Skip to content

Aufhebung der Prozesskostenhilfe: Unwirksam ohne digitale Signatur

532 Euro Gerichtskosten, obwohl der Prozess per Vergleich endete. Der Arbeitgeber hatte sich nach dem Urteilsspruch geeinigt – doch die Richterbank hatte ihre Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits verkündet.

Monitor zeigt ein Gerichtsdokument ohne digitale Signatur am Ende einer Erklärung über persönliche Verhältnisse.
Formfehler im digitalen Rechtsverkehr: Eine fehlende qualifizierte elektronische Signatur macht gerichtliche Fristsetzungen im PKH-Nachprüfungsverfahren unwirksam. Symbolfoto: KI

 


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 Ta 29/26

Das Wichtigste im Überblick

Parteien zahlen bei einem gerichtlichen Vergleich keine Verfahrensgebühren, auch wenn zuvor bereits ein Urteil erging.
  • Ein Vergleich beendet das Verfahren gebührenfrei vor Eintritt der endgültigen Rechtskraft.
  • Das Gesetz sieht keinen Gebührenzwang vor, wenn zuvor ein Urteil verkündet wurde.
  • Der Gebührenverzicht fördert den schnellen Frieden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig.
  • Es spielt keine Rolle, dass das Gericht durch das Urteil bereits Arbeit hatte.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 10.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 Ta 29/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Gebührenrechnung
  • Rechtsbereiche: Gerichtskostenrecht, Arbeitsrecht
  • Streitwert: 9.170,67 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte im Arbeitsrecht

Wann gilt der Gebührenwegfall nach Vergleich im Prozess?

Wird ein arbeitsgerichtliches Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfällt gemäß der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis (KV-GKG) die übliche Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG. Voraussetzung für diese Gebührenprivilegierung ist, dass der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der gütlichen Einigung noch rechtlich anhängig ist. Das bedeutet konkret: Das Verfahren muss offiziell bei Gericht laufen und darf noch nicht endgültig beendet sein. Ein solcher Gebührenwegfall ist allerdings ausgeschlossen, wenn der geschlossene Vergleich lediglich einen Teil des Streitgegenstands abdeckt – also nur einen Teil der Forderungen betrifft, über die ursprünglich gestritten wurde –, wie Satz 2 der Vorbemerkung 8 KV-GKG festlegt.

Ob diese Voraussetzungen auch nach einem bereits gesprochenen Urteil noch greifen, musste das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klären, nachdem das Arbeitsgericht Lingen (Az. 1 Ca 552/24) einem Arbeitgeber eine Verfahrensgebühr von 532,00 Euro in Rechnung gestellt hatte. Grundlage dafür war ein Streitwert von 9.170,67 Euro. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Kostenrechnung und forderte die vollständige Anwendung der Gebührenprivilegierung, da der Streit letztlich durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Arbeitgeber unter dem Aktenzeichen 13 Ta 29/26 recht und entschied, dass die Gebühr nicht zu erheben ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Gebührenprivilegierung nach Vorbemerkung 8 KV-GKG entfällt nicht dadurch, dass vor dem Vergleichsschluss bereits ein streitiges Urteil verkündet und zugestellt wurde; der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Ausschlussgrund für diesen Fall, und Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine weite Auslegung zugunsten jeder gütlichen Einigung.
  2. Ein gerichtliches Verfahren bleibt im Sinne der Anhängigkeit solange offen, bis das Urteil formelle Rechtskraft erlangt hat; solange die Rechtsmittelfristen nach Urteilszustellung noch laufen, kann ein innerhalb dieser Frist geschlossener gerichtlicher Vergleich den Wegfall der Verfahrensgebühr bewirken.
  3. Der in einem Vergleich enthaltene Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein bereits verkündetes Urteil ist nur dann für den Gebührenwegfall ausreichend, wenn er erkennbar als untrennbarer Bestandteil der gütlichen Einigung gewollt ist und nicht isoliert davon erklärt wird.

Gilt der Gebührenwegfall nach Vergleich trotz eines Urteils?

Die gesetzliche Gebührenbefreiung nach Vorbemerkung 8 KV-GKG tritt auch dann ein, wenn vor dem Vergleichsschluss bereits ein streitiges Urteil ergangen ist. Der Wortlaut der Vorschrift enthält im Gegensatz zu anderen Kostentatbeständen keinen ausdrücklichen Ausschlussgrund für den Fall, dass bereits eine richterliche Entscheidung vorliegt. Auch die systematische Stellung der Regelung im Gesetz – also die Einordnung der Vorschrift in den logischen Aufbau des Gesetzestextes – spricht deutlich gegen eine Begrenzung der Privilegierung auf die Zeit vor einer Urteilsverkündung.

