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Arbeitszeitreduzierung – entgegenstehende betriebliche Gründe

Im Einzelhandel entbrannte ein Machtkampf um Stunden und Minuten: Eine Marktleiterin forderte ihr Recht auf Teilzeit ein und zwang einen Konzern zum Umdenken. Das Gerichtsurteil öffnet nun die Tür für mehr Flexibilität und stellt starre Arbeitszeitmodelle in Frage.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 26.09.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 29/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Langjährige Mitarbeiterin (seit 1997, 58 Jahre alt, zuletzt als Marktleiterin) mit dem Antrag, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf 32 Stunden zu reduzieren und auf vier Werktage zu verteilen – mit festem arbeitsfreiem Dienstag und einem zusätzlich variabel gestaltbaren freien Tag.
    • Beklagte: Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit in über 340 Filialen mehr als 6000 Mitarbeiter beschäftigt und tariflich gebundene Arbeitsverhältnisse führt (tarifliche Regelung: 39 Stunden pro Woche auf fünf Werktage); legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ein.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin beantragte, ihre tarifvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf 32 Stunden zu reduzieren und die Arbeitstage von einer Verteilung auf fünf auf vier Tage (mit festem arbeitsfreien Dienstag und einem variablen freien Tag) umzustellen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die beantragte Arbeitszeitreduzierung und die veränderte Verteilung der Arbeitstage trotz bestehenden tariflicher Regelungen durchsetzbar sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2023 bestätigt wurde; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil bekräftigt die bisherige arbeitsrechtliche Praxis im Umgang mit Forderungen zur Anpassung der Arbeitszeit.

Der Fall vor Gericht


Arbeitszeitreduzierung für Marktleiterin – Gericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 Sa 29/23) die Rechte von Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung gestärkt. Im Zentrum des Falls stand die Klage einer Marktleiterin im Einzelhandel, die ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren wollte. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Dieses Urteil hat Signalwirkung für Beschäftigte im Einzelhandel und darüber hinaus, die ihre Arbeitszeit flexibler gestalten möchten.

Der Fall: Teilzeitwunsch einer erfahrenen Marktleiterin vs. Organisationskonzept des Einzelhandelsunternehmens

Die Klägerin, eine 58-jährige Marktleiterin, arbeitet seit vielen Jahren in einem Einzelhandelsunternehmen mit über 340 Filialen bundesweit. Sie war zuletzt in einem Markt in B-Stadt tätig und verdiente 3.500 Euro brutto monatlich. Ihr Arbeitsvertrag basierte auf den Tarifverträgen für den Einzelhandel, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bei Vollbeschäftigung vorsehen, verteilt auf fünf Werktage (Montag bis Samstag).

Im April 2022 beantragte die Marktleiterin, ihre Arbeitszeit ab August 2022 auf 32 Stunden pro Woche zu reduzieren. Sie schlug eine Verteilung auf vier Arbeitstage vor, wobei der Dienstag stets frei sein und der zweite freie Tag flexibel gestaltet werden sollte. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag jedoch ab. Zur Begründung führte das Unternehmen an, die Führung und Organisation eines Marktes erfordere eine Vollzeitbeschäftigung der Marktleiterin.

Ablehnung des Teilzeitantrags durch den Arbeitgeber – Betriebliche Gründe als Argument?

Das Einzelhandelsunternehmen argumentierte, es verfolge ein einheitliches Organisationskonzept, wonach alle Marktleiter in Vollzeit beschäftigt seien. Man habe versucht, eine zusätzliche Arbeitskraft für die fehlenden sieben Stunden pro Woche zu finden, jedoch ohne Erfolg. Das Unternehmen betonte, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer Marktleiterin gemäß Stellenbeschreibung erforderten eine Vollzeittätigkeit. Die Marktleiterin trage die Gesamtverantwortung für ihre Filiale und müsse daher vollumfänglich präsent sein.

