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Arbeitsvertragliche Verfallklausel – Verstoß gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB

ArbG Köln – Az.: 14 Ca 2289/18 – Urteil vom 25.10.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag in Höhe von 1250 EUR seit dem 1.5.2017 und seit dem 1.8.2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 180 EUR brutto seit dem 1.3.2017, seit dem 1.4.2017, seit dem 1.5.2017, seit dem 1.6.2017 und seit dem 1.7.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 768,96 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3500 EUR brutto für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 5.7.2017 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

8. Der Streitwert wird auf 8528,96 EUR festgesetzt.

9. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Tatbestand

Der Kläger war auf der Grundlage des von den Parteien unter dem 26.10.2016 sowie 31.10.2016 unterzeichneten Arbeitsvertrags vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 als ….. beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrags (Anl. K1, Bl. 25 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Der nicht am zentralen Sitz der Beklagten in … tätige Kläger konnte das den Mitarbeitern in ….. angebotene kostenlose Mittagessen nicht nutzen.

Der Kläger legte dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, …, am 19.6.2017 zwei Aufstellungen, einerseits eine Fahrtkostenabrechnung mit privatem PKW (Anlage K7, Bl. 43 der Akte) und andererseits eine Auslagenaufstellung (Anlage K8, Bl. 44 der Akte) vor. Danach beliefen sich die vom Kläger für im Zusammenhang mit Dienstreisen angeführten Aufwendungen auf insgesamt 768,96 €. Der Geschäftsführer …. unterzeichnete die vorgenannten Aufstellungen am 19.6.2017 und gab sie frei. Eine Zahlung erfolgte seitens der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 3.7.2017 (Anlage K9, Bl. 45 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.7.2017 zur Erstattung seiner getätigten Aufwendungen auf.

Die Beklagte rechnete das monatliche Gehalt des Klägers für Juni 2017 mit Vergütungsabrechnung vom 13.7.2017 ab. Der abgerechnete Nettobetrag wurde am 5.7.2017 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben.

Die Beklagte ließ dem Kläger ein auf den 30.6.2017 datierendes, mit „Arbeitszeugnis“ überschriebenes Dokument zukommen, das jedoch keine Unterschrift trug (Anlage K12 Bl. 55 f. der Akte)

Die Beklagte leistete an den Kläger keine variable Vergütung sowie keine Verpflegungspauschale.

Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.7.2017 (Anlage K5, Bl. 36 ff. der Akte) sowie seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 26.2.2018 (Anlage K6, Bl. 41 f. der Akte) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von variabler Vergütung sowie Verpflegungspauschale und Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf.

Der Kläger behauptet, dass ihm im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss des Arbeitsvertrages von ……, Vorstand und Managing Partner der ….., für das erste Jahr der Beschäftigung eine garantierte, vom generierten Eigenumsatz unabhängige variable Vergütung von 5000 € brutto zugesichert worden sei, die entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung quartalsweise in Höhe von jeweils 1250 € abgerechnet und bis Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zur Auszahlung gebracht werden sollte. Auch der damalige Geschäftsführer der Beklagten, …, habe diese Zusicherung einer garantierten variablen Vergütung in der Folgezeit sowohl mündlich als auch mehrfach in Korrespondenzen gegenüber ihm bestätigt. Der Kläger zitiert hierzu aus als Anlagen zu seiner Klageschrift vorgelegten E-Mails des … vom 8.5.2017 (Anlage K2, Bl. 33 der Akte), vom 29.6.2017 (Anlage K3, Bl. 34 der Akte) sowie vom 6.12.2017 (Anl. K4, Bl. 35 der Akte). Hinsichtlich der Zitate wird auf die Klageschrift vom 4.4.2018, Seite 4 (Bl. 16 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass er vor dem Hintergrund, den in ….. angebotenen kostenfreien Mittagstisch nicht nutzen zu können, mit ….. und …, Generalbevollmächtigtem der …. sowie Personalvorstand der ….., im Januar 2017 mündlich vereinbart habe, dass ihm ab dem 1.2.2017 als Kompensation eine Verpflegungspauschale i.H.v. 180 € brutto pro Monat jeweils mit dem monatlichen Gehaltslauf abgerechnet und ausgezahlt werde. Der Kläger zitiert hierzu aus E-Mails des … vom 29.6.2017 (Anlage K3, Bl. 34 der Akte) sowie 6.12.2017 (am Anlage K3, Bl. 35 der Akte). Hinsichtlich der Zitate wird auf die Klageschrift vom 4.4.2018, Seite 5 (Bl. 17 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die in seinen Herrn ….. vorgelegten Reisekostenaufstellungen erfassten Auslagen seien ihm bei Verrichtung seiner Arbeitsleistung außerhalb des vereinbarten und tatsächlichen Arbeitsortes in Köln entstanden. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers wird auf die Klageschrift vom 4.4.2018, Seiten 6-10 unter den angeführten Spiegelstrichen (Bl. 18-22 der Akte) sowie den Schriftsatz vom 24.9.2018, Seiten 8-13, unter Ziffern 1-16 (Bl. 115-120 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei unwirksam.

Der Kläger bestreitet, auf seine Ansprüche verzichtet zu haben. Eine solche Verzichtserklärung liege insbesondere nicht in seiner E-Mail vom 31.12.2017. Mit dieser habe er (allenfalls) eine Verzichtserklärung angekündigt, diese aber ausdrücklich unter mehrere Bedingungen gestellt. Die aufgeführten Bedingungen seien jedoch nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2500 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 1250 € brutto seit dem 1.5.2017 und seit dem 1.8.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80 € zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 180 € brutto seit dem 1.3.2017, seit dem 1.4.2017, seit dem 1.5.2017, seit dem 1.6.2017 und seit dem 1.7.2017 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200 € zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 768,96 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.7.2017 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40 € zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 3500 € brutto für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 5.7.2017 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40 € zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die klägerseits geltend gemachten Zahlungsansprüche seien durch die in § 20 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ausgeschlossen. Zwar habe der Kläger die Beklagte durch Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.7.2017 zur Zahlung der ihm vermeintlich zustehenden Beträge aufgefordert. Nachdem die Beklagte sich zu diesem Schreiben nicht erklärt habe, hätte er entsprechend der zweiten Stufe der Ausschlussfrist bis zum 3.11.2017 Klage erheben müssen. Dies sei jedoch erst zum 4.4.2018 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Ausschlussfrist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB insgesamt unwirksam. Die zweite Stufe der Ausschlussklausel bleibe als aus sich heraus verständliche Klausel bestehen.

Darüber hinaus habe der Kläger bereits rechtswirksam auf seine vermeintlich bestehenden Ansprüche verzichtet. Die Beklagte beruft sich insoweit auf eine als Anlage vorgelegte E-Mail des Klägers vom einen 31.12.2017 (Bl. 88 der Akte).

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger eine garantierte variable Vergütung zugesagt worden sei. Die vom Kläger zu diesem Thema vorgelegte E-Mail Korrespondenz sei nicht mit dem Kläger geführt worden. Es handele sich also nicht um Zusagen, die dem Kläger von Seiten der Geschäftsführung der Beklagten gemacht worden seien. Vielmehr handele es sich um aus dem Zusammenhang gerissene Gesprächsteile ohne Erklärungsgehalt gegenüber dem Kläger.

Die Beklagte behauptet, die angeführte Verpflegungspauschalenregelung gäbe es weder bei der Beklagten noch in anderen Unternehmen der ….., zu der die Beklagte gehöre. Zwar sei das Thema „Verpflegungspauschale“ auf Geschäftsführungsebene diskutiert worden. Eine solche sei jedoch nicht beschlossen und dem Kläger auch nicht zugesagt worden.

Die klägerseits geltend gemachten Reisekosten seien bis auf einen Betrag von 49,86 € nicht zu erstatten, da sie dem Kläger nicht aufgrund dienstlicher Anlässe entstanden seien. Es wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3.7.2018, Seiten 6-8 unter Ziffer 1-13 (Bl. 84-86 der Akte) Bezug genommen.

