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Arbeitszeit bei der Abrufarbeit: Diese gesetzliche 20-Stunden-Regel gilt

Eine Mitarbeiterin in der Druckindustrie regelte die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit jahrelang ohne feste Stundenzahl und forderte rückwirkend Lohn für hunderte Stunden. Fraglich blieb, ob die jahrelange Praxis der Vergangenheit zählt oder die gesetzliche Fiktion von zwanzig Stunden jede individuelle Vertragsauslegung bei Abrufarbeit verdrängt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 670/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 02.08.2023
  • Aktenzeichen: 4 Sa 670/22
  • Verfahren: Berufung zur Arbeitszeit bei Abrufarbeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ohne feste Stundenvereinbarung gelten bei Abrufarbeit wöchentlich 20 Stunden als gesetzlich vereinbart.

  • Das Gesetz sieht 20 Stunden vor, wenn der Vertrag keine Arbeitszeit nennt.
  • Früheres häufiges Arbeiten begründet keinen dauerhaften Anspruch auf mehr Stunden.
  • Häufige Einsätze zeigen nur den aktuellen Bedarf der Firma an Arbeit.
  • Geldansprüche verfallen schnell, wenn Beschäftigte die tariflichen Fristen verpassen.
  • Kläger müssen die fehlenden Arbeitsstunden für jede Woche einzeln genau nachweisen.

Wie bestimmt sich die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit?

Die moderne Arbeitswelt fordert Flexibilität, doch diese Flexibilität darf nicht allein auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Ein klassisches Modell dieser Flexibilisierung ist die sogenannte Arbeit auf Abruf. Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Doch was passiert, wenn im Arbeitsvertrag keine konkrete Wochenarbeitszeit festgelegt wurde? Gilt dann das, was in den letzten Jahren tatsächlich gearbeitet wurde, oder greift eine starre gesetzliche Regelung?

Eine Arbeiterin in blauer Arbeitskleidung steht abwartend vor einer stillstehenden Industriedruckmaschine.
Ohne feste Stundenvereinbarung gilt bei Abrufarbeit die gesetzliche 20-Stunden-Regel, auch wenn keine Arbeit abgerufen wird. Symbolfoto: KI

Diese Frage ist für Millionen von Teilzeitbeschäftigten in Deutschland von existenzieller Bedeutung. Werden sie nach ihrem tatsächlichen Durchschnittsverdienst bezahlt, wenn die Arbeit plötzlich ausbleibt, oder fallen sie auf ein gesetzliches Minimum zurück? Das Landesarbeitsgericht Hamm musste in einem wegweisenden Urteil klären, ob die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit durch die jahrelange Praxis der Parteien bestimmt wird oder ob die gesetzliche Fiktion von zwanzig Stunden gemäß § 12 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) den Vorrang hat. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die finanzielle Planungssicherheit von Arbeitnehmern und die Kostenkalkulation von Unternehmen.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine langjährige Mitarbeiterin, die sich gegen die plötzliche Reduzierung ihrer Einsatzzeiten und die damit verbundene Lohneinbuße wehrte. Der Fall verdeutlicht eindrücklich, wie wichtig präzise Formulierungen in Arbeitsverträgen sind und welche Risiken bestehen, wenn man sich auf eine gelebte Praxis verlässt, ohne diese schriftlich zu fixieren.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Arbeit auf Abruf?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen unerlässlich. Der Gesetzgeber hat mit § 12 TzBfG einen Rahmen geschaffen, der Arbeitnehmer vor der völligen Unplanbarkeit schützen soll. Diese Norm schreibt vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen müssen. Fehlt eine solche Festlegung, tritt das Gesetz ein.

Seit einer Reform im Jahr 2019 besagt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Vor dieser Reform lag die Fiktion bei lediglich zehn Stunden. Diese gesetzliche Fiktion dient als Auffangnetz, birgt aber auch Zündstoff, wenn die tatsächliche Arbeitszeit deutlich höher lag.

Was bedeutet Annahmeverzug im Arbeitsrecht?

