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Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor Vertragsschluss

LAG Baden-Württemberg – Az.: 2 Sa 11/21 – Urteil vom 15.12.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.03.2021 – 3 Ca 293/20 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen im Wege der Erbfolge übergegangenen Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag.

Der Ehemann der Klägerin, Herr D. K., war ab dem 01.01.2009 bei der Beklagten als Projektleiter in H. tätig, nachdem das am 01.01.2002 mit der T. K. D. N. GmbH begründete Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen war. Herr K. und die Beklagte verhandelten Ende 2019 über ihre Rechtsanwälte einen Aufhebungsvertrag. Der Vertreter der Beklagten übersandte dem Klägervertreter mit E-Mail vom 23.12.2019 eine neue Fassung eines Vertragsentwurfs, der die vom Klägervertreter zuvor gewünschte Regelung aufgenommen hatte: „Des Weiteren bitte ich um Verständnis, dass in Anbetracht der Erkrankung unseres Auftraggebers mit aufgenommen werden sollte, dass der Abfindungsanspruch bereits jetzt entstanden und vererblich ist“. Mit Schreiben vom 16.01.2020 versandte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter die von Herrn K. unterzeichneten Exemplare des Aufhebungsvertrages. Am 25.01.2020 verstarb Herr K.. Der Geschäftsführer der Beklagten unterschrieb den Aufhebungsvertrag spätestens am 27.01.2020; das Original ging dem Klägervertreter am 31.01.2020 zu. Der Aufhebungsvertrag enthält folgende für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Bestimmungen:

„1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren hiermit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt und auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 30.06.2020 enden wird.

2. Der Arbeitgeber bezahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 34.500,00 EUR brutto, zur Zahlung fällig am 30.06.2020. Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung entstanden und damit vererblich.

3. Bis zum 30.06.2020 wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt, wobei die Parteien nach derzeitigem Stand davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 01.01. – 30.06.2020 keinen Vergütungsanspruch haben wird. Sollte der Arbeitgeber für diesen Zeitraum wider Erwarten Vergütung (Urlaubsansprüche ausgenommen) bezahlen müssen, so reduziert sich die Abfindung gemäß Ziff. 2 um diejenige Bruttovergütung, die für den Zeitraum 01.01. – 30.06.2020 geschuldet ist. Außen vor bleiben etwaige Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers, die – ohne auf die Abfindung angerechnet zu werden – entweder in Natur gewährt werden oder mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Urlaubsabgeltung zur Auszahlung gebracht werden.“

Das Amtsgericht B. eröffnete im Testamentsverfahren von Herrn K. am 13.02.2020 den am 29.10.2013 beurkundeten notariellen Erbvertrag zwischen Herrn K. und der Klägerin, nach dessen § 2 der zuerst sterbende Ehegatte den überlebenden Ehegatten zu seinem unbeschränkten und unbeschwerten Alleinerben einsetzt.

