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Aufhebungsvertrag – Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Frankfurt, Az.: 16 Sa 143/14, Urteil vom 25.08.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. November 2013 – 4 Ca 1882/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

WEG - Anspruch auf Beseitigung eines vertragswidrig errichteten Fahrradhauses
Symbolfoto: Von igorstevanovic /Shutterstock.com

Die Klägerin ist seit 1. Oktober 2010 als Innendienstverkäuferin im Projektteam T bei der Beklagten, einem Fachgroßhandel, zu einer Bruttomonatsvergütung von 1956,78 € beschäftigt, wobei eine Betriebszugehörigkeit seit 15. Oktober 2009 anzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. September 2010 (Bl. 4-9 der Akten) Bezug genommen.

Am 15. Januar 2013 fand in den Räumen der Beklagten in E ein Gespräch zwischen der Klägerin, ihrem Vorgesetzten Herrn R und dem Personalverantwortlichen, Herrn A, statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Im Verlauf dieses Gesprächs unterzeichnete die Klägerin einen Aufhebungsvertrag; insoweit wird auf Bl. 13, 14 d.A. verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 17. Januar 2013 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages (Bl. 15, 16 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei der Gegenstand des Personalgesprächs nicht vorab mitgeteilt worden. Ferner sei ihr in dem Gespräch am 15. Januar 2013 mit einer fristlosen Kündigung gedroht worden. Schließlich habe sie den Raum nicht verlassen dürfen, bis es zur Unterzeichnung des Vertrages gekommen sei. Der Aufhebungsvertrag sei auch deshalb nichtig, weil sie bei dessen Unterzeichnung geschäftsunfähig gewesen sei. Sie habe sich erkennbar in einem die Willensentschließung einschränkenden oder gar ausschließenden Ausnahmezustand befunden.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 70, 71 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie der Drohung mit einer fristlosen Kündigung standhalte und auf das Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Kündigung vertraue. Gleiches gelte für die Behauptung, durch die Drohung, sonst nicht den Raum verlassen zu dürfen, zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bestimmt worden zu sein. Da die Tür unstreitig nicht abgeschlossen gewesen sei, hätte die Klägerin ohne weiteres gehen können. Die Klägerin habe nicht im Einzelnen vorgetragen, in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Ausnahmezustand bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gewesen zu sein.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Januar 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 7. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 20. März 2014 begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei unter Verstoß gegen gesetzliche Verbote zu Stande gekommen und unter die Vorschriften der §§ 134und 138 BGB zu subsumieren. Die Nichtmitteilung des Gegenstands des Personalgesprächs sei ein vorbereitendes Verhalten gewesen, um ihre Arglosigkeit zum Überraschungsvorteil der Beklagten auszunutzen. Deshalb könne es dahinstehen, ob es einer wirksamen Anfechtung des Aufhebungsvertrages gem. §§ 123, 142 BGB überhaupt bedurfte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne von einer hinsichtlich des Gesprächsgegenstands unvorbereiteten Mitarbeiterin nicht erwartet werden, einer  Drohung mit einer fristlosen Kündigung und dem Verbot, den Raum zu verlassen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, standzuhalten. Das Arbeitsgericht verkenne die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin befunden habe. Wenn das Arbeitsgericht der Meinung gewesen sei, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Ausnahmezustand befunden habe, hätte es die tatsächlichen Umstände weiter aufklären müssen. Nach Erinnerung der Klägerin habe das Gespräch vom 15. Januar 2013 um 9:00 Uhr begonnen und erst gegen 12:30 Uhr geendet. Die Klägerin habe ihre Anreise bei winterlichen Straßenverkehrsverhältnissen von ihrem Heimatort in W aus um 6:00 Uhr angetreten. Sie sei erst gegen 15:00 Uhr wieder zuhause angekommen und habe an die Rückreise jegliche Erinnerung verloren. Nach ihrer Ankunft in W habe sie sich in desorientierten Zustand zunächst zu ihrer Mutter begeben, die die Symptome eines Nervenzusammenbruchs in Form von Heulkrämpfen, Apathie und geistiger  Abwesenheit, Kopfschmerzen, Schwindel, Gesichtsblässe und Herzrasen erkannt habe. Noch am gleichen Tag habe sie sich in die Behandlung ihrer Ärztin, Frau Dr. H in M, begeben, die dieselben Symptome diagnostiziert und die Klägerin für ca. 2 Wochen arbeits- und verhandlungsunfähig geschrieben habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Herr R habe der Klägerin am 15. Januar 2013 im Zusammenhang mit der Einladung zu dem Gespräch telefonisch mitgeteilt, dass es um die Aufklärung der Mobbingvorwürfe gehe. Unabhängig hiervon erscheine zweifelhaft, ob durch die Nichtangabe eines Gesprächsgegenstands ein Irrtum erzeugt werden könne, der das Ziel einer Täuschung ist. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin unvorbereitet mit einer fristlosen Kündigung bedroht und ihr verboten wurde, den Raum zu verlassen. Sie habe sich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Für die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten, die Herren A und R habe sich die Klägerin als vernünftig handelnde, rationale Person dargestellt, die durchaus ihre Meinung vertrat und selbstbestimmt entscheiden konnte.