Eng verknüpft mit der Frage der Arbeitszeit ist das Rechtsinstitut des Annahmeverzugs nach § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn ein Arbeitgeber die angebotene Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht annimmt – etwa weil gerade keine Aufträge da sind –, muss er den Lohn dennoch weiterzahlen. Dies setzt jedoch voraus, dass klar ist, wie viele Stunden der Arbeitgeber hätte abrufen müssen. Hier schließt sich der Kreis: Um die Ansprüche wegen eines Annahmeverzugs berechnen zu können, muss feststehen, ob die Mitarbeiterin Anspruch auf Bezahlung von 30 Stunden (ihr Durchschnitt) oder nur 20 Stunden (das Gesetz) hat.

Zusätzlich kompliziert wird die Lage durch tarifvertragliche Regelungen. Im vorliegenden Fall fand der Manteltarifvertrag (MTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung. Dieser enthält in § 15 strenge Ausschlussfristen. Das bedeutet: Wer seine Ansprüche nicht innerhalb von wenigen Wochen schriftlich anmeldet und bei Ablehnung einklagt, verliert sein Geld unwiderruflich. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen ist daher oft der entscheidende Stolperstein in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.

Was forderte die Angestellte vom Unternehmen?

Die betroffene Frau war bereits seit dem 16. November 2013 in einem Betrieb der Druckindustrie beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag bezeichnete sie als „Mitarbeiterin auf Abruf“. Eine konkrete Stundenzahl war im schriftlichen Vertrag vom August 2013 nicht fixiert worden. Über Jahre hinweg lief die Zusammenarbeit zur Zufriedenheit beider Seiten: Der Arbeitgeber rief die Arbeitsleistung ab, die Mitarbeiterin kam.

In den Jahren 2017 bis 2019 pendelte sich der Arbeitsumfang auf einem recht hohen Niveau ein. Die Beschäftigte rechnete vor, dass sie in diesem Zeitraum durchschnittlich 129,8 Stunden pro Monat gearbeitet habe. Das entspricht rechnerisch fast 30 Wochenstunden. Für die Frau war dieser Umfang zur Normalität geworden; sie richtete ihren Lebensstandard danach aus.

Doch in den Jahren 2020 und 2021 änderte sich die Situation. Die Abrufe durch das Unternehmen gingen zurück. Die Mitarbeiterin wollte dies nicht hinnehmen. Sie argumentierte, dass sich durch die jahrelange Praxis der Vertrag faktisch geändert habe. Aus ihrer Sicht sei durch die regelmäßige Heranziehung eine konkludente Vereinbarung über die Arbeitszeit in Höhe des Durchschnitts der Vorjahre entstanden. Alternativ müsse der Vertrag im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung so gelesen werden, dass die 129,8 Monatsstunden als vereinbart gelten.

Sie forderte daher die Vergütungsdifferenzen für die geleistete Arbeit und die Zeit, in der sie nicht zur Arbeit eingeteilt wurde, obwohl sie ihre Arbeitskraft anbot. Insgesamt belief sich ihre Forderung auf fast 12.000 Euro brutto nebst Zinsen. Zudem wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch für die Zukunft diesen höheren Stundenumfang umfasst.

Wie argumentierte der Arbeitgeber gegen die Forderung?

Das Unternehmen vertrat eine gänzlich andere Rechtsauffassung. Der Arbeitgeber pochte auf den Wortlaut des Vertrages und die gesetzliche Systematik. Man habe bewusst „Arbeit auf Abruf“ vereinbart, um auf Schwankungen reagieren zu können. Eine feste Wochenarbeitszeit sei nie gewollt gewesen. Daher greife die gesetzliche Fiktion von zwanzig Stunden gemäß § 12 TzBfG.

Die Firma argumentierte weiter, dass die hohen Stundenzahlen in der Vergangenheit allein dem damaligen Bedarf geschuldet waren. Daraus könne kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden. Das unternehmerische Risiko, Personal vorhalten zu müssen, wenn kein Bedarf besteht, werde durch die 20-Stunden-Fiktion des Gesetzes bereits hinreichend abgebildet. Jede Stunde darüber hinaus sei nur zu vergüten, wenn sie auch tatsächlich gearbeitet werde.

Zudem zog das Unternehmen eine formale Karte: Die Mitarbeiterin habe ihre Ansprüche viel zu spät geltend gemacht. Nach § 15 des Manteltarifvertrags müssen Ansprüche binnen 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt der Arbeitgeber ab, bleiben weitere 12 Wochen für die Klageerhebung. Da die Frau diese Fristen teilweise verstreichen ließ, seien die Ansprüche – selbst wenn sie bestünden – verfallen.

