Skip to content

Arbeitszeitaufzeichnungen: Herausgabeanspruch gegenüber Arbeitgeber

LAG Köln, Az: 11 Sa 148/12, Urteil vom 19.06.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 – 6 Ca 1718/11 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Fahrzeiten bei der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 durch Vorlage einer Kopie der Aufzeichnung für seine Arbeitszeit bezüglich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen: und zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Arbeitszeitaufzeichnungen: Herausgabeanspruch gegenüber ArbeitgeberDie Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Mehrarbeit.

Der Kläger war in der Zeit vom 03.08.2009 bis 30.09.2010 bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, als LKW-Fahrer beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 15.08.2009 wird auf Bl. 30 ff. d.A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20.12.2011 (Bl. 77 ff. d.A.) die Klage des Klägers auf Auskunft über seine Fahrzeiten bezgl. vier näher bezeichneter Lastkraftwagen für die Dauer seiner Beschäftigung durch Vorlage kopierter Arbeitszeitaufzeichnungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls durch Hinnahme der Lohnabrechnungen verwirkt. Zudem diene der Herausgabeanspruch nach § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbzG nicht der Absicherung von Überstundenvergütungsansprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 03.01.2012 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 03.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2012 begründet.

Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 30.12.2010 auf die fehlerhaften Lohnabrechnungen hingewiesen. Er wendet sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, sein Anspruch sei durch Untätigkeit verwirkt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über seine Fahrzeiten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis zum 30.09.2010 durch Vorlage einer Kopie der Aufzeichnung für seine Arbeitszeit bezüglich der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger habe die monatlichen Lohnabrechnungen hinsichtlich unterbliebener Mehrarbeitsvergütung nicht beanstandet. Der Beklagten sei es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Tachoscheiben für das Jahr 2009 seien nicht mehr vorhanden. Anhand der Dispositionslisten lasse sich die Arbeitszeit des Klägers nicht ermitteln. Von der Überprüfungsmöglichkeit durch den digitalen Führerschein habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Auch habe er eine zeitnahe Überprüfung nach der Zusatzvereinbarung vom 19.08.2009 unterlassen. Die Annahmen des Klägers zur Mehrarbeit seien bereits deshalb unzutreffend, weil er weder Pausen-, Ruhe-, Krankeits- noch Urlaubszeiten berücksichtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist teilweise erfolgreich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit, die er als LKW-Fahrer auf den Fahrzeugen mit den Kennzeichen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 verrichtet hat. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Nach § 21 a Abs.7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber bei Beschäftigten im Straßentransport verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese sind nach § 21 a Abs.7 Satz 3 ArbZG an Arbeitnehmer auf Verlangen herauszugeben. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein als Fahrer mit diesen Daten seine Vergütungs- und Spesenabrechnungen überprüfen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. Durch die Aufzeichnungspflicht soll die in öffentlichem Interesse gebotene Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Straßentransport überprüfbar sichergestellt werden. Da auch der Arbeitnehmer bei Verstößen mit einem Bußgeld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion zurückliegender Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuhändigenden Arbeitszeitnachweise ermöglicht werden (LAG Hessen, Urt. v. 12.10.2011 – 18 Sa 563/11 – m.w.N.).

2. Der Herausgabeanspruch des Klägers nach § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG ist auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt, denn es fehlt jedenfalls das notwendige Umstandsmoment.

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urt. v. 15.03.2012 – 8 AZR 700/10 – m.w.N.).

b) Bereits aufgrund der dargelegten Zielrichtung des Nachweischarakters des Herausgabeanspruchs, die vollkommen unabhängig von der Vergütungsfrage ist, kann der Arbeitgeber auch bei unbeanstandet gebliebener Lohnabrechnung, fehlender zeitnaher Arbeitszeitkontrolle mangels Überprüfung von Tachoscheiben und digitalem Führerschein nicht darauf vertrauen, er werde nicht mit Herausgabeverlangen des § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbzG konfrontiert.

3. Der Herausgabeanspruch ist allerdings im Streitfall auf den Zeitraum von zwei Jahren ausgehend von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Verurteilung und der gesetzlichen Mindestaufbewahrungspflicht zu begrenzen und zwar unabhängig davon, ob es der Beklagten für das Jahr 2009 überhaupt noch möglich ist (vgl. : hierzu: LAG Köln, Urt. v. 10.11.2010 – 3 Sa 770/10 -; LAG Hamm, Urt. v. 11.11.2011 – 19 Sa 858/11 -), die begehrten Aufzeichnungen für zu erteilen. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass er zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten eines Arbeitszeitnachweis für das Jahr 2009 bedarf. Er verfolgt lediglich den Zweck, Auskunft zu erlangen, um seine Mehrarbeitsvergütungsklage mit Erfolg führen zu können. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, seinem Arbeitnehmer als Anspruchsgegner über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus die Fakten zu liefern, die diesen in den Stand setzen, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Arbeitnehmer auch ohne Hilfe des Arbeitgebers in der Lage gewesen wäre, die benötigten Informationen selbst zu erlangen und dies unterlassen hat. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungsbelasteten Partei besteht nicht, denn grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, ihrem Gegner erst die Mittel zum Prozesssieg zu verschaffen (vgl. : z.B.: BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 5 AZR 664/03 -; LAG Hessen, Urt. v. 12.10.2011 – 18 Sa 563/11 – Zöller/Geimer, 29. Auflage, § 427 ZPO Rdn. 3 m.w.N.).

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der einmonatigen Ausschlussfrist des § 14 des Arbeitsvertrages vom 15.08.2009 verfallen. Es handelt sich bei den abstrakt formulierten Regelungen des Anstellungsvertrags aufgrund Inhalt und äußerer Gestaltung erkennbar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die einmonatige Verfallsfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. : BAG Urt. v. 28.09.2005 5 AZR 52/05 -)

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!