Die Akte xxxxx der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und R. Der Ladung zur Parteivernehmung kam die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht nach.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. August 2014 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 15. Januar 2013 aufgelöst wurde.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht nach §§ 134,138 BGB unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin den von ihr beabsichtigten Gesprächsgegenstand nicht vorab mitteilte. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Die Beklagte hat insoweit auch nicht eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche der Klägerin i.S. von § 138 Abs. 2 BGB ausgenutzt. Im Hinblick auf die vorangegangenen Ereignisse, d.h. zum einen die Erhebung des Mobbingvorwurfs seitens der Klägerin gegenüber Arbeitskollegen (insbesondere Herrn K) und zum anderen ihre erfolgte interne Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz, waren der Klägerin die möglichen Gesprächsthemen durchaus bekannt. Dass sich bei einem aus Sicht der Klägerin ungünstigen Gesprächsverlauf die Frage der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insgesamt stellen könnte, war nicht völlig fern liegend. Dies insbesondere dann, wenn sie eine Rückkehr auf ihren alten Arbeitsplatz kategorisch ablehnte, eine Beschäftigung an anderer Stelle -aus welchen Gründen auch immer- aber ausschied. Wenn in einer derartigen Situation ohne weitere Vorankündigung durch den Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angesprochen wird, stellt dies für sich genommen kein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten dar.

Die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führende Willenserklärung der Klägerin ist nicht nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig, weil sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden wäre. Hierfür muss die Störung ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die freie Willensbestimmung fehlt bei der Abgabe einer Willenserklärung nur dann, wenn sie nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit durch Andere schließen die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden oder Einflüsse Dritter müssen derart übermäßig geworden sein, dass eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war. Die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass eine Störung der Geistestätigkeit den Ausschluss der freien Willensbestimmung bewirkt hat, trifft denjenigen, der sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung beruft. Verbleiben ernsthafte Zweifel, so ist der Beweis nicht geführt (Bundesgerichtshof  5. Juni 1972 -II ZR 119/70- WM 1972,972 zu III der Gründe).

Auf die Auflage des Gerichts vom 20. März 2014 (Bl. 88 d.A.) hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. April 2014 (Bl. 103,104 d.A.) vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Ende des Gesprächs gegen 12:30 Uhr die Heimreise nach W angetreten und dort gegen 15:00 Uhr ohne Zwischenstopp angekommen sei. An die Rückreise habe sie jegliche Erinnerung verloren. Nach Ankunft in W habe sie sich in desorientiertem Zustand zu ihrer Mutter begeben, die sofort die Symptome eines Nervenzusammenbruchs in Form von Heulkrämpfen, Apathie und geistiger Abwesenheit, Kopfschmerzen, Schwindel, Gesichtsblässe und Herzrasen erkannt habe. Sodann habe sich die Klägerin noch am gleichen Tag zu ihrer Ärztin Dr. H begeben, die dieselben Symptome diagnostiziert habe. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Bl. 129 d.A.) hat die Ärztin Dr. H gegenüber der Polizei erklärt, dass sich die Klägerin bei ihr am 17. Januar 2013 und damit 2 Tage nach dem streitgegenständlichen Gespräch in ihrer Sprechstunde vorstellte. Sie sei an diesem Tag psychisch erregt gewesen und habe geschildert, unter großem psychischen Druck von Seiten ihres Arbeitgebers und der Mitarbeiter zu stehen. Ihr würden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Sie habe Schlaf-und Essstörungen geschildert und nicht gewusst, wie es weitergehen soll. Sie habe um die Verordnung eines Beruhigungsmittels sowie um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebeten. Selbst wenn bei der Klägerin am Nachmittag des 15. Januar 2013 ein Nervenzusammenbruch vorgelegen hätte, wie von ihr behauptet, folgt hieraus nicht, dass sie sich mehrere Stunden zuvor bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat. Ein Nervenzusammenbruch führt zudem nicht zwangsläufig zum Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin genannten Symptome (Heulkrämpfe, Apathie und geistige Abwesenheit, Kopfschmerzen, Schwindel, Gesichtsblässe und Herzrasen). Auch die von der Hausärztin der Klägerin gegenüber der Polizei geschilderten Symptome („psychisch erregt“) bestätigen einen Ausschluss der freien Willensbestimmung nicht.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht nach §§ 123,142 BGB nichtig. Die Klägerin wurde nicht durch widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt. Das Arbeitsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft gemeint, selbst wenn der Arbeitgeber ohne jeden Anlass mit einer fristlosen Kündigung drohe, könne von der Klägerin erwartet werden, dass sie dem Stand hält und auf das Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Kündigung vertraue. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, durch die Drohung sonst nicht den Raum verlassen zu dürfen, zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bestimmt worden zu sein. Richtigerweise ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (Bundesarbeitsgericht 28. November 2007 -6 AZR 1108/06- Rn. 48). Letztlich kann dahinstehen, ob ein verständiger Arbeitgeber im Hinblick auf die erfolgte Weigerung der Klägerin an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren sogleich eine Kündigung in Erwägung gezogen oder es bei einer Abmahnung hätte bewenden lassen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin, im Falle der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages werde ihr sofort fristlos gekündigt, nicht bestätigt. Die Zeugen R und A haben dies nicht bestätigt. Eine Parteivernehmung der Klägerin war nicht möglich, da diese trotz erfolgter Ladung zur Parteivernehmung  (Bl. 87, 100) im Termin nicht erschienen ist.

Schließlich stellt –entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts- die Äußerung, den Raum nicht verlassen zu dürfen, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, unabhängig davon, ob die Türen des Raums, in dem das Gespräch geführt wurde, tatsächlich abgeschlossen waren, eine widerrechtliche Drohung dar, denn der Arbeitnehmer wird hierdurch psychisch unter Druck gesetzt und mit einer Freiheitsberaubung bedroht, ohne dass es ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers für ein derartiges Verhalten gibt. Auch insoweit hat die Beweisaufnahme die diesbezügliche Behauptung der Klägerin jedoch nicht bestätigt.

III.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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