Warum entschied das Gericht gegen die langjährige Praxis?

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste nun entscheiden, ob die gelebte Realität (ca. 30 Stunden) oder das geschriebene Gesetz (20 Stunden) stärker wiegt. Die Richter der 4. Kammer wiesen die Berufung der Mitarbeiterin zurück und bestätigten das Urteil der Vorinstanz. Die Begründung ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Dogmatik der Abrufarbeit.

Der Vorrang der gesetzlichen Regelung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich zweifelsfrei um Arbeit auf Abruf handelte. Da im Vertrag keine Dauer der Arbeitszeit festgelegt war, lag eine Regelungslücke vor. Die entscheidende Frage war: Wie wird diese Lücke gefüllt? Die Richter entschieden, dass der Vorrang der dispositiven Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt.

Das bedeutet: Wenn das Gesetz für einen fehlenden Vertragspunkt eine explizite Lösung parat hat (hier: „20 Stunden gelten als vereinbart“), dann darf das Gericht nicht einfach eine andere Lösung konstruieren, nur weil diese der Mitarbeiterin besser gefällt. Die Richter betonten:

Das Gesetz bezweckt Planungssicherheit für Arbeitnehmer sowie einen Anreiz für Arbeitgeber, eine klare Regelung vorzunehmen. Die Gesetzesänderung zum 01.01.2019 spricht dafür, dass der Norm ein praktischer Anwendungsbereich zugedacht ist.

Hätte das Gericht stattdessen eine ergänzende Vertragsauslegung bei Abrufarbeit auf Basis der Vergangenheitswerte vorgenommen, wäre die gesetzliche Regelung quasi überflüssig geworden. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, eine pauschale Grenze (20 Stunden) zu ziehen, um Streitigkeiten über den „richtigen“ Durchschnittswert zu vermeiden.

Keine automatische Vertragsänderung durch Vielarbeit

Ein zentraler Punkt für viele Arbeitnehmer ist die Hoffnung, dass aus „immer wieder tun“ irgendwann „müssen“ wird. Juristen nennen das „betriebliche Übung“ oder „konkludente Vertragsänderung“. Die Mitarbeiterin argumentierte, durch das jahrelange Abrufen von ca. 30 Stunden pro Woche habe der Arbeitgeber stillschweigend angeboten, den Vertrag dauerhaft auf dieses Niveau anzuheben.

Das Landesarbeitsgericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer häufig einsetzt, ist noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung, dies auch in Zukunft tun zu wollen. Der Einsatz richtet sich nach dem Arbeitsanfall. Der Streit um die Arbeitsstunden darf nicht dazu führen, dass jeder vorübergehende Mehrbedarf sofort den Arbeitsvertrag ändert.

Die tatsächliche Heranziehung zur Arbeit ist allein in erster Linie Ausdruck des Beschäftigungsbedarfs, nicht des Parteiwillens; daraus lässt sich keine konkludente Pflicht oder Vertragsänderung ableiten.

Es fehlten, so das Gericht, besondere Umstände, die bei der Mitarbeiterin das vertrauenswürdige Gefühl hätten wecken können, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft binden. Ohne solche „begleitenden Umstände“ bleibt der Abruf von Arbeit bloße Diensteinteilung und wird kein Vertragsangebot.

Das Problem der Ausschlussfristen

Selbst wenn die Mitarbeiterin in der Sache Recht gehabt hätte, wäre ein Großteil ihrer Forderung gescheitert. Das Gericht prüfte minutiös die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen. Tarifverträge sehen oft sehr kurze Fristen vor, um schnell Rechtsfrieden und Klarheit über offene Forderungen zu schaffen.

Die Mitarbeiterin hatte argumentiert, sie habe ihre Ansprüche einmal geltend gemacht, und das müsse für alle Folgemonate reichen („perpetuierende Geltendmachung“). Das Gericht widersprach. Eine einmalige Rüge reicht nur, wenn sich der Streitpunkt immer exakt wiederholt und berechnen lässt. Hier aber schwankten die monatlichen Arbeitszeiten, die Differenzbeträge waren jeden Monat anders, und die Mitarbeiterin änderte sogar während des Prozesses ihre Berechnungsgrundlagen.

Daher hätte sie für jeden Monat erneut und fristgerecht ihren Lohn fordern müssen. Da sie dies versäumte, war der Verfall der Ansprüche durch Fristen die logische juristische Konsequenz. Dies ist eine harte Lektion für Arbeitnehmer: Wer sich im Recht fühlt, darf nicht passiv bleiben, sondern muss Monat für Monat seine Ansprüche schriftlich fixieren.

Die Berechnung des Annahmeverzugs

Ein weiteres technisches Detail wurde der Klägerin zum Verhängnis. § 12 TzBfG spricht von einer „wöchentlichen“ Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin hatte ihre Klage aber komplett auf monatliche Durchschnittswerte gestützt. Sie trug vor, im Durchschnitt 129,8 Stunden im Monat gearbeitet zu haben, und forderte die Differenz zu den tatsächlich bezahlten Stunden.

Das Gericht bemängelte, dass ohne einen wochen- oder taggenauen Vortrag gar nicht geprüft werden könne, ob die gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden in einer konkreten Woche unterschritten wurde. Die prozessuale Darlegungslast beim Annahmeverzug erfordert Präzision. Pauschale Monatsdurchschnitte reichen nicht aus, wenn das Gesetz auf die Woche abstellt.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des LAG Hamm sendet ein klares Signal an die Arbeitswelt. Die Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ist nicht nur ein theoretischer Paragraph, sondern die harte Untergrenze, wenn Verträge schweigen. Für Arbeitnehmer in Abrufarbeitsverhältnissen bedeutet dies ein erhebliches Risiko: Werden sie über Jahre hinweg für 30 oder 35 Stunden eingesetzt und planen ihr Leben mit diesem Einkommen, haben sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass dies so bleibt – es sei denn, es wird schriftlich fixiert.

Für Arbeitgeber schafft das Urteil Rechtssicherheit. Sie können Personal flexibel einsetzen, ohne fürchten zu müssen, dass jeder Einsatzmonat mit vielen Stunden sofort den Vertrag zementiert. Gleichzeitig erinnert das Urteil an die Pflicht, Verträge klar zu formulieren, um die Unsicherheit bei einem Abrufarbeitsverhältnis gar nicht erst entstehen zu lassen.

Besonders bitter für die Betroffene: Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Die Rechtsfrage, ob bei einer Vertragslücke die ergänzende Vertragsauslegung (basierend auf der Vergangenheit) oder die gesetzliche Fiktion (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) Vorrang hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Bis zu einer endgültigen Klärung durch das höchste deutsche Arbeitsgericht bleibt jedoch die Linie des LAG Hamm maßgeblich: Das Gesetz sticht die Gewohnheit.

Für Beschäftigte bleibt als wichtigste Lehre: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort keine Stundenzahl („Arbeit auf Abruf“ ohne Zusatz), gelten im Zweifel 20 Stunden – egal, wie viel Sie tatsächlich arbeiten. Und wenn Sie Lohn fordern, achten Sie penibel auf Ausschlussfristen im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ein verpasster Brief kann Tausende Euro kosten.


Das Wichtigste zum Mitnehmen:

  • Bei Arbeit auf Abruf ohne feste Stundenvereinbarung gelten gesetzlich 20 Stunden pro Woche als vereinbart.
  • Die tatsächliche Arbeitszeit der Vergangenheit (z.B. Durchschnitt der letzten Jahre) begründet keinen Anspruch auf Zukunft.
  • Tarifliche Ausschlussfristen müssen strikt eingehalten werden; eine einmalige Aufforderung reicht bei schwankenden Beträgen oft nicht.
  • Ansprüche aus Annahmeverzug müssen wochengenau dargelegt werden, pauschale Monatsberechnungen genügen dem Gericht nicht.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Arbeitszeit rechtssicher im Vertrag festlegen der einzige Weg ist, um böse Überraschungen zu vermeiden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind gut beraten, die gelebte Praxis regelmäßig mit dem schriftlichen Vertrag abzugleichen.


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Das eigentliche Problem entsteht oft lange vor dem Rechtsstreit: Solange das Geld stimmt, drängt niemand auf eine schriftliche Vertragsanpassung. Doch genau dieses Schweigen wird später zur Falle. Wer jahrelang 30 Stunden arbeitet, hat ohne Unterschrift oft nichts in der Hand, sobald der Arbeitgeber den Hahn zudreht und sich auf die gesetzliche Untergrenze beruft.

