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Auferlegung Mehrkosten für Rückgabe geleaster Dienstwagen – unzulässige Kündigungserschwerung

Dienstwagen – Auferlegung der Mehrkosten für die Rückgabe eines geleasten Dienstwagens – unzulässige Kündigungserschwerung

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 Sa 1331/07, Urteil vom 10.03.2008

Leitsatz: Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer Mehrkosten auferlegen will, die daraus entstehen, dass aufgrund fristgerechter Kündigung des Arbeitnehmers der für den Arbeitnehmer geleaste Dienstwagen vor Ablauf des Leasingvertrages zurückgegeben werden muss, verstößt gegen § 307 BGB, weil dies zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung führt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2007 – 7 Ca 2503/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Dienstwagen - Auferlegung der Mehrkosten für die Rückgabe eines geleasten Dienstwagens - unzulässige Kündigungserschwerung
Symbolfoto: mandygodbehear/Bigstock

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Arbeitgeber berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers Zusatzkosten für einen Dienstwagen einzubehalten, die daraus entstanden sind, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt hat und deshalb der Kfz-Leasingvertrag nicht bis zum vereinbarten Leasingvertragsende durchgeführt werden konnte.

Der am 20.09.1960 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 – 11 d. A.) ab dem 01.01.2003 als IT-Consultant für die Beklagte tätig. Bezüglich Firmenwagen hieß es in § 10 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages

„Die Gesellschaft stellt Ihnen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Die Konditionen zur Nutzung dieses Firmenfahrzeuges werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.“

Der Vertrag enthielt ferner in § 12 eine Schriftformklausel.

Durch Vertrag vom 13.12.2001 (Bl. 121 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass dem Kläger ein Pkw VW Passat zur Verfügung gestellt wurde, wobei es in dieser Vereinbarung hieß, dass für die Nutzung des Fahrzeuges die Firmenwagenordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung maßgebend sei. Im Juli 2004 wurde auf einer Betriebsversammlung der Beklagten eine neue Firmenwagenordnung besprochen, die u. a. zum Inhalt hatte, dass nunmehr im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter, dieser die entstehenden Kosten zu tragen habe, die sich durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages ergäben. Diese neue Firmenwagenordnung wurde alsdann erstmals im November 2005 schriftlich abgefasst und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Knapp ein Jahr zuvor, im Dezember 2004, hatte der Kläger ein neues Firmenfahrzeug, einen Pkw Volvo erhalten. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber wurde nicht geschlossen.

Am 30.09.2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2006.

Aus der daraufhin vorgenommenen vorzeitigen Auflösung des Pkw-Leasingvertrages ergaben sich nach Angaben der Beklagten Zusatzkosten in Höhe von 2.948,73 €, die die Beklagte von dem Dezembergehalt des Klägers (Gehaltsabrechnung Bl. 12 d. A.) in Abzug brachte.

Mit der Klage machte der Kläger diesen Betrag geltend. Durch Urteil vom 29.08.2007 gab das Arbeitsgericht der Klage statt und verwies zur Begründung darauf, dass die Firmenwagenordnung nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien. Zudem halte eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten für die Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu tragen, der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen und dazu vorgetragen, dem Kläger sei bei Überlassung des Pkw Volvo die Firmenwagenordnung bekannt gewesen. Die Firmenwagenordnung sei auch wirksam zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gemacht worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger anlässlich des vorher zur Verfügung gestellten Pkws Passat den Unterlassungsvertrag unterzeichnet habe. Inhaltlich könne die Auferlegung von Zusatzkosten, die sich aus der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ergäben, nicht beanstandet werden.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2007 – 7 Ca 2503/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, nach dem Arbeitsvertrag sei vorgesehen, für jeden Firmenwagen jeweils eine besondere Vereinbarung zu unterzeichnen. Die Firmenwagenordnung, die nunmehr eine Auferlegung der Zusatzkosten bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages enthalte, sei erstmals durch die im November 2005 schriftlich erlassene Firmenwagenordnung vorgesehen worden. Es handle sich um eine einseitige Änderung, die der Kläger nicht akzeptiert habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hierauf wird Bezug genommen und zur Unterstreichung sowie im Hinblick auf den Vortrag der Parteien in zweiter Instanz folgendes festgehalten.

I. Dem Kläger steht ein restlicher Nettogehaltsanspruch für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 2048,73 € netto gemäß § 611 BGB zu. Der diesbezügliche Gehaltsanspruch ist unstreitig. Er ergibt sich aus der von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnung (Bl. 12 d. A.). Der Nettoabzug, den die Beklagte in dieser Höhe vorgenommen hat, ist rechtlich nicht begründet.

II. Ein Gehaltsabzug in dieser Höhe, rechtlich umgesetzt über eine Aufrechnung gemäß § 397 BGB, wäre nur möglich, wenn der Beklagten eine Gegenforderung in dieser Höhe gerichtet auf den Ersatz der Kosten für die vorzeitige Beendigung des Firmenwagenleasingvertrages zustünde.

Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben.

Der Anspruch folgt zunächst nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst. In § 10 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vielmehr vorgesehen:

„Die Konditionen zur Nutzung dieses Firmenfahrzeuges werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.“

Damit ist unmissverständlich deutlich gemacht, dass für jeden Firmenwagen jeweils ein gesonderter Vertrag zu schließen war. Aus der Schriftformklausel in § 12 des Vertrages folgt zudem, dass dies nur schriftlich geschehen konnte.

Dementsprechend ist für das zunächst vom Kläger gefahrene Firmenfahrzeug VW Passat auch ein entsprechender Überlassungsvertrag am 13.11.2001 geschlossen worden.

Für den hier streitgegenständlichen Pkw Volvo ist ein solcher schriftlicher Überlassungsvertrag hingegen nicht geschlossen worden.

Die Festlegungen, die die Parteien anlässlich der Überlassung des vorherigen Firmenfahrzeugs getroffen hatten, insbesondere die Festlegung, dass die Firmenwagenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend sein solle, lässt sich auch nicht auf die nachfolgende Überlassung des Pkw Volvo übertragen. Denn insoweit hat es die Beklagte versäumt, hierüber erneut, wie es der Arbeitsvertrag vorsah, eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Dabei ist der Wortlaut des Arbeitsvertrages eindeutig, denn er verlangt für jedes überlassene Firmenfahrzeug jeweils eine gesonderte Vereinbarung.

Die Beklagte kann schließlich nicht damit gehört werden, die neue Firmenwagenordnung sei anlässlich der Besprechung auf einer Betriebsversammlung mündlich vereinbart worden. Denn zum einen würde eine mündliche Vereinbarung nicht ausreichen, weil die Parteien insoweit im Arbeitsvertrag Schriftform vereinbart haben. Zum anderen hat die Beklagte auch keinerlei explizite Erklärungen oder Bekundungen des Klägers vorgetragen, die als rechtsgeschäftliche Zustimmung zur geänderten Firmenwagenordnung gewertet werden könnten. Allein die Tatsache, dass die Beklagtenseite in der Betriebsversammlung im Juli 2004 eine geänderte Firmenwagenordnung bekannt gegeben hat, heißt noch nicht, dass hieraus ein Einverständnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeleitet werden könnte. Hierzu hätte es vielmehr ausdrücklicher und konkreter rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedurft. Dies gilt erst recht, weil zu diesem Zeitpunkt die geänderte Firmenwagenordnung schriftlich noch gar nicht vorlag, sondern nur mündlich beschrieben worden war. Angesichts dessen kann auch die Übernahme eines Fahrzeugs, ohne dass zumindest in diesem Zeitpunkt den Mitarbeitern die geänderte Firmenwagenordnung in schriftlicher Form zur Kenntnis gegeben worden wäre, nicht als Zustimmung gewertet werden.

Bereits aus diesen Gründen besteht kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten.

III. Im übrigen würde, selbst für den Fall, dass die geänderte Firmenwagenordnung rechtwirksam vereinbart worden wäre, eine solche Vereinbarung der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB nicht standhalten würde. Denn zum einen enthält eine solche Klausel eine unzulässige Kündigungserschwerung, denn das Recht des Arbeitnehmers, jederzeit das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung beenden zu können, wird durch eine solche Abrede unzulässig erschwert, denn der Arbeitnehmer würde durch den finanziellen Druck in Gestalt von drohenden Leasingkostenerstattungsansprüchen abgehalten werden können. Zum anderen hielte eine solche Vereinbarung auch deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Unterwerfung unter die „jeweilige Fassung der Firmenwagenordnung“ dazu führen würde, dass der Arbeitgeber einseitig und für den Arbeitnehmer nicht voraussehbar in das Vertragsgefüge aus Leistung- und Gegenleistung eingreifen könnte. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Wegen der Nichtvorhersehbarkeit der Änderungen läge zudem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor.

IV. Nach allem konnte die Berufung der Beklagtenseite keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und kein Fall von Divergenz vorlag.

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