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Arbeitszeugnis – Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Ein Schulbegleiter aus Mecklenburg-Vorpommern klagte gegen die Bewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ in seinem Arbeitszeugnis – und scheiterte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Beurteilung einer durchschnittlichen Leistung entspricht und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein „sehr gutes“ Zeugnis hat, wenn er keine überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann. Der Fall verdeutlicht die Hürden, die Arbeitnehmer bei Zeugnisstreitigkeiten nehmen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 108/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht bezüglich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zeugnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Integrationshelfer, beschäftigt vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022, der die Änderung seines Arbeitszeugnisses in Richtung einer besseren Beurteilung anstrebt. Der Kläger argumentiert, dass er eine „gute“ Bewertung verdient, da er die Hilfeziele erfolgreich umgesetzt und eine gute Beziehung zu Lehrern und Eltern aufgebaut habe.
  • Beklagte: Ein Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen, der dem Kläger ein Zeugnis mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausstellte. Die Beklagte argumentiert, dass diese Bewertung angemessen ist, da der Kläger unter anderem wegen administrativer Fehler und Verstößen gegen interne Anweisungen abgemahnt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt eine Änderung seines Arbeitszeugnisses, da er die erhaltene Bewertung als unzureichend empfindet. Er war als Schulbegleiter beschäftigt und behauptet, er habe die Ziele erfolgreich erreicht und die Unterstützung von Kollegen und Eltern erhalten.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits liegt in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine bessere Zeugnisnote als „befriedigend“ hat, d.h., ob er ein Zeugnis mit der Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Bewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ wurde als durchschnittlich und den Leistungen des Klägers angemessen beurteilt.
  • Begründung: Der Kläger konnte keine konkreten Beweise vorlegen, die eine überdurchschnittliche Bewertung rechtfertigen. Zudem sei die von der Beklagten vergebene Bewertung rechtskonform und entspreche den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
  • Folgen: Das Urteil bestätigt die Beweislast des Arbeitnehmers in Fällen, bei denen eine bessere Bewertung als „befriedigend“ im Zeugnis angestrebt wird. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Arbeitszeugnis im Fokus: Rechte, Pflichten und ein aktueller Fall

Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das die Leistungen und das Verhalten eines Mitarbeiters während seiner Beschäftigung bewertet. Es besteht in der Regel aus einer Leistungsbeurteilung, die die fachlichen Kompetenzen und die Qualität der Arbeit beschreibt, sowie einer Verhaltensbeurteilung, die das soziale Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden widerspiegelt. Die Formulierung eines Arbeitszeugnisses muss präzise und transparent sein, um Missverständnisse zu vermeiden und die angemessene Einordnung des Arbeitnehmers im Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Die Zeugnissprache ist oft komplex und unterliegt bestimmten Regeln. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis zu erstellen, was sowohl die Darstellung der Aufgabe und Verantwortung als auch die Mitarbeiterbewertung umfasst. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der einige dieser Aspekte aufgreift und die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Arbeitszeugnisses erklärt.

Der Fall vor Gericht


Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis: LAG Mecklenburg-Vorpommern stärkt Position der Arbeitgeber

Arbeitszeugnis mit der Bewertung "stets zu unserer Zufriedenheit" auf einem Schreibtisch in einer Schule.
Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung mit der Formulierung „stets zur Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer akzeptiert werden, sofern er keine überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 2. Juli 2024 und wies damit die Berufung eines Schulbegleiters ab.

Streit um die Leistungsbeurteilung eines Integrationshelfers

Ein 1974 geborener Schulbegleiter und Integrationsassistent war von Januar 2020 bis August 2022 bei einem sozialen Träger beschäftigt. Nach seiner Ausbildung betreute er einen Schüler mit dem Ziel, dessen Konfliktverhalten zu verbessern und die Teilnahme am Unterricht zu fördern. Im Januar 2023 erhielt er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem seine Leistung mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ bewertet wurde.

