Skip to content

Aufhebungsvertrag rückgängig machen

Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag stellt in der Arbeitswelt ein überaus gängiges Instrument dar, um ein Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer auf beiderseitigen Wunsch aufzulösen. Der Aufhebungsvertrag ist in vielen Fällen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gleichermaßen vorteilhaft, allerdings kann sich eine Partei nach einer Unterschrift auch umentscheiden. Dies ist juristisch gesehen grundsätzlich nicht möglich. Es gibt jedoch durchaus Möglichkeiten, einen derartigen Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Aufhebungsverträge sind gängige Instrumente, um Arbeitsverhältnisse zu beenden, können jedoch unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden.
  • Rückabwicklung ist möglich durch Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung des Vertrages, jedoch in der Praxis oft schwierig umzusetzen.
  • Pflichtverletzung einer Partei, wie nicht gezahlte Abfindung, ermöglicht der anderen Partei, den Vertrag rückgängig zu machen.
  • Widerrufsrecht existiert nicht generell bei Aufhebungsverträgen und ist meist an tarifvertragliche Grundlagen gebunden.
  • Anfechtung kann bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung erfolgen, ist jedoch beweisintensiv und komplex.
  • Vertragsänderungen nach Abschluss, wie unerwartete Betriebsübernahmen, können ebenfalls Grund für eine Rückabwicklung sein.
  • Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen der Rückabwicklung liegt bei der Person, die den Aufhebungsvertrag rückabwickeln möchte.

Tipp: Aufhebungsvertrag von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Stolperfallen und ungünstigen Formulierungen überprüfen lassen >>> Hier prüfen lassen.

Die Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages setzt besondere Fälle voraus, die sich zumeist auf die Rechte eine Vertragspartei beziehen.

Aufhebungsvertrag rückgängig machen
Symbolfoto: Von Jeanette Dietl /Shutterstock.com

Nicht selten führt ein Aufhebungsvertrag für eine Vertragspartei zu negativen bzw. nachteiligen Konsequenzen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift nicht als solche erkannt wurden. In diesem Fall ist eine Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages durch folgende Maßnahmen möglich:

  • der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
  • der Widerruf des Aufhebungsvertrages
  • die Anfechtung des Aufhebungsvertrages

In der gängigen Praxis gestaltet sich eine derartige Rückabwicklung, wenn sie einseitig erfolgen soll, als überaus problematisch. Durch den Aufhebungsvertrag wird ein neues vertragliches Verhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet, sodass die Rückabwicklung so ohne Weiteres nicht möglich ist.

Die Rückabwicklung setzt voraus, dass gewisse Umstände vorliegen. Diese Umstände können sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst als explizit aufgeführtes Recht oder auch aus einem Tarifvertrag heraus ergeben. In der Regel beinhaltet ein Aufhebungsvertrag jedoch kein ausdrückliches Rücktrittsrecht und auch das sogenannte allgemeine Rücktrittsrecht, welches bei einem Vertrag üblich ist, ist nicht gegeben. Vielmehr ist eine Pflichtverletzung einer Vertragspartei die zwingende Voraussetzung dafür, dass die andere Vertragspartei den Aufhebungsvertrag rückgängig machen kann.

Für gewöhnlich ist die mit dem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungszahlung ein sehr häufiger Grund für die Rückabwicklung des Aufhebungsvertrages. Wird die Abfindung unangemessen zu spät oder überhaupt nicht gezahlt, so liegt definitiv eine Pflichtverletzung vor.

In diesem Zusammenhang muss jedoch gesagt werden, dass eine plötzlich aufgetretene Zahlungsunfähigkeit der Vertragspartei, die zur Zahlung der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag heraus verpflichtet wäre, den ganzen Sachverhalt grundlegend ändert. Die Zahlungsunfähigkeit muss jedoch zwingend nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages aufgetreten und nicht absehbar gewesen sein. Damit sich aus diesem Umstand heraus ein Rücktrittsrecht ableiten kann, ist es jedoch erforderlich, dass der Anspruch auch tatsächlich durchsetzbar ist. In einem derartigen Fall hat diejenige Vertragspartei, die eine Abfindung hätte erhalten sollen, auf der Grundlage des § 323 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ein Rücktrittsrecht.

