EuGH-Urteil zur Regelung der Rufbereitschaft
Es gibt durchaus Berufszweige, in denen ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in einer Rufbereitschaft zur Verfügung stehen muss, damit die mit dem Beruf zusammenhängenden Aufgaben auch zeitnah durchgeführt werden können. In der Regel erfordert eine gewisse Dringlichkeit oder ein Notfall diese Rufbereitschaft, wobei im Hinblick auf die Arbeitszeit gewisse Fragen seitens der Arbeitnehmer vorherrschen. Eine wichtige Frage geht in die Richtung, ob die Rufbereitschaft auch tatsächlich immer als Arbeitszeit zu werten ist. Das Arbeitsrecht konnte diesbezüglich keine allgemeingültige und befriedigende Antwort geben, sodass sich nunmehr der EuGH (Europäischer Gerichtshof) mit dieser Fragestellung beschäftigen musste. Zwei grundlegende Fälle waren der Anlass für die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Laut Ansicht des EuGH ist es für die Rufbereitschaft als Arbeitszeit maßgeblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Einzelfall über Bewegungsfreiheit verfügt!
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Rufbereitschaft in verschiedenen Berufszweigen: Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um zeitnahe Aufgaben zu erfüllen.
- Hauptfrage: Gilt Rufbereitschaft immer als Arbeitszeit? Das Arbeitsrecht bietet keine klare Antwort.
- EuGH (Europäischer Gerichtshof): Beschäftigte sich mit der Frage der Rufbereitschaft als Arbeitszeit aufgrund von zwei grundlegenden Fällen.
- Fall 1 – Feuerwehrmann aus Offenbach: Muss während der Rufbereitschaft ständig erreichbar sein und innerhalb von 20 Minuten an der Offenbacher Stadtgrenze sein. Stadt Offenbach erkennt Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit an.
- Fall 2 – Sendetechniker aus Slowenien: Musste während der Rufbereitschaft praktisch „vor Ort“ wohnen, da die Einsatzorte abgelegen waren. Klage auf Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit.
- Bewegungsfreiheit während der Rufbereitschaft: Ein zentraler Punkt für die Bewertung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Einschränkungen, wie das Mitführen von Ausrüstung oder die Notwendigkeit, zu Hause zu bleiben, können die Rufbereitschaft als Arbeitszeit qualifizieren.
- EuGH-Entscheidung: Es hängt von den spezifischen Umständen und der Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers während der Rufbereitschaft ab. Es gibt keine einheitliche Regelung für alle Berufszweige.
Übersicht:
- EuGH-Urteil zur Regelung der Rufbereitschaft
- Das erste Verfahren war ein Feuerwehrmann aus Offenbach
- Das zweite Verfahren stammt aus Slowenien
- Unterschiedliche Bewertungen der Rufbereitschaft durch den EuGH
- Kriterien des EuGH zur Definition von Rufbereitschaft
- Rufbereitschaft des Feuerwehrmanns aus Offenbach und Bewegungsfreiheit
- Häufigkeit von Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft
- Der EuGH und die Debatte um die Rufbereitschaft
- Juristische Bedeutung der EuGH-Entscheidungen
- Unterschiedliche Erfolgsaussichten für Feuerwehrmann und Sendetechniker
- Rechtliche Unterstützung bei Rufbereitschaftsproblemen
Das erste Verfahren war ein Feuerwehrmann aus Offenbach
In dem ersten Verfahren musste sich der EuGH mit einem Feuerwehrmann auseinandersetzen, der im hessischen Offenbach tätig ist. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist der Feuerwehrmann zur Ableistung von Rufbereitschaftsdienst verpflichtet, sodass er während dieser Rufbereitschaft auch permanent erreichbar sein muss. Dies impliziert auch das Mitführen der Einsatzbekleidung sowie die Nutzung eines Einsatzfahrzeuges seines Arbeitgebers. Der Aufenthaltsort des Feuerwehrmannes muss so gestaltet sein, dass er innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten einsatzbereit die Offenbacher Stadtgrenze erreichen kann. Dennoch lehnte die Stadt Offenbach die Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit ab. Das zuständige Verwaltungsgericht übergab die Angelegenheit dem EuGH zur Überprüfung des Sachverhalts.
Das zweite Verfahren stammt aus Slowenien
Ein slowenischer Sendetechniker, der im Zeitraum von 2008 bis 2015 mit den entsprechenden Aufgaben in Verbindung mit Sendeanlagen in Hochgebirgen beauftragt war, klagte ebenfalls auf die Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Sein Arbeitgeber hat dem Sendetechniker in den jeweiligen Einsatzgebieten Räumlichkeiten mit einer Küche sowie einen Aufenthaltsraum nebst Ruheräumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Einsatzorte waren so gewählt, dass der Sendetechniker binnen eines Zeitraums von einer Stunde an dem jeweiligen Einsatzort zugegen sein konnte. Bedingt durch den Umstand, dass die Einsatzorte überaus abgelegen waren, musste der Sendetechniker jedoch während der Rufbereitschaft praktisch „vor Ort“ wohnen. Der slowenische Obergerichtshof übergab seinerseits die Klage des Sendetechnikers dem EuGH zur Überprüfung und Entscheidung.
Unterschiedliche Bewertungen der Rufbereitschaft durch den EuGH
Obgleich beide Berufe durchaus Ähnlichkeiten im Hinblick auf die Rufbereitschaft aufweisen gibt es keine einheitliche Entscheidung seitens des EuGH. Der Feuerwehrmann aus Offenbach könnte sich durchaus Hoffnungen auf die Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit machen während hingegen die Angelegenheit für den Sendetechniker aus Slowenien anders gestaltet ist.
Kriterien des EuGH zur Definition von Rufbereitschaft
Der EuGH unterstreicht ausdrücklich, dass das Wesen der Rufbereitschaft gewisse Merkmale aufweisen muss. Eine Rufbereitschaft, in welcher ein Arbeitnehmer durch die von dem Arbeitgeber eingeräumte sachgerechte Wiederaufnahmefrist der Arbeitstätigkeit entsprechende private sowie persönliche und soziale Aktivitäten entsprechend planen kann, stellt „a priori“ nicht eine Arbeitszeit in dem Sinn der europäischen Richtlinie 2003/88 dar. Daraus ergibt sich auch, dass eine Rufbereitschaft mit einer sehr knapp bemessenen Wiederaufnahmefrist der Arbeit (wenige Minuten) als volle Arbeitszeit gewertet werden muss. Laut EuGH ist der Arbeitnehmer durch diese knappe Frist seitens des Arbeitgebers nicht dazu in der Lage, private sowie soziale und persönliche Angelegenheiten zu planen und durchzuführen.
Rufbereitschaft des Feuerwehrmanns aus Offenbach und Bewegungsfreiheit
Bei dem Feuerwehrmann aus Offenbach beträgt die Frist gerade einmal 20 Minuten, sodass die Rufbereitschaft sehr wohl den Charakter der Arbeitszeit aufweisen kann. Der EuGH betonte jedoch auch, dass weitergehende Einschränkungen seitens des Arbeitgebers zulasten des Arbeitnehmers in Relation zu den genehmigten Erleichterungen während der Zeit der Rufbereitschaft ebenfalls Berücksichtigung finden müssen. Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist die Bewegungsfreiheit, welche dem Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur Verfügung steht. Ist diese Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da der Arbeitnehmer beispielsweise spezielle Ausrüstung mit sich führen muss oder weil der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zwingend daheim verbleiben muss um Anrufe entgegennehmen zu können, so kann die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angesehen werden. Von Bedeutung ist jedoch auch, ob dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers Dienstfahrzeuge als Erleichterung zur Verfügung gestellt werden.
Häufigkeit von Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft
Weiterhin muss betrachtet werden, wie häufig im Durchschnitt ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt. In der gängigen Praxis gestaltet sich jedoch eine objektive Schätzung diesbezüglich als enorm schwierig. Dieser Aspekt ist jedoch in Verbindung mit der Planung von Freizeitaktivitäten und der Bewegungseinschränkung des Arbeitnehmers enorm wichtig. Muss ein Arbeitnehmer überdurchschnittliche viele Einsätze während der Rufbereitschaft ableisten, so ist die Bewegungsfreiheit erheblich stärker eingeschränkt, als wenn nur gelegentlich ein Einsatz als Arbeitsleistung zu erbringen ist.