Rechtliche Bewertung der Zeugnisformulierung

Das Gericht stellte klar, dass die Beurteilung „stets zur Zufriedenheit“ einer durchschnittlichen Leistung entspricht. Die Richter betonten, dass ein Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis hat. Vielmehr steht ihm nur ein Leistungsgerechtes Zeugnis zu.

Beweislast bei Zeugnisstreitigkeiten

Die Richter legten fest, dass bei einer durchschnittlichen Bewertung der Arbeitnehmer die Beweislast trägt. Er muss konkrete Tatsachen vorbringen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass seine Leistungen besser waren als die eines durchschnittlichen Schulbegleiters. Zwar hatte er Erfolge bei der Betreuung des Schülers erzielt, diese allein reichten jedoch nicht für den Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen aus.

Arbeitgeber hat Wahlrecht bei Formulierungen

Das Gericht bestätigte zudem, dass der Arbeitgeber bei gleichwertigen Formulierungen ein Wahlrecht hat. Der Kläger konnte daher auch nicht verlangen, dass die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ durch „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ersetzt wird, da beide Wendungen einer befriedigenden Bewertung entsprechen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht die etablierte Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Zeugnisstreitigkeiten. Bei einer durchschnittlichen Bewertung muss der Arbeitnehmer seine überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen. Erst wenn der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung erteilen möchte, kehrt sich die Beweislast um.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil etabliert zwei wichtige Grundsätze für Arbeitszeugnisse: Eine Bewertung mit ’stets zur Zufriedenheit‘ oder ‚zur vollen Zufriedenheit‘ entspricht einer durchschnittlichen (befriedigenden) Leistung. Möchte ein Arbeitnehmer eine bessere Bewertung erreichen, muss er selbst die entsprechenden Tatsachen darlegen und beweisen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung begründen und nachweisen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden sind und eine bessere Note als „zur vollen Zufriedenheit“ anstreben, müssen Sie konkrete Beweise für Ihre überdurchschnittliche Leistung vorlegen. Dafür eignen sich etwa dokumentierte Erfolge, positive Rückmeldungen von Vorgesetzten oder Kunden, oder besondere Projektergebnisse. Ohne solche Nachweise haben Sie kaum Chancen auf eine Verbesserung der Bewertung. Allerdings schützt Sie das Urteil auch vor ungerechtfertigt schlechten Bewertungen, da Ihr Arbeitgeber diese ausführlich begründen müsste.


Ihr Arbeitszeugnis: Anspruch und Realität

Die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis entspricht lediglich einer durchschnittlichen Leistungsbewertung. Um eine bessere Beurteilung zu erhalten, müssen Sie konkrete Nachweise für Ihre überdurchschnittlichen Leistungen erbringen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche in Bezug auf Ihr Arbeitszeugnis zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Sichern Sie sich die Bewertung, die Ihre Leistungen widerspiegelt.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche typischen Formulierungen gibt es in Arbeitszeugnissen und was bedeuten sie?

In Arbeitszeugnissen werden spezielle Formulierungen verwendet, um die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu bewerten. Diese Formulierungen folgen einer bestimmten Notenskala, die von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ reicht. Hier sind die wichtigsten Abstufungen und ihre Bedeutungen:

Leistungsbeurteilung

„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht der Note 1 (sehr gut). Diese Formulierung stellt die höchste Bewertungsstufe dar und wird nur für herausragende Leistungen verwendet.

„Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ steht für die Note 2 (gut). Wenn Sie diese Formulierung in Ihrem Zeugnis finden, können Sie von einer positiven Bewertung ausgehen.

„Zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht der Note 3 (befriedigend). Diese Formulierung deutet auf eine durchschnittliche Leistung hin.

„Zu unserer Zufriedenheit“ steht für die Note 4 (ausreichend). Hier fehlen positive Verstärkungen, was auf eine eher schwache Leistung hindeutet.