Die Klage der Marktleiterin – Recht auf Teilzeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Die Marktleiterin ließ die Ablehnung ihres Teilzeitantrags nicht gelten und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Sie argumentierte, dass ihrem Teilzeitwunsch keine betrieblichen Gründe entgegenstünden. Die Öffnungszeiten des Marktes (Montag bis Samstag, 7:00 bis 20:00 Uhr) zeigten bereits, dass die Marktleiterin ohnehin nicht die gesamte Zeit anwesend sein könne. Bei ihrer Abwesenheit würden Schichtleiter die Organisation übernehmen. Zudem sei es nicht notwendig, extra für die reduzierten sieben Stunden eine neue Arbeitskraft einzustellen, da die bestehenden Mitarbeiter diese Aufgaben mit übernehmen könnten.

Die Klägerin führte weiter aus, dass sie als Marktleiterin bereits jetzt regelmäßig Tätigkeiten ausübe, die nicht direkt mit Leitungsaufgaben zusammenhingen, wie beispielsweise Kassieren oder Verräumen von Waren. Diese Tätigkeiten würden ohnehin einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit einnehmen und könnten auch in einer reduzierten Arbeitszeit weiterhin erledigt werden.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin – Teilzeitanspruch der Klägerin bestätigt

Das Arbeitsgericht Schwerin gab der Klage der Marktleiterin statt und verurteilte das Einzelhandelsunternehmen, dem Teilzeitverlangen zuzustimmen. Das Gericht sah keine hinreichenden betrieblichen Gründe, die dem Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstanden.

Berufung des Einzelhandelsunternehmens – Landesarbeitsgericht prüft erneut betriebliche Gründe

Das Einzelhandelsunternehmen legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein. Das Landesarbeitsgericht musste nun erneut prüfen, ob tatsächlich Betriebliche Gründe vorliegen, die den Teilzeitanspruch der Marktleiterin nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausschließen. §. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen keine hinreichenden betrieblichen Gründe dargelegt hatte, die dem Teilzeitwunsch der Marktleiterin entgegenstehen würden.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass das pauschale Argument des Unternehmens, die Führung eines Marktes erfordere zwingend eine Vollzeitbeschäftigung der Marktleiterin und das bestehende Organisationskonzept sehe dies vor, nicht ausreicht, um den Teilzeitanspruch abzulehnen. Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber konkret darlegen müsse, welche betrieblichen Abläufe durch die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin erheblich beeinträchtigt würden. Bloße Behauptungen oder allgemeine Verweise auf ein Organisationskonzept genügen nicht.

Das Gericht würdigte die Argumentation des Einzelhandelsunternehmens, dass die Marktleiterin eine umfassende Verantwortung für den Markt trage. Jedoch stellte das Gericht fest, dass das Unternehmen nicht ausreichend nachgewiesen habe, inwiefern diese Verantwortung zwingend eine Vollzeitpräsenz erfordert. Die Tatsache, dass im Markt bereits Schichtleiter und andere Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben betraut sind, wurde vom Gericht als Argument gegen die Notwendigkeit einer Vollzeit-Marktleiterin gewertet.

Zudem monierte das Gericht, dass das Unternehmen zwar angegeben hatte, versucht zu haben, eine zusätzliche Arbeitskraft für sieben Stunden pro Woche zu finden, aber keine konkreten Bemühungen oder gescheiterten Einstellungsversuche substantiiert dargelegt hatte. Die bloße Behauptung, es habe keine Bewerbungen gegeben, reichte dem Gericht nicht aus, um einen betrieblichen Grund zu bejahen.

Revision nicht zugelassen – Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Damit ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig und das Einzelhandelsunternehmen muss dem Teilzeitantrag der Marktleiterin entsprechen.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und zukünftige Teilzeitanträge

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer, insbesondere im Einzelhandel, die eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit wünschen. Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber betriebliche Gründe für die Ablehnung von Teilzeitanträgen konkret und detailliert darlegen müssen. Pauschale Verweise auf Organisationskonzepte oder allgemeine Behauptungen über die Notwendigkeit von Vollzeitbeschäftigung reichen nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit zu verwehren.