Wie sich diese rechtliche Ausgangslage in der Praxis auswirkt, zeigte der konkrete Ablauf am Arbeitsgericht Lingen, das am 10.07.2025 zunächst ein Urteil zugunsten der Arbeitnehmerin verkündet hatte. Erst nachdem dieses Urteil dem Unternehmen am 31.07.2025 zugestellt worden war, unterbreitete der Arbeitgeber einen Vergleichsvorschlag, den die Gegenseite annahm. Die zuständige Landeskasse versuchte daraufhin erfolglos, die Gebühren einzufordern, indem sie argumentierte, der Rechtsstreit sei kostenrechtlich bereits durch das vorangegangene Urteil beendet worden.

Warum die Berufungsfrist den Gebührenwegfall ermöglicht

Ein gerichtliches Verfahren endet nach § 705 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mit dem bloßen Richterspruch, sondern erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft. Das bedeutet konkret: Das Urteil ist erst dann unanfechtbar, wenn keine Fristen für Rechtsmittel mehr laufen. Die reine Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils an die Prozessbeteiligten beendet die rechtliche Anhängigkeit des Verfahrens somit noch nicht. In der Arbeitsgerichtsbarkeit haben Sie ab der Zustellung des Urteils genau einen Monat Zeit für eine Berufung – solange diese Frist läuft, bleibt das Verfahren anhängig und ein gebührenprivilegierter Vergleich ist rechtlich möglich.

Die zeitliche Abfolge des Falles aus dem Jahr 2026 verdeutlicht diese Fristenberechnung: Die schriftlichen Urteile wurden der Arbeitnehmerin am 30.07.2025 und dem Arbeitgeber am 31.07.2025 zugestellt. Der anschließende gerichtliche Vergleich wurde am 12.08.2025 per Beschluss offiziell festgestellt. Das Landesarbeitsgericht prüfte diese Daten und kam zu dem Schluss, dass die Rechtsmittelfristen am 12.08.2025 noch nicht abgelaufen waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei noch ein anhängiges Verfahren vorlag.

Das Urteil konnte die Anhängigkeit des Verfahrens erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO) beenden. Die hierfür geltenden Rechtsmittelfristen waren am 12.08.2025 noch nicht abgelaufen und ein Rechtsmittelverzicht war ersichtlich nur als Bestandteil des Vergleichs für den Fall dessen Zustandekommens, und nicht unabhängig davon, gewollt. – so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Infografik: Chronologischer Ablauf eines PKH-Nachprüfungsverfahrens, bei dem drei elektronische Fristsetzungen ohne qualifizierte Signatur zur Unwirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses führen.
LAG Baden-Württemberg (Az. 2 Ta 3/26): PKH-Aufhebung scheitert an drei formfehlerhaften elektronischen Fristsetzungen. Fehlt die qualifizierte elektronische Signatur der Rechtspflegerin, ist die Frist rechtlich nicht existent – und der Aufhebungsbeschluss unwirksam
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Zeitfaktor

Der Hebel für den Gebührenwegfall ist die sogenannte Anhängigkeit. Sie liegen ähnlich wie im Urteilsfall, wenn Ihr Vergleich geschlossen wird, bevor die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils: Solange die Frist für eine Berufung noch läuft, kann die Verfahrensgebühr durch eine gütliche Einigung noch entfallen.

Warum Vergleiche den Rechtsfrieden besser sichern

Hinter der Kostenbefreiung steht ein besonderer sozialpolitischer Zweck, der auf die umfassende und nachhaltige Befriedung der Arbeitsbeziehung abzielt. Das Arbeitsverhältnis wird hierbei als Dauerschuldverhältnis gesehen – also als eine Beziehung, die auf längere Zeit angelegt ist und bei der ständig neue Pflichten entstehen, weshalb ein dauerhafter Frieden besonders wichtig ist. Der Gesetzgeber möchte damit jede Form der gütlichen Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv fördern. Maßgeblich für den Gebührenverzicht ist ein umfassender Entlastungseffekt für die Justiz, der ausdrücklich auch die Vermeidung von langwierigen Rechtsmitteln in höheren Instanzen umfasst.

Gefördert werden soll ersichtlich eine umfassende und nachhaltige Befriedung der durch ihren Dauerschuldcharakter gekennzeichneten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Vergleich am besten erreicht werden kann. – so das LAG Niedersachsen

Entlastung geht über die erste Instanz hinaus

Das Arbeitsgericht Lingen hatte in seiner Argumentation die Auffassung vertreten, eine tatsächliche Entlastung sei gar nicht mehr eingetreten, da das Urteil bereits vollständig geschrieben und verkündet war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verwarf diese enge Sichtweise jedoch und betonte, dass es entscheidend auf die Vermeidung der Fortsetzung des Verfahrens in der nächsten Instanz ankomme. Zudem diene der geschlossene Vergleich dem übergeordneten Ziel, neue arbeitsgerichtliche Streitigkeiten zwischen denselben Parteien von vornherein zu verhindern.

In Fällen der vorliegenden Art tritt eine Entlastung der Gerichte für Arbeitssachen in einem umfassenderen Sinn ein. Sie besteht […] in der Vermeidung einer Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz bzw. in einer Vermeidung neuer arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten zwischen denselben Parteien infolge der größeren Befriedungsfunktion des Vergleichs. – so das Gericht

Warum der Rechtsmittelverzicht im Vergleich zwingend ist

Die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens können sich auf die Gebührenfreiheit berufen, sobald sie einen wirksamen gerichtlichen Vergleich schließen. Diese Regelung greift auch in Konstellationen, in denen die Beteiligten im Rahmen des Vergleichs auf Rechtsmittel gegen ein bereits zuvor verkündetes Urteil verzichten. Entscheidend ist dabei lediglich, dass der Rechtsmittelverzicht erkennbar als untrennbarer Bestandteil des Vergleichs gewollt ist und nicht isoliert davon steht.

In der konkreten Einigung der Streitparteien spiegelte sich dies in Ziffer 5 des Vergleichstextes wider, wo es hieß: „Die Parteien leiten aus dem verkündeten Urteil vom 10.07.2025 keinerlei Rechtswirkungen mehr her und verzichten insoweit auf Rechtsmittel.“ Das Beschwerdegericht wertete diesen formulierten Verzicht als integralen Bestandteil der gütlichen Einigung. Die sofortige Beschwerde des Unternehmens – ein spezielles Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse abseits des Haupturteils – gegen die vom Arbeitsgericht noch aufrechterhaltene Resterhebung der Gebühr in Höhe von 266,00 Euro hatte daher in vollem Umfang Erfolg. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG werden in diesem Beschwerdeverfahren keine Kosten erstattet.

Folgen des LAG-Urteils für Ihre Prozesskosten

Das Urteil des LAG Niedersachsen hat Signalwirkung für alle laufenden Arbeitsgerichtsverfahren bundesweit. Da die Entscheidung auf der systematischen Auslegung des Gerichtskostengesetzes beruht, ist sie auf vergleichbare Fälle übertragbar. Für Sie bedeutet das: Ein erstinstanzliches Urteil ist noch nicht das finanzielle Ende – Sie können die Verfahrensgebühr auch jetzt noch komplett einsparen, sofern das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Um diese Ersparnis zu sichern, müssen Sie innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist einen Vergleich schließen, der einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht enthält. Handeln Sie nicht innerhalb dieser Frist oder versäumen Sie die korrekte Formulierung im Vergleichstext, wird die volle Verfahrensgebühr (im Beispielfall 532,00 Euro) unwiderruflich fällig.

Praxis-Hürde: Verknüpfung mit dem Urteil

Ein Vergleich nach einem Urteil führt nur dann zum Gebührenwegfall, wenn er den Rechtsstreit tatsächlich beendet. Achten Sie darauf, dass die Einigung einen ausdrücklichen Verzicht auf Rechtsmittel gegen das bestehende Urteil enthält. Nur wenn erkennbar ist, dass die Parteien keine Wirkungen mehr aus dem Richterspruch herleiten wollen, wird die Entlastung der Justiz durch Vermeidung der nächsten Instanz anerkannt.


Urteil erhalten? Jetzt Prozesskosten durch Vergleich senken

Ein erstinstanzliches Urteil bedeutet nicht zwangsläufig das Ende Ihrer finanziellen Spielräume. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob ein nachträglicher Vergleich innerhalb der Berufungsfrist die hohen Gerichtsgebühren entfallen lässt. Wir unterstützen Sie dabei, rechtssichere Formulierungen für den Rechtsmittelverzicht zu finden und Ihre Prozesskosten effektiv zu minimieren.

Jetzt Beratung zur Kostenoptimierung anfragen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Oft wird das erstinstanzliche Urteil von der unterlegenen Seite nur als Zwischenstand gesehen. Sobald die Berufung droht, weicht die anfängliche Siegesfreude beim Gewinner schnell der Ernüchterung über weitere Monate der Ungewissheit. Genau in dieser Schwebephase nutzen wir die eingesparten Gerichtskosten regelmäßig als taktische Verhandlungsmasse.

Wenn plötzlich ein paar hundert Euro an Gebühren wegfallen, lässt sich damit wunderbar eine letzte finanzielle Lücke beim Abfindungsbetrag schließen. Wer ein frisches Urteil auf dem Tisch hat, darf den Aktendeckel also nicht zu früh zuklappen. Ein pragmatischer Anruf bei der Gegenseite lohnt sich fast immer, um den Konflikt mit diesem finanziellen Bonus endgültig abzubinden.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Gebührenwegfall auch, wenn mir das Urteil bereits offiziell zugestellt wurde?

JA. Der Gebührenwegfall nach Vorbemerkung 8 KV-GKG bleibt auch nach Zustellung eines Urteils möglich, sofern der Vergleich vor Eintritt der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit der Entscheidung) geschlossen wird. Solange die gesetzliche Rechtsmittelfrist nach der Zustellung noch läuft, gilt das Verfahren weiterhin als rechtlich anhängig und damit als einigungsfähig im Sinne des Kostenrechts.

Die rechtliche Anhängigkeit eines Rechtsstreits endet gemäß § 705 ZPO nicht bereits mit der Zustellung des Urteils, sondern erst mit dem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist. Innerhalb dieser Zeitspanne können die Parteien durch eine gütliche Einigung die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG vollständig entfallen lassen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte unter dem Aktenzeichen 13 Ta 29/26, dass der Gesetzgeber die Entlastung der Justiz durch die Vermeidung der nächsten Instanz fördern möchte. Ein solcher Vergleich muss jedoch zwingend einen Verzicht auf Rechtsmittel gegen das bereits ergangene Urteil enthalten, um die endgültige Befriedung des Rechtsstreits rechtlich abzusichern.

Der Gebührenvorteil entfällt jedoch unwiderruflich, wenn der Vergleich erst nach Ablauf der einmonatigen Frist protokolliert wird oder wenn die Einigung lediglich einen Teil der ursprünglichen Forderungen des Rechtsstreits erledigt.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie lange habe ich nach der Urteilszustellung Zeit, um durch einen Vergleich Kosten einzusparen?

Nach der Urteilszustellung haben Sie genau einen Monat Zeit, um einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und so die Verfahrensgebühr einzusparen. Dieser Zeitraum entspricht der gesetzlichen Berufungsfrist, in der das Verfahren weiterhin als rechtlich anhängig gilt. Mit Ablauf dieser Frist tritt die formelle Rechtskraft ein, wodurch die Kostenersparnis für das erstinstanzliche Verfahren endgültig ausgeschlossen wird.

Die rechtliche Grundlage für diesen Gebührenwegfall findet sich in der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes, welche die gütliche Einigung zur Entlastung der Justiz privilegiert. Solange die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung läuft, ist das Verfahren gemäß § 705 der Zivilprozessordnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat unter dem Aktenzeichen 13 Ta 29/26 bestätigt, dass die Gebührenbefreiung auch dann greift, wenn das Urteil bereits verkündet und den Parteien zugestellt wurde. Entscheidend ist dabei jedoch, dass der Vergleich innerhalb dieser Monatsfrist gerichtlich protokolliert oder durch einen entsprechenden Beschluss offiziell vom Gericht festgestellt wird. Eine rein außergerichtliche Einigung ohne formelle Bestätigung durch das Gericht reicht nicht aus, um den Wegfall der staatlichen Verfahrensgebühr rechtssicher herbeizuführen.

Damit die Gebührenersparnis wirksam wird, muss der Vergleich zwingend einen ausdrücklichen Verzicht auf Rechtsmittel gegen das bereits ergangene Urteil enthalten. Nur wenn die Parteien erkennbar keine weiteren Wirkungen aus dem Richterspruch herleiten wollen, erkennt die Justizkasse den Wegfall der Gebührenlast aufgrund der vermiedenen nächsten Instanz an.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich im Vergleich ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten, um die Verfahrensgebühr zu sparen?

JA, ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht muss als untrennbarer Bestandteil in den Vergleich aufgenommen werden, damit die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 8 KV-GKG entfällt. Nur durch den expliziten Verzicht auf Rechtsmittel gegen ein bereits ergangenes Urteil wird die für den Gebührenwegfall erforderliche Entlastung der Justiz erreicht. Dies verhindert zuverlässig die Fortsetzung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz und sichert somit den finanziellen Vorteil der Gebührenersparnis.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 13 Ta 29/26) begründet diese Notwendigkeit mit dem Zweck der Gebührenprivilegierung, die vor allem den Rechtsfrieden und die Entlastung der Gerichte fördern soll. Ein Vergleich nach einem bereits verkündeten Urteil entlastet die Justiz nur dann wirksam, wenn dadurch die Durchführung eines Berufungsverfahrens sicher und endgültig ausgeschlossen wird. Daher muss der Verzicht im Vergleichstext klar als Teil der gütlichen Gesamteinigung erkennbar sein und darf nicht lediglich als isolierte Prozesserklärung neben dem Vertrag stehen. Fehlt eine solche eindeutige Regelung, geht das Gericht davon aus, dass der Rechtsstreit trotz der Einigung noch durch Rechtsmittel fortgeführt werden könnte.

Der Gebührenwegfall ist jedoch nur möglich, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung noch läuft. Sobald diese Frist verstrichen ist, endet die rechtliche Anhängigkeit des Verfahrens, wodurch ein später geschlossener Vergleich keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Gebühr hat.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich, wenn das Gericht trotz Vergleichs die volle Gebühr in Rechnung stellt?

Gegen eine fehlerhafte Kostenrechnung des Gerichts können Sie sich mit der sofortigen Beschwerde wehren, um den vollständigen Gebührenwegfall nach einem gerichtlichen Vergleich rechtlich durchzusetzen. Dieses Rechtsmittel ermöglicht die Überprüfung des Kostenansatzes durch das nächsthöhere Gericht, falls die gesetzliche Gebührenprivilegierung fälschlicherweise missachtet wurde.

Die rechtliche Grundlage für diesen Gebührenwegfall findet sich in der Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (KV-GKG), wonach die Verfahrensgebühr bei einer gütlichen Einigung entfällt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat unter dem Aktenzeichen 13 Ta 29/26 klargestellt, dass dieser Vorteil sogar dann greift, wenn bereits ein Urteil verkündet wurde, solange dieses noch nicht rechtskräftig ist. Sie sollten in Ihrer Beschwerdebegründung explizit darauf hinweisen, dass der Vergleich innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist geschlossen wurde und somit die rechtliche Anhängigkeit des Verfahrens noch bestand. Da der Gesetzgeber die nachhaltige Befriedung fördern möchte, darf das Gericht die Gebühr nicht allein wegen einer vorangegangenen Entscheidung erheben.

Beachten Sie jedoch, dass der Gebührenwegfall nur eintritt, wenn der Vergleich den gesamten Rechtsstreit beendet und einen erkennbaren Verzicht auf Rechtsmittel gegen das vorangegangene Urteil als untrennbaren Bestandteil der Einigung enthält.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die gesparten Gerichtskosten taktisch nutzen, um die Abfindungssumme im Vergleich zu erhöhen?

Ja, die Ersparnis der Verfahrensgebühr kann als finanzieller Puffer in die Verhandlungen einfließen, um eine höhere Abfindung oder einen attraktiveren Vergleichsabschluss zu ermöglichen. Da bei einem gerichtlichen Vergleich die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 8 KV-GKG vollständig entfällt, entsteht ein konkreter finanzieller Spielraum für beide Parteien.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren löst ein streitiges Urteil eine dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV-GKG aus, die bei einem Vergleich jedoch komplett entfällt. Da dieser Betrag bei einem Streitwert von beispielsweise rund 9.000 Euro bereits über 500 Euro betragen kann, stellt die Ersparnis einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil dar. Sie können diesen Betrag in der Verhandlung aktiv ansprechen und vorschlagen, die gesparten Gerichtskosten stattdessen der Abfindungssumme zuzuschlagen, um den Rechtsfrieden nachhaltig zu sichern. Da der Gesetzgeber die gütliche Einigung zur Entlastung der Justiz ausdrücklich fördern möchte, ist eine solche Umverteilung der Kostenlast ein legitimes und taktisch kluges Argument.

Diese taktische Option besteht jedoch nur, solange das Verfahren noch rechtlich anhängig ist, also auch nach einem Urteil noch innerhalb der laufenden einmonatigen Berufungsfrist. Zudem entfällt die Gebühr nur bei einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, während ein bloßer Teilvergleich über einzelne Forderungen die Kostenprivilegierung gemäß Vorbemerkung 8 Satz 2 KV-GKG ausschließt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 13 Ta 29/26 – Urteil vom 10.04.2026

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.