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Arbeitsvertragskündigung – durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

ArbG Hamburg, Az.: 22 Ca 25/10, Urteil vom 05.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 6.210,00 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Beklagten.

Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2007 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.070,00 € tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Anlage K 3 – Bl. 14 d. A.), das dem Kläger an demselben Tag zugegangen ist, wurde im Namen der Beklagten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 2009 erklärt.

Das Kündigungsschreiben wurde auf dem Firmenpapier der Beklagten verfasst. Als „Unsere Ref.:“ wurde „P. De. / sk“ genannt. Unter dem Schreiben befinden sich unter der Firmenbezeichnung

„P.

W. (Deutschland) GmbH“

zwei handschriftliche Zeichnungen, die linke beginnt mit „ppa“, die rechte mit „i. V.“. Bei der linken Zeichnung handelt es sich um einen Schriftzug des Prokuristen H. Vo., bei der rechten um einen der Personalverantwortlichen P. De..

Arbeitsvertragskündigung - durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

Die rechte der beiden handschriftlichen Zeichnungen entspricht etwa derjenigen, die sich unter dem Arbeitsvertrag ebenfalls auf Seiten der Beklagten findet (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Sie besteht aus einem senkrechten, krummen Strich und zwei Kringeln, wobei sich an den zweiten Kringel noch ein Haken anschließt. Bei der linken Zeichnung neben der Abkürzung „ppa“ finden sich mehrere Auf- und Abschwingungen.

Im Übrigen wird auf die Anlage K 3, Bl. 14 d. A., Bezug genommen.

Eine Abmahnung der Beklagten vom 5. Oktober 2009 (Anlage B 1, Bl. 46 d. A.) trägt die gleichen Handzeichen wie die Kündigung. Der Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2007 trägt den gleichen Schriftzug der Personalverantwortlichen De. sowie die Unterschrift eines Prokuristen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Anlage K 7, Bl. 76 d. A.) wies der Klägervertreter die Erklärung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 gem. § 174 BGB zurück und forderte die Beklagte zur Genehmigung der Erklärung auf.

Die Beklagte genehmigte die Kündigungserklärung vorsorglich mit Schreiben vom 1. Juni 2010, das dem Klägervertreter am 2. Juni 2010 zuging (Anlage K 8, Bl. 77 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, daß die handschriftlichen Zeichnungen auf dem Kündigungsschreiben keine Unterschriften darstellen würden, sondern lediglich Paraphen seien, die dem Schriftformgebot nicht genügen würden. Der Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG habe es daher nicht bedurft. Ferner wäre die Kündigung wegen fehlender Vertretungsberechtigung unwirksam. Ausweislich des Handelsregisters würde die Beklagte lediglich Gesamtprokura erteilen, es hätte sich also zweimal der Hinweis „ppa“ auf der Kündigung befinden müssen. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG beginne erst mit Genehmigung der Kündigungserklärung.

Er beantragt mit der am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 8. Juni 2010 um die Ziff. 3 erweiterten Klage:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht;

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 am 31. Dezember 2009 geendet hat;

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009, genehmigt am 2. Juni 2010, am 31. Dezember 2009 geendet hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Schriftzügen unter der Kündigung um Unterschriften handele und behauptet, dass Herr Vo. und Frau P. De. gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesen seien.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 aufgelöst worden.

Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des KSchG sind gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.

1. Die Kündigung ist nicht nichtig wegen fehlender Schriftform gem. §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1, 623 BGB.

Die Nichtigkeit der Kündigungserklärung wegen fehlender Schriftform kann auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG im Rahmen eines allgemeinen Feststellungsantrages gem. § 256 ZPO geltend gemacht werden (KR/Rost, 9. Auflage 2009, § 7 KSchG Rn. 3b, 21-28). § 4 KSchG setzt für den Beginn der Drei-Wochen-Frist den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraus.

Gem. § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Gem. § 126 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung der Unterschrift des Ausstellers. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Aussteller der Kündigung waren der Prokurist Vo. und die Personalverantwortliche De. als Vertreter der Beklagten (vgl. Palandt/Ellenberger, 69. Auflage 2010, § 126 BGB Rn. 9). Diese haben die Kündigung unterschrieben.

Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BAG 21. April 2005 – 2 AZR 162/04 – AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Dieser soll nur identifiziert werden können (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs(BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf Senat 20. September 2006 – 6 AZR 82/06 – AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5 mwN). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BAG 27. März 1996 – 5 AZR 576/94 – AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521). Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BGH 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92 – NJW 1994, 55).

Die Schriftzüge unter der Kündigungserklärung vom 15. Dezember 2009 erfüllen jeweils die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen: Der Prokurist zeichnete mit dem Zusatz „ppa“, die Personalverantwortliche mit dem Zusatz „i. V.“. Schon diese Tatsache spricht gegen eine bloße Paraphierung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Namen – Vo. und De. – um kurze Namen handelt und die Schriftzüge naturgemäß schon deswegen nicht sehr platzgreifend sein können. Beide Unterschriften bestehen jeweils nicht nur aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Bei Herrn Vo. sind vier Buchstaben – H. V, g und t – angedeutet, bei Frau De. drei – P. D k e. Auch haben die Unterzeichnenden nur nach dem ersten Buchstaben des Vornamens, nicht aber nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens einen Punkt gesetzt. Damit fehlt es an den für eine Namensabkürzung typischen Merkmalen. Beim Empfänger der Kündigung liegt angesichts des äußeren Schriftbilds nicht der Eindruck nahe, es handle sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie. Eine Identifizierung der Personalverantwortlichen als Ausstellerin der Kündigung ist auch wegen des entsprechenden Referenzzeichens möglich.

Auf die Vertretungsberechtigung des Ausstellers kommt es für die Frage der Einhaltung der Schriftform nicht an. Vielmehr ist dies eine Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung für und gegen den Arbeitgeber gem. §§ 164 ff. BGB.

2. Die Kündigung ist nicht nichtig gem. § 174 BGB wegen fehlender Vertretungsmacht.

Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeit der Kündigungserklärung wegen fehlender Vertretungsmacht auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG im Rahmen eines allgemeinen Feststellungsantrages gem. § 256 ZPO geltend gemacht werden kann (so KR/Friedrich, 9. Auflage 2009, § 13 KSchG Rn. 361).

Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die Vertretungsberechtigung gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen wurde. Eine Zurückweisung nach drei Wochen ist nicht mehr unverzüglich (Palandt/Heinrichs 69. Auflage 2010, § 174 BGB Rn. 6 unter Berufung auf BAG DB 99, 1612). Die Zurückweisung durch den Klägervertreter erfolgte erst ein gutes halbes Jahr nach Zugang der Kündigung und war damit nicht unverzüglich.

3. Die Kündigung ist nicht unwirksam gem. §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB wegen fehlender Vertretungsberechtigung, da die Kündigungserklärung unstreitig von der Beklagten genehmigt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Mangel innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG hätte geltend gemacht werden müssen.

4. Die Kündigung gilt gem. § 7 HS 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG ist nicht eingehalten worden. Die Klage gegen die dem Kläger zugegangene Kündigung vom 15. Dezember 2009 hätte spätestens bis zum 5. Januar 2010, 24 Uhr, bei Gericht eingehen müssen. Dieser Termin wurde versäumt.

Gem. § 4 S. 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dem Kläger ist am 15. Dezember 2009 eine schriftliche Kündigung zugegangen, die im Namen der Beklagten zu 2. durch einen Prokuristen und die Personalverantwortliche unterzeichnet war.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Unterzeichner Vo. und De. gemeinsam vertretungsberechtigt waren und ob insoweit zumindest die Vertretungsberechtigung im Rahmen einer Anscheinsvollmacht vorliegt.

Die Frist des § 4 S. 1 KSchG begann nicht erst mit der Genehmigung der Kündigungserklärung durch die Beklagte am 2. Juni 2010 bzw. bereits mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. April 2010 (Bl. 41 d. A.) beim Kläger, mit dem die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung verteidigt hat (vgl. BAG 11.12.1997, 8 AZR 699/96, juris Rz. 24).

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet (BAG 11.12.1997, 8 AZR 699/96, juris Rz. 24, unter Berufung auf Staudinger-Schilken, BGB, 13. Aufl., § 180 Rz. 7). Der Kläger hat das Fehlen einer Vertretungsmacht der Unterzeichner der Kündigung nicht unverzüglich beanstandet. Damit war die Kündigung gemäß § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig. Eine solche Genehmigung hat die Beklagte erteilt.

Diese wirkt gem. § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung zurück (vgl. BAG 11.12.1997, 8 AZR 699/96, juris Rz. 23).

Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass die Klagefrist des § 4 KSchG erst mit der Genehmigung der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht zu laufen beginne, ist nicht in Einklang zu bringen mit § 184 Abs. 1 BGB und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG. Das BAG hat am 26.03.2009 (2 AZR 403/07, juris) erörtert, dass die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 KSchG trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung finde und insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht die dreiwöchige Klagefrist nicht anzuwenden sei (BAG a. a. O., Orientierungssatz). Die dreiwöchige Klagefrist könne frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen, da eine ohne Vollmacht des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar sei.

Die Kammer zieht aus diesen Überlegungen des BAG nicht den zwingenden Schluß, dass die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG immer erst mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnt. In seiner Argumentation stellt das Bundesarbeitsgericht maßgeblich darauf ab, dass der Arbeitgeber, dem eine Kündigung nicht zugerechnet werden könne, durch eine entsprechende Verzögerung des Beginns der Drei-Wochen-Frist geschützt werden müsse vor einer ungewollten rechtsverbindlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Präklusionswirkung des § 7 KSchG allein den Arbeitnehmer trifft, nicht aber den Arbeitgeber. § 7 KSchG bezieht sich allein auf die vom Arbeitnehmer gem. § 4 KSchG geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber sieht das KSchG gerade keine Frist vor. Vielmehr kann dieser – unter den Grenzen der Verwirkung – jederzeit eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses erheben. Auch dem Arbeitnehmer ist es zumutbar, die Frage der Vertretungsberechtigung unverzüglich zu prüfen und den Arbeitgeber ggfs. zur Genehmigung aufzufordern. Die schutzwerten Interessen der Beteiligten erfordern also gerade nicht eine „Dehnung“ der in §§ 4, 7 KSchG vorgesehenen Drei-Wochen-Frist.

Ferner ist vorliegend die Kündigung der Beklagten als Arbeitgeber auch zurechenbar. Es wurde das Briefpapier der Beklagten verwandt. Die Kündigung wurde unterschrieben – wie auch der Arbeitsvertrag und eine Abmahnung – von einem Prokuristen und der Personalverantwortlichen. Jedenfalls der Schein einer Vertretungsmacht lag vor, den sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall im Rahmen einer Anscheinsvollmacht auch zurechnen lassen muß. Es lag gerade nicht die Situation vor, die dem vom BAG zu entscheidenden Fall zugrunde lag, dass anstelle des vertretungsberechtigten Insolvenzverwalters der Geschäftsführer der Gesamtschuldnerin die Kündigung unterzeichnete. In einem Fall, in dem noch nicht einmal das Briefpapier des Arbeitgebers verwendet wird, ist die Konstellation eine ganz andere als bei der Frage der Unterzeichnung durch Personalleiter/Prokuristen im Namen der Beklagten im Rahmen einer Handlungsvollmacht bzw. zumindest zu bejahenden Anscheinsvollmacht.

Sonstige Entschuldigungsgründe im Sinne eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Klage wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass der Kläger erst kurz vor der Beanstandung der fehlenden Vertretungsmacht von der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht Kenntnis erlangt hätte.

II. Der Kläger hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt gem. §§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG drei Bruttomonatsgehälter. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist ohnehin gem. § 64 Abs. 2 c) ArbGG zulässig.

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