Das Urteil stärkt die Position von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit flexibler gestalten möchten, um beispielsweise Beruf und Familie besser zu vereinbaren oder persönliche Interessen zu verfolgen. Es zeigt, dass Gerichte die Rechte von Teilzeitbeschäftigten ernst nehmen und Arbeitgeber nicht ohne Weiteres dazu zwingen können, an starren Vollzeitmodellen festzuhalten, wenn keine konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen nachgewiesen werden können. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich bei der Ablehnung ihres Teilzeitantrags nicht vorschnell entmutigen lassen sollten und die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht ziehen können, um ihre Rechte durchzusetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt den Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf Arbeitszeitreduzierung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, selbst für Führungskräfte wie Marktleiter. Arbeitgeber können nicht pauschal mit einem „Organisationskonzept“ argumentieren, sondern müssen konkret und nachvollziehbar darlegen, warum eine Teilzeittätigkeit betriebliche Abläufe wesentlich beeinträchtigen würde. Die bloße Behauptung, dass Leitungspositionen grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung erfordern, reicht als Ablehnungsgrund nicht aus – vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Aufgaben auch in reduzierter Arbeitszeit erfüllt werden können.

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Flexibles Arbeiten rechtssicher gestalten

Ein starker Rechtsrahmen für Teilzeitanträge zeigt, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung betrieblicher Abläufe und individueller Bedürfnisse ist. Der aktuelle Diskurs um die Arbeitszeitreduzierung veranschaulicht, dass pauschale Argumentationen häufig nicht ausreichen. Ein detaillierter Nachweis der tatsächlichen Beeinträchtigungen ist entscheidend und schafft so eine verlässliche Grundlage, um Rechte gegenüber starren Organisationskonzepten zu behaupten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Ansatzpunkte zielführend zu prüfen und konkrete strategische Schritte für Ihren individuellen Fall zu entwickeln. Mit einem sachlichen und präzisen Beratungsansatz helfen wir Ihnen, Ihre Möglichkeiten im Hinblick auf flexible Arbeitszeitmodelle fundiert zu bewerten und die passenden Wege zur Durchsetzung Ihrer Interessen zu finden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Ansprüche auf Teilzeitarbeit bestehen für Beschäftigte im Einzelhandel?

Beschäftigte im Einzelhandel haben grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Ansprüche auf Teilzeitarbeit wie Arbeitnehmer in anderen Branchen. Diese Ansprüche sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, das einen rechtlichen Rahmen für die Reduzierung der Arbeitszeit schafft.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit

Um einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen zu können, müssen Sie als Beschäftigter im Einzelhandel folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
  • Betriebsgröße: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Zählung werden Auszubildende nicht berücksichtigt, aber Teilzeitkräfte und Minijobber zählen als volle Mitarbeiter.
  • Antragsfrist: Sie müssen Ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber einreichen.

Wichtig zu wissen: Für den Anspruch auf befristete Teilzeit (sogenannte Brückenteilzeit) gelten strengere Voraussetzungen. Dieser Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten.

Antragstellung und Verfahren

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Formaler Antrag: Stellen Sie einen Antrag in Textform, der den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthält. Bei befristeter Teilzeit müssen Sie zusätzlich den Zeitraum angeben, für den die Verringerung gelten soll.
  2. Entscheidungsfrist des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich mitteilen, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht. Erfolgt keine rechtzeitige Antwort, gilt die gewünschte Teilzeit automatisch als vereinbart.
  3. Verhandlungspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit Ihnen über Ihren Teilzeitwunsch zu verhandeln und eine Einigung anzustreben.

Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber darf Ihren Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können sein:

  • Wesentliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Organisation
  • Gefährdung der Betriebssicherheit
  • Unverhältnismäßige Kosten durch die Teilzeitarbeit

Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen und betriebliche Gründe konkret darlegen. Pauschale Begründungen wie „der Arbeitsplatz ist nicht teilbar“ reichen nicht aus.

Besonderheiten für Führungskräfte im Einzelhandel

Auch wenn Sie eine Führungsposition im Einzelhandel innehaben (z.B. als Marktleiter), haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Teilzeitarbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine leitende Position als solche keinen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitantrags darstellt.

In einem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin wurde einer Marktleiterin im Einzelhandel Recht gegeben, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollte. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber kein ausreichendes Organisationskonzept vorgelegt hatte, das gegen eine Teilzeittätigkeit in der Führungsposition sprechen würde.

Befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)

Seit 2019 gibt es die Möglichkeit der befristeten Teilzeit (Brückenteilzeit), die es Ihnen ermöglicht, Ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Für diese Form der Teilzeit gelten folgende Besonderheiten:

  • Der Zeitraum muss zwischen einem und fünf Jahren liegen.
  • Sie gilt nur in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten.
  • Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Als Teilzeitbeschäftigter dürfen Sie nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies betrifft sowohl die Vergütung (anteilig entsprechend Ihrer Arbeitszeit) als auch sonstige Arbeitsbedingungen und Leistungen.


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Welche betrieblichen Gründe können einen Teilzeitantrag rechtmäßig verhindern?

Ein Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag nur dann rechtmäßig ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Diese Gründe müssen jedoch erheblich sein und werden vom Bundesarbeitsgericht nach einer dreistufigen Prüfung bewertet.

Die dreistufige Prüfung des Bundesarbeitsgerichts

Bei der Prüfung, ob betriebliche Gründe einem Teilzeitantrag entgegenstehen, wendet das Bundesarbeitsgericht folgende drei Stufen an:

  1. Organisationskonzept: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein betriebliches Organisationskonzept vorliegt, das der als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  2. Tatsächliche Beeinträchtigung: Es muss geprüft werden, ob die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Teilzeitwunsch tatsächlich entgegensteht.
  3. Gewichtung der Gründe: Das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe muss so erheblich sein, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führt.

Rechtlich anerkannte Ablehnungsgründe

Folgende betriebliche Gründe können einen Teilzeitantrag rechtmäßig verhindern:

Wesentliche Störungen im Betriebsablauf: Wenn durch die Teilzeitarbeit der Betriebsablauf erheblich gestört würde, beispielsweise bei Schichtdiensten oder bei Abhängigkeit von bestimmten Arbeitsabläufen. Ein konkretes Beispiel wäre ein Durchfahrbetrieb mit festem Schichtmodell, bei dem eine Personalunterdeckung entstehen würde.

Sicherheitsbedenken: Wenn die Sicherheit im Betrieb durch die Arbeitszeitreduktion gefährdet wird, etwa durch unzureichende Beaufsichtigung in sicherheitskritischen Bereichen.

Unverhältnismäßige Kosten: Wenn die Umsetzung der Teilzeitregelung zu erheblichen Mehrkosten führt. Allerdings reichen normale Recruiting- oder Einarbeitungskosten hierfür nicht aus.

Annahmeverzug gegenüber anderen Mitarbeitern: Wenn der Arbeitgeber durch das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers andere Mitarbeiter nicht im arbeits- bzw. tarifvertraglich geschuldeten Umfang beschäftigen kann und er hierdurch in Annahmeverzug gerät.

Unzureichende Ablehnungsgründe

Wenn Sie einen Teilzeitantrag stellen, sollten Sie wissen, dass folgende Begründungen für eine Ablehnung rechtlich nicht ausreichen:

  • Pauschale Begründungen wie „der Arbeitsplatz ist nicht teilbar“
  • Die bloße Behauptung „wir finden keine Ersatzkraft“
  • Allgemeine Aussagen wie „es stört den Betriebsablauf“ oder „es ist zu teuer“
  • Die unternehmerische Vorstellung von der „richtigen Arbeitszeit“

Formelle Anforderungen an die Ablehnung

Beachten Sie, dass der Arbeitgeber die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn in Textform mitteilen muss. Wichtig ist auch, dass die Ablehnung schriftlich erfolgen muss und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein muss – eine E-Mail oder ein maschinell erstelltes Schreiben genügt nicht.

Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder Form, gilt Ihr Teilzeitantrag automatisch als genehmigt.

Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung

Wenn Ihr Teilzeitantrag abgelehnt wurde und Sie die Ablehnungsgründe für nicht stichhaltig halten, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Die Erfolgsaussichten sind oft gut, da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt.

Ein arbeitsgerichtliches Verfahren kann allerdings über mehrere Instanzen gehen und mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Als schnellere Alternative kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.

Denken Sie daran: Wenn Sie nicht tätig werden, bleibt alles beim Alten, selbst wenn der Arbeitgeber keinen rechtlich anerkannten Grund hatte, Ihren Antrag abzulehnen.


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Wie kann ich meinen Teilzeitantrag erfolgreich formulieren und durchsetzen?

Um Ihren Teilzeitantrag erfolgreich durchzusetzen, müssen Sie sowohl formale als auch strategische Aspekte beachten. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt, klar formuliert und gut vorbereitet sein.

