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Arbeitsvertragsanpassung bei statischer Verweisung auf Tarifrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 485/13, Urteil vom 05.07.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.10.2012 – 37 Ca 5088/12 – geändert.

2. Die Vergütung des Klägers richtet sich ab 01.07.2011 nach den jeweiligen im Land Berlin für dessen Angestellte anwendbaren Tarifverträgen, deren Arbeitsverhältnisse auf den TV-L übergeleitet worden sind, mit der Maßgabe, dass dafür das vom Kläger im Oktober 2010 nach BAT zu beanspruchende Gehalt maßgeblich ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger stand auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 20 – 21 GA) ab 13.04.1993 als sonstiger Angestellter (Erzieher) in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Maßgebend dafür waren nach Nr. 3 des Vertrags der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen und die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband des Landes Berlin bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge.

Arbeitsvertragsanpassung bei statischer Verweisung auf Tarifrecht
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Mit Rücksicht auf eine entsprechende Information durch den P. Wohlfahrtsverband wandte der Beklagte den 2003 vom Land Berlin geschlossenen Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV) nicht an, sondern zahlte weiterhin die Vergütung nach dem BAT mit Stand 2002.

Im Anschluss an einen längeren unbezahlten Urlaub des Klägers schlossen die Parteien am 22.06.2006 einen neuen Arbeitsvertrag (Abl. Bl. 5 – 6 GA). Nach dessen Nr. 3a wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a/1b zum BAT (Stand Tarifrunde 2001) eingruppiert.

Mit Schreiben vom 24.06.2011 (Abl. Bl. 7 GA) beanstandete der Kläger, dass er sein Gehalt bisher nur auf dem Stand von 2002 erhalten habe, und bat um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung inzwischen erfolgter Gehaltserhöhungen.

Seine Klage auf Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, ihm ab 01.01.2011 Entgelt aus Entgeltgruppe 8 bei einem bezifferten, in der Folgezeit den tarifvertraglichen Steigerungen folgenden Vergleichsentgelt nebst Rechtshängigkeitszinsen auf die sich ergebenden Bruttodifferenzbeträge zu zahlen, hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der allein maßgebliche Arbeitsvertrag vom 22.06.2006 habe nicht auf den vorherigen Arbeitsvertrag verwiesen. Er enthalte eine eindeutige statische Verweisung auf den Stand der Tarifrunde 2001. Hinzu komme, dass die Vergütung seitdem nicht mehr dynamisiert worden sei.

Gegen dieses ihm am 14.02.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.03.2013 eingelegte und am 29.04.2013 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er verweist darauf, dass in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten seiner Kollegen von anderen Kammern des LAG Berlin-Brandenburg entschieden worden sei, dass auf deren Arbeitsverhältnisse nunmehr der TV-L (Berlin) zur Anwendung komme, obwohl auch diese über einen sehr langen Zeitraum eine Bezahlung in Anlehnung an die Tarife des öffentlichen Dienstes nicht verlangt hätten. Der Kläger meint, weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen des Abschlusses seines auf Veranlassung des Beklagten 2006 geschlossenen neuen Vertrags ergebe sich, dass er damit ein für alle Mal auf eine Dynamisierung seines Gehalts verzichtet hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte ihn so habe behandeln wollen, wie alle anderen Mitarbeiter, an die er die Gehaltserhöhungen nach BAT ab 2001 ebenfalls nicht mehr weitergegeben habe.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragt der Kläger unter Umstellung seines ursprünglichen Berufungsantrags

festzustellen, dass sich seine Vergütung ab 01.07.2011 nach dem jeweiligen im Land Berlin für dessen Angestellte anwendbaren Tarifverträgen richte, deren Arbeitsverhältnisse auf den TV-L übergeleitet worden seien, mit der Maßgabe, dass dafür das von ihm im Oktober 2010 nach BAT zu beanspruchende Gehalt maßgeblich sei.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass auch eine Anpassung des Arbeitsvertrags vom 22.06.2006 zumindest nicht in dem begehrten Umfang vorzunehmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

2. Sofern in der Umstellung des Feststellungsantrags nicht ohnehin gem. §§ 264, 525 Satz 1 ZPO keine Klagänderung zu sehen ist, war eine solche zumindest gem. § 533 ZPO zulässig. Sie erschien angesichts des in der Sache unveränderten Klageziels als sachdienlich und konnte auf Tatsachen gestützt werden, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

3. Die Berufung ist begründet.

3.1 Das Begehren in Form eines Feststellungsantrags zu verfolgen, ist gem. § 265 Abs. 1 ZPO zulässig. Es geht um den Umfang des Vergütungsanspruchs als Teil des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dieser braucht wie bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage nicht beziffert zu sein, sondern kann sich auf die zur Anwendung kommenden Tarifnormen beschränken. Es besteht in einem solchen Fall auch kein Vorrang der Leistungsklage, weil diese im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gem. § 259 ZPO auch auf künftige Leistungen gerichtet wäre und insoweit freie Wahl besteht (BAG, Urteil vom 10.01.1989 – 3 AZR 308/87 – BAGE 60, 350 = AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5 zu I der Gründe).

3.2 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat ab 01.07.2011 Anspruch auf Vergütung nach den jeweiligen im Land Berlin für dessen Angestellte anwendbaren Tarifverträgen, deren Arbeitsverhältnisse auf den TV-L (Berlin) übergeleitet worden sind, und zwar mit der Maßgabe, dass dafür das vom Kläger im Oktober 2010 nach BAT zu beanspruchende Gehalt maßgeblich ist.

3.2.1 Der Anspruch des Klägers ergab sich nicht aus seinem Arbeitsvertrag vom 22.06.2006. Dort wurde für die Vergütung in Abweichung von seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Stand der Tarifrunde 2001 Bezug genommen. Dies konnte gerade angesichts der vorangegangenen Vertragspraxis nur dahin verstanden werden, dass auch weiterhin die Tarifentwicklung im Land Berlin nicht mehr nachvollzogen werden sollte (§ 157 BGB). Damit lag auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, das gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Vertrag gilt. Mangels einer Lücke im Vertrag war schließlich auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.

3.2.2 Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass im Falle einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden neu eingestellte Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 611 BGB mit den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zustehen soll (dazu BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 1 AZR 65/07 – BAGE 126, 137 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 R 20). Denn der Beklagte hat mit der Festschreibung der Vergütung auf den Stand der tariflichen Entwicklung im Jahre 2001 im Arbeitsvertrag des Klägers und in anderen Neuverträgen gerade keine Änderung der Entlohnungsmethode einführen, sondern lediglich die bereits seit Jahren vollzogene Beurteilung der Rechtslage im Vertragstext zum Ausdruck bringen wollen.

3.2.3 Der Kläger konnte gem. § 313 Abs. 1 und 2 BGB Anpassung seines Vertrags mit dem ausgeurteilten Inhalt verlangen.

3.2.3.1 Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer schwerwiegenden Veränderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände gleich, wenn sich wesentliche zur Grundlage des Vertrags gewordene Vorstellungen als falsch herausstellen. So verhielt es sich im vorliegenden Fall.

3.2.3.1.1 Dass der Beklagte mit dem Kläger nach dessen Rückkehr aus einem längeren unbezahlten Urlaub wie mit neu eingestellten Mitarbeitern auch die Höhe seiner Vergütung auf den Stand der tariflichen Entwicklung bis 2001 festgeschrieben hat, ließ nur den Schluss zu, dass damit die seit 2003 geübte Vertragspraxis ausdrücklich festgehalten werden sollte. Bis dahin hatte der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30.06.2000 mit Wirkung vom 01.04.2000 gegolten, wobei dieser gemäß § 2 lit. a VergTV Nr. 35 vom 31.01.2003 für Angestellte der Vergütungsgruppe des Klägers noch bis Dezember 2002 verlängert worden war. Dementsprechend ergab sich auch zunächst in der Zeit nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrags keine unterschiedliche Behandlung des Klägers zu seinen Kollegen mit unverändert gebliebenen Altverträgen. Auch hatte der Beklagte keinen Anlass gesehen, mit seinem Betriebsrat unter Beachtung dessen Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG oder zumindest eine Regelungsabrede zu treffen.

3.2.3.1.2 Dass der Kläger die ihm angebotene Neufassung seines Arbeitsvertrags widerspruchslos akzeptiert hat, konnte ebenfalls nur als Ausdruck davon angesehen werden, dass auch er davon ausgegangen war, dass es bei einer unveränderten Fortsetzung der seit Jahren geübten Vergütungspraxis des Beklagten hat bleiben sollen.

3.2.3.1.3 Wie nun durch Urteile zweier Kammern des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.10. und 23.11.2012 (18 Sa 617/12 bzw. 17 Sa 616/12) für Recht erkannt und vom Beklagten inzwischen auch durch Abschluss eines entsprechenden Prozessvergleichs in einem weiteren Parallelverfahren akzeptiert worden ist, besteht die Bezugnahme auf das Tarifrecht des Landes Berlin unverändert fort. Dies umfasst auf Grund des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14.10.2010 (Angleichungs-TV), nicht nur die Geltung des TV-L (Berlin), sondern auch die Überleitung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf der Basis des im Oktober 2010 nach BAT zu beanspruchenden Gehalts.

