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Aufforderung zum Drogen-Screening – Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 364/19 – Urteil vom 25.01.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2019, Az. 6 Ca 3873/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall) sowie die Feststellung verlangen kann, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen.

Der 1961 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.10.2012 als Mitarbeiter bei der Beklagten in der Qualitätskontrolle und Sicherung tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.576,75 EUR, netto 1.663,07 EUR.

Zu den Aufgaben des Klägers im Bereich der Qualitätskontrolle gehörte es, die von der Beklagten hergestellten Flächenheizungen, die Komponenten aus Kunststoffrohren und Dämmstoffen enthielten, zu Prüfzwecken an der Kreissäge zu zerschneiden und an Schneidemaschinen zu bearbeiten.

Am 09.12.2015 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem unmittelbaren Vorgesetzten St. und dem technischen Leiter N. statt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, Drogen zu konsumieren. Er wurde von Herrn N. aufgefordert, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Herr N. äußerte in diesem Gespräch, die Beklagte sei nach Angabe einer Anwaltskanzlei im Interesse der Sicherheit des Klägers berechtigt, dies von ihm, dem Kläger, zu verlangen.

Der Kläger suchte daraufhin absprachegemäß am nächsten Tag (10.12.2015) seinen Hausarzt Dr. H. auf, um ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Herrn St. teilte er mit, der Arzt habe ihm mitgeteilt, aufgrund der bestehenden Feiertage werde das Ergebnis voraussichtlich 10 bis 14 Tage auf sich warten lassen. Die Praxis des Hausarztes des Klägers war vom 21.12.2015 bis zum 04.01.2016 geschlossen. Am 14.12.2015, als der Kläger zur Arbeit erschien, wurde er von dem technischen Leiter, Herrn N., bis auf Weiteres von der Arbeit freigestellt und nach Hause geschickt.

Am 23.12.2015, unter Fristsetzung bis zum 29.12.2015, teilten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten dem Kläger schriftlich auszugsweise Folgendes mit:

„…

Gegenstand unserer Mandatierung sind mehrere Gespräche zwischen Ihnen und der Arbeitgeberin. Sie hatten nach mehrfachem Bestreiten zugegeben, regelmäßig Betäubungsmittel zu sich zu nehmen.

Es sei vorausgeschickt, dass unabhängig von einem durch die Arbeitgeberin angeordneten Drogenverbot, sich ein solches regelmäßig aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft herleiten lässt. Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies folgt unmittelbar aus § 15 Abs. 2, 3 BGV A1.

Vor diesem Hintergrund wurden Sie bereits mehrfach dazu aufgefordert, ein Drogenscreening vorzulegen. Die Vorlage eines solchen hatten Sie auch mehrfach zugesichert. Angeblich haben Sie bereits spätestens am 10.12.2015 einen entsprechenden Test absolviert. Der Nachweis fehlt bis zum heutigen Tag. Es liegt auf der Hand, dass Sie lediglich Zeit gewinnen wollen. Wir geben Ihnen namens und im Auftrag unserer Mandantin letztmalig Gelegenheit, das Drogenscreening vorzulegen bis spätestens 29.12.2015.

Sollte der Nachweis innerhalb der vorgenannten Frist nicht vorliegen, werden wir unserer Mandantin dazu raten, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ergreifen.

…“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 34, 35 d. A. Bezug genommen.

Das Untersuchungsergebnis vom 21.12.2015, das in allen Punkten negativ ausfiel, teilte der Kläger der Beklagten und deren anwaltlichen Vertretung am 04.01.2016 mit (Bl. 36 d. A.).

Am 18.01.2016 lud die Beklagte den Kläger zu einem weiteren Personalgespräch, an dem auch der Rechtsanwalt der Beklagten, Herr P., teilnahm. Dem Kläger wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, verbunden mit dem Hinweis, dass der Kläger für den Fall, dass er nicht innerhalb der Überlegungsfrist bis 21.01.2016, gekündigt werde (s. Bl. 45 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 21.01.2016 lehnte der Kläger (Bl. 48 d. A.) die Annahme der Aufhebungsvereinbarung ab und bot seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an. Am 26.02.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2016. Der Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz; nach der Güteverhandlung vom 12.04.2016 nahm die Beklagte am 17.05.2016 die Kündigung zurück.

Der Kläger ist seit dem 10.12.2015 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Hinsichtlich der ab diesem Zeitraum bezogenen Leistungen (Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Arbeitslosengeld), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 8 = Bl. 191, 192 d. A.) Bezug genommen.

Am 06.01.2016 hat die Beklagte den MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingeschaltet und dabei erneut den Verdacht geäußert, dass der Kläger Drogen einnehme (s. Bl. 54 ff. d. A.). Das Gutachten des MDK vom 29.01.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 55, 56 d. A. Bezug genommen wird, endet wie folgt:

„…

Bewusstseinsklarer und in allen Qualitäten orientierter Mann. Gepflegtes Erscheinungsbild. Formal korrektes und versiertes Auftreten. Keine Hinweise auf eine Intoxikation.

Im Gespräch zeigt er einen flüssigen Rapport. Keine Störungen der Psychomotorik. Er wirkt verunsichert und irritiert und zeigt Blockierungen der Planungskompetenzen und Selbstorganisation. Die Aufmerksamkeitsfokussierung ist erschwert. Hinweise auf mnestische Störungen ergeben sich nicht. Es werden agoraphobische Ängste und Existenzängste beschrieben. Durch den Arbeitsplatzkonflikt ist es zu einer narzisstischen Kränkung gekommen, die ihn in seinem Selbstbild verunsichert hat. Es haben sich somatoforme Reaktionsbildungen eingestellt. Das Denken zeigt keine inhaltlichen oder formalen Störungen. Keine Hinweise auf Suizidalität.

AU begründete Diagnose(n):

ICD     Lok     Bezeichnung F43.2   Anpassungsstörungen

Sozialmedizinische Beurteilung

Aufforderung zum Drogen-Screening - Schadensersatz
(Symbolfoto: Lothar Drechsel/Shutterstock.com)

Der 54-jährige Vers. arbeitet vollschichtig als Qualitätsfachmann mit dem oben beschriebenen Tätigkeitsprofil. Die aktuelle AU besteht seit 10.12.2015. Im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes ist es zur Ausbildung einer Anpassungsstörung mit Angstsymptomen und somatoformen Reaktionsbildungen gekommen.

Bei der heutigen Untersuchung konnten Beeinträchtigungen der Selbstorganisation und Aufmerksamkeitssteuerung, der Affekt- und Selbstwertregulation sowie der vegetativen Stabilität festgestellt werden.

Herr A. ist derzeit nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit mit der erforderlichen Konzentration und Genauigkeit durchzuführen.

Es bestehen keine medizinisch begründeten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

…“

Eine weitere Begutachtung durch den MDK vom 19.05.2016 stellte weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Klägers fest.

Im Rechtsstreit 6 Ca 2336/17 schlossen die Parteien in der Gütesitzung vom 15.09.2017 vor dem Arbeitsgericht Koblenz, nachdem der Klägervertreter darauf hingewiesen hatte, bereits eine Schadensersatzklage wegen Mobbing vorzubereiten, hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung vom 27.07.2017 einen Beendigungsvergleich, der in Ziffer 2. eine Abfindungszahlung vorsieht, hinsichtlich weiterer Zahlungen jedoch keine Ausgleichsklausel enthält.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe den Kläger am 09.12.2015 zu Unrecht des Drogenkonsums bezichtigt. Das sei durch das Drogenscreening nachgewiesen. Darüber hinaus habe sie ihn erneut in Kenntnis, dass der Hausarzt des Klägers bis zum 04.01.2016 in Urlaub sei, am 23.12.2015 unter Druck gesetzt und die unzutreffende Behauptung wiederholt. Weiterhin habe die Beklagte gegenüber Dritten – dem MDK – auch die Behauptung des Drogenmissbrauchs aufgestellt und die Krankheit des Klägers bezweifelt. Am 18.01.2016 habe die Beklagte den Kläger mit dieser unzutreffenden Behauptung unter Druck gesetzt und unter Fristsetzung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlassen wollen. Nachfolgend habe sie, die Beklagte, am 26.02.2016 auch noch eine Kündigung ausgesprochen, die ebenfalls unberechtigt gewesen sei, sodass die Beklagte sie auch zurückgenommen habe. Letztlich habe sie ihn, den Kläger, unzulässiger Weise am 14.12.2015 freigestellt.

Es treffe nicht zu, dass er, der Kläger, am 09.12.2015 oder am 18.01.2016 Drogenmissbrauch zugestanden habe. Aufgrund der durch die Beklagte bewusst und gewollt erzeugte Drucksituation und psychischen Belastung, auch im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages sowie des Bestreitens der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem MDK sei er, der Kläger, seit dem 10.12.2015 arbeitsunfähig erkrankt und dies seither ununterbrochen bis zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese langandauernde und schwere Erkrankung des Klägers sei durch das treuwidrige Verhalten der Beklagten verursacht und verschuldet. Die Beklagte habe ihm folglich den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien durch das Verhalten der Beklagten verursacht, was sich aus den ärztlichen Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 73 bis 102 d. A. Bezug genommen wird, ergebe.