Ein weiterer Punkt bricht vielen Mandanten das Genick: die prozessuale Kleinarbeit. Richter akzeptieren beim Annahmeverzug keine pauschalen Monatsdurchschnitte, sondern fordern eine mühsame, wochengenaue Aufschlüsselung der ausgefallenen Stunden. Ohne lückenlose Dokumentation über Jahre hinweg ist diese Beweislast in der Praxis kaum zu stemmen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die gesetzliche 20-Stunden-Regelung auch, wenn ich einen Minijob auf Abruf ausübe?


JA, die gesetzliche Fiktion einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden findet uneingeschränkt Anwendung auf Minijobs, die als Arbeit auf Abruf ausgestaltet sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gelten 20 Wochenstunden als vereinbart, sofern im Arbeitsvertrag keine konkrete Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich festgelegt wurde. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch geringfügig Beschäftigte eine verlässliche Kalkulationsgrundlage für ihre Entlohnung erhalten und nicht einseitig das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers tragen müssen.

Diese gesetzliche Regelung dient primär dem Schutz der Arbeitnehmer vor unvorhersehbaren Einkommensausfällen bei schwankender Auftragslage innerhalb des Betriebes. Wenn Sie einen Minijob auf Abruf ausüben und Ihr Arbeitgeber keine festen Stunden im Vertrag fixiert hat, gerät er rechtlich in Annahmeverzug (Schuldnerverzug des Dienstberechtigten), falls er Ihre Arbeitskraft nicht abruft. In diesem Fall muss das Unternehmen Ihnen die Vergütung für die fingierten 20 Wochenstunden zahlen, selbst wenn Sie tatsächlich überhaupt nicht oder nur für deutlich weniger Stunden pro Monat eingesetzt wurden. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte 538-Euro-Jobs), da ausschließlich der arbeitsrechtliche Status der Abrufarbeit entscheidend ist. Die 20-Stunden-Fiktion fungiert dabei als gesetzliche Mindestgrundlage, die immer dann greift, wenn die Vertragsparteien ihre Pflicht zur transparenten Arbeitszeitgestaltung versäumt haben.

Besondere Vorsicht ist geboten, da die Anwendung der 20-Stunden-Regel bei einem entsprechend hohen Stundenlohn dazu führen kann, dass die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs überschritten wird. Wenn die rechnerische Vergütung für 20 Stunden pro Woche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kann dies weitreichende Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht und die steuerliche Einordnung Ihres gesamten Beschäftigungsverhältnisses nach sich ziehen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag umgehend auf Formulierungen wie „nach Bedarf“ ohne Angabe einer konkreten Stundenzahl und fordern Sie bei Unklarheiten eine schriftliche Fixierung Ihrer durchschnittlichen Einsatzzeit ein. Vermeiden Sie es, dauerhaft auf Abruf ohne vertragliche Mindeststunden zu arbeiten, da dies Ihre finanzielle Absicherung im Falle eines plötzlichen Auftragsrückgangs gefährdet.


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Habe ich Anspruch auf Mehrarbeit, wenn ich jahrelang freiwillig dreißig Stunden pro Woche gearbeitet habe?


NEIN. Ein langjähriger Einsatz über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus begründet allein keinen rechtlichen Anspruch auf eine dauerhafte Erhöhung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bleibt die ursprüngliche vertragliche Basis maßgeblich, wobei im Zweifelsfall die gesetzliche Fiktion von zwanzig Wochenstunden gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz greift.

Die Gerichte unterscheiden strikt zwischen der tatsächlichen Heranziehung zur Arbeit aufgrund eines aktuellen Beschäftigungsbedarfs und dem rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zur dauerhaften Vertragsänderung. Wenn Sie über Jahre hinweg dreißig Stunden pro Woche tätig waren, drückt dies lediglich den flexiblen Bedarf des Unternehmens in der Vergangenheit aus, ohne jedoch eine zukünftige Bindungswirkung zu entfalten. Eine sogenannte betriebliche Übung (regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen) findet im Bereich der Kernleistungspflichten wie der Arbeitszeit grundsätzlich keine Anwendung, da der Arbeitgeber sein Direktionsrecht flexibel ausüben möchte. Solange keine begleitenden Umstände vorliegen, die auf eine bewusste Aufstockung Ihres Stundenkontingents hindeuten, darf der Arbeitgeber den Umfang der Arbeit jederzeit wieder auf das ursprünglich vereinbarte Maß reduzieren.

