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Arbeitszeitverkürzung – Einführung von Kurzarbeit – Betriebsvereinbarung – Schriftformgebot

Ein Produktionsmitarbeiter klagte erfolgreich seinen vollen Urlaubsanspruch ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm die Kurzarbeit seines Arbeitgebers für unwirksam erklärte. Die mangelhafte Betriebsvereinbarung enthielt keine klaren Regelungen zur Arbeitszeitverteilung, wodurch der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verlor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1197/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Urlaubsansprüchen und zusätzlicher Urlaubsvergütung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Produktionsmitarbeiter, der seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm trotz Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zusteht, ohne Kürzung wegen Kurzarbeit. Er beruft sich auf tarifvertragliche Regelungen und hält die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit für unwirksam.
  • Beklagte: Ein Unternehmen aus der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte argumentiert, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der eingeführten Kurzarbeit rechtmäßig und durch die Betriebsvereinbarung gedeckt sei. Sie bezieht sich dabei auf ein BAG-Urteil aus dem Jahr 2021.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war im Jahr 2020 an mehreren Tagen zur Kurzarbeit eingeteilt und infrage stellt sich der verbleibende Urlaubsanspruch und die zusätzliche Urlaubsvergütung trotz Kurzarbeit. Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeitsregelungen, was der Kläger bestreitet.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit hinreichend bestimmt, um den Urlaubsanspruch rechtmäßig zu kürzen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass dem Kläger der volle Urlaubsanspruch aus 2020 zusteht. Die Kürzung war aufgrund der Unbestimmtheit der Betriebsvereinbarung nicht rechtmäßig. Der Zahlungsantrag für ein zusätzliches Urlaubsgeld wurde abgewiesen, da dieser Anspruch derzeit nicht fällig ist. Auf den Hilfsantrag des Klägers wurde der Anspruch auf zusätzliche Urlaubsvergütung festgestellt.
  • Begründung: Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit war nicht konkret genug, um den Urlaubsanspruch zu kürzen. Erforderlich sind klare Regelungen zur Dauer, Umfang und den betroffenen Mitarbeitern, was hier nicht erfüllt war. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ist erst mit tatsächlicher Urlaubsinanspruchnahme fällig.
  • Folgen: Der Kläger behält seinen vollen Urlaubsanspruch, was seine finanzielle und arbeitsrechtliche Position stärkt. Die Beklagte trägt die überwiegenden Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Kurzarbeit rechtssicher gestalten: Wichtige rechtliche Aspekte im Fokus

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel, in dem Flexibilität und Anpassungsfähigkeit immer wichtiger werden. Moderne Arbeitsmodelle wie Kurzarbeit gewinnen besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten an Bedeutung und bieten Unternehmen und Arbeitnehmern innovative Lösungen zur Beschäftigungssicherung.

Rechtliche Rahmenbedingungen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Betriebsvereinbarungen und das Schriftformgebot sind zentrale Instrumente, um flexible Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit oder Kurzarbeit verbindlich und rechtssicher zu gestalten. Im Spannungsfeld zwischen betrieblichen Erfordernissen und Arbeitnehmerrechten müssen dabei komplexe arbeitsrechtliche Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden.

Welche rechtlichen Besonderheiten bei der Einführung von Kurzarbeit zu beachten sind, zeigt der folgende konkrete Fall…

Der Fall vor Gericht


Unwirksame Kurzarbeit führt zu vollem Urlaubsanspruch für Mitarbeiter

Diskussion zwischen Produktionsarbeiter in Freizeitkleidung und Arbeitgeber in Anzug über Betriebsvereinbarung am Schreibtisch.
Unwirksame Kurzarbeit und Urlaubsanspruch | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Produktionsmitarbeiter hat erfolgreich seinen vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Jahr 2020 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm eingeklagt. Das Gericht entschied, dass die von seinem Arbeitgeber eingeführte Kurzarbeit unwirksam war und daher keine Kürzung des Urlaubs rechtfertigte.

Mangelhafte Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit

Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung vom März 2020 genügte nicht den rechtlichen Anforderungen. Zwar war darin festgelegt, dass die Kurzarbeit für zwölf Monate gelten und grundsätzlich das gesamte Unternehmen betreffen sollte. Es fehlten jedoch konkrete Regelungen darüber, welche Abteilungen in welchem Umfang betroffen sein würden und wie die Arbeitszeit verteilt werden sollte.

Rechte der Arbeitnehmer nicht klar erkennbar

Das Gericht betonte, dass eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln muss, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Die Planung sollte hier jedoch durch kurzfristige Entscheidungen mit nur einem Tag Vorlauf erfolgen. Eine verlässliche Planbarkeit der Arbeitspflicht war damit nicht gegeben.