Zeitliche Planung und formale Anforderungen

Stellen Sie Ihren Teilzeitantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der reduzierten Arbeitszeit. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und gibt Ihrem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Planung. Der Antrag kann formfrei gestellt werden – sowohl mündlich als auch schriftlich, per E-Mail oder sogar per SMS. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Form dringend zu empfehlen.

In Ihrem Antrag sollten Sie folgende Angaben machen:

  • Den konkreten Umfang der gewünschten Arbeitszeitreduzierung (z.B. von 40 auf 30 Wochenstunden)
  • Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (z.B. vier Tage à 7,5 Stunden)
  • Den Zeitpunkt, ab wann die Teilzeit beginnen soll

Eine Begründung für Ihren Teilzeitwunsch ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber das Verständnis des Arbeitgebers fördern.

Inhaltliche Gestaltung und strategisches Vorgehen

Bereiten Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber vor und überlegen Sie sich, wie Ihre Aufgaben in der reduzierten Arbeitszeit bewältigt werden können. Entwickeln Sie konkrete Lösungsvorschläge für die Arbeitsorganisation. Wenn Sie beispielsweise als Führungskraft in Teilzeit arbeiten möchten, sollten Sie klar aufzeigen, welche Führungsaufgaben bei Ihnen verbleiben müssen und welche delegiert werden können.

Denken Sie bei der Gestaltung Ihres Teilzeitmodells an verschiedene Optionen:

  • Vier-Tage-Woche mit einem freien Tag pro Woche
  • Tägliche Reduzierung der Arbeitszeit
  • Kombination aus beiden Modellen

Zeigen Sie sich bei der Verhandlung so flexibel wie möglich. Wer nur auf seinen Rechtsanspruch pocht, stößt oft auf weniger Verständnis. Schlagen Sie Alternativen vor, falls Ihre Wunschzeiten nicht vollständig umsetzbar sind.

Kommunikation im Betrieb

Kommunizieren Sie Ihren Teilzeitwunsch klar und transparent – sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch im Team. Machen Sie deutlich, dass Sie auch mit reduzierter Stundenzahl leistungsstark bleiben werden. Vereinbaren Sie klare Vertretungsregelungen und informieren Sie Kollegen und Kunden über Ihre Arbeitszeiten.

Für eine erfolgreiche Teilzeitarbeit ist es wichtig, dass Sie bei wichtigen Meetings anwesend sind – idealerweise bei jedem zweiten Meeting. Besprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, wie der Informationsaustausch während Ihrer Abwesenheit sichergestellt werden kann.

Reaktion auf Ablehnung

Ihr Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich auf Ihren Antrag reagieren. Versäumt er diese Frist, gilt Ihr Teilzeitantrag automatisch als genehmigt. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen und mit betrieblichen Gründen begründet werden.

Lehnt Ihr Arbeitgeber den Antrag ab, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Die Erfolgsaussichten sind oft gut, da der Arbeitgeber die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass betriebliche Gründe gegen Ihren Teilzeitwunsch sprechen.

Beachten Sie, dass pauschale Begründungen wie „der Arbeitsplatz ist nicht teilbar“ oder „wir finden keine Ersatzkraft“ als Ablehnungsgründe nicht ausreichen. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum die Teilzeit die Organisation, Arbeitsabläufe oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Teilzeitantrag abgelehnt wird?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag abgelehnt hat, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Prüfung der formellen Voraussetzungen der Ablehnung

Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Ablehnung den formellen Anforderungen entspricht:

  • Der Arbeitgeber muss die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn in Textform mitteilen.
  • Die Ablehnung muss eigenhändig unterschrieben sein – eine bloße E-Mail oder ein maschinell erstelltes Schreiben genügt nicht.

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber diese Frist versäumt oder die Form nicht einhält, gilt Ihr Teilzeitantrag automatisch als genehmigt. In diesem Fall können Sie auf die Umsetzung Ihres Antrags bestehen.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Der Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese liegen vor, wenn:

  • Die Teilzeit die Organisation, Arbeitsabläufe oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde.
  • Es zu unverhältnismäßigen Kosten kommen würde.

Pauschale Begründungen wie „der Arbeitsplatz ist nicht teilbar“ oder „wir finden keine Ersatzkraft“ sind nicht ausreichend. Der Arbeitgeber muss konkrete und nachvollziehbare Gründe anführen.

Gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs

Wenn Sie die Ablehnung für unberechtigt halten, können Sie Ihren Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen:

  1. Klage vor dem Arbeitsgericht: Sie können eine Klage auf Zustimmung zur Teilzeitarbeit einreichen.
  2. Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe. Er muss ein schlüssiges betriebliches Organisationskonzept vorlegen, das die Notwendigkeit einer Vollzeitbeschäftigung belegt.
  3. Fristen: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung des Arbeitgebers eingereicht werden.
  4. Verfahrensdauer: Ein arbeitsgerichtliches Verfahren kann sich über mehrere Instanzen erstrecken und mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen.
  5. Einstweilige Verfügung: Als schnellere Alternative kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, wobei die Erfolgsaussichten hier geringer sind.

Sonderkündigungsschutz während des Verfahrens

Viele Arbeitnehmer befürchten negative Konsequenzen, wenn sie gegen die Ablehnung ihres Teilzeitantrags vorgehen. Hier ist wichtig zu wissen:

  • Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält in § 11 ein Kündigungsverbot, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitverhältnis oder umgekehrt zu wechseln.
  • Eine allein aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.
  • Dieser Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Einbeziehung des Betriebsrats

Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, sollten Sie wissen:

  • Der Betriebsrat hat bei Arbeitszeitfragen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
  • Die Umsetzung der gewünschten Arbeitszeitverringerung ist nur zulässig, wenn der Betriebsrat zustimmt.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrem Teilzeitwunsch nicht zustimmt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen muss oder sich die Ablehnung des Betriebsrats zu eigen machen kann.

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind häufig gut, da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt und die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an die Ablehnungsgründe anlegt.


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Wie wirkt sich eine Arbeitszeitreduzierung auf meine Rechte und Pflichten als Führungskraft aus?

Als Führungskraft haben Sie grundsätzlich denselben gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit wie alle anderen Arbeitnehmer. Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Gesetzgeber stellt in § 6 TzBfG ausdrücklich klar, dass Arbeitgeber auch Arbeitnehmern in leitenden Positionen Teilzeitarbeit ermöglichen müssen.

Rechtliche Grundlagen für Führungskräfte in Teilzeit

Der Umstand, dass Sie als Führungskraft Leitungsaufgaben haben, berechtigt Ihren Arbeitgeber nicht, Ihren Antrag auf Teilzeit abzulehnen. Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 20. April 2012 (28 Ca 17989/11) bestätigt, dass auch Führungskräfte den Anspruch auf Teilzeitarbeit durchsetzen können. Das Gericht stellte fest, dass es zur Organisationspflicht des Arbeitgebers gehört, „alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen“ zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen können.

Bei Ihrem Antrag können Sie nicht nur eine proportionale Arbeitszeitverkürzung verlangen, sondern auch eine Neuverteilung der Arbeitszeit. So ist es beispielsweise möglich, nur an vier Tagen zu arbeiten und die tägliche Arbeitszeit von 8 auf 9 Stunden zu erhöhen.

Auswirkungen auf Ihre Verantwortungsbereiche und Aufgaben

Bei einer Reduzierung Ihrer Arbeitszeit behalten Sie grundsätzlich Ihre Führungsverantwortung. Allerdings sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, welche Kernaufgaben Sie als Führungskraft selbst erledigen müssen und welche Sie delegieren können. Eine effiziente Aufgabenverteilung ist entscheidend, um in weniger Zeit effektiv zu führen.

In der Praxis gibt es verschiedene Modelle:

  • „Echte“ Führung in Teilzeit: Sie nehmen Ihre Führungsposition in reduzierter Arbeitszeit wahr, ohne dass eine ergänzende Besetzung auf Führungsebene erfolgt. Während Ihrer Abwesenheit greifen die üblichen Vertretungsregelungen.
  • Jobsharing/Tandem: Sie teilen sich eine Führungsposition mit einer anderen Person. Dabei können Sie entweder gemeinsam die Verantwortung tragen oder eine klare Aufgaben- und Personalzuordnung vornehmen (auch „Jobsplitting“ genannt).

Finanzielle Auswirkungen

Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird Ihr Bruttoeinkommen in der Regel um die Teilzeitquote gekürzt, ebenso wie Sonderzahlungen. Aufgrund der Steuerprogression ist Ihr Nettogehalt prozentual jedoch höher als der reduzierte Arbeitszeitanteil. Bei Leistungszulagen haben Sie grundsätzlich denselben Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte, wobei die Höhe oft proportional zur vereinbarten Arbeitszeit berechnet wird.

In nicht-tarifgebundenen Unternehmen ist das Gehalt häufig Verhandlungssache. Wenn ein Vollzeitgehalt bei Teilzeit nicht möglich ist, können Sie über das Aufgabenspektrum oder Bonuszahlungen verhandeln.

Praktische Herausforderungen und Lösungsansätze

Als Teilzeit-Führungskraft benötigen Sie:

  • Hohe zeitliche Flexibilität: Sowohl von Ihrer Seite als auch seitens des Unternehmens ist Flexibilität gefragt. Sie sollten beispielsweise auch außerhalb Ihrer festgelegten Arbeitszeiten in dringenden Fällen erreichbar sein.
  • Effiziente Kommunikation: Transparente Kommunikationswege sind entscheidend. Sie müssen alle relevanten Informationen erhalten, auch wenn Sie nicht selbst an Besprechungen teilnehmen können.
  • Delegation und Teamarbeit: Fast 70 Prozent der Personalverantwortlichen sind der Auffassung, dass Führung in Teilzeit nur funktionieren kann, wenn auch die Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung mehr unternehmerische Verantwortung übernehmen.
  • Selbstbewusstsein: Wenn Sie Rückschritte in der Karriere befürchten, sollten Sie selbstbewusst auftreten und darauf hinweisen, dass Sie durch effizientes Arbeiten und kluges Delegieren sehr gute Ergebnisse erzielen können.

Karriereperspektiven

Eine zeitweise Arbeitszeitreduktion sollte nicht als Zeichen für geringe Karriereambitionen gedeutet werden. Teilzeitführung kann sogar dazu beitragen, leistungsstarke Mitarbeitende mit privater Mehrbelastung in Führungspositionen zu gewinnen und zu halten. Je höher der Anteil der Teilzeitführungskräfte in einem Unternehmen ist, desto geringer sind Stigmatisierungseffekte und Benachteiligungen im Vergleich zu Vollzeitkräften.

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen detaillierten Plan erarbeiten, der Ihre Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Vertretungsregelungen klar definiert. So können Sie Ihre Führungsrolle auch in Teilzeit effektiv ausüben und gleichzeitig Ihre persönlichen Bedürfnisse berücksichtigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die rechtlichen Grundlagen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in Deutschland. Es sichert Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitgeber muss einem Teilzeitantrag entsprechen, sofern er keine konkreten, nachvollziehbaren betrieblichen Gründe für eine Ablehnung vorlegen kann. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 8-13 TzBfG.

Beispiel: Eine Vollzeitangestellte mit 40 Wochenstunden möchte ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden reduzieren. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen, wenn er nicht konkret darlegen kann, warum dies betrieblich nicht möglich ist.


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Tarifvertragliche Regelung

Eine tarifvertragliche Regelung ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Entgelt und Urlaub für eine bestimmte Branche oder ein Unternehmen festlegt. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge sind in §§ 1-13 Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt und können grundsätzlich vom individuellen Arbeitszeitanspruch nach dem TzBfG überlagert werden.

Beispiel: Im genannten Fall sieht der Tarifvertrag eine 39-Stunden-Woche vor, verteilt auf fünf Werktage. Die Arbeitnehmerin konnte dennoch erfolgreich eine Reduzierung auf 32 Stunden und vier Tage durchsetzen.


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Betriebliche Gründe

Betriebliche Gründe sind nachvollziehbare, konkrete und gewichtige organisatorische, technische oder wirtschaftliche Faktoren, die ein Arbeitgeber anführen kann, um einen Teilzeitantrag abzulehnen. Diese Gründe müssen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG substantiiert dargelegt werden und die gewünschte Arbeitszeitreduzierung oder -verteilung tatsächlich wesentlich beeinträchtigen. Pauschale Behauptungen oder allgemeine organisatorische Konzepte reichen nicht aus.