Ein weiterer Aspekt ist auch die Dauer der Beanspruchung des Arbeitnehmers. Sind die Einsätze von erheblicher Dauer, so ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit stärker einzuschätzen als wenn die Einsätze lediglich von sehr kurzer Dauer sind.
Der EuGH und die Debatte um die Rufbereitschaft
Laut Ansicht des EuGH obliegt es den jeweilig zuständigen nationalen Gerichten, die genauen Rahmenumstände der Rufbereitschaft zu ermitteln und entsprechend einzuschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bewegungseinschränkung bzw. Belastung der Rufbereitschaft bei einem Feuerwehrmann als erheblicher eingeschätzt wird als es bei einem Sendetechniker der Fall ist. Diese Ansicht soll jedoch an dieser Stelle das Tätigkeitsfeld eines Sendetechnikers nicht werten. Vielmehr geht es einzig und allein um die reine Einschätzung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Dem Sendetechniker aus Slowenien wurde zudem ein erheblich größerer zeitlicher Rahmen für die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit seitens seines Arbeitgebers eingeräumt, sodass die private Belastung der Rufbereitschaft auch als erheblich geringfügiger einzuschätzen ist. Zwar verbringt der Sendetechniker aus Slowenien die Rufbereitschaft an einem überaus abgelegenen Ort, allerdings spielen die geografischen Rahmenumstände laut Ansicht des EuGH für die Bewertung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit juristisch betrachtet keine Rolle.
Juristische Bedeutung der EuGH-Entscheidungen
Es muss an dieser Stelle jedoch ebenfalls ausdrücklich betont werden, dass die Ansicht des EuGH juristisch betrachtet nicht als letztes Wort gewertet werden darf. Durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs werden die vorliegenden Fälle juristisch nicht abgeschlossen. Wie der EuGH betonte obliegt es den nationalen Gerichten, nunmehr nach eigenem juristischen Ermessen zu entscheiden. Für den Sendetechniker aus Slowenien indes dürften die Chancen auf einen Erfolg der Klage weitaus geringer einzuschätzen sein als es bei dem Feuerwehrmann aus Offenbach der Fall ist. Zwar hat der Sendetechniker aus Slowenien ebenfalls erhebliche Einschränkungen durch die Rufbereitschaft, allerdings werden die Gründe für die Einschränkungen juristisch nicht gewertet. Der Sendetechniker hat zwar während seiner Rufbereitschaft de facto den Status eines „Hausarrestes“, allerdings erfährt dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht keinerlei Würdigung. Vielmehr besagt die Richtlinie der Rufbereitschaft als Arbeitszeit ausdrücklich, dass organisatorische Schwierigkeiten des Arbeitnehmers für die Durchführung der Arbeitsleistung als unerheblich anzusehen sind. Es spielt dementsprechend keine Rolle, welche besonderen Umstände es dem Arbeitnehmer bereitet, seine Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft zu erbringen. Allgemeinhin dürfte daher für den Sendetechniker ein negatives Urteil bzw. eine abgewiesene Klage erwartet werden.
Unterschiedliche Erfolgsaussichten für Feuerwehrmann und Sendetechniker
Bei einem Feuerwehrmann, der überdies mit Notfällen (Verkehrsunfälle, Brandbekämpfungen etc.) konfrontiert werden kann und dementsprechend auch binnen kürzester Zeit die Notfälle durch seine Arbeitsleistung bekämpfen bzw. abarbeiten muss, sind die Erfolgsaussichten der Klage jedoch erheblich höher einzuschätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Offenbach durch ein entsprechendes Urteil des zuständigen Gerichts zu der Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit verpflichtet werden kann. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich hierbei um überaus spannende Fälle, deren Urteile wegweisend für weitere Berufszweige werden können.
Rechtliche Unterstützung bei Rufbereitschaftsproblemen
Wenn Sie ebenfalls Rufbereitschaft abzuleisten haben und sich mit der Problematik der Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit konfrontiert sehen sollten Sie nicht zögern und uns kontaktieren. Wir stehen als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei sehr gern für Sie zur Verfügung und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg.