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Aufhebungsvertrag – Schriftformerfordernis – widersprüchliches Verhalten

ArbG Rosenheim, Az.: 1 Ca 226/17, Urteil vom 12.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger hat gegen die Beklagte eine Zahlungsklage in Höhe von 28.300,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.12.2016 bei der Beklagten als Fachkraft für Lebensmitteltechnik beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses wird auf den zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 26.01.2006 verwiesen.

Aufgrund eines von der Beklagten beabsichtigten Personalabbaus infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat die Beklagte den Versuch unternommen, in Abstimmung mit dem Betriebsrat den für erforderlich erachteten Abbau von 15 Arbeitskräften durch betriebsbedingte Kündigung so zu vermeiden, dass der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit den jeweiligen Beschäftigen angestrebt wurden. Zu diesem Zweck führte die Beklagte am 24., 27., 29. und 30.06.2016 sowie am 13.07.2016 Gespräche mit insgesamt 50 Mitarbeitern durch. An diesen Gesprächen nahmen die Personalreferentin, Frau … und ein Mitglied des Betriebsrats sowie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bzw. ein anderer Rechtsanwalt aus dieser Kanzlei teil. Im Rahmen der Gespräche wurde den betreffenden Mitarbeitern erläutert, dass die Beklagte eine Umstrukturierung plane, die auch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen notwendig mache und dass bestimmte Mitarbeiter, die zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit waren, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung erhalten würden.

Am Ende des jeweiligen Gesprächs erhielten die Mitarbeiter den Entwurf eines „Muster-Aufhebungsvertrags“, verbunden mit der Bitte, innerhalb der folgenden 14 Tage zu signalisieren, ob ein Interesse am Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags bestehe oder nicht. Bei diesen Entwürfen, die seitens der Arbeitgeberseite noch nicht unterzeichnet waren, handelte es sich um schwarz-weiß Ausdrucke auf Kopierpapier, nicht um Farbausdrucke auf dem Geschäftspapier, die den Mitarbeitern in einfacher Ausfertigung ausgehändigt wurden. Zum damaligen Zeitpunkt stellte die Beklagte bei den Gesprächen klar, dass sie nur eine begrenzte Anzahl von Aufhebungsverträgen abschließen könne und werde.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger zum Kreis der von diesen Gesprächen betroffenen Mitarbeiter gehörte. Während die Beklagte den Standpunkt vertritt, dass der Kläger nicht zum Kreis der von diesen Gesprächen betroffenen Mitarbeitern gehört habe und er auch zu keinem Zeitpunkt mit einem möglicherweise bevorstehenden Wegfall des Arbeitsplatzes konfrontiert worden wäre, vertritt der Kläger den Standpunkt, auch ihm sei im Rahmen dieser Gespräche im Juli 2016 ein Aufhebungsvertrag angeboten worden.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt signalisierte, dass er an einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung interessiert wäre. Er ließ über den Betriebsratsvorsitzenden – Herr … – dieses Interesse der Personalabteilung mitteilen. Daraufhin fertigte die Personalreferentin, …, am 12.07.2016 einen auf den Kläger bezogenen Vertragsentwurf an, der in äußerlicher Hinsicht den übrigen Entwürfen entsprochen hat und dieser Vertragsentwurf wurde am 13.07.2016 dem Betriebsratsvorsitzenden – Herrn … ausgehändigt und dieser hat dann den Entwurf an den Kläger weitergeleitet. Der Entwurf war seitens der beklagten Partei nicht unterzeichnet.

Am 20.07.2016 hat der Kläger Herrn … gebeten, sein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags an die Beklagte zu übermitteln, dieses Angebot hat wesentlich von dem Entwurf abgewichen, den der Kläger etwa eine Woche zuvor vom Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt bekommen hat. Anders als es im arbeitgeberseitigen Entwurf vorgesehen war forderte der Kläger eine längere Weiterbeschäftigung, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.04.2017 anstatt bis zum 31.12.2016 und eine höhere Abfindung; im Entwurf der Arbeitgeberseite war ein Betrag von 28.300,00 Euro brutto enthalten und der Kläger forderte einen Betrag von 35.256,51 Euro. Herr … leitete sodann das Angebot des Klägers an die Personalleiterin, Frau … weiter. Die Beklagte hat es abgelehnt, einen derartigen Aufhebungsvertrag mit dem Kläger zu schließen.

Aufhebungsvertrag – Schriftformