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Arbeitszeugnis – fristlose Kündigung wegen Unterschlagung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 492/09 – Urteil vom 21.05.2012

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2007 – 3 Ca 1495/05 – werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 15 %, der Beklagte 85 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung des Beklagten, über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005, die Herausgabe des Kaufvertrages sowie des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Marke Peugeot CC, die Herausgabe eines Aktenordners mit einer Aufschrift “ privat“, die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2005 sowie abschließend über eine Widerklage des Beklagten.

Die Parteien haben bis zum Juni 2004 für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet und dabei eine Wohnung geteilt. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 16.01.1996 zudem als Angestellte in dessen Supermarkt beschäftigt gewesen; ihr Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 2.805,87 EUR.

Die Klägerin war vollzeitbeschäftigt; sie war allein verantwortlich mit der Buchhaltung des Betriebes des Beklagten betraut. Im April 2005 fand durch eine Steuerberatungsgesellschaft auf Veranlassung des Beklagten eine Überprüfung der Buchhaltung statt. Am 12.04.2005 teilten die Steuerberater dem Beklagten mit, dass in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 in der Buchführung des Betriebes insgesamt Umsätze in Höhe von 171.000,00 EUR mit durchschnittlichen wöchentlichen Fehlbeträgen von 1.000,00 EUR nicht gebucht worden sind.

Diese Fehlbuchungen sind – unstreitig – von der Klägerin vorgenommen worden. Streit besteht zwischen den Parteien allerdings darüber, ob dies aus eigenem Antrieb der Klägerin erfolgte, oder aber aufgrund von Weisungen des Beklagten. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedenfalls, dass die Klägerin zumindest 750,00 EUR monatlich in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 aus diesen Fehlbuchungsbeträgen erhalten hat. Streitig ist insoweit allerdings, ob die Klägerin sich diese Geldbeträge selbst zugeeignet oder aber von dem Beklagten erhalten hat.

Aus Anlass der Feststellungen der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten hat dieser Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2010 Js 021482/05 bei der Staatsanwaltschaft Koblenz beginnend geführt und endete durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10.05.2011; hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 422 bis 426 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin wurde insoweit wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte gemäß § 246 StGB.

Infolge der Strafanzeige vom 18.04.2005 wurde am 26.04.2005 bei der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft Koblenz eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In diesem Rahmen wurde bei ihr ein Barbetrag von 76.284,88 EUR gefunden. Er stammte unstreitig aus Umsatzerlösen des Betriebes des Beklagten.

Nachdem die Klägerin ab dem 11.04.2005 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sie Mitte April 2005 von einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau B., zu Hause aufgesucht und um Herausgabe des Zentralschlüssels gebeten. Der Schlüssel wurde der Zeugin B. von der Klägerin auch übergeben; ein Hinweis der Klägerin auf die bei ihr befindliche Geldsumme erfolgte nicht. Einen Tag vor Ausspruch der Kündigung (am 25.04.2005) hat der Beklagte die Klägerin selbst aufgesucht wegen der Hausgabe persönlicher Gegenstände, die sich noch in ihrer Wohnung befanden. Auch in diesem Zusammenhang hat die Klägerin nicht auf das später bei ihr vorgefundene Geld hingewiesen.

Im Eigentum der Klägerin steht ein Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 000, Modell Peugeot CC, dessen Kfz-Brief und der auf das Kfz bezogene Kaufvertrag sich im Besitz des Beklagten befindet.

Der Beklagte hat der Klägerin den Arbeitslohn für April 2005 weder abgerechnet noch den sich daraus ergebenden Nettobetrag ausbezahlt.

Die Klägerin hat vorgetragen, zwar treffe es zu, dass sie die Fehlbuchungen vorgenommen habe. Dies sei jedoch auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten erfolgt. Die fehlgebuchten Beträge habe der Beklagte an der Steuer vorbei manipuliert, um Schwarz-Einkäufe, Schwarz-Arbeiter und seinen Lebenswandel zu finanzieren. Aus den steuerrechtlichen Unterlagen des Beklagten ergebe sich, dass dieser, abgesehen von Versicherungen und den Fahrzeugen eine monatliche Privatentnahme von 500,00 EUR vom Konto der Sparkasse K. abgehoben habe. Dieser Betrag sei im Hinblick auf den Lebenswandel des Beklagten, die Finanzierung der Wohnung, Fahrten zu seiner Freundin nach Belgien, den Reisen mit den Wirtschaftsjunioren usw. nicht ausreichend gewesen, um die Kosten zu decken. Der Beklagte unterhalte daneben nur noch ein Konto bei der Volksbank, das keine Privatentnahmen aufweise. Insoweit ergebe sich beispielsweise für das Jahr 2002 eine durchschnittliche monatliche Privatentnahme in Höhe von 1.327,56 EUR, für das Jahr 2003 in Höhe von 1.409,25 EUR. Von den fehl gebuchten Beträgen habe die Klägerin von dem Beklagten monatlich 750,00 EUR erhalten.