Die Beklagte schulde daher als Schadensersatz dem Kläger die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen bei der Beklagten und dem Krankengeld in dem Zeitraum vom 23.01.2016 bis 09.06.2017 in gesamter Höhe von 4.755,57 EUR (s. Bl. 9 d. A.), die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoentgelt und dem Krankengeld vom 10.06.2017 bis 01.08.2017 in Höhe von 986,44 EUR (Bl. 9, 10 d. A.) sowie die Differenz zwischen der Erwerbsminderungsrente zuzüglich der Betriebsrente zum durchschnittlichen Nettogehalt beginnend ab dem 01.08.2017 bis einschließlich 31.12.2018 in Höhe von 7.498,08 EUR. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger ein Schmerzensgeld zu leisten, das mindestens 15.000,00 EUR betrage. Letztlich sei auch festzustellen, das die Beklagte auch alle weiteren Schäden, die nach dem 31.12.2018 zum Tragen kommen, zu tragen habe.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 193 bis 195 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat, soweit im Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,

1. …

2. …

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,00 EUR, nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.240,09 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach dem 31.12.2018 entstehen – aus den Vorfällen am 09.12.2015 sowie darauffolgend Ende 2015 / Anfang 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,

sie, die Beklagte, schulde dem Kläger keine Schmerzensgeldzahlung. Sie habe die lange andauernde Krankheit des Klägers nicht verursacht. Der Kläger habe am 09.12.2015 gegenüber dem Zeugen St. geäußert, dass er ab und zu einen rauche und habe die Einnahme von Cannabis zugegeben. Die Beklagte habe eine Sorgfaltspflicht getroffen, insbesondere wegen der mit gefährlichen Geräten verbundenen Tätigkeit des Klägers. So habe der technische Leiter N. den Kläger zur Rede gestellt. In diesem Gespräch am 09.12.2015 habe der Kläger die Einnahme von Cannabis kategorisch abgelehnt und sei deswegen zum Drogenscreening aufgefordert worden. Da bis zum 14.12.2015 kein Nachweis des Drogenscreenings vorgelegen habe, habe sie, den Kläger, vorsorglich freigestellt. Am 18.01.2016 hätten die Parteien im Rahmen eines Personalgesprächs, das der endgültigen Klärung habe dienen sollen, letztmalig Kontakt zueinander gehabt. Dem Kläger sei der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden. In diesem Gespräch habe der Kläger geäußert, es sei doch seine Sache, was er am Wochenende tue, da könne er auch durchaus mal einen rauchen.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (= Blatt 196, 197 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 23.07.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen St. und N.. Hinsichtlich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 23.07.2019 (Bl. 175, 176 d. A.), hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2019 (Bl. 176 – 182 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, daraufhin durch Urteil vom 23.07.2019 – 6 Ca 3873/18 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 186 bis 209 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 24.09.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.09.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 19.11.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es liege ein über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten der Beklagten vor, dass eine schwere psychische Erkrankung des Klägers verursacht und verschuldet habe. Es sei nicht nur der unberechtigte und unbegründete Verdacht des Drogenkonsums geäußert und ohne jede sachliche Rechtfertigung ein entsprechender Nachweis gefordert worden, sondern trotz des inzwischen vorliegenden Ergebnisses des geforderten Drogenscreenings der Verdacht des Drogenkonsums weiter, auch gegenüber Dritten, u.a. gegenüber dem MDK, aufrechterhalten und darüber hinaus eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen worden. Ein Zugeständnis des Klägers, gelegentlich Cannabis geraucht zu haben, habe es nicht gegeben. Die diesbezügliche Äußerung des Klägers nach Beendigung des eigentlichen „offiziellen“ Teils des Gesprächs mit dem Zeugen N. und dem Zeugen St. am 09.12.2015 habe sich darauf bezogen, dass der Kläger im „informellen“ Teil des Gespräches auf eine entsprechende flapsige Bemerkung des Zeugen N. ebenso flapsig erwidert habe, dass, wenn ihm vor langer Zeit mal ein Joint angeboten worden sei, dies die Beklagte nichts angehe. Den Aussagen der Zeugen, leitender Mitarbeiter der Beklagten, mit Eigeninteresse betreffend ihre Aussage, sei nicht das gebotene Maß an Neutralität und Voreingenommenheit und Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit von behaupteten Gerüchten über einen Drogenkonsum des Klägers seien tatsächlich nicht ersichtlich. Zudem seien auch bereits vor den angeblichen Äußerungen des Klägers die Entscheidung der Beklagten, ihn unberechtigter Weise des Drogenkonsums zu bezichtigen, längst gefallen gewesen. Das Verhalten der Beklagten sei daher insgesamt nicht sozial adäquat.

