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Arbeitszeugnis – Wo muss die Unterschrift erfolgen?

Unterschrift im Arbeitszeugnis: Rechts oder links?

Das ArbG Gießen entschied, dass die Position der Unterschrift im Arbeitszeugnis wesentlich ist und ordnete an, dass die Unterschrift des Geschäftsführers linksbündig zu erfolgen hat, um den formalen Anforderungen eines Arbeitszeugnisses zu entsprechen und Missverständnisse zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 171/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses: Der Kläger forderte eine Änderung in der Platzierung der Unterschrift des Geschäftsführers in seinem Arbeitszeugnis.
  2. Position der Unterschrift als Streitpunkt: Der Kläger argumentierte, die rechtsbündige Unterschrift könne als Geheimzeichen missinterpretiert werden und widerspreche der üblichen Praxis der Beklagten.
  3. Bedeutung des Zeugnisanspruchs: Der Kläger berief sich auf sein Recht gemäß § 109 GewO, ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis zu erhalten.
  4. Kein Verzicht auf Zeugnisberichtigung: Der Kläger verzichtete nicht auf seinen Anspruch auf ein korrektes Zeugnis, indem er das Endzeugnis anforderte.
  5. Formelle Anforderungen an Arbeitszeugnisse: Das Gericht betonte, dass Arbeitszeugnisse nicht nur inhaltlich, sondern auch formell korrekt sein müssen.
  6. Vertrauen in die Authentizität des Zeugnisses: Die Unterschrift im Zeugnis soll die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit übernehmen und Vertrauen schaffen.
  7. Zweifel an der Verwertbarkeit der rechtsbündigen Unterschrift: Das Gericht äußerte Bedenken, ob eine rechtsbündige Unterschrift den formalen Standards entspricht.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte wurde als unterlegene Partei zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

In der Welt des Arbeitsrechts spielt die Form und Gestaltung von Arbeitszeugnissen eine zentrale Rolle. Ein spezifisches und häufig unterschätztes Detail ist die Position der Unterschrift im Zeugnis. Dieses scheinbar kleine Element kann weitreichende Bedeutung haben, sowohl in der Wahrnehmung des Zeugnisses durch künftige Arbeitgeber als auch in rechtlicher Hinsicht.

Es stellt sich die Frage, inwieweit die Platzierung der Unterschrift eines Geschäftsführers oder einer leitenden Person im Arbeitszeugnis Einfluss auf dessen Gültigkeit und Interpretation hat. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts, wie die Verbindlichkeit und die formelle Korrektheit von Dokumenten im Geschäftsleben. Sie bezieht sich auf den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers und wirft Fragen auf, wie zum Beispiel, ob und inwieweit die Position der Unterschrift die Bewertung und Authentizität des Zeugnisses beeinflusst und ob eine Abweichung von üblichen Formulierungen oder Anordnungen als Indiz für eine versteckte Botschaft oder gar eine Abwertung des Arbeitnehmers gedeutet werden kann.

Streit um die Position der Unterschrift im Arbeitszeugnis

Das ArbG Gießen hatte einen Fall zu entscheiden, der sich um die Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses drehte. Der Kläger, ein ehemaliger Vertriebsleiter der Beklagten, forderte die Änderung der Position der Unterschrift des Geschäftsführers im ihm erteilten Arbeitszeugnis. Der Konflikt entbrannte, als der Kläger bemängelte, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten am rechten Rand des Zeugnisses angebracht war. Er interpretierte diese Anordnung als möglichen Geheimcode, der auf eine rechtsgerichtete Gesinnung hindeuten könnte. Dies stand im Gegensatz zu den sonstigen Geschäftsbriefen der Beklagten, die üblicherweise eine linksbündige Unterschrift der Geschäftsführung aufwiesen.

Der Zeugnisanspruch gemäß § 109 GewO

Der Kläger berief sich auf sein Recht, ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierzu gehört nicht nur der Inhalt, sondern auch die formelle Gestaltung des Zeugnisses. Die Beklagte verteidigte ihre Position damit, dass sie dem Kläger ein Zeugnis erteilt habe, das den im Vergleich festgelegten Anforderungen entsprach, und argumentierte, dass es keine übliche Praxis gäbe, die eine rechtsbündige Unterschrift in Arbeitszeugnissen ausschließe. Sie behauptete außerdem, ihre Arbeitszeugnisse immer so zu unterzeichnen und dass die Platzierung der Unterschrift in die Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers falle.

Die Bedeutung der äußeren Form eines Arbeitszeugnisses

Das Gericht stellte fest, dass neben dem Inhalt auch die äußere Form eines Arbeitszeugnisses entscheidend ist, um das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt zu erschweren. Ein Arbeitszeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise kennzeichnen. Die Unterschrift im Zeugnis spielt eine wesentliche Rolle, da sie die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses übernimmt. Die Kammer äußerte Zweifel, ob es sich bei der rechtsseitig angebrachten Unterschrift um eine im Geschäftsleben verwertbare „Unterschrift“ handelte, da diese das Zeugnis räumlich abschließen und nicht am Rand angebracht werden sollte.

Urteil des ArbG Gießen zur Unterschrift im Arbeitszeugnis

Das Gericht gab letztlich dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte, ein dem Zeugnis vom 30. September 2020 entsprechendes Zeugnis zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Namensangabe sowie die Unterschrift des Geschäftsführers linksbündig befindet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die rechtsseitig angebrachte Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten das Zeugnis nicht räumlich abschloss und somit einen Eindruck erwecken könnte, der Arbeitgeber identifiziere sich nicht vollständig mit dem Inhalt der Erklärung. Darüber hinaus war relevant, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der sonstigen Geschäftskorrespondenz eine linksbündige Unterschrift verwendete. Dadurch ergab sich ein Widerspruch in der Gestaltung des Zeugnisses, der Anlass zu Deutungen bieten könnte.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Ist ein Arbeitszeugnis ohne Unterschrift gültig?

Ein Arbeitszeugnis muss in Deutschland unterschrieben sein, um gültig zu sein. Die Unterschrift muss erkennbar sein und darf nicht „verstellt“ sein. Eine ungewöhnliche Art der Unterschrift könnte den Verdacht erwecken, dass die unterzeichnende Person sich vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren möchte.

Die unterzeichnende Person muss im Zeugnis identifizierbar sein. Unter die Unterschrift ist der Name maschinengeschrieben zu wiederholen, damit unmissverständlich erkennbar ist, wer das Zeugnis ausgestellt hat.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Es ist üblich, dass ein Vorgesetzter oder mindestens ein höherer Angestellter das Zeugnis unterschreibt. Es ist jedoch wichtig, dass die Position der Person, die das Zeugnis unterschrieben hat, aus dem Zeugnis hervorgeht.

Ein Arbeitszeugnis, das nicht unterschrieben ist, erfüllt also nicht die Anforderungen und ist nicht gültig.

Was bedeutet der Begriff qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein Dokument, das eine detaillierte Bewertung und Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens eines Arbeitnehmers während seiner Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber enthält. Im Gegensatz zu einem einfachen Arbeitszeugnis, das nur Informationen über den Tätigkeitszeitraum und die Art der Tätigkeit enthält, muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch die Arbeitsweise und die sozialen Kompetenzen des Arbeitnehmers bewerten.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann folgende Elemente enthalten:

  • Beschäftigungsdauer
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Leistungsbewertung
  • Bewertung der Arbeitsweise
  • Bewertung der fachlichen Kompetenz
  • Nennung spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Bewertung des Führungsverhaltens
  • Bewertung des sozialen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  • Eventuell die Gründe für das Ausscheiden aus dem Job.

Es ist wichtig, dass das Zeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert ist, um die zukünftige Jobsuche des Arbeitnehmers nicht negativ zu beeinflussen. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Arbeitnehmer in unzutreffender Weise darstellen oder den Zweck haben, den ehemaligen Arbeitnehmer zu diskreditieren.

Arbeitnehmer haben das Recht, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, und dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Was beinhaltet der Zeugnisanspruch gemäß § 109 GewO?

Gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, was als einfaches Zeugnis bezeichnet wird. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben zu seiner Leistung und seinem Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält, was als qualifiziertes Zeugnis bezeichnet wird.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ihm obliegt es grundsätzlich, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Formulierungen und Ausdrucksweise stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert, wahr und schriftlich ausgestellt sein. Wenn das Zeugnis diesen Anforderungen nicht genügt, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen.

Hinsichtlich der Formulierung von qualifizierten Arbeitszeugnissen hat sich in der Praxis ein bestimmtes Aufbauschema entwickelt: Überschrift, Einleitung mit persönlichen Daten des Arbeitnehmers und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungsbeurteilung und Unterschrift des Zeugnisausstellers.

Es ist zu erwähnen, dass eine Wunsch-, Dankes- und Bedauernsformel kein rechtlich notwendiger Bestandteil eines Arbeitszeugnisses ist.


Das vorliegende Urteil

ArbG Gießen – Az.: 1 Ca 171/20 – Urteil vom 04.06.2021

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein dem Zeugnis vom 30. September 2020 entsprechendes Zeugnis zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Namensangabe sowie die Unterschrift des Geschäftsführers … linksbündig befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.933,33 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Korrektur eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2020 als Vertriebsleiter beschäftigt. Zur Erledigung des unter dem Az. 1 Ca 85/20 geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 18. Juni 2020 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis zu erteilen. Einigkeit bestand darüber, dass die Verhaltens- und Leistungsbeurteilung jeweils der Note „gut“ entsprechen wird und dass das Endzeugnis eine Bedauerns-, Dankes- und Zukunftswünsche-Formel aufweisen wird. Der Kläger war berechtigt, einen Zeugnisvorschlag zu unterbreiten, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird.

Arbeitszeugnis – Wo muss die Unterschrift erfolgen?
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Auf den Vorschlag des Klägers erstellte die Beklagte unter dem Datum des 23. Juli 2020 ein Zwischenzeugnis (Bl. 22 und 23 der Akte). Linksbündig unter dem Zeugnistext stand die Firma der Beklagten, ebenfalls linksbündig mit doppelter Zeilenschaltung der Ausstellungsort und das Datum und etwas oberhalb rechtsseitig wurde das Zwischenzeugnis ppa. von dem Personalleiter der Beklagten unterschrieben.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, ein Endzeugnis zu erstellen und schlug vor, dass dieses inhaltlich dem Zwischenzeugnis entsprechen möge, wobei die Zeitform abzuändern sei, in dem Zeugnis der Beendigungsgrund zum Ausdruck gebracht werden solle, formulierte eine Bedauerns-, Dank- und Gute-Wünsche-Formulierung für den Schlusssatz und bat darum, dass das Zeugnis von dem geschäftsführenden Gesellschafter unterzeichnet wird.

Unter dem Datum des 30. September 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger das gewünschte Arbeitszeugnis, über dessen inhaltliche Formulierungen zwischen den Parteien kein Streit besteht. Wie das Zwischenzeugnis enthält auch das Endzeugnis nach der Schlussformulierung linksseitig die in Fettdruck hervorgehobene Firmierung der Beklagten und nach einer doppelten Zeilenschaltung, ebenfalls linksseitig den Ausstellungsort nebst Ausstellungsdatum. Etwas oberhalb dieser Zeilenhöhe, allerdings rechtsseitig ausgerückt, befindet sich die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten, versehen mit einem Unterstrich, unter dem in Schreibmaschinenschrift der Vor- und der Nachname abgedruckt ist.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Korrektur des qualifizierten Zeugnisses lediglich hinsichtlich der Position der Unterschrift des Ausstellers. Er ist der Ansicht, wegen der angebrachten Unterschrift am rechten Rand des Zeugnisses habe die Beklagte seinen Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Er meint, die rechts befindliche Unterschrift könne ein Geheimzeichen für eine vermeintlich rechtsgerichtete Gesinnung sein. Der Kläger behauptet, die am rechten Rand angebrachte Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten stehe zudem im Widerspruch zu seiner sonst im Geschäftsleben praktizierten Unterschriftsleistung. Sämtliche Geschäftsbriefe der Beklagten, die ihm bekannt seien und die auch im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung des Arbeitsverhältnisses gewechselt wurden, enthielten eine linksbündige Unterschrift der Geschäftsführung. Der Kläger meint, der Geschäftsführer der Beklagten wolle sich mit einer von den sonst in üblichen Geschäftsbriefen abweichender rechts befindlichen Unterschrift in dem Endzeugnis offensichtlich von dessen Inhalt distanzieren.

Der Kläger beantragt, ihm ein dem Zeugnis vom 30. September 2020 entsprechendes Zeugnis zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Namensangabe sowie die Unterschrift des Geschäftsführers … linksbündig befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger ein ordnungsgemäßes Endzeugnis erteilt zu haben. Der Kläger habe die Erteilung eines Zeugnisses auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 23. Juli 2020 lediglich mit der Maßgabe begehrt, dass die Zeitform geändert, eine Beendigungsformulierung mit Schlusstrias aufgenommen und von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet werde. Weitere Änderungswünsche habe der Kläger nicht angemeldet, insbesondere auch nicht gefordert, dass die rechtsbündig im Zwischenzeugnis angebrachte Unterschrift im Endzeugnis linksseitig anzubringen sei. Die Beklagte habe dem Kläger ein wunschgemäßes Zeugnis erteilt. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr etwas beanstande, was im Zwischenzeugnis noch unbeanstandet geblieben sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, im allgemeinen Rechtsverkehr existierten keine Üblichkeiten, wonach Zeugnisse nicht rechtsbündig unterzeichnet werden sollen. Sie behauptet, sie unterzeichne ihre Arbeitszeugnisse immer so. Die Lage der Unterschrift sei Folge einer logischen Anordnung, da auf gleicher Höhe auf dem Briefbogen linksseitig Ausstellungsort und Ausstellungsdatum positioniert sind.

Insbesondere sei die rechtsseitige Unterschrift auch nicht als Geheimzeichen einer politischen Ausrichtung zu deuten. Die Beklagte meint, die Verortung der Unterschrift falle ebenso wie die Verortung des Zeugnisdatums in die Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers und sei vom Kläger hinzunehmen.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gemäß § 109 GewO und aus Ziffer 4, des zwischen den Parteien in dem Rechtsstreit 1 Ca 85/20 geschlossenen Vergleich Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Mit Übersendung des Arbeitszeugnisses vom 30. September 2020 hat die Beklagte den Zeugnisanspruch des Klägers noch nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen (BAG 21. Juni 2005, 9 AZR 352/04, juris). Mit einer Klage auf Berichtigung oder Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses macht der Arbeitnehmer deshalb weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend.

2. Der Kläger hat auf den Zeugnisberichtigungsanspruch nicht verzichtet. Die Aufforderung des Klägers vom 06. Oktober 2020, ihm ein Endzeugnis zu erteilen, das inhaltlich dem Zwischenzeugnis entsprechen soll, beinhaltet keinen Verzicht seines Anspruchs auf eventuelle Zeugniskorrektur. Das Schreiben zur Aufforderung der Zeugniserteilung beschäftigt sich hinsichtlich seiner Anforderungen lediglich mit Textinhalten und nicht mit der Form des Zeugnisses. Der Kläger hat sich seines Berichtigungsanspruches auch nicht dadurch begeben, dass er bei der Anforderung des Endzeugnisses die linksbündige Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten nicht bereits verlangte.

3. Die Beklagte hat dem Kläger kein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Namensangabe und Unterschrift ihres Geschäftsführers im Zeugnis linksbündig verortet.

Das Arbeitszeugnis spielt bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers eine wesentliche Rolle. Neben dem eigentlichen Inhalt hat ein Arbeitszeugnis deshalb auch in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Anforderungen zu erfüllen und darf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschweren.

Daraus folgt, dass das Arbeitszeugnis nicht mit Merkmalen versehen sein darf, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Deshalb muss ein Zeugnis auch nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung vom Leser als selbstverständlich erwartet wird. Fehlt es daran, kann der Eindruck erweckt werden, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen (vgl. BAG 9 AZR 893/98, juris).

a. Zwar rechtfertigt nicht bereits das Vorbringen des Klägers die Annahme, bei der rechtsseitig angebrachten Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten handele es sich um ein geheimes Merkmal im Sinne des § 109 Abs. 2 S. 2 GewO, das den Kläger in eine politisch rechte Ecke rücken wolle. Der Kläger hat – insoweit darlegungspflichtig – substantiellen Sachvortrag, aus welchen gewonnenen Erkenntnissen die rechtsbündige Unterschrift einen etwaigen Geheimcode belegen soll, nicht geleistet.

b. Nach dem Gebot der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 GewO ist das Zeugnis allerdings auch hinsichtlich seiner Unterschrift so zu fassen, dass sich daraus keine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen lässt. Abzustellen ist insoweit auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Der Dritte, dem das Zeugnis bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage vorgelegt wird, soll und muss sich darauf verlassen können, dass die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers richtig sind. Die Gewähr hierfür übernimmt der Aussteller mit seiner Unterschrift.

Die Kammer hat bereits Zweifel, dass es sich bei dem rechtsseitig aufgebrachten Namensschriftzug um eine im Geschäftsleben verwertbare „Unterschrift“ handelt. Diese muss ein Zeugnis nämlich grundsätzlich räumlich abschließen und darf nicht am Rand als sogenannte „Nebenschrift“ angebracht werden (vgl. Schießmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl., Seite 141). Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn unwidersprochen und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten seine Geschäftskorrespondenz üblicherweise mit einer linksbündigen Unterschrift versieht. Bestätigt wird dies auch durch das im zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreit zur Akte gereichte Kündigungsschreiben.

Auch dieses hat der Geschäftsführer der Beklagten mit einer linksseitig angebrachten Unterschrift versehen. Im Sinne einer logischen Anordnung ist dort die Unterschrift auch zusammenhängend unter der Firma angebracht. Das demgegenüber mit einer rechtsseitig angebrachten Unterschrift ausgestellte Arbeitszeugnis verlässt diese logische Anordnung. Zwischen aufgebrachter Firma, dem Ausstellungsort und dem Datum klafft eine Lücke. Die rechts angebrachte Unterschrift schließt das Zeugnis nicht räumlich ab, sondern befindet sich etwas oberhalb des Ausstellungsortes und der Datumsangabe. Das Gesamtbild kann bei einem Dritten den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber habe das Zeugnis unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Es kann gerade bei Bewerbungen innerhalb der Branche nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bewirbt, der die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers kennt, die abweichende Lage der Unterschrift bemerkt und sich dadurch veranlasst sieht, beim Aussteller nach den Gründen der abweichenden Unterschriftsleistung im Arbeitszeugnis nachzufragen und sich letztlich auch über den Arbeitnehmer zu erkundigen. Der Kläger darf aber ein Zeugnis verlangen, über das der Leser nicht stolpert und das keinen äußeren Anlass zur Nachfrage bietet. Das Arbeitszeugnis ist auch hinsichtlich der Ausstellerunterschrift gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erstellen. Dabei kommt der sonstigen im Geschäftsleben üblichen Unterschriftsleistung der Beklagten in der Geschäftskorrespondenz maßgebliche Bedeutung zu. Die Unterzeichnung hat in der Weise zu erfolgen, wie der Unterzeichner auch im Übrigen wichtige geschäftliche Dokumente unterschreibt (so auch Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl., Seite 140). Da die Geschäftskorrespondenz grundsätzlich linksseitig von dem Geschäftsführer unterzeichnet wird, wie sich nicht zuletzt auch aus dem Kündigungsschreiben ergibt, kann der Kläger verlangen, dass das Zeugnis durch die Verortung der Unterschrift nicht zu irgendwelchen Deutungen Anlass bietet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte innerhalb der letzten 2 Jahre jedenfalls 10 Arbeitszeugnisse erstellte, die eine ebenfalls rechtsbündige Unterschrift des Geschäftsführers enthielten. Im Bewerbungsverfahren ist das für den neuen Arbeitgeber bei Vorlage des singulären Zeugnisses nicht erkennbar.

Soweit die Beklagte beispielhaft ein wohl aus dem Internet recherchiertes Arbeitszeugnis vorlegt, das auch eine rechtsseitige Unterschrift trägt, ist das weder quantitativ aussagekräftig noch auf den Streitfall zu übertragen, da dort jedenfalls (geschwärzt) Firma, Ausstellungsort und Datum und Unterschrift, anders als hier, eine räumliche Einheit bilden.

4. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

5. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsgehalt.

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