Wöchentliche Abstimmungen reichten nicht aus

Die regelmäßigen wöchentlichen Kapazitätsplanungstreffen zwischen Geschäftsführung und Betriebsratsvorsitzendem konnten die Mängel der Betriebsvereinbarung nicht heilen. Der Vorsitzende konnte dort nur aufgrund konkreter Beschlüsse des Betriebsrats verbindlich für diesen sprechen. Solche Beschlüsse zu den wöchentlichen Planungen lagen jedoch nicht vor.

Voller Urlaubsanspruch bleibt bestehen

Da die Kurzarbeit unwirksam war, behielt der Kläger seinen vollen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für 2020. Nach Abzug der bereits genommenen 22 Tage standen ihm noch 8 Resturlaubstage zu. Das zusätzliche Urlaubsgeld für diese Tage wird allerdings erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Urlaubs fällig.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig präzise und rechtssichere Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeit sind. Ohne diese können Arbeitgeber die eigentlich mögliche anteilige Kürzung von Urlaubsansprüchen nicht wirksam umsetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt, dass Kurzarbeit nicht zu einer automatischen Kürzung des tariflichen Urlaubsanspruchs führt, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich ausschließt. Der EMTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW enthält eine solche Schutzklausel, die besagt, dass Kurzarbeit den Urlaubsanspruch nicht beeinflusst. Dies stellt eine wichtige Präzisierung der BAG-Rechtsprechung dar und zeigt, dass tarifvertragliche Regelungen Vorrang vor der allgemeinen Rechtsprechung haben können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Beschäftigter in der Metall- und Elektroindustrie NRW haben Sie auch während der Kurzarbeit Anspruch auf Ihren vollen tariflichen Urlaub von 30 Tagen pro Jahr. Ihr Arbeitgeber darf den Urlaub nicht wegen Kurzarbeit kürzen, selbst wenn Sie zeitweise gar nicht gearbeitet haben. Zusätzlich steht Ihnen die tarifliche Urlaubsvergütung in voller Höhe zu. Prüfen Sie Ihre Urlaubsabrechnungen aus Kurzarbeitszeiten und machen Sie gegebenenfalls noch offene Ansprüche geltend. Beachten Sie dabei die üblichen Verfallsfristen für Urlaubsansprüche.

Benötigen Sie Hilfe?

Kurzarbeit und Urlaubsanspruch: Wurde Ihr Urlaub korrekt berechnet?

Die Rechtsprechung im Bereich Kurzarbeit und Urlaubsanspruch ist komplex und kann schnell zu Unsicherheiten führen. Gerade in der Metall- und Elektroindustrie NRW ist es wichtig, die tariflichen Besonderheiten zu kennen, um Ihre Rechte voll auszuschöpfen. Eine Überprüfung Ihrer Urlaubsabrechnungen kann sich lohnen, um sicherzustellen, dass Ihnen der volle Urlaub und die entsprechende Vergütung zustehen.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und setzen diese effektiv durch. Dabei berücksichtigen wir die aktuelle Rechtsprechung und die individuellen Gegebenheiten Ihres Arbeitsverhältnisses. Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation zu analysieren und gemeinsam die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Anforderungen muss eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erfüllen?

Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit muss zwingend schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – unterzeichnet werden. Eine mündliche Vereinbarung oder eine bloße Regelungsabrede ist nicht ausreichend.

Mindestinhalte der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung muss die Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Folgende Kernelemente müssen enthalten sein:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit
  • Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit
  • Namentliche Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer

Weitere erforderliche Regelungsinhalte

Die Betriebsvereinbarung sollte zudem folgende Aspekte verbindlich regeln:

Grundlegende Bestimmungen:

  • Präambel mit Darstellung der betrieblichen Situation
  • Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
  • Betroffene Abteilungen und Arbeitnehmergruppen
  • Umfang der Arbeitszeitreduzierung

Praktische Umsetzung:

  • Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit
  • Regelungen zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes
  • Bestimmungen zur Aufstockung durch den Arbeitgeber
  • Umgang mit Urlaubsansprüchen und Überstunden

Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Sie kann eine Änderung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflichten auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen.

Dokumentation und Anzeigepflicht

Nach Abschluss der Betriebsvereinbarung muss der Arbeitgeber unverzüglich die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt.


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Wie wirkt sich eine unwirksame Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Bei einer unwirksam eingeführten Kurzarbeit behalten Arbeitnehmer ihren vollen Urlaubsanspruch, da die Kürzung des Urlaubs eine wirksame Einführung der Kurzarbeit voraussetzt.