Dadurch sowie die daraus resultierende Drucksituation seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verursacht und verstärkt worden. Die langandauernde und schwere Erkrankung des Klägers sei insgesamt durch das treu- und vertragswidrige schädigende Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger verursacht und verschuldet worden. Hinsichtlich der insoweit vom Kläger angebotenen Beweise wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 18.11.2019 (= Bl. 250, 251 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.11.2019 (= Bl. 248 bis 251 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,00 EUR, nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 13.240,09 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2017 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach dem 31.12.2018 entstehen – aus den Vorfällen am 09.12.2015 sowie darauf folgend Ende 2015 / Anfang 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

4. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.07.2019 – 6 Ca 3873/18 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Berufung sei bereits unzulässig, da es an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehle.

Zu berücksichtigen sei vorliegend in der Sache, dass der Zeuge St. habe berichten können, dass sich der Kläger am 09.12.2015 auffällig benommen habe, sodass man ihn zunächst vorsichtshalber nicht habe an der Kreissäge arbeiten lassen. Insofern träfe es gerade nicht zu, dass es keine begründeten Verdachtsmomente hinsichtlich von Drogenkonsum gegeben habe. Vielmehr habe der Zeuge bestätigt, dass der Kläger eingeräumt habe, hin und wieder einen Joint zu rauchen. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung von der Beklagten ein Drogenscreening gefordert worden sei. Selbst mit Vorlage des Drogenscreenings sei nicht jeglicher Verdacht hinsichtlich eines Drogenkonsums ausgeräumt worden.

Die Konfliktsituation zwischen den Parteien zum Jahreswechsel 2015/2016 löse keinen Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers aus. Das Verhalten der Beklagten sei sozial adäquat gewesen. Man habe auch eine Gefährdung des Klägers, der regelmäßig an einer Kreissäge eingesetzt worden sei, entgegentreten und diese verhindern wollen. Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit der Zeugen bestünden nicht. Anlass für das Gespräch am 09.12.2015 seien keineswegs bloß „behauptete Gerüchte“, sondern ein auffälliges Verhalten des Klägers im Betrieb.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.01.2020 (Bl. 270 bis 272 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2021.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.

Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 – 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 – 2 AZR 613/14; 19.02.2013 – 9 AZR 543/11; 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 – XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 – 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 – XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers nicht. Denn die Berufungsbegründung besteht lediglich aus einer zusammenfassenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt, außer dass deutlich wird, dass der Kläger mit dieser nicht einverstanden ist.

Folglich ist die Berufung bereits unzulässig.

II.

Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung auch als unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, wie folgt begründet:

„3.

Auch die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz im Wege des Schmerzensgeldes, Verdienstausfalles und zukünftiger Schadensleistungen sind vorliegend nicht begründet.

Der Kläger stützt vorliegend seine Schadensersatzklage auf behauptete Fehlverhaltensweisen der Beklagten, die zu einer Erkrankung des Klägers geführt haben sollen. Es sei daher zu prüfen, ob die Beklagte in Anspruch in den vom Kläger genannten Fallgestaltung arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen begangenen hat, die ein absolutes Recht des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzten oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen einzelne vom Arbeitnehmer dargelegte Handlungen und Verhaltensweisen noch keine Rechtsgutverletzung schadensersatzauslösender Art darstellen, jedoch die Gesamtsumme einzelner Verhaltensweisen, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes ergeben, zu Rechtsgutverletzung führen (BAG 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 juris).

a.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht vorliegend nicht gemäß § 278 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht sich der Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers zu enthalten und dafür Sorge tragen, dass dessen Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, das Gesundheitsgefahren auch physischer Art von ihm abgehalten werden. Dies beinhaltet auch, dass der Arbeitgeber seinerseits dafür sorge, dass der Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt wird, dass die Verletzung seiner Würde bewirkt oder ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld schafft (LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 – 5 Sa 70/11; 06.06.2016 – 1 Sa 190/15 – juris). Im Rahmen der Betrachtung muss sich dabei der Arbeitgeber bezüglich der Einhaltung der Fürsorgepflichten, das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen § 278 BGB) zurechnen lassen. Dabei ist Erfüllungsgehilfe jeder, der mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten als Hilfsperson tätig wird.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten für Schadensersatzansprüche im vorliegenden Fall keine Besonderheiten. Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Lediglich für die Frage, ob festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, nämlich in Gestalt einer Gesundheitsverletzung und den damit verbundenen Entgelteinbußen, kommen Beweiserleichterungen in Betracht (BAG 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – juris).

b.

Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten als schuldhaftes zielgerichtetes Fehlverhalten das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt hat.

Die vom Kläger behaupteten Verhaltensweisen – Vorwurf des Drogenkonsums im Gespräch vom 09.12.2015 persönlich, Mitteilung des Verdachts des Drogenkonsums am 06.01.2016 gegenüber dem MDK, erneuter Vorwurf des Drogenkonsums vom 21.12. und im Gespräch vom 18.01. sowie Ausspruch der Kündigung – sind alle verknüpft durch den geäußerten Verdacht der Beklagten, der Kläger konsumiere regelmäßig Drogen – Cannabis.

Das Vorgehen der Beklagten ist daher nicht rechtswidrig und falls man dies annehmen sollte, jedenfalls im Hinblick auf die in der Tatsachenlage sozial adäquat, soweit ein billigenswerter Anlass bestand. Zwar ist der Kläger der Meinung, er habe mit dem Drogenscreening, vorgelegt am 04.01.2016, jeglichen Verdacht ausgeräumt, jedoch ist dies nicht zutreffend. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger seinerseits jedenfalls im Gespräch vom 09.12.2015 gegenüber den Zeugen N. und St. zugestanden hat, dass er gelegentlich Cannabis rauche. Insoweit haben die Zeugen übereinstimmend berichtet, der Kläger habe am 09.12.2015 den Cannabiskonsum zugestanden, während er im Gespräch vom 18.01.2016 nach Aussage des Zeugen N. dazu keine Äußerungen machte und nach Aussage des Zeugen St. seine Äußerung vom 09.12.2015 zurücknehmen wollte.

Die Kammer ist auch der Ansicht, dass der Aussage der Zeugen N. und St. hinsichtlich des Ablaufes des Termins vom 09.12.2015 mit dem Kläger Glauben zu schenken ist. Die Zeugen haben nicht bestätigt, dass im Termin vom 18.01. von dem Kläger das Geständnis wiederholt worden sei, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der 09.12.2015 der einzige Geständnistermin war. Der Zeuge St. hat darüber hinaus glaubhaft berichtet, wie es zu dem Gespräch am 09.12.2015 kam und dass das Verhalten des Klägers und Gerüchte über seinen Drogenkonsum im Betrieb Anlass waren, an diesem Tag den Kläger zu befragen und ihn nicht mit den gefährlichen Tätigkeiten an der Kreissäge zu betrauen. Der Zeuge N. hat betont, dass er selbst mit den Mitarbeitern, die sich an den Zeugen St. gewandt haben, nicht nachträglich gesprochen habe. Insgesamt hält die Kammer die Aussagen der Zeugen für glaubhaft und nachvollziehbar und geht daher davon aus, dass der Kläger tatsächlich am 09.12.2015 selbst durch seine Aussage, er rauche gelegentlich Cannabis zum Ablauf des Geschehnisses beigetragen hat.

Es kann nach Ansicht der Kammer offen bleiben, ob einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, wie hier geschildert, grundsätzlich rechtsmäßig gewesen sind, da auch im Arbeitsleben auftretende Konflikte, sich durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken können, als sozialadäquat und rechtsadäquat angesehen werden (LAG Rheinland-Pfalz – 1 Sa 190/15 a.a.O.). Nicht jede Konfliktsituation im Arbeitsverhältnis, ist daher gleich als schadensersatzauslösend zu bewerten.

Im vorliegenden Fall ist daher, da der Kläger durch sein Verhalten im Betrieb als auch durch seine Äußerung am 09.12.2015 mitursächlich den Kausalverlauf in Lauf gesetzt hat, davon auszugehen, dass das Verhalten der Beklagten sozialadäquat war. Dies umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig von der Beklagten vorgetragen worden ist, dass der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit mit gefährlichen Maschinen, insbesondere einer Kreissäge täglich umgehen muss.“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebensachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug und der dort durchgeführten Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.

Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

 

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