Dem Kläger sei ein Zeugnis ohne Unterschrift und mit der Bitte erteilt worden, sich die Unterschrift direkt von ……… zu holen, für den der Kläger im Folgenden tätig geworden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 1) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung i.H.v. 2500 € brutto aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

1. Die Parteien haben sich auf eine garantierte variable Vergütung im ersten Beschäftigungsjahr in Höhe von 5000 €, quartalsweise zu leisten, verständigt.

Zwar sieht § 4 Abs. 2 des von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags vor, dass der Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält, berechnet nach dem bewerteten, fakturierten und bezahlten Eigenumsatz. Einen entsprechenden Eigenumsatz hat der Kläger nicht erzielt.

Der Kläger hat jedoch substantiiert dargelegt, dass die Parteien im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss des Arbeitsvertrages dahingehend übereingekommen sind, dass ihm für das erste Jahr der Beschäftigung eine garantierte, vom generierten Eigenumsatz unabhängige variable Vergütung i.H.v. 5000 € brutto, quartalsweise in Höhe von jeweils 1250 € zu leisten, gezahlt wird. Soweit die Beklagte und dies unter Benennung von . ….. als Zeugen bestreitet, dass dem Kläger eine garantierte variable Vergütung zugesagt worden sei, und sich darauf beruft, der Kläger beziehe sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Gesprächsteile und nicht mit ihm geführte E-Mail-Korrespondenz, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte versäumt mit diesem pauschalen Vortrag, sich mit den klägerseits zitierten und als Anlagen vorgelegten E-Mails auseinanderzusetzen, in denen es um die mit dem Kläger vereinbarten Vergütungsbestandteile geht. Inwieweit sie davon ausgeht, die E-Mail-Kommunikation sei nicht an den Kläger gerichtet gewesen, ist unter anderem im Hinblick auf die vorgelegte E-Mail des . … an den Kläger vom 6.12.2017 (Anlage K4, Bl. 35 der Akte) nicht nachzuvollziehen. In dieser an den Kläger gerichteten E-Mail heißt es ausdrücklich: „Somit war eine variable Vergütung i.H.v. 5 % eines Jahresumsatzes von Euro 100.000, also Euro 5000 für das erste Jahr fest vereinbart, das bedeutet also, dass dir bis zum 30.6.2017 eine Summe von 2500 € unstrittig ohne Nachweis zusteht“. Auch ist im Hinblick auf die nicht lediglich auszugsweise zitierten, sondern als Anlagen auch im Volltext vorgelegten E-Mails nicht erkennbar, inwieweit es sich nur um verkürzte Auszüge aus E-Mail-Kommunikation handeln soll.

2. Der Kläger ist vom 1.1.2017 bis zum 31.6.2017 und damit für die Dauer von sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Ihm ist danach ein Anspruch in Höhe von 2500 EUR erwachsen.

3. Der Anspruch ist nicht durch § 20 Abs. 2 der arbeitsvertraglichen Verfallklausel ausgeschlossen. § 20 des Arbeitsvertrags ist unwirksam.

a. § 20 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages enthält eine zweistufige Verfallklausel. Nach § 20 Abs. 1 sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Nach § 20 Abs. 2 verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird, und die Gegenseite den Anspruch abgelehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt hat.

b. § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verstößt gegen § 309 Nr. 13 b) BGB.

Nach § 309 Nr. 13b) BGB, der nach Art. 227 § 37 EGBGB auf nach dem 30.9.2016 begründete Schuldverhältnisse Anwendung findet, darf für Anzeigen und Erklärungen, die nicht Verträge i.S.v. § 309 Nr. 13a) BGB betreffen, keine strengere Form als die Textform verlangt werden.