Hinsichtlich des im Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihr vorgefundenen Geldes sei von Folgendem auszugehen: Die Klägerin habe am 08.04.2005 das Bargeld im Tresor vorgefunden. An diesem Tag habe sie schon gegen 14.30 Uhr Feierabend gemacht, um ihren gesundheitlich angeschlagenen Vater zu besuchen. Sie habe sich mit dem Geld auf den Weg zur Volksbank K., Filiale R. gemacht, dort jedoch feststellen müssen, dass diese seit dem 01.04.2005 nicht mehr wie sonst bis 15.00 Uhr, sondern nur noch bis 12.30 Uhr geöffnet habe. Sie habe deshalb das Geld mit nach Hause genommen und in eine Plastiktüte auf dem Schrank gelagert. Über das Wochenende vom 09./10.04.2005 seien ihre Rückenschmerzen stärker geworden, so dass sie ab dem 11.04.2005 nach einem Arztbesuch krank geschrieben gewesen sei. In den Wochen danach habe sie sich einer Operation unterziehen, anschließend in Reha-Behandlung begeben müssen. Im Hinblick auf diese privaten Probleme habe sie diesen Geldbetrag einfach vergessen.

Aus diesem Sachverhalt folge die Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten und die Begründetheit der von ihr geltend gemachten Ansprüche.

Die Klägerin hat beantragt, Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 26.04.2005, zugegangen am 26.04.2005, nicht beendet worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 26.04.2005 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.805,87 € brutto zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Lohnsteuerkarte sowie die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Kaufvertrag sowie den Kfz-Brief bezüglich des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX – YY 000 Peugeot CC herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Aktenordner mit der Aufschrift “ privat“ herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Des Weiteren hat der Beklagte widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 171.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,  er habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Anweisung erteilt, im hier maßgeblichen Umfang Fehlbuchungen vorzunehmen. Er habe von den betroffenen Geldsummen auch nichts erhalten. Die Buchhaltung habe allein der Klägerin oblegen, er, der Beklagte, habe sich darum auch im Hinblick auf das bestehende persönliche Verhältnis nicht selbst gekümmert. Erst durch Mitteilung seiner Steuerberaterkanzlei vom 12.04.2005 sei er darauf aufmerksam gemacht worden. Es treffe auch nicht zu, dass er die behaupteten Beträge für die Schwarz-Einkäufe und Schwarz-Arbeiter benötigt habe. Lediglich im Hinblick auf den Mitarbeiter W. sei darauf hinzuweisen, dass dieser auf eigenen Wunsch wegen bestehender persönlicher Probleme unter Umgehung von Steuer und Sozialversicherung falsch angemeldet und beschäftigt worden sei. Dies sei aber nachträglich korrigiert worden.

Hinsichtlich der Kosten seines Lebenswandels sei darauf hinzuweisen, dass die Wohnkosten im Zeitraum der Beziehung von der Klägerin getragen worden seien. Lebenshaltungskosten für Nahrungsmittel seien aus dem Betrieb im Rahmen der von vornherein festzusetzenden Steuerfreibeträge bestritten worden. Die Fahrzeuge sowie Fahrtkosten und darüber hinaus auch die Versicherungen seien, wie von der Klägerin auch vorgetragen, ordnungsgemäß als Privatentnahme erfolgt. Entgegen der Darstellung der Klägerin unterhalte er nicht nur zwei Konten, sondern fünf (vgl. Bl. 174 d. A.); in diesem Rahmen habe er deutlich höhere monat-liche Privatentnahmen als 500,00 EUR getätigt (vgl. Bl. 178 bis 225 d. A.).

Hinsichtlich des bei der Klägerin vorgefundenen Geldes sei darauf hinzuweisen, dass dieses zusammen mit Einzahlungsbelegen aus dem Monat Februar vorgefunden worden sei und es sich daher zweifellos um Geldbeträge aus dem Januar handele. Die Klägerin habe diese unterschlagen wollen, was sich vor allem daraus ergebe, dass sie weder bei dem Besuch der Zeugin B. Mitte April 2004 noch bei dem Besuch des Beklagten vor der Kündigung auf diesen Geldbetrag hingewiesen habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Geld zur Bank bringen wollen und dann aufgrund der veränderten Öffnungszeiten vergessen, sei eine reine Schutzbehauptung.

Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Gehaltszahlung, Herausgabe der Arbeitspapiere und der Kfz-Papiere mache der Beklagte von seinem Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die durch die Widerklage geforderten Beträge Gebrauch.

Ein Ordner mit der Aufschrift “ privat“ könne nicht herausgegeben werden, denn ein derartiger Aktenordner befinde sich nicht in seinem Besitz.

