NZA 2015, 943), dass ein Arbeitnehmer die pauschale Bezugnahme auf tarifliche Entgeltbestimmungen im Arbeitsvertrag ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages redlicherweise dahingehend verstehen darf, seine Vergütung werde für die Dauer des Arbeitsvertrages nicht statisch sein, sondern sich entsprechend der Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrages ändern.

Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall gegen eine solche Auslegung sprechen könnten, liegen nicht vor. Weder haben die Vertragsparteien die Bezugnahme auf einen dem Datum nach bestimmten Tarifvertrag festgelegt, noch enthält der Arbeitsvertrag an anderer Stelle Hinweise darauf, das Arbeitsentgelt solle nur nach Maßgabe des bei Abschluss des Arbeitsvertrages anwendbaren Tarifvertrages gezahlt werden. Es ist zwar richtig, dass die in Bezug genommene Entgeltgruppe 5 des TVöD-V nicht der nach den tariflichen Bestimmungen einschlägigen Tarifgruppe entsprach. Schon zum damaligen Zeitpunkt hätte der Kläger, der bei der Beklagten als Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst tätig war, nach § 58 TVöD iVm § 12 TVöD entsprechend der Anlage C eingruppiert werden müssen. Gleichwohl wirkt die Bezugnahme auf den Tarifvertrag als zeitdynamische Bezugnahme und nimmt die Tarifentwicklungen mit. Insofern kann hier dahinstehen, ob der Verweis auf die Entgeltgruppe 5 TVöD-V auf der fehlerhaften Annahme der Beklagten beruhte, es handele sich dabei um die zutreffende Tarifgruppe. Dafür spricht, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine tarifgebundene Arbeitgeberin war, eine solche regelmäßig mit dem Verweis auf tarifliche Normen das für sie geltende Tarifwerk zur Anwendung bringen will und die Beklagte vorliegend auch nichts dazu vorgetragen hat, dass die Parteien bzw. sie als Verwenderin des Arbeitsvertrages hier bewusst und willentlich eine davon abweichende Vereinbarung treffen wollten.

Für eine zeitdynamische Bezugnahme spricht weiterhin der Verweis in § 10 des Arbeitsvertrages. Dieser nimmt insgesamt den TVöD in Bezug, soweit im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, auch hier ohne auf ein bestimmtes Datum zu verweisen, oder die Bezugnahme in irgendeiner Form zeitlich einzuschränken.

Diese Auslegung wird durch das tatsächliche Verhalten der Beklagten bestätigt. Die Beklagte hat in der Folgezeit die Tariflohnerhöhungen an den Kläger weitergegeben, ohne dass es auf dessen Tarifbindung ankam. Außerdem hat sie den Kläger – vor der Umstellung auf die S-Gruppen – in die EG 6 höhergruppiert. Dies alles durfte vom Kläger redlicherweise dahingehend verstanden werden, dass die Bezugnahme auf das tarifliche Entgelt zeitdynamisch sein sollte.

2.2.2 Mit der Umstellung der Vergütung des Klägers auf die Tabellenentgelte für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (S-Gruppen) wurden diese zum Inhalt des Arbeitsvertrages.

2.2.2.1 Wollte die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages dem Kläger Vergütung nach der zutreffenden tariflichen Vergütungsgruppe zahlen, weil sie selbst tarifgebunden war und ihre Mitarbeiter tarifgerecht vergüten wollte, hat sie mit der Umstellung der Vergütung auf die S-Gruppen diese fehlerhafte Eingruppierung auf Antrag des Klägers „korrigiert“. Damit haben die Parteien die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe nach dem TVöD-V durch die einschlägigen S-Gruppen ersetzt. Die für eine solche Vertragsanpassung erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen liegen auf Seiten des Klägers in dem Antrag auf Vergütung nach den S-Gruppen, auf Seiten der Beklagten in dem Schreiben vom 26.01.2017.

2.2.2.2 Gleiches gilt für den Fall, dass die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Abweichung der tariflichen Regelungen ein Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD-V vereinbaren wollte. Auch dann wäre eine Änderung dieses vertraglich vereinbarten Entgelts nur im Rahmen einer Vertragsänderung möglich gewesen. Das Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2016 beinhaltete die Aufforderung an die Beklagte zur Änderung des Arbeitsvertrages, dem die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2017 nachgekommen ist. Dort hat sie dem Kläger die Änderung des Arbeitsvertrages mit einem Entgelt nach den S-Gruppen angeboten, zunächst die einschlägige S6, dann ab 1. November 2016 mit Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen die Entgeltgruppe S7. Dieses Angebot hat der Kläger jedenfalls durch Weiterarbeit angenommen, sein Einverständnis mit der Änderung hat er bereits zuvor mit seinem Antrag auf Entgelt nach den S-Gruppen kundgetan.

2.2.2.3 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 26.01.2017, mit dem sie die Umstellung der Vergütung auf die S-Gruppen unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfristen ankündigte, nicht um eine reine Wissenserklärung. Die Beklagte wollte damit nicht normativ bestehende Tarifansprüche erfüllen. Zum einen bestand ein solcher normativer Anspruch des Klägers nicht, weil er bei Umstellung der Vergütung nicht tarifgebunden war. Er trat nach seinem unbestrittenen Vortrag erst im April 2017, also nach der Umstellung seiner Vergütung auf die S-Gruppen, in die Gewerkschaft ein. Zum anderen kam es der Beklagten auf die normative Wirkung offensichtlich nicht an. Sie hat den Kläger vor der Umstellung nicht nach einer Tarifbindung gefragt, der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 05.12.2016 auch nicht etwa auf eine beiderseitige Tarifbindung und damit eine normative Geltung des Tarifwerks berufen.

2.3 Mit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband wird die Beklagte von ihren vertraglichen Verpflichtungen zur dynamischen Weitergabe der tariflichen Entgeltentwicklung nicht frei. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sind Bezugnahmeklauseln, die – wie die hiesige – nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, nicht mehr nur als Gleichstellungsabrede anzusehen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Wegfall der Tarifgebundenheit nicht berührt wird (vgl. hierzu ausführlich BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rnr. 26 ff., BAGE 122, 74, 86 ff.).

3. Aus diesen Gründen war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Oktober 2018 hinaus, eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 der Vergütungsordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) nach dem TVöD (VKA) BT-B in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 zu gewähren ist. Als unterlegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).

4. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

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