Mit ihrer am 12.08.2020 beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenen Klage fordert die Klägerin die unter Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags ihres Ehegatten mit der Beklagten vereinbarte Abfindung. Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 erklärte die Beklagte gemäß § 326 Abs. 5 BGB und § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ihren Rücktritt vom streitbefangenen Aufhebungsvertrag.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Tod von Herrn K. auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages keine Auswirkungen habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zur Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstehenden Abfindungsanspruches, brutto EUR 34.500,00 zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da ein diesbezüglicher mutmaßlicher Wille des Erblassers gemäß § 153 BGB zweifelhaft sei. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag wirksam zustande kam, sei von einer anfänglichen Unmöglichkeit auszugehen, nachdem Herr K. vor Abschluss des Aufhebungsvertrags verstorben sei und somit die beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses „ins Leere“ gehe. Zudem liege ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2021 der Klage stattgegeben. Das angefochtene Urteil ist zunächst der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag zwischen Herrn K. und der Beklagten wirksam zustande gekommen sei. Der der Beklagten zugegangene Antrag sei gemäß § 153 BGB noch annahmefähig gewesen. Ein „anderer Wille des Antragenden“ sei beim vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen, da Herr K. und die Beklagte im Aufhebungsvertrag eigens eine Regelung getroffen hätten, dass die Abfindung sofort entstanden und vererblich sei und sie damit im Falle eines vorzeitigen Ablebens von Herrn K. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Erbin zustehen solle. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K. an seinem Antrag nicht mehr habe festhalten wollen, sollte er vor dessen Annahme versterben. Der Anspruch der Klägerin auf die Abfindungszahlung sei auch nicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfallen, da die Leistung nach dem gegenständlichen Aufhebungsvertrag gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht unmöglich gewesen sei. Zwar habe das Arbeitsverhältnis des Erblassers nicht mehr durch Vertrag beendet werden können. Hierbei handele es sich nicht um eine von einer Partei zu erbringende Leistung. Vielmehr habe die Regelung des Aufhebungsvertrages rechtsgestaltende Wirkung gehabt. Deshalb habe die Beklagte auch nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Aufhebungsvertrag zurücktreten können. Der Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Abfindung sei auch nicht gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage untergegangen, da der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Sachverhaltes das Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar gewesen sei. Die Parteien hätten im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vorgesehen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung auch dann geschuldet sein solle, wenn Herr K. vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses sterbe. Aufgrund der Tatsache, dass Herr K. vor Vertragsschluss gestorben sei, stehe die Beklagte nicht schlechter. Die Beklagte habe als Gegenleistung für die Abfindungszahlung die Sicherheit bekommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2020 fortbestehe. Die Klägerin habe ihre Erbenstellung auch ohne Vorlage eines Erbscheins durch die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts B. samt dem beurkundeten Erbvertrag nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 23.03.2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.04.2021 eingelegte und am 21.05.2021 ausgeführte Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiter der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der hypothetische Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, ein gar nicht mehr existentes Vertragsverhältnis zu beenden. Im Übrigen sei es beim Zustandekommen des Aufhebungsvertrages gar nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten zu beenden. Die mit dem Vertrag bezweckte Rechtsfolge sei schon vor Zustandekommen des Aufhebungsvertrages von Anfang an und objektiv unmöglich geworden. Der Beklagten sei auch ein Festhalten am Aufhebungsvertrag im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB unzumutbar geworden. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Geschäftsgrundlage, dass der aufzuhebende Vertrag überhaupt noch existiere. Schließlich werde die Aktivlegitimation der Klägerin weiterhin in Abrede gestellt. Die Klägerin habe ihre Erbenstellung durch die bloße Vorlage eines notariell beurkundeten Erbvertrages nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten auf deren Schriftsatz vom 20.05.2021 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Der mutmaßliche Wille des Erblassers sei angesichts der ausdrücklich in die Aufhebungsvereinbarung aufgenommenen Vererblichkeitsklausel eindeutig. Die Rechtsauffassung der Beklagten zur anfänglichen objektiven Unmöglichkeit sei unzutreffend. Die Zahlung der vereinbarten Abfindung sei auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage untergegangen. Angesichts der längeren Krankheitsgeschichte des späteren Erblassers sei es zunächst die Beklagte gewesen, die eine Aufhebung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht habe. Die Klägerin habe durch Vorlage der Eröffnungsniederschrift und des beurkundeten Erbvertrages nachgewiesen, dass sie Erbin geworden sei. Die Vorlage eines Erbscheins sei nicht erforderlich. Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 25.06.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Abfindung i.H.v. 34.500,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus dem zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und der Beklagten wirksam zustande gekommenen Aufhebungsvertrag (1.), weil Herr K. die von ihm geschuldete Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr erbringen konnte (2.).

1. Wie das Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag zwischen Herrn K. und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist. Für den der Schriftform bedürfenden Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) hat Herr K. mit der Absendung des unterzeichneten Aufhebungsvertrages am 16.01.2020 einen wirksamen Antrag im Sinne des § 145 BGB abgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das Angebot auf Abschluss des Aufhebungsvertrages der Beklagten vor oder nach dem Tod von Herrn K. am 25.01.2020 zugegangen ist, da der Tod des Erklärenden dem wirksamen Zugang der Erklärung gemäß § 130 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht.