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit

Eine Kurzarbeitvereinbarung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie:

  • Keine konkreten Regelungen zum zeitlichen Beginn, zur Dauer und zum Umfang der Kurzarbeit enthält
  • Keine klare Bestimmung des betroffenen Personenkreises aufweist
  • Keine transparenten Kriterien für die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter festlegt

Rechtliche Folgen

Wenn die Kurzarbeit unwirksam eingeführt wurde, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Der Urlaubsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen, da die rechtliche Grundlage für eine Kürzung fehlt. Dies bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch unverändert fortbesteht.

Die Berechnung des Urlaubsentgelts erfolgt auf Basis des ungekürzten Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie von einer unwirksamen Kurzarbeit betroffen sind, können Sie Ihren vollen Jahresurlaub geltend machen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall keine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen.

Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet dies beispielsweise, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen sowie eventuelle zusätzliche vertragliche Urlaubstage ungekürzt bestehen bleiben.


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Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit?

Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit ein umfassendes und zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig einführen kann.

Reichweite der Mitbestimmung

Der Betriebsrat bestimmt bei folgenden Aspekten der Kurzarbeit mit:

  • Das „Ob“ der Kurzarbeit: Die grundsätzliche Entscheidung über die Einführung
  • Das „Wie“ der Kurzarbeit: Zeitraum, betroffene Bereiche und Arbeitnehmer sowie Umfang der Arbeitszeitverkürzung
  • Die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit auf die Wochentage

Initiativrecht und Handlungsmöglichkeiten

Der Betriebsrat verfügt über ein Initiativrecht. Er kann selbstständig die Einführung von Kurzarbeit vorschlagen und Verhandlungen darüber verlangen. Bei Nichteinigung können sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Informations- und Kontrollrechte

Dem Betriebsrat stehen wichtige Begleitrechte zu:

Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über die wirtschaftliche Lage und die Notwendigkeit der Kurzarbeit informieren.

Überwachungsrecht: Der Betriebsrat überwacht die korrekte Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen.

Rechtliche Konsequenzen

Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Kurzarbeit ist betriebsverfassungswidrig. In diesem Fall steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu, den er vor den Arbeitsgerichten durchsetzen kann. Die Arbeitnehmer behalten dann ihren vollen Vergütungsanspruch.

Bei der Anzeige von Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur muss eine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Der Betriebsrat kann auch selbst die Anzeige für Kurzarbeitergeld einreichen.


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Wie müssen Arbeitszeiten und betroffene Bereiche bei Kurzarbeit geregelt werden?

Die Einführung von Kurzarbeit erfordert eine präzise und verbindliche Regelung der Arbeitszeiten und betroffenen Bereiche. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat hierzu klare Vorgaben definiert:

Erforderliche Festlegungen

Eine wirksame Kurzarbeitsregelung muss folgende Punkte konkret bestimmen:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit mit Ankündigungsfrist
  • Umfang der Arbeitszeitverkürzung während der Kurzarbeitsphase
  • Betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen
  • Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll
  • Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage

Konkretisierungsgrad

Die Regelungen müssen dem Gebot der Normenklarheit entsprechen. Das bedeutet:

Die Arbeitszeitverkürzung kann sich auf den gesamten Betrieb oder einzelne Abteilungen erstrecken. Wenn nur bestimmte Bereiche betroffen sind, müssen diese eindeutig benannt werden. Die Arbeitszeit kann dabei bis auf null Stunden reduziert werden („Kurzarbeit Null“).

Änderungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber kann sich in der Vereinbarung das Recht vorbehalten, die Kurzarbeit vorzeitig mit einer angemessenen Ankündigungsfrist (beispielsweise 3 Tage) zu beenden. Eine solche Regelung ist sinnvoll, um flexibel auf Verbesserungen der Auftragslage reagieren zu können.

Die Anordnung von Überstunden während der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig. Dies würde dem Zweck der Kurzarbeit widersprechen und kann zum Verlust des Kurzarbeitergeldes führen.


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Welche Ansprüche auf Urlaubsgeld bestehen bei unwirksamer Kurzarbeit?

Bei unwirksamer Einführung der Kurzarbeit haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Urlaubsvergütung in der ursprünglich vereinbarten Höhe. Eine Kürzung des Urlaubsgeldes ist in diesem Fall nicht zulässig.

Rechtliche Grundlage für Urlaubsansprüche

Wenn die Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt wurde – etwa wegen fehlender Rechtsgrundlage oder mangelhafter Betriebsvereinbarung – bleibt Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag vollständig bestehen. Dies bedeutet, dass Sie Anspruch auf Ihre volle vertraglich vereinbarte Vergütung haben, einschließlich aller Urlaubsansprüche.

Berechnung der Urlaubsvergütung

Die Urlaubsvergütung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Bei unwirksamer Kurzarbeit gilt dabei Ihr reguläres Gehalt als Berechnungsgrundlage, nicht das reduzierte Kurzarbeitsgehalt.

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn Sie feststellen, dass die Kurzarbeit in Ihrem Fall unwirksam eingeführt wurde, können Sie die Differenz zwischen der gezahlten reduzierten Vergütung und Ihrem vollen Gehaltsanspruch geltend machen. Dies umfasst auch:

  • Die volle Urlaubsvergütung für genommene Urlaubstage
  • Das reguläre Urlaubsgeld gemäß Ihrem Arbeitsvertrag
  • Eventuelle Zuschläge und Sonderzahlungen

Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist auch rückwirkend möglich, wobei arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der verbindliche Regelungen für alle oder Teile der Belegschaft festlegt. Sie wird auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 77 BetrVG) geschlossen und gilt unmittelbar und zwingend für alle betroffenen Arbeitnehmer. Die Vereinbarung muss konkrete und nachvollziehbare Regelungen enthalten, damit Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten klar erkennen können. Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit legt fest, wann Gleitzeit beginnt und endet oder wie Überstunden ausgeglichen werden.


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Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verringerung der regulären Arbeitszeit mit entsprechender Lohnkürzung bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Sie dient der Überbrückung wirtschaftlicher Krisen und wird durch das Sozialgesetzbuch III (§§ 95-109 SGB III) geregelt. Betroffene Arbeitnehmer erhalten zum reduzierten Gehalt Kurzarbeitergeld als teilweisen Ausgleich. Die Einführung erfordert eine rechtliche Grundlage wie Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung. Beispiel: Ein Unternehmen reduziert während einer Auftragsflaute die Arbeitszeit um 50%.


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Schriftformgebot

Das Schriftformgebot ist eine gesetzliche Vorgabe, die bestimmte Rechtsgeschäfte nur dann als wirksam anerkennt, wenn sie in Schriftform erfolgen (§ 126 BGB). Im Arbeitsrecht gilt dies besonders für wichtige Vereinbarungen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträge. Die Schriftform erfordert ein von Hand unterschriebenes Originaldokument – E-Mails oder Textnachrichten genügen nicht. Ein Verstoß führt meist zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Beispiel: Eine mündlich vereinbarte Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist unwirksam.


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Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich garantierte Recht des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 1 BUrlG). Der Mindestanspruch beträgt 24 Werktage pro Jahr, wobei Tarifverträge oft höhere Ansprüche vorsehen. Bei wirksamer Kurzarbeit kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden, da sich dieser nach den Arbeitstagen richtet. Die Kürzung muss jedoch rechtlich korrekt vereinbart sein. Beispiel: Bei 3 Monaten Kurzarbeit mit null Arbeitstagen reduziert sich der Jahresurlaub um ein Viertel.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 36.1 EMTV: Regelt den grundsätzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Urlaub von 30 Tagen zu.
    Im vorliegenden Fall ist der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers nach § 36.1 EMTV festgelegt, wonach ihm für das Jahr 2020 ein Anspruch von 30 Tagen zustand, bevor Kürzungen aufgrund der Kurzarbeit vorgenommen wurden.
  • § 36.1 Abs. 3 EMTV: Bestimmt, dass die Dauer des Urlaubs durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflusst wird. Dies schützt den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer unabhängig von betrieblichen Arbeitszeitregelungen.
    Der Kläger argumentierte, dass sein Urlaubsanspruch trotz der durchgeführten Kurzarbeit nicht gekürzt werden dürfe, was durch § 36.1 Abs. 3 EMTV gestützt wird.
  • § 38.1 EMTV – Urlaubsgrundvergütung: Verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten während des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, basierend auf § 40 EMTV.
    Im vorliegenden Fall streitet der Kläger die korrekte Berechnung seiner Urlaubsvergütung, insbesondere im Zusammenhang mit der zusätzlichen Urlaubsvergütung gemäß § 38.1 EMTV.
  • § 38.2 EMTV – Zusätzliche Urlaubsvergütung: Regelt die zusätzliche Urlaubsvergütung, die bei 30 Urlaubstagen 2,4% des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts pro Urlaubstag beträgt. Anpassungen sind in Fällen des § 36.3 EMTV vorgesehen.
    Der Kläger fordert die Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die verbleibenden Urlaubstage, wie in § 38.2 EMTV vorgesehen, was Bestandteil seiner Klage ist.
  • Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit: Eine im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit, geregelt durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie kann Regelungen zur Finanzierung und Durchführung der Kurzarbeit enthalten.
    Die Beklagte hatte eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, die der Kläger als Grundlage für die Kürzung seines Urlaubsanspruchs anfechtete, da er die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Frage stellte.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 5 Sa 1197/22 – Urteil vom 25.04.2024


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