Ein Anspruch auf die höhere Stundenzahl entsteht erst dann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte für eine konkludente (durch schlüssiges Handeln erklärte) Vertragsänderung vorliegen, wie etwa die schriftliche Zusage einer festen Stundenanzahl in einer jährlichen Zielvereinbarung. Auch eine dauerhafte Änderung der Gehaltsstruktur oder eine explizite Bestätigung der neuen Arbeitszeit durch die Personalabteilung kann als rechtlich bindendes Angebot gewertet werden, welches über den bloßen Abruf von Mehrarbeit hinausgeht.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Arbeitsstunden der letzten zwölf Monate lückenlos und bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages zur Absicherung Ihres monatlichen Einkommens. Vermeiden Sie es, sich allein auf die faktische Übung zu verlassen, da diese im Falle eines Rechtsstreits meist keine belastbare Grundlage für einen dauerhaften Beschäftigungsanspruch bietet.


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Muss ich meine Ansprüche jeden Monat neu geltend machen oder reicht ein einmaliges Schreiben aus?


NEIN, bei monatlich schwankenden Arbeitszeiten und Gehaltsdifferenzen reicht ein einmaliges Schreiben zur Wahrung Ihrer Rechte für die Zukunft rechtlich nicht aus. Sie müssen Ihre Ansprüche für jeden Kalendermonat innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist separat geltend machen, um einen unwiederbringlichen Verfall Ihrer Lohnforderungen zu vermeiden. Da sich die Höhe der Differenzbeträge bei flexiblen Arbeitszeiten ständig ändert, betrachtet die Rechtsprechung jeden Monat als einen eigenständigen Sachverhalt.

Die Notwendigkeit der monatlichen Rüge ergibt sich aus den tariflichen Ausschlussfristen, wie sie beispielsweise in § 15 des Manteltarifvertrages der Druckindustrie geregelt sind. Diese Fristen verlangen zwingend, dass jede Forderung innerhalb eines kurzen Zeitraums konkret nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird. Da die Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf schwankt, weichen die monatlich zu fordernden Differenzbeträge voneinander ab, weshalb ein pauschales Schreiben für die Zukunft keine ausreichende Warnfunktion erfüllt. Ohne eine präzise Aufstellung der jeweils fehlenden Stunden für jeden einzelnen Monat kann der Arbeitgeber nicht erkennen, welchen genauen Betrag er für den jeweiligen Zeitraum nachzahlen muss. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine einmalige Geltendmachung unzureichend ist, wenn sich die Berechnungsgrundlagen oder die Stundenzahlen monatlich verändern.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei der sogenannten perpetuierenden Geltendmachung (fortwirkende Forderung), die jedoch nur für dauerhaft gleichbleibende Ansprüche gilt, die sich exakt wiederholen und klar berechnet werden können. Falls Sie beispielsweise eine fest vereinbarte monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro fordern, die dauerhaft unberechtigt gekürzt wurde, kann ein einziges Schreiben für alle künftigen Monate ausreichen. Da jedoch bei schwankenden Dienstplänen die Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenz im Vorhinein nicht feststeht, greift dieses Privileg der einmaligen Rüge in den meisten Fällen der Arbeit auf Abruf nicht.

Unser Tipp: Richten Sie sich eine monatliche Wiedervorlage ein und versenden Sie spätestens sechs Wochen nach Erhalt jeder Lohnabrechnung ein kurzes Einschreiben mit der konkreten Aufstellung der Fehlstunden für diesen speziellen Zeitraum. Vermeiden Sie den fatalen Fehler, sich auf ein altes Schreiben zu verlassen, da das Gericht Ihre Klage für spätere Monate sonst allein wegen Fristversäumnis abweisen wird.


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Wie reagiere ich, wenn mein Arbeitgeber die Bezahlung der gesetzlichen Mindeststunden bei Auftragsmangel ablehnt?


Dokumentieren Sie umgehend Ihre Arbeitsbereitschaft und fordern Sie die Vergütung für jede Woche ohne Abruf unter Bezugnahme auf die gesetzliche Fiktion von zwanzig Wochenstunden schriftlich ein. Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen Sie jede Kalenderwoche einzeln aufschlüsseln und den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB zur Zahlung der vereinbarten Mindestarbeitszeit auffordern. Dies verhindert den Verlust Ihrer Ansprüche durch tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen.

Die gesetzliche Grundlage bildet der Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko trägt und den Lohn zahlen muss, wenn er die angebotene Arbeitskraft nicht nutzt. Da bei fehlender Vereinbarung zur Arbeitszeit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart gilt, entsteht ein fester monatlicher Vergütungsanspruch. In einem gerichtlichen Verfahren tragen Sie jedoch die sogenannte prozessuale Darlegungslast, was bedeutet, dass Sie für jede einzelne Kalenderwoche präzise nachweisen müssen, dass Sie arbeitsfähig und arbeitsbereit zur Verfügung standen. Pauschale Forderungen für ganze Monate werden von den Arbeitsgerichten regelmäßig als unschlüssig abgewiesen, weil ohne wochengenaue Dokumentation die Unterschreitung der Mindeststunden nicht rechtssicher mathematisch überprüft werden kann.

Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs entfällt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder leistungsfähig ist, was etwa bei einer unangekündigten Abwesenheit oder einer nachgewiesenen Nichterreichbarkeit der Fall wäre. Sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Arbeitsleistung konkret abrufen wollte, der Arbeitnehmer aber ohne Absprache nicht verfügbar war, geht der rechtliche Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum vollständig verloren.

Unser Tipp: Führen Sie eine detaillierte Tabelle mit Kalenderwochen sowie Verfügbarkeitszeiten und versenden Sie diese monatlich per Einschreiben als förmliche Zahlungsaufforderung an Ihren Arbeitgeber. Vermeiden Sie unbedingt pauschale Geldforderungen ohne zeitliche Aufschlüsselung, da diese vor Gericht meist keinen rechtlichen Bestand haben.


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Wie fixiere ich meine tatsächliche Arbeitszeit rechtssicher, um nicht auf die 20-Stunden-Regel zurückzufallen?


Fixieren Sie Ihre tatsächliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit schriftlich in einem formellen Änderungsvertrag oder einer beidseitig unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Arbeitsvertrag. Die rechtssichere Fixierung erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Dokumentation der konkret vereinbarten Stundenanzahl, um die gesetzliche Vermutung von zwanzig Wochenstunden gemäß Paragraph zwölf des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wirksam auszuschließen. Nur durch diese explizite vertragliche Klarstellung schaffen Sie eine verbindliche Rechtsgrundlage jenseits der bloßen gelebten Praxis in Ihrem Betrieb.

Die Notwendigkeit einer schriftlichen Fixierung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Paragraphen zwölf Absatz eins Satz drei im Teilzeit- und Befristungsgesetz, welche bei fehlender Vereinbarung automatisch eine fiktive Arbeitszeit unterstellt. Da das Gesetz bei Arbeit auf Abruf ohne konkrete Stundenangabe pauschal von zwanzig Wochenstunden ausgeht, riskieren Sie ohne explizite Vertragsanpassung im Streitfall den Verlust Ihrer Vergütung für geleistete Mehrarbeit. Ein formeller Änderungsvertrag gemäß Paragraph einhundertsechsundzwanzig des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt sicher, dass Ihre tatsächlich geleisteten Stunden dauerhaft als vertraglicher Soll-Zustand rechtlich anerkannt und vergütet werden müssen. Ohne diese schriftliche Ergänzung können Arbeitgeber die Arbeitszeit jederzeit einseitig auf das gesetzliche Minimum reduzieren, was langfristig zu erheblichen Einkommenseinbußen führt.

Falls Ihr Arbeitgeber keine starre Stundenanzahl festschreiben möchte, können Sie alternativ einen Stundenkorridor vereinbaren, der eine garantierte Mindeststundenzahl pro Woche oder Monat rechtlich bindend definiert. Eine solche Untergrenze schützt Sie davor, dass der Abruf der Arbeitsleistung willkürlich unter das Niveau sinkt, das Sie für Ihre monatliche Bestreitung der Lebenshaltungskosten zwingend benötigen.

Unser Tipp: Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Zusatzvereinbarung auf Basis Ihrer Durchschnittsstunden der letzten zwölf Monate vor und bitten Sie um Gegenzeichnung zur rechtlichen Klarheit. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf mündliche Zusagen oder unverbindliche Absprachen per E-Mail zu verlassen, da diese im Ernstfall keine ausreichende Beweiskraft besitzen.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 670/22 – Urteil vom 02.08.2023


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