„Hat sich bemüht, unseren Anforderungen gerecht zu werden“ entspricht der Note 5 (mangelhaft). Diese Formulierung ist sehr kritisch zu sehen und deutet auf erhebliche Leistungsmängel hin.

Verhaltensbeurteilung

Auch das Verhalten wird in Arbeitszeugnissen codiert bewertet:

„Sein/Ihr Verhalten war stets vorbildlich“ steht für eine sehr gute Beurteilung des Sozialverhaltens.

„Sein/Ihr Verhalten war einwandfrei“ deutet auf ein gutes Sozialverhalten hin.

„Sein/Ihr Verhalten war insgesamt korrekt“ entspricht einer befriedigenden Bewertung.

„Sein/Ihr Verhalten gab keinen Anlass zu Beanstandungen“ ist als ausreichende Bewertung zu verstehen.

Zusätzliche Formulierungen

Achten Sie auch auf subtile Formulierungen wie:

„Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben erledigt“ deutet darauf hin, dass keine Eigeninitiative gezeigt wurde.

„Er/Sie war stets bemüht“ klingt positiv, impliziert aber, dass die Bemühungen nicht zum gewünschten Erfolg führten.

„Er/Sie hat sich im Rahmen seiner/ihrer Fähigkeiten eingesetzt“ suggeriert begrenzte Fähigkeiten.

Wenn Sie ein Arbeitszeugnis erhalten, ist es wichtig, diese Formulierungen richtig zu interpretieren. Eine scheinbar positive Aussage kann in der Zeugnissprache durchaus kritisch gemeint sein. Beachten Sie dabei, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen, weshalb negative Bewertungen oft in positiv klingenden Formulierungen versteckt werden.


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Wer muss was beweisen, wenn die Beurteilung im Arbeitszeugnis strittig ist?

Die Beweislast bei Streitigkeiten um die Beurteilung im Arbeitszeugnis hängt davon ab, ob eine überdurchschnittliche oder unterdurchschnittliche Bewertung in Frage steht.

Überdurchschnittliche Beurteilung

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung in Ihrem Arbeitszeugnis anstreben, tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, Sie müssen darlegen und beweisen, dass Ihre Leistungen tatsächlich über dem Durchschnitt lagen. Es reicht nicht aus, lediglich Ihre subjektive Einschätzung vorzubringen. Stattdessen müssen Sie konkrete Tatsachen und Leistungen anführen, die eine überdurchschnittliche Bewertung rechtfertigen.

Unterdurchschnittliche Beurteilung

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen hingegen eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen, kehrt sich die Beweislast um. In diesem Fall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, warum Ihre Leistungen unter dem Durchschnitt lagen. Er muss konkrete Tatsachen und Vorfälle anführen, die seine Einschätzung stützen.

Durchschnittliche Beurteilung

Bei einer durchschnittlichen Beurteilung („zur vollen Zufriedenheit“ oder äquivalent) geht man davon aus, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zeugniserteilung nachgekommen ist. Wenn Sie als Arbeitnehmer mit dieser Bewertung nicht einverstanden sind und eine bessere Note anstreben, müssen Sie wiederum die Beweise für Ihre überdurchschnittlichen Leistungen erbringen.

Besondere Fälle

In bestimmten Situationen kann sich die Beweislast verschieben:

  • Wenn ein Zwischenzeugnis vorliegt, ist der Arbeitgeber in der Regel an dessen Inhalt gebunden. Möchte er im Endzeugnis davon abweichen, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen.
  • Bei widersprüchlichen Formulierungen im Zeugnis (z.B. sehr gute Einzelbewertungen, aber nur durchschnittliche Gesamtbewertung) kann die Beweislast beim Arbeitgeber liegen, diese Diskrepanz zu erklären.

Beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zeugnisberichtigung oft gering sind, wenn Sie eine überdurchschnittliche Bewertung anstreben. Überlegen Sie daher gut, ob Sie rechtliche Schritte einleiten möchten. Im Zweifelsfall ist eine durchschnittliche Bewertung oft die sicherere Option für beide Seiten.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei einem unzufriedenstellenden Arbeitszeugnis?

Bei einem unzufriedenstellenden Arbeitszeugnis haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, um Ihre Interessen zu wahren. Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Erläutern Sie Ihre Bedenken und schlagen Sie konkrete Änderungen vor. Oft lassen sich Missverständnisse oder Formfehler auf diesem Weg unbürokratisch klären.

Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Formulieren Sie darin präzise, welche Passagen Sie beanstanden und wie diese Ihrer Meinung nach lauten sollten. Setzen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine angemessene Frist von etwa zwei Wochen zur Nachbesserung.

Rechtliche Grundlagen

Ihr Anspruch auf ein wohlwollendes, wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) und § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten.

Gerichtliche Schritte

Bleibt Ihr ehemaliger Arbeitgeber untätig oder lehnt die Änderungen ab, können Sie eine Zeugnisberichtigungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hier gilt: Bei einer Beurteilung schlechter als „befriedigend“ muss der Arbeitgeber die Gründe dafür beweisen. Fordern Sie eine bessere Note als „befriedigend“, liegt die Beweislast bei Ihnen.

Beachten Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Für die Anfechtung existiert keine gesetzliche Frist, jedoch gehen Gerichte davon aus, dass nach etwa sechs Monaten eine angemessene Beurteilung schwierig wird. Handeln Sie daher zeitnah.

Alternative Lösungswege

Neben dem gerichtlichen Weg können Sie auch eine Mediation in Betracht ziehen. Ein neutraler Mediator kann helfen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden, ohne den zeit- und kostenintensiven Rechtsweg zu beschreiten.

Wenn Sie ein unzufriedenstellendes Arbeitszeugnis erhalten, prüfen Sie es sorgfältig auf formale und inhaltliche Fehler. Achten Sie besonders auf die korrekte Bezeichnung Ihrer Tätigkeit, vollständige Aufgabenbeschreibungen und die Gesamtbeurteilung. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte Ihre Leistungen und Ihr Verhalten angemessen würdigen.

Dokumentieren Sie während des gesamten Prozesses alle Schritte und Kommunikation mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Diese Unterlagen können in einem möglichen Gerichtsverfahren von Bedeutung sein. Bleiben Sie in allen Interaktionen professionell und sachlich, um Ihre Chancen auf eine gütliche Einigung zu wahren.


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Wie kann ich meine überdurchschnittliche Leistung nachweisen?

Um Ihre überdurchschnittliche Leistung für ein Arbeitszeugnis nachzuweisen, müssen Sie konkrete Tatsachen und Belege sammeln, die Ihre besonderen Leistungen dokumentieren. Hier einige Möglichkeiten, wie Sie dies erreichen können:

Kontinuierliche Dokumentation

Führen Sie ein Leistungstagebuch. Notieren Sie regelmäßig Ihre Erfolge, abgeschlossene Projekte und positive Rückmeldungen. Dies hilft Ihnen, Ihre Leistungen über einen längeren Zeitraum zu belegen.

Quantifizierbare Ergebnisse

Sammeln Sie messbare Erfolge. Dazu gehören beispielsweise:

  • Steigerung der Produktivität um einen bestimmten Prozentsatz
  • Kosteneinsparungen durch Ihre Initiativen
  • Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Projekte
  • Umsatzsteigerungen, die auf Ihre Arbeit zurückzuführen sind

Qualitative Bewertungen

Bewahren Sie positive Feedbacks auf. Kundenbewertungen, Dankesschreiben von Kollegen oder Vorgesetzten und gute Beurteilungen in Mitarbeitergesprächen sind wertvolle Belege für Ihre Leistung.

Besondere Leistungen und Initiativen

Dokumentieren Sie Ihre Extrameilen. Wenn Sie zusätzliche Verantwortungen übernommen, innovative Lösungen entwickelt oder besondere Herausforderungen gemeistert haben, halten Sie dies schriftlich fest.

Fortbildungen und Weiterqualifikationen

Sammeln Sie Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen. Diese belegen Ihr Engagement für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung.

Vergleichsmaßstäbe

Stellen Sie Ihre Leistungen in Relation. Wenn möglich, vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit denen Ihrer Kollegen oder Branchenstandards, um Ihre überdurchschnittliche Leistung zu verdeutlichen.

Beachten Sie, dass die Beweislast für überdurchschnittliche Leistungen bei Ihnen als Arbeitnehmer liegt. Es reicht nicht aus, subjektiv der Meinung zu sein, besonders gut gearbeitet zu haben. Sie müssen konkrete Fakten und Belege vorlegen, die Ihre Behauptung unterstützen.

Wenn Sie diese Nachweise während Ihres Arbeitsverhältnisses systematisch sammeln, sind Sie gut vorbereitet, falls Sie eine bessere Beurteilung in Ihrem Arbeitszeugnis anstreben. Denken Sie daran, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein muss.


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Welche Mindestanforderungen muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllen?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) bestimmte formale und inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen.

Formale Anforderungen

Das Zeugnis muss maschinell auf Firmenpapier erstellt und im Original übergeben werden. Eine elektronische Übermittlung ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Text muss sauber, fehlerfrei und ohne Knicke, Flecken oder handschriftliche Korrekturen sein.

Inhaltliche Pflichtangaben

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss folgende Elemente enthalten:

  • Eindeutige Überschrift als „Arbeitszeugnis“ oder „Qualifiziertes Arbeitszeugnis“
  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum und -ort, jedoch keine Anschrift)
  • Beschäftigungsdauer mit exaktem Beginn und Ende
  • Tätigkeitsbeschreibung mit allen wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • Leistungsbeurteilung mit Bewertung der fachlichen Kompetenzen
  • Verhaltensbeurteilung bezüglich des sozialen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  • Beendigungsformel mit Angabe des Beendigungsgrundes
  • Datum und Unterschrift des Ausstellers

Rechtliche Grundsätze

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht in Verbindung mit dem Wohlwollensprinzip. Negative Beurteilungen unter der Note „befriedigend“ müssen vom Arbeitgeber bewiesen werden können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Leistungsgerechtes Zeugnis

Ein rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Beurteilung der Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis. Arbeitnehmer haben gemäß § 109 GewO das Recht auf ein Zeugnis, das ihre tatsächlichen Leistungen und ihr Verhalten wahrheitsgemäß widerspiegelt. Eine bessere Bewertung als der realen Leistung entsprechend kann nicht verlangt werden. Beispiel: Ein Mitarbeiter mit durchschnittlicher Leistung hat keinen Anspruch auf die Beurteilung „sehr gut“, sondern nur auf eine angemessene Bewertung wie „zur Zufriedenheit“.


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Zeugnissprache

Standardisierte Formulierungen und Bewertungssysteme in Arbeitszeugnissen, die sich über Jahrzehnte in Rechtsprechung und Praxis entwickelt haben. Die Formulierungen folgen einer Art Geheimcode mit festgelegten Bedeutungen. Die Skala reicht meist von „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ (sehr gut) bis „war bemüht“ (ungenügend). Basis ist § 109 GewO, der ein wohlwollendes aber wahrheitsgemäßes Zeugnis vorschreibt. Beispiel: „Stets zur Zufriedenheit“ bedeutet eine durchschnittliche (befriedigende) Leistung.


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Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung, Tatsachen nachzuweisen, die den eigenen Anspruch begründen. Bei Zeugnisstreitigkeiten muss der Arbeitnehmer bei durchschnittlicher Bewertung beweisen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren. Bei unterdurchschnittlicher Bewertung muss hingegen der Arbeitgeber die schlechteren Leistungen nachweisen. Grundlage ist § 363 BGB. Beispiel: Ein Mitarbeiter muss durch Fakten belegen können, warum er statt „zur Zufriedenheit“ die Bewertung „zur vollsten Zufriedenheit“ verdient hat.


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Wahlrecht bei Formulierungen

Das gesetzlich verankerte Recht des Arbeitgebers (§ 109 GewO), zwischen gleichwertigen Zeugnisformulierungen frei wählen zu können. Solange die gewählten Formulierungen die gleiche Bewertungsstufe ausdrücken, kann der Arbeitnehmer keine bestimmte Formulierung verlangen. Beispiel: Der Arbeitgeber darf zwischen „stets zu unserer Zufriedenheit“ und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ wählen, da beide eine befriedigende Leistung beschreiben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 109 GewO (Gewerbeordnung):
    Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) oder darüber hinaus auch zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) enthält. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine negativen Geheimcodes oder missverständliche Aussagen enthalten.
    Im vorliegenden Fall bezieht sich der Anspruch des Klägers auf die Qualität des qualifizierten Zeugnisses. Die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ entspricht einer befriedigenden Leistung und steht im Mittelpunkt der Auseinandersetzung, da der Kläger eine bessere Bewertung fordert.
  • Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit (aus § 109 GewO abgeleitet):
    Das Zeugnis muss den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit entsprechen. Dies bedeutet, dass es keine versteckten Hinweise enthalten darf, die eine schlechtere Beurteilung nahelegen, als der Wortlaut vermuten lässt. Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers wird durch diese Grundsätze eingeschränkt.
    Der Kläger argumentiert, dass die derzeitige Formulierung des Zeugnisses keine ausreichende Wahrheit über seine Leistungen wiedergibt, da er seiner Meinung nach eine überdurchschnittliche Bewertung verdient hat. Gleichzeitig muss die Beklagte im Rahmen der Zeugnisklarheit Vorwürfe oder Zweifel belegen, wenn diese zur Abwertung führen.
  • Darlegungs- und Beweislast (aus der Rechtsprechung, z. B. BAG):
    Bei einer durchschnittlichen Bewertung („stets zu unserer Zufriedenheit“) trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine überdurchschnittliche Bewertung („stets zu unserer vollen Zufriedenheit“) fordert. Für schlechtere Bewertungen hingegen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.
    Im konkreten Fall muss der Kläger durch konkrete Nachweise (z. B. Dokumentationen seiner Arbeitserfolge, Feedbacks von Eltern oder Kollegen) darlegen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren. Die Beklagte hingegen müsste nachweisen, dass die derzeitige Bewertung korrekt ist, wenn Defizite im Arbeitsverhalten als Grundlage angeführt werden.
  • BAG-Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen:
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers nur im Rahmen der Zeugniswahrheit und -klarheit besteht. Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage dienen und den objektiven Eindruck eines durchschnittlichen Empfängers wiedergeben. Ein Zeugnisleser soll erkennen können, ob die Bewertung auf objektiven Kriterien beruht.
    Im vorliegenden Fall steht die Frage im Raum, ob die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem sie dem Kläger nur eine durchschnittliche Bewertung erteilte, obwohl er nach eigener Auffassung gute Leistungen zeigte.
  • Arbeitgeberpflichten und Rechte bei der Zeugnisformulierung:
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren, um den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers nicht zu erschweren. Gleichzeitig steht ihm ein Ermessensspielraum zu, solange dieser durch objektive Tatsachen gestützt ist. Eine übermäßige Hervorhebung von Einzelfällen, die die Gesamtbewertung beeinflussen, ist nicht zulässig.
    Die Beklagte begründet ihre Bewertung des Klägers teilweise mit Vorfällen (z. B. fehlerhafte Dokumentation, Missachtung von Kommunikationsvorgaben). Diese Einzelvorfälle dürfen jedoch nur dann gewichtet werden, wenn sie das Gesamtbild seiner Leistung tatsächlich beeinträchtigen.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 108/23 – Urteil vom 02.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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