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Arbeitsvertragskündigung bei privaten Möbelkauf während der Arbeitszeit

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 385/15 – Urteil vom 26.07.2016

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers.

Die beklagte Hansestadt beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der Kläger ist im Bereich der Straßenmeisterei als Straßenwärter tätig. In dieser Stellung ist er im Stadtgebiet letztlich bereits seit 1983 tätig. Der ledige Kläger ist 1960 geboren. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung hat der Kläger monatliche rund 2.800,00 Euro brutto verdient.

Der Kläger hat die Aufgabe, im Stadtgebiet auftretende kleinere Straßenschäden zu reparieren. Dafür steht ihm ein kleines Straßenfahrzeug (Multicar) mit speziellen Aufbauten zur Verfügung, das der Kläger führt. Er erledigt diese Arbeit alleine. Soweit solche Reparaturen witterungsbedingt nicht durchgeführt werden können (insbesondere in den Wintermonaten), wird der Kläger als Springer und zur Unterstützung gemeinsam mit anderen Beschäftigten bei anderen Aufgaben eingesetzt. Soweit hierbei betriebliche Fahrzeuge zum Einsatz kommen, hat der Kläger hier im Regelfall die Rolle des Beifahrers.

Der Kündigung sind zwei abgemahnte Vorfälle vorausgegangen.

Am 2. Januar 2012 hatte der Kläger eine Abmahnung wegen eines Vorfalls im Dezember 2011 erhalten (Kopie hier Blatt 21 f, es wird Bezug genommen). Der Kläger war an jenem Tag Fahrer des Wagens und er und sein Beifahrer sollten eine Aufgabe im Osthafen erledigen. Auf Wunsch des Beifahrers ist der Kläger an jenem Tag zunächst zum Wohnsitz des Kollegen gefahren, damit dieser dort noch seinen vergessenen Rucksack holen könne. Erst danach – und nach einer längeren Pause an einer in der Nähe gelegenen Tankstelle – hat man sich zur Erledigung der übertragenen Arbeitsaufgabe in den Osthafen begeben.

Am 3. Dezember 2012 hatte der Kläger eine weitere Abmahnung wegen eines Vorfalls im November 2012 erhalten (Kopie hier Blatt 23 f, es wird Bezug genommen). Ursache dafür war, dass der Kläger gegen 11:20 Uhr auf dem Parkplatz des CAP-Marktes im Dienstfahrzeug sitzend gewartet hatte, bis sein Kollege, der Fahrer des Dienstfahrzeuges, seine Einkäufe getätigt und im Fahrzeug verstaut hatte.

Anlass der Kündigung war das Verhalten des Klägers am 3. März 2015. An diesem Tag hatte der Kläger nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Dienstplan von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr und von 09:15 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 12:30 Uhr bis 15:45 Uhr Arbeitspflicht.

Um 09:51 Uhr stellte der Leiter der Straßenmeisterei während einer Autofahrt im Stadtgebiet fest, dass ihn das Dienstfahrzeug mit dem Kläger auf dem Beifahrersitz und dem Kollegen des Klägers am Lenkrad in Richtung Einkaufszentrum O. passierte. Der Leiter der Straßenmeisterei verfolgte das Fahrzeug. Dadurch stellte sich heraus, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Kollegen vor dem Möbelmarkt R. parkten, den Möbelmarkt besuchten und die eingekauften Gegenstände auf das Auto aufluden. Anschließend begab sich das Auto zum Wohnsitz des Kollegen des Klägers. Dort brachte der Kläger die gekauften Gegenstände zusammen mit seinem Kollegen ins Haus, wo beide längere Zeit verweilten. Am 17. März 2015 wurde der Kläger von der Beklagten auf die Vorkommnisse am 3. März 2015 angesprochen, das Geschehen ist unstreitig.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 hat die Beklagte den für den Kläger zuständigen Personalrat um Zustimmung zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gebeten. Der Personalrat hat der beabsichtigten Kündigung mit Beschluss vom 1. April 2015 zugestimmt. Mit Schreiben vom 24. April 2015, dem Kläger zugegangen am 30. April 2015, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 31. Dezember 2015 gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage, die der Kläger mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden hat, ist am 5. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vollständig obsiegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Vorinstanz wird auf das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26. November 2015 Bezug genommen (2 Ca 624/15). Der Kläger wurde von der Beklagten auch nach Ablauf der Kündigungsfrist Ende 2015 weiter beschäftigt. Dazu haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag über ein Prozessarbeitsverhältnis abgeschlossen. Der Kläger wird nunmehr ausschließlich als Alleinfahrer auf Fahrzeugen eingesetzt.

