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Arbeitszeiterfassung – Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

EuGH und BAG zur Zeiterfassung – Arbeitszeiterfassung Pflicht

In vielen Unternehmen ist die Arbeitszeiterfassung ein wichtiges Thema. Dennoch gibt es immer noch viele Fragen zu dem Thema und den rechtlichen Grundlagen. In diesem Beitrag möchten wir ich alles Wissenswerte rund um das Thema Arbeitszeiterfassung zusammentragen und erklären.

Ab sofort ist eine systematische Arbeitszeiterfassung Pflicht.

Arbeitszeiterfassung - Stempeluhr
Die gute alte Stempeluhr oder Stechuhr auf der Arbeit zum erfassen der geleisteten Arbeitszeiten – Ein Klassiker in der Arbeitszeiterfassung der nicht aus der Mode kommt. (Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben kürzlich entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland künftig verpflichtet sein werden, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Dies bedeutet, dass Unternehmen künftig die An- und Abwesenheit sowie Pausenzeiten ihrer Mitarbeiter dokumentieren müssen. Die Einführung einer solchen Pflicht hatte sich bereits abgezeichnet, nachdem der EU-Gerichtshof im Mai 2019 entschieden hatte, dass die nationalen Regelungen zur Zeiterfassung in Deutschland nicht mit EU-Recht vereinbar sind.

Beide gerichtliche Instanzen haben bereits festgehalten, dass es sich bei der Erfassung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers um eine Verpflichtung der Arbeitgeber handelt. Spezifiziert wurde diese Verpflichtung dahingehend, dass die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine systematische Zeiterfassung zur Verfügung stellen mussten. Rechtlich betrachtet gab es allerdings Unsicherheit dahingehend, wann genau diese Verpflichtung letztlich zum Tragen kommen sollte. Diesbezüglich hat das BAG jedoch festgehalten, dass diese Verpflichtung umgehend ihre Wirkung entfalten soll. Dies führt natürlich für Unternehmen zu gewissen Verpflichtungen und zwingt die Arbeitgeber zu einer umgehenden Reaktion.

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur systematischen Abeitszeiterfassung der Arbeitnehmer gilt für sämtliche Arbeitgeberunternehmen in Deutschland sofort. Die sofortige Verpflichtung hat ihre Grundlage in dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Wird dieser Paragraf europarechtskonform ausgelegt, müssen die Unternehmen sofort tätig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung dem deutschen Gesetzgeber jedoch vorgegriffen und damit die Eilbedürftigkeit der Arbeitgeber in Deutschland verschärft.

Das besagt der § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz

Jeder Arbeitgeber hat die Verpflichtung dazu, ein System in dem Unternehmen einzuführen, mit welchem die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers problemlos und effektiv erfasst wird. Das Bundesarbeitgericht hat dies im Rahmen einer Pressemitteilung nochmals unterstrichen und damit viele Arbeitgeber in Deutschland regelrecht in Aufruhr versetzt. Zwar war den Unternehmen in ihrer Funktion als Arbeitgeber diese Verpflichtung zur Erfassung der Daten bereits bekannt, allerdings war der Zeitpunkt der Gültigkeit aktuell rechtlich noch unklar. Mit dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022, Aktenzeichen 1 ABR 22/21, macht das Gericht jedoch deutlich, dass die Betrachtungsweise des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz unter europarechtskonformen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung der Arbeitgeber bereits wirksam ist. Der Grund, warum die Eilbedürftigkeit aufkam, liegt in einem Fall, bei welchem ein Betriebsrat sich auf das Initiativrecht berufen hatte und in einem Unternehmen die umgehende Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystem eingefordert hatte. Die entsprechend zuständige Einigungsstelle wurde angerufen und das Bundesarbeitsgericht wies die entsprechende Klage zurück.

Begründung des Bundesarbeitsgerichtes

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass gem. § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lediglich dann besteht, wenn es in der betrieblichen Angelegenheit noch keine gesetzliche Regelung gibt. Eine derartige gesetzliche Regelung ist allerdings existent.

Das BAG verwies dabei auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Der EuGH hatte im Jahr 2019 entschieden, dass sämtliche Arbeitgeber in den Mitgliedsstaaten der EU dazu verpflichtet sind, ein verlässliches und objektives sowie zugängliches Zeiterfassungssystem einzuführen, mit welchem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer täglich erfasst werden kann (vgl. Urteil des EuGH v. 14. Mai 2019, Aktenzeichen C55/18). Als Urteilsbegründung gab der EuGH an, dass die Grundrechtecharta in der EU in Verbindung mit der Arbeitszeitrichtlinie eine Verpflichtung der Arbeitgeber mit sich bringen würde, da lediglich auf diese Art und Weise eine Überprüfung der Arbeitszeiten im Hinblick auf die Zulässigkeit möglich sei. Der EU-Gerichtshof verwies darauf, dass eine derartige Zeiterfassung für die Arbeitnehmer als unerlässlich anzusehen ist, damit die Ansprüche der Arbeitnehmer auf entsprechende Ruhezeiten auch durchgesetzt werden können. Der EU-Gerichtshof betrachtet den Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich als den schwächeren Arbeitsverhältnispart und sieht die Rechte des Arbeitnehmers als ebenso schützenswert an wie die Rechte des Arbeitgebers. Dementsprechend ist es zu verhindern, dass die Rechte des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eingeschränkt werden können.