3.2.3.2 Ein Festhalten am unveränderten Vertrag konnte dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden.

3.2.3.2.1 Dabei konnte dahinstehen, ob es im Falle eines gemeinsamen Kalkulationsirrtums dem dadurch begünstigten Vertragsteil nicht stets unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis unverändert fortzusetzen (so vor Inkrafttreten des § 313 BGB 2002, BGH, Urteil vom 12.04.1960 – VIII ZR 137/59 – LM BGB § 119 Nr. 8 zu 2 c der Gründe; zum neuen Recht OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2005 – 20 U 100/05 – NJW-RR 2006, 530 zu II 2 b der Gründe). Denn vorliegend kam hinzu, dass es zu dem gemeinsamen Kalkulationsirrtum allein deshalb gekommen war, weil sich der Beklagte eine falsche Beurteilung der Rechtslage des P. Wohlfahrtsverbands zu Eigen gemacht hatte. Der daraus resultierende fehlerhafte Normenvollzug war auch gerade der Grund dafür, dass es dem Beklagten in den herangezogenen Urteilen trotz Hinnahme der Vertragspraxis durch die Mitarbeiter über einen Zeitraum von vielen Jahren versagt worden ist, sich auf Verwirkung gemäß § 242 BGB zu berufen. Damit hatte sich ein Risiko verwirklicht, das allein in seinem Bereich angesiedelt war.

3.2.3.2.2 Zwar belief sich der Unterschied zwischen dem an den Kläger gezahlten und dem sich bei Anwendung des TV-L (Berlin) ergebenden Monatsgehalt bei einer Arbeitszeit von seinerzeit 30 Wochenstunden ab Juli 2011 mit 2.588,26 x 30 : 38,5 = 2.016,90./. 1.977,49 =39,41 € erst auf rund 2 %. Auf Grund der in kurzen Abständen vorgenommenen Anhebungen in der Folgezeit hat er jedoch zum 01.04.2013 mit 2.833,21 x 30 : 39 = 2.179,50 ./. 1.977,49 = 202,01 € bereits 10 % erreicht bei weiterer steigender Tendenz.

3.2.3.3 Die gebotene Anpassung konnte nur in Form einer vollständigen Gleichstellung mit den Kollegen des Klägers erfolgen, die wie er zuvor auch über Altverträge mit einer dynamischen Verweisung auf das Tarifrecht des Landes Berlin verfügen.

3.2.3.3.1 Allerdings muss die begehrte Vertragsanpassung auch für den anderen Teil zumutbar sein (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 108/03 – NJW-RR 2006, 699 zu 2d der Gründe), und darf es nicht zu einer Überkompensation kommen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 9 AZR 136/02 – BAGE 105, 100 = AP SGB VI § 41 Nr. 15 zu I 2c bb (2) der Gründe). Beides war vorliegend der Fall.

3.2.3.3.2 Weder wird der Kläger besser gestellt, als mit dem Vertrag vom 22.06.2006 beabsichtigt gewesen war, noch folgt daraus eine Belastung des Beklagten, die über den Wert der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung hinausgeht. Auch hält sich die zusätzliche Belastung des Beklagten insgesamt in einem verhältnismäßig geringen Umfang, weil die meisten anderen Mitarbeiter mit Neuverträgen bereits wieder aus den Dienstes des Beklagten ausgeschieden sind, wie sich im Verhandlungstermin ergeben hat, und die deshalb keine Anpassung mehr verlangen können.

3.2.3.4 Dem Anpassungsbegehren des Klägers konnte auch in zeitlicher Hinsicht entsprochen werden, weil er sich nach entsprechendem Hinweis auf die Zeit nach seinem Schreiben vom 24.06.2011 mit der Bitte um Neuberechnung seines Gehalts beschränkt hat. Denn bei Störung der Geschäftsgrundlage für ein Dauerschuldverhältnis kommt eine Anpassung regelmäßig nur für die Zukunft in Frage (BAG, Urteil vom 09.07.1986 – 5 AZR 44/85 – BAGE 52, 37 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 zu 2 e der Gründe). Auf eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Mittel zur Beseitigung der eingetretenen Störung brauchte sich der Kläger dagegen schon deshalb nicht verweisen zu lassen, weil er damit seinen Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen nach § 1 Abs. 1 KSchG hätte aufgeben müssen, was für ihn nicht zumutbar gewesen wäre.

3.2.3.5 Der sich aus § 313 Abs. 1 und 2 BGB ergebende Anpassungsanspruch ist nicht auf die Annahme eines entsprechenden Angebots, sondern unmittelbar auf die danach geschuldete Leistung zu richten (BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 41/04 – ZMR 2005, 184 zu III der Gründe). Dies kann auch mittels eines Feststellungsantrags geschehen (BGH, Urteil vom 21.12.205 – X ZR 108/03 – NJW-RR 2006 699 zu 2 e der Gründe).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

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