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage unverändert fort.

Die Beklagte kritisiert das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht das Vorliegen eines hinreichenden Grundes für die Kündigung verneint. Der Kläger sei zum wiederholten Male während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgegangen. Dadurch sei die Grundlage des Vertrauens für die Zusammenarbeit entfallen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger und seine Kollegen sozusagen im Außendienst tätig seien. Da man sie dort nicht ständig kontrollieren könne, könne man nur mit Arbeitnehmern zusammenarbeiten, auf die man sich verlassen könne. Würde der neuerliche schwere Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sanktionslos bleiben, hätte dies fatale Auswirkungen auf die Arbeitsmoral der Kollegen des Klägers.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26. November 2015 – 2 Ca 624/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Arbeitgebers ist nicht begründet. Mit zutreffenden Argumenten, denen sich das Berufungsgericht anschließt, hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

Arbeitsvertragskündigung bei privaten Möbelkauf während der Arbeitszeit
(Symbolfoto: Volurol/Shutterstock.com)

Die streitgegenständliche Kündigung vom 24. April 2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da ihr die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG fehlt. Die Voraussetzungen für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung liegen nicht vor.

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger durch seine Beteiligung an der Erledigung privater Angelegenheit der jeweils ihm zugeordneten Kollegen während der Arbeitszeit seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Gehen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privaten Dingen nach, ist das ein Pflichtverstoß, der an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die Pflichtverletzung am 3. März 2015 war auch erheblich, da ein nicht geringer Teil der Arbeitszeit für die Privatfahrt im Interesse des Kollegen aufgewendet wurde.

Bei der Bewertung von Art und Ausmaß des Fehlverhaltens muss allerdings zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass es weder am 3. März 2015 noch bei den abgemahnten Vorgängen um private Angelegenheiten gegangen war, die im Interesse des Klägers selbst erledigt wurden. In allen Fällen ging es um private Interessen, die der jeweils mitbeteiligte Kollege verfolgt hat.

Aufgrund der Befragung der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht das Gericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es stimmt, dass der Kläger – wie er sich bereits vor dem Arbeitsgericht eingelassen hat – noch versucht hatte, den Kollegen davon abzuhalten, während der Arbeitszeit den R.-Markt zu besuchen, diese Bemühungen jedoch vergebens gewesen seien. Das Fehlverhalten reduziert sich damit darauf, dass der Kläger seinen Kollegen nicht beim Arbeitgeber angezeigt hat bzw. darauf, dass der Kläger nicht das Auto verlassen hat, um sich nicht an der Verletzung der Arbeitspflicht zu beteiligen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Vorwurf gegenüber dem Kläger schon dadurch so viel an Gewicht verloren, dass es unangemessen ist, hierauf mit einer Kündigung zu reagieren. Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen möchte, dass das objektiv feststellbare Verhalten trotz der festgestellten mildernden Umstände das Gewicht für eine Kündigung beibehalten hat, würde der Kündigung die soziale Rechtfertigung fehlen, da sie unverhältnismäßig wäre. Denn der Vorfall, der der Kündigung zu Grunde liegt, und die beiden Vorfälle aus den beiden Abmahnungen lassen erkennen, dass der Kläger Probleme zu haben scheint, sich gegenüber Kollegen durchzusetzen. Aufgrund des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger konfliktscheu ist, und dass diese Charaktereigenschaft das Auftreten des Fehlverhaltens begünstigt hat. Dazu passt der weitere Umstand, dass dem Kläger immer nur dann Fehlverhalten unterlaufen ist, als er gemeinsam mit einem anderen Kollegen die Arbeit versehen hat. Die überwiegende Zeit des Jahres, in der er allein ohne Kollegen im Straßennetz von A-Stadt kleinere Reparaturen vornimmt, kam es noch nie zu vergleichbaren Pflichtverletzungen.

Wenn es aber so ist, dass man die negativen Folgen der Charakterschwäche des Klägers dadurch minimieren kann, dass man den Kläger allein und selbständig arbeiten lässt, ist es nicht erforderlich, das Arbeitsverhältnis zum Kläger wegen eines durch die Charakterschwäche geförderten Fehlverhaltens zu kündigen. Dass es der Beklagten möglich ist, den Kläger auch bei schlechter Witterung mit Aufgaben zu betrauen, die er allein erledigen kann, kann man indirekt daraus erschließen, dass der Kläger während der Prozessbeschäftigung ab Januar 2016 auch stets allein und selbständig gearbeitet hat.

II.

Da der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag obsiegt hat, hat er auch Anspruch auf weitere Beschäftigung für die Zeit des vorliegenden Rechtsstreits.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da das eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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