Der der Beklagten zugegangene Antrag ist gemäß § 153 BGB auch noch annahmefähig gewesen. Gemäß § 153 BGB verliert der Antrag die Annahmefähigkeit mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden nur dann, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Dabei kommt es nur auf den Willen des Antragenden, nicht auch auf den des Antragsempfängers an. Wenn ein Antragender einen entsprechenden Willen nicht ausdrücklich erklärt hat, muss ein etwa entgegenstehender Wille im Wege der Auslegung festgestellt werden. Für diese Auslegung müssen die allgemeinen Regeln gelten, d. h. es ist unter Berücksichtigung der für den Empfänger erkennbaren Umstände der objektive Erklärungswert des Angebots festzustellen. Ob der Empfänger aus den ihm erkennbaren Umständen auch tatsächlich die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist unerheblich. Da sich ein wirklicher Wille kaum feststellen lassen wird, ist nach dem hypothetischen Willen des Antragenden zu fragen, also danach, was er bestimmt hätte, wenn er das eingetretene Ereignis vorausgesehen hätte. Geben die dem Empfänger erkennbaren Umstände nichts her, bleibt es bei der Regel des § 153 BGB. Die Vorschrift erweist sich damit als Auslegungsregel (Staudinger/Bork (2003) § 153 BGB, Rn. 5; so auch: Erman/Armbrüster 11. Aufl. § 153 BGB, Rn. 2; Hk-BGB/Dörner 5. Aufl. § 153 BGB, Rn. 4; aA (es ist auf den objektiven Sinn des Antrags abzustellen): MüKo/Busche 8. Aufl. § 153 BGB, Rn. 4; Palandt/Ellenberger BGB 80. Aufl., § 153 BGB Rn. 2).

Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann beim vorliegenden Lebenssachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K. nicht mehr an seinem Antrag festhalten wollte, falls er vor dessen Annahme versterben sollte. Aus der Entstehungsgeschichte des vorliegenden Aufhebungsvertrages ist zu erkennen, dass Herr K. die schnellstmögliche Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs wollte. Aus dem Vertragsentwurf des Klägervertreters vom 23.12.2019 geht hervor, dass der Kläger – wohl aufgrund seiner schon längeren (schweren) Erkrankung – eine Regelung wollte, wonach der Abfindungsanspruch sofort entstanden und vererblich ist. Der hypothetische Wille von Herrn K. war darauf gerichtet, dass die Abfindung so schnell wie möglich der Erbin zustehen sollte. Wenn man der abweichenden Meinung folgt: auch aus der Sicht der Beklagten kann angesichts dieser Regelung im Aufhebungsvertrag nicht davon ausgegangen werden, dass Herr K. an seinem Antrag nicht mehr festhalten wollte, sollte er vor dessen Annahme versterben.

Die Beklagte hat das Angebot von Herrn K. durch Unterzeichnung und Übersendung des Aufhebungsvertrages an den Klägervertreter am 27.01.2020 wirksam angenommen.

2. Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB befreit worden, weil Herr K. die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages am 31. Januar 2020 nicht mehr erbringen konnte. Gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 – 3 BGB nicht zu leisten braucht. In einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis. Neben diesem einzig notwendigen Inhalt des Aufhebungsvertrages können die Parteien – wie vorliegend – vereinbaren, dass der Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. In diesem Fall schuldet der Arbeitnehmer die (vorzeitige) Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Abfindung. Die vom Schuldner im Sinne der §§ 275 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung ist weit zu fassen und umfasst nicht nur eine Handlung, ein Unterlassen, die Nichtausübung eines Rechts oder auch die Abgabe einer Willenserklärung, sondern jedes Verhalten des Schuldners (Staudinger/Olzen 2019 § 241 BGB Rn. 133). Die von Herrn K. bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 31. Januar 2020 geschuldete „Leistung“, nämlich die Aufgabe des Arbeitsplatzes, war zu diesem Zeitpunkt unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil er bereits zuvor am 25. Januar 2020 verstorben war. Das führt zu dem Ergebnis, dass die Erbin den Anspruch auf die als Gegenleistung vereinbarte Abfindung gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB verliert (so auch Ascheid/Preis/Schmidt-Rolfs, 6. Aufl. 2021, Aufhebungsvertrag Rn. 61).

Die vorliegende Fallkonstellation ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, wo ein Arbeitnehmer nach wirksamem Zustandekommen des Aufhebungsvertrages vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt verstirbt. Wird in einem Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wann diese Leistung fällig sein soll. Wird der Vertrag vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen, wird die Auslegung zumeist ergeben, dass die Fälligkeit der Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten soll (BAG 15. Juli 2004 – 2 AZR 630/03 – juris Rn. 20 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Aufhebungsvertrages allerdings die klare Regelung aufgenommen, dass die Abfindung mit Abschluss des Aufhebungsvertrages entstanden und damit vererblich sein soll. Wäre Herr K. nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 31. Januar 2020 verstorben, wäre die Beklagte zur Zahlung der Abfindung an die Klägerin verpflichtet gewesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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