Ein weiterer Grund für ein Rücktrittsrecht stellt der Umstand dar, wenn sich wesentliche vertragliche Grundlagen des Aufhebungsvertrages nach dem Abschluss ändern.

Als Beispiele für geänderte vertragliche Grundlagen können in Betracht kommen

  • Aufhebungsverträge aufgrund von Betriebsschließungen, die dann jedoch nicht erfolgen
  • Aufhebungsverträge aufgrund von wirtschaftlichen Miseren des Unternehmens, die sich später ändern
  • Aufhebungsverträge aufgrund von Betriebsaufgaben, die dann zu einer Betriebsübernahme durch die Konkurrenz führen

Diejenige Person, die den Aufhebungsvertrag rückabwickeln möchte, steht in der Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen der Rückabwicklung.

Der Widerruf des Aufhebungsvertrages

Die Maßnahme, die im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages noch am aussichtsreichsten erscheint, ist der Widerruf des Aufhebungsvertrages. Dies ist jedoch nur in Verbindung mit entsprechenden tarifvertraglichen Grundlagen möglich, aus welchen sich ein derartiges Widerrufsrecht heraus ergibt. Ein generelles Widerrufsrecht besteht bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Die Verbraucherschutzregelungen, sich aus dem § 312 g des Bürgerlichen Gesetzbuches heraus ergeben, gelten für einen Aufhebungsvertrag nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Vergangenheit schon des Öfteren mit derartigen Situationen beschäftigt und ausdrücklich entschieden, dass eine Überrumpelungssituation, die beispielsweise bei einem sogenannten Haustürgeschäft eintritt, bei einem Dienstgespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht gegeben ist.

Die Anfechtung

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist die dritte Möglichkeit, die einer Partei zur Verfügung steht. Es bedarf allerdings ganz besondere Rahmenbedingungen, damit die Anfechtung durchgeführt werden kann. Im Grunde genommen kommen dabei in der gängigen Praxis lediglich zwei Möglichkeiten in Betracht:

  • der Irrtum einer Partei auf der Grundlage des § 119 Bürgerliches Gesetzbuch
  • der Abschluss des Aufhebungsvertrages auf der Basis von arglistigen Täuschungen oder widerrechtlichen Drohungen

Sollte eine erfolgreiche Anfechtung zu einer Rückabwicklung des Aufhebungsvertrages führen, so wird das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien fortgesetzt.

Die Anfechtung wegen Irrtums ist möglich, wenn eine Partei über den Vertragsinhalt bzw. das Vertragsziel des Aufhebungsvertrages gänzlich im Irrtum gewesen ist und dementsprechend gem. § 119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige Willenserklärung überhaupt nicht abgeben wollte. Für gewöhnlich bezieht sich der Irrtum auf das Wesen des Aufhebungsvertrages. Sollte ein Arbeitnehmer glauben, dass sein Arbeitsverhältnis auch nach dem Aufhebungsvertrag weiter besteht, so könnte eine Anfechtung wegen Irrtums durchgeführt werden.

Die Unkenntnis im Hinblick auf den Kündigungsschutz ist jedoch ausdrücklich kein Irrtum.

Für gewöhnlich ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages aufgrund von Irrtums in der gängigen Praxis sehr schwer zu beweisen.