§ 20 Absatz 1 des von den Parteien nach dem 30.9.2017 unterzeichneten Arbeitsvertrages verlangt „Schriftform“ und geht damit über die nach § 309 Nr. 13b) BGB angeführte Textform hinaus. Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien jedoch nicht um einen Vertrag i.S.v. § 309 Nr. 13a) BGB, bei welchem eine strengere Form als Textform zulässigerweise verlangt werden durfte.

c. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 13b) BGB führt zur Gesamtunwirksamkeit von § 20 und insbesondere auch von § 20 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Die Anwendung der Grundsätze des sog. Blue-Pencil-Tests (vgl. BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; LAG Köln, 13.6.2013, 7 Sa 101/13) führt nicht dazu, dass § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages unter Herausstreichen der Formulierung „schriftlich“ aufrechterhalten bleibt. Hierin läge eine geltungserhaltende Reduktion, die im Hinblick auf § 306 Abs. 1 und 2 BGB sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 13b) BGB ausscheidet (vgl. ebenso: Küttner/Schmidt, Personalhandbuch, 25. Aufl. 2018, Einzelheiten/Ausschlussfrist, Rn. 9 m.w.N.; Besgen, JM 17, 106; Oberthür/Stähler, ArbRB 16, 273). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach welchem auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts Rücksicht zu nehmen ist. Denn das Erfordernis einer schriftlichen Geltendmachung stellt keine arbeitsrechtliche Besonderheit dar (vgl. ebenso: Küttner/Schmidt, Personalhandbuch, 25. Aufl. 2018, Einzelheiten/Ausschlussfrist, Rn. 9). Die Anwendung der Grundsätze des sog. Blue-Pencil-Tests führt zur Streichung des wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13b) BGB unwirksamen ersten Absatzes von § 20 des Arbeitsvertrages. Danach bleibt von der Ausschlussfristregelung bestehen: „Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.[…]“ Hierin liegt keine eigenständige sachliche Regelung, die fortbestehen könnte (vgl. hierzu: BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; BAG, 16.5.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.). Der verbleibende § 20 Abs. 2 allein ist nicht mehr nachvollziehbar. Wegen der Unwirksamkeit der ersten Stufe in § 20 Abs. 1 gibt es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. BAG zu vergleichbarer Ausschlussfrist in zwei getrennten Absätzen: BAG, 16.5.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.).

4. Der Kläger hat auch nicht auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Der Kläger hat mit seiner E-Mail vom 31.12.2017 an …….. eine einvernehmliche Verständigung vorgeschlagen. Diese sieht bei einer Verständigung auf verschiedene Regelungspunkte, unter anderem „die …..ial sendet mir das bereits erstellte Arbeitszeugnis zu, in welchem lediglich noch das Erstellungsdatum in 30.6.2017 geändert wird“ vor: „Daraufhin verzichte ich auf meine Ansprüche (Fahrtkosten, Essensgeld, variable Vergütung) gegen die ……“ Es ist von der Beklagten nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass beklagtenseits auf den Vorschlag des Klägers eingegangen worden ist. Jedenfalls ist die Erteilung des vorgesehenen Arbeitszeugnisses weiterhin nicht erfolgt und infolgedessen streitgegenständlich geworden. Danach liegt weder eine Verständigung der Parteien noch eine Verzichtserklärung des Klägers vor.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Es ist von einer Fälligkeit der vereinbarten variablen Vergütung entsprechend § 4 Abs. 3 S. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auszugehen.

II. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 3) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag auf Zahlung einer Verpflegungspauschale für fünf Monate in Höhe von jeweils 180 € brutto.

1. Die Parteien haben sich auf die Zahlung einer Verpflegungspauschale i.H.v. 180 € monatlich verständigt.

Der Kläger hat substantiiert und unter Verweis auf die E-Mails insbesondere des …. dargetan, dass mit ihm eine individuelle Abrede getroffen worden ist, nach der er für jeden Monat beginnend mit Februar 2017 eine Verpflegungspauschale i.H.v. 180 € erhält. Soweit die Beklagte diese Abrede bestreitet und behauptet, über die Verpflegungspauschale sei lediglich auf Geschäftsführungsebene diskutiert, eine solche jedoch nicht beschlossen und dem Kläger nicht zugesagt worden, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den klägerseits vorgelegten E-Mails des …. vom 8.5.2017 und 29.6.2017 sowie insbesondere mit der – nicht lediglich auf Geschäftsführungsebene versandten, sondern unmittelbar an den Kläger gerichteten – E-Mail vom 6.12.2017, deren Gegenstand unter anderem der dem Kläger zugesagte „kostenlose Mittagstisch“ bzw. „das Essensgeld in Höhe von Euro 180 für fünf Monate“ war. Im Übrigen bleibt die Beklagte für ihr Vorbringen, dem Kläger sei eine Verpflegungspauschale nicht zugesagt worden, beweisfällig.