Beispiel: Ein Arbeitgeber könnte einen Teilzeitantrag ablehnen, wenn er konkret nachweisen kann, dass für bestimmte Tätigkeiten eine kontinuierliche Präsenz erforderlich ist, die durch die beantragte Teilzeit nicht gewährleistet wäre.


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Arbeitszeitreduzierung

Die Arbeitszeitreduzierung bezeichnet die Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gegenüber der vertraglichen oder tariflichen Vollzeitbeschäftigung. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Teilzeitrechts und kann sowohl den Umfang (Stundenanzahl) als auch die Verteilung (Arbeitstage) der Arbeitszeit betreffen. Der Anspruch ist im § 8 TzBfG verankert und kann nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall beantragte die Marktleiterin eine Reduzierung von 39 auf 32 Wochenstunden, verteilt auf vier statt fünf Arbeitstage, was das Gericht als zulässig bewertete.


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Berufungsverfahren im Arbeitsrecht

Das Berufungsverfahren im Arbeitsrecht ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Arbeitsgerichte. Es findet vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht statt und ermöglicht eine erneute rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Sachverhalts. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und ist in den §§ 64-77 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.

Beispiel: Im geschilderten Fall legte das Einzelhandelsunternehmen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin ein, wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen.


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Leitungsposition

Eine Leitungsposition bezeichnet im arbeitsrechtlichen Kontext eine Stelle mit Führungsverantwortung, wie die der Marktleiterin im vorliegenden Fall. Solche Positionen sind oft mit besonderen Anforderungen und Verantwortlichkeiten verbunden. Arbeitgeber argumentieren häufig, dass Leitungspositionen eine Vollzeittätigkeit erfordern. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht pauschal angenommen werden kann, sondern im Einzelfall begründet werden muss.

Beispiel: Eine Marktleiterin im Einzelhandel, die ein Team führt, Personalverantwortung trägt und betriebliche Abläufe koordiniert, kann dennoch einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, wenn die Führungsaufgaben auch in reduzierter Zeit erfüllt werden können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Nach § 8 TzBfG hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass konkrete betriebliche Gründe vorliegen, die dem Teilzeitbegehren entgegenstehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die 58-jährige Klägerin hat nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, sofern die Beklagte keine überzeugenden betrieblichen Gründe dagegen vorbringen kann.
  • § 8 Abs. 3 und 4 TzBfG (Verfahrensvorschriften): Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich geltend machen. Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitverlangen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn zustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit festlegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat mit ihrer Email vom 15.04.2022 rechtzeitig für den gewünschten Beginn am 01.08.2022 die Reduzierung beantragt, während die Beklagte mit ihrer Ablehnung vom 20.06.2022 die Fristen eingehalten hat.
  • § 8 Abs. 2 TzBfG (Zumutbarkeitsgrenze): Ein betrieblicher Grund kann vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen betrieblicher Gründe. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte argumentiert, dass eine Marktleitung grundsätzlich in Vollzeit besetzt sein muss, konnte jedoch nicht nachweisen, warum die Führungsaufgaben nicht auch in 32 Wochenstunden zu bewältigen wären.
  • § 8 Abs. 5 TzBfG (Verteilung der Arbeitszeit): Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Er muss bei Ablehnung konkrete betriebliche Hinderungsgründe auch für die gewünschte Verteilung darlegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin wünscht eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf vier Werktage mit einem festen arbeitsfreien Dienstag, was die Beklagte ohne konkrete Nachweise für betriebliche Hinderungsgründe abgelehnt hat.
  • § 106 Gewerbeordnung (GewO): Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Die Ausübung dieses Rechts findet ihre Grenzen im Gesetz, insbesondere im TzBfG, und in Vereinbarungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Weisungsrecht der Beklagten wird durch den gesetzlichen Teilzeitanspruch der Klägerin begrenzt, insbesondere wenn die Ablehnung nicht durch nachgewiesene betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.
  • § 2 Abs. le) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen u.a. wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Die Ablehnung einer Arbeitszeitreduzierung ohne sachlichen Grund könnte bei einer 58-jährigen Arbeitnehmerin eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das fortgeschrittene Alter der Klägerin (58 Jahre) könnte ein besonderes Schutzbedürfnis begründen, da altersbedingte Belastungen durch eine Arbeitszeitreduzierung ausgeglichen werden könnten.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 29/23 – Urteil vom 26.09.2023


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