Aufbebungsverträge
Symbolfoto: Von Tupungato /Shutterstock.com

Bei einer Anfechtung aufgrund von widerrechtlicher Drohung verhält sich der Sachverhalt ein wenig anders. Sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Druck gemacht haben, sodass dieser dann unter Druck den Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann der Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Zumeist wird die Kündigung, die bei einer verweigerten Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Aufhebungsvertrag folgt, als häufigstes Drohmittel eingesetzt. In vielen Fällen darf ein Arbeitgeber gar keine Kündigung aussprechen, es muss allerdings im Zweifel geprüft werden. Es gibt durchaus auch Fallsituationen, in denen die angedrohte Kündigung durchaus rechtlich zulässig ist.

Die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Es gibt durchaus Arbeitgeber, die bei für das Ziel des Aufhebungsvertrages ihre Arbeitnehmer auch durchaus täuschen. Die Täuschung bezieht sich in der Regel auf den Aufhebungsvertrag an sich und soll einen Irrtum des Arbeitnehmers herrufen, sodass dieser dann den Aufhebungsvertrag auch wirklich unterschreibt. Die arglistige Täuschung kann sich jedoch auch auf die Zukunft des Unternehmens beziehen. In einer derartigen Situation wird es dann juristisch gesehen sehr anspruchsvoll, da die arglistige Täuschung durch die Vertragspartei, welche die Anfechtung durch arglistige Täuschung durchsetzen möchte, bewiesen werden muss. Plant ein Arbeitgeber tatsächlich die Betriebsschließung, so ist die arglistige Täuschung direkt vom Tisch.

Generell ist die Beweisbarkeit von Anfechtungsgründen bei einem Aufhebungsvertrag das größte Problem. Bei mündlich getätigten Aussagen steht im Zweifel das Wort der einen Partei gegen das Wort der anderen Partei. Zeigen gibt es in der Regel nicht, sodass kein wirkungsvoller Beweis für das Vorliegen von Anfechtungsgründen erbracht werden kann.

Generell ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages eine überaus heikle und auch sehr komplizierte Angelegenheit. In Eigenregie kann kein Arbeitnehmer diese Maßnahme durchsetzen, da sie ein hohes Maß an juristischer Erfahrung sowie auch Kompetenz erfordert. Die Prüfung des Sachverhaltes sollte daher auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht durchgeführt werden und wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung. Wenn Sie in einer derartigen Situation sind sollten Sie auf gar keinen Fall Zeit verschwenden. Für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages hat der Gesetzgeber in dem § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Frist festgesetzt. Eine Anfechtung aufgrund von Irrtum muss sofort, eine Anfechtung aufgrund von Drohung oder Täuschung binnen eines Jahres durchgesetzt werden. Als Fristbeginn zählt dabei der Zeitpunkt, an dem von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt wurde.

Im Gegensatz zu manch anderen Verträgen hat ein Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag keinerlei Pflicht zur Aufklärung oder Belehrung des Arbeitnehmers.

Es ist vielmehr die Sache einer jeden einzelnen Vertragspartei, sich für die Wahrung der eigenen Interessen einzusetzen. Aus diesem Grund ist der Gang zu einem Rechtsanwalt mit Erfahrung und Kernkompetenz unerlässlich, damit der Aufhebungsvertrag sowie der zugrundeliegende Sachverhalt genau überprüft werden kann. Dies ist bereits vor der Unterschrift sehr ratsam, da auf diese Weise sehr viel juristischer Ärger präventiv vermieden werden kann. Unser Team verfügt über die erforderlichen Qualifikationen sowie Erfahrungswerten, um Ihnen in Ihrer Situation wirksam helfen zu können. Vereinbaren Sie möglichst zeitnah mit uns einen Termin und bringen Sie zum Beratungsgespräch sehr gern auch ein Exemplar des Aufhebungsvertrages mit, welches wir für Sie durchprüfen. Wir werden Sie genauestens über die Folgen einer Unterschrift aufklären und Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei zur Seite stehen. Selbstverständlich übernehmen wir auch die Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dessen anwaltlicher Vertretung, sodass Sie diesbezüglich keine Sorgen zu haben brauchen. Mit uns an Ihrer Seite kommen Sie wirksam sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Wege zu Ihrem Recht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!