Fehlt es in einem Unternehmen an einem Zeiterfassungssystem für die Arbeitszeit, so lässt sich die Anzahl der Arbeitsstunden sowie die zeitliche Verteilung nebst der Überstunden nicht objektiv ermitteln. Es bestünde für Arbeitnehmer dann die Problematik, dass die eigenen Rechte nicht durchgesetzt werden können.

Nur die Erfassung von Überstunden ist nicht ausreichend

In Deutschland war es bislang so, dass lediglich die geleisteten Überstunden eines Arbeitnehmers erfasst werden. Diese Praxis ist jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes nicht ausreichend. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) lediglich zu der Erfassung von Überstunden sowie Sonntagsarbeiten, welche der Arbeitnehmer geleistet hat, verpflichtet sind. Durch die EuGH-Entscheidung wird jetzt jedoch, so lautet die allgemein anerkannte rechtliche Auffassung, eine Handlungsvorgabe für die Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten herausgegeben. Die Gesetzgeber haben dementsprechend jetzt die Aufgabe, eine entsprechende gesetzliche Grundlage in dem eigenen Land für die europarechtskonforme Umsetzung der Rechtsprechung zu schaffen.

Die Art und Weise der Umsetzung wurde den Gesetzgebern der EU-Mitgliedsstaaten durch den Europäischen Gerichtshof nicht vorgegeben. Es obliegt somit den Gesetzgebern der Länder, eine entsprechende praktische Umsetzung für die Rechtsprechung zu finden und zu realisieren. Einzig und allein die Rahmenbedingungen wurden durch den EuGH festgelegt.

Die deutsche Problematik

Problematisch im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH sowie des BAG ist auch die Tatsache, dass sich der deutsche Gesetzgeber bis zum heutigen Tag noch nicht mit der entsprechenden Neuregelung bzw. europarechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes befasst hat. Dementsprechend ist an einer entsprechenden deutschen Gesetzgebung, welche die entsprechenden Rahmenbedingungen berücksichtigen würde, noch nicht gearbeitet worden. In dem Koalitionsvertrag der aktuellen deutschen Bundesregierung befindet sich diesbezüglich nur ein sehr knapper Passus, dass entsprechend der europarechtskonformen Auffassung des Arbeitsschutzgesetzes noch aktuell Anpassungsbedarf besteht. Der Koalitionsvertrag schränkt dies jedoch dahingehend ein, dass auch zukünftig noch flexible Arbeitszeitenmodelle wie beispielsweise die Vertrauensarbeitszeit möglich sein müssen. Von einem Gesetzesentwurf, den es dringend benötigen würde, ist aktuell jedoch noch nicht die Rede. Der Grund hierfür mag in dem Umstand liegen, dass die deutsche Bundesregierung bzw. der Gesetzgeber diesbezüglich noch keinen Zeitdruck gesehen hat. Dieser Zeitdruck ist jetzt jedoch gegeben, da die Unternehmen als Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Thematik dringend Klarheit benötigen.

Unmittelbare Folgen

Die Urteile des EuGH sowie des BAG haben unmittelbare Folgen für die Unternehmen als Arbeitgeber. Die entsprechende Vorgabe gilt unmittelbar und aktuell scheint die Vertrauensarbeit, wie sie im Koalitionsvertrag vorgesehen ist, unmöglich zu sein. Dies dürfte auch Folgen für eine Zeit wie die Corona-Pandemie haben, in welcher unzählige Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit aus dem Home-Office heraus nachkommen. Auch für diese Arbeitnehmer müssen Unternehmen als Arbeitgeber dann ein effektives und transparentes Zeiterfassungssystem einführen, welches den europarechtskonformen Vorgaben entspricht.

Der erste Schritt, der jetzt unmittelbar zu gehen wäre, liegt in der Veröffentlichung der Urteile des EuGH sowie des BAG. Dies ist seitens des Gesetzgebers noch nicht geschehen. Überdies müssen diejenigen Unternehmen, welche bereits ein Zeiterfassungssystem basierend auf der aktuellen deutschen Gesetzeslage haben, ihr bestehendes System schnellstmöglich umstellen. Dies dürfte für die Unternehmen mit immensen Kosten verbunden sein, allerdings war diese Thematik nicht Bestandteil der Rechtsprechung des BAG / EuGH. Um jedoch auch künftig rechtssicher den Arbeitsbetrieb aufrechtzuerhalten, sollten die Arbeitgeber keine Zeit verlieren und ihr neues Zeiterfassungssystem basierend auf den Urteilen des BAG / EuGH installieren. Auf den deutschen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zu warten, stellt aus Sicht der Unternehmen keine gute Lösung dar und kann kurzfristig weitere Probleme nach sich ziehen.

Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen geholfen hat, sich über die Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmer zu informieren. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei einem arbeitsrechtlichen Problem mit der Zeiterfassung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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