2. Der Kläger ist ab Februar 2017 für die Dauer von fünf Monaten bei der Beklagten beschäftigt gewesen, sodass ihm ein Anspruch in Höhe von 900 € brutto entstanden ist.

3. Der Anspruch ist nicht durch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ausgeschlossen. Ebenso wenig hat der Kläger auf den Anspruch verzichtet. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 5) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung ihm anlässlich durchgeführter Dienstreisen entstandener Aufwendungen gemäß § 670 BGB.

1. Der Kläger legt mit seiner Klageschrift vom 4.4.2018 sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 24.9.2018 im Einzelnen dar, dass die angeführten Dienstreisen sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen aus betrieblichen Gründen veranlasst und erforderlich waren. Soweit die Beklagte demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 3.7.2018 anführt, eine Nachprüfung der vom Kläger benannten Anlässe der Fahrten habe ergeben, dass die angeführten Fahrten regelmäßig nicht betrieblich veranlasst waren, sondern im Zusammenhang mit der erforderlichen Unterbringung und Betreuung des Hundes des Klägers standen, sind ihre Ausführungen auch unter Berücksichtigung der hierzu erfolgenden Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 24.9.2018 nicht hinreichend. Die Beklagte trägt nicht im Einzelnen dazu vor, inwieweit dem Kläger tatsächlich Mitfahrgelegenheiten durch Herrn ….. angeboten bzw. von diesem die klägerseits abgerechneten Dienstreisen über das … der Beklagten nicht angewiesen worden sind. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten … die Aufstellungen des Klägers unstreitig unter dem 19.6.2017 erhalten und durch seine Unterschrift freigegeben hat. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt durch den Geschäftsführer eine Prüfung vor der Unterzeichnung und Freigabe nicht erfolgte.

2. Der Anspruch ist nicht durch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ausgeschlossen. Ebenso wenig hat der Kläger auf den Anspruch verzichtet. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2017 unter Fristsetzung bis zum 13.7.2017 zur Zahlung auf.

IV. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 7) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB auf Verzinsung des ihm für Juni 2017 zu zahlenden Bruttomonatsgehalts in Höhe von 3500 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 5.7.2017.

Der Kläger hatte nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3500 €. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrags war die feste Vergütung jeweils am letzten des Monats fällig.

Das sich aus dem monatlichen Bruttogehalt ergebende und mit der Vergütungsabrechnung vom 13.7.2017 abgerechnete Nettogehalt wurde dem Kläger am 5.7.2017 auf dessen Konto gutgeschrieben.

Die Beklagte befand sich danach mit der Zahlung des monatlichen Bruttogehalts für Juni 2017 i.H.v. 3500 € brutto ab dem 1.7.2017 und bis zum Zahlungseingang bei dem Kläger am 5.7.2017 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug. Sie ist infolgedessen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zur Verzugszinszahlung verpflichtet.

V. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 9) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO.

Der Kläger hat ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, verlangt.

Soweit ihm ein mit „Arbeitszeugnis“ überschriebenes Dokument zugeleitet worden ist, war dies zur Erfüllung des klägerseitigen Anspruchs, § 362 BGB, nicht geeignet. Denn es fehlte eine Unterzeichnung durch die Beklagte, so dass es sich bislang lediglich um einen Entwurf handelte.

VI. Die Klage ist hinsichtlich ihrer Anträge zu 2), zu 4), zu 6) und zu 8) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (vgl. BAG, 25.9.2018, 8 AZR 26/18, Pressemitteilung).

B. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und erfolgt in Höhe der Zahlungsforderungen sowie 4000 € für das qualifizierte Zeugnis.

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

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