Das Arbeitsgericht hat im Termin vom 13.03.2007 durch Parteivernehmung des Beklagten Beweis erhoben. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.03.2007 (Bl. 273 d. A.), hinsichtlich des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2007 (Bl. 269 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil des 13.03.2007 – 3 Ca 1495/05 – die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, an sie 2.405,03 EUR brutto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2005 zu zahlen, die Lohnsteuerkarte sowie die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 herauszugeben und Zug um Zug gegen Zahlung von 19.500,00 EUR durch die Klägerin an den Beklagten den Fahrzeugbrief sowie den Kaufvertrag für das Kfz XX-YY 000, Peugeot CC, herauszugeben; im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 277 bis 299 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 03.04.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 23.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin seinerseits hat gegen das ihr am 04.04.2007 zugestellte Urteil durch am 27.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt; sie hat die Berufung durch am 04.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihr sei weiterer substantiierter Tatsachenvortrag hinsichtlich der Geldzahlung durch den Beklagten nicht möglich, weil sie natürlich nicht darüber Buch geführt habe, wann Anweisungen des Beklagten erfolgt seien, aufgrund derer sie dann unter anderem das in Rede stehende Geld erhalten habe.

Ob der bestrittene Betrag in Höhe von 171.000,00 EUR tatsächlich zutreffend sei, könne offen bleiben, weil es unabhängig davon dem Beklagten nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Klägerin das Geld genommen habe.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.06.2007 (Bl. 331 bis 337 d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 08.08.2007 (Bl. 380 bis 384 d. A.), 31.01.2012 (Bl. 459 bis 464 d. A.) sowie vom 27.02.2012 (Bl. 476, 477 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und die Wider-klage abzuweisen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2007 – Az: 3 Ca 1495/05, wird mit Ausnahme des Tenors zu Nr. 3 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen,

die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 171.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte verteidigt, soweit er erstinstanzlich obsiegt hatte, die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens; im Übrigen, soweit er unterlegen war, führt er zur Begründung seiner Berufung insbesondere aus, der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gegeben. Zudem könne er nicht verpflichtet sein, Zug um Zug gegen Zahlung von 19.500,00 EUR durch die Klägerin den Fahrzeugbrief sowie den Kaufvertrag für das in Rede stehende Kfz herauszugeben.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2007 (Bl. 355 bis 362 d. A.), sowie seine Schriftsätze vom 25.06.2007 (Bl. 366 bis 370 d. A.), 14.08.2007 (Bl. 385 bis 387 d. A.), vom 26.01.2012 (Bl. 450 bis 452 d. A.) Bezug genommen.

Die Ermittlungs- und Strafakte der Staatsanwaltschaft Koblenz – 2010Js 21482/05 – 2800 VRs wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht; die Parteien haben Gelegenheit erhalten, Akteneinsicht zu nehmen und ihr schriftsätzliches Vorbringen anhand der Akte zu ergänzen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokolle vom 01.10.2007, 14.01.2008, 12.12.2011 und vom 21.05.2012.

Entscheidungsgründe

I.  Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Diese Grundsätze gelten für die Rechtsmittel beider Parteien.

II.  In der Sache haben die Rechtsmittel der Berufungen der Parteien jedoch keinen Erfolg; denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin nur im ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet ist und dass der Widerklage des Beklagten kein Erfolg beschieden sein kann.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigung des Beklagten vom 26.04.2005 gemäß § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich beendet hat.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 4. Auflage 2012 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 10. Auflage 2012, Kap. 4. Rdnr. 1104 ff.).

Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein.

Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35).

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der – in der Regel – vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 Ls. = NZA 2011, 1029).

Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln. 5.1.2005 – 17 Sa 1308/04 – EzA-SD 8/05, S. 12 LS; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rz. 34).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.).

Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 9; 15.12.1995 BAGE 2, 245).

Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010 a.a.O.; 28.10.1971 a.a.O.). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a.a.O; 15.12.1995 a.a.=). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (Senat 15.12.1955 aaO). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010 a.a.O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). „Absolute Kündigungsgründe“, die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 95; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32).

Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sind nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gegeben.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu Lasten des Beklagten eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB in Höhe von 76.284,88 EUR begangen hat. Insoweit wird auf Seite 13, 14 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 287, 288 d. A.) Bezug genommen. Einer Abmahnung bedurfte es nicht; die abschließende Interessenabwägung führt zum Überwiegen des Interesses des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit wird auf Seite 14, 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 288, 289 d. A.) Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Bezug genommen auf die Gründe des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 04.05.2011 (Bl. 422 ff. d. A.).

Allerdings hat die Klägerin Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Gehalts für den Monat April 2005 bis zum 26.04.2005 in Höhe von 2.405,03 EUR brutto zuzüglich Zinsen. Insoweit wird auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 290, 291 d. A.) Bezug genommen.

Des Weiteren hat die Klägerin gemäß § 109 GewO Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005. Insoweit wird auf Seite 17, 18 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 291, 292 d. A.) Bezug genommen.

Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des Kaufvertrages und des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Peugeot CC. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Fahrzeug im Eigentum der Klägerin steht. Folglich ist der Beklagte gemäß § 25 StVZO in Verbindung mit § 952 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 19.500,00 EUR. Insoweit wird auf Seite 18 bis 25 der angefochtenen Entscheidung (= BL. 292 bis 299 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Denn es macht insgesamt lediglich deutlich, dass die Parteien – aus ihrer Sicht verständlich – die rechtliche Beurteilung des Tatsachenvortrags durch das Arbeitsgericht nicht teilen. Es enthält aber keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von  der Kammer beigezogene, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Strafakte. Auch Rechtsbehauptungen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Folglich waren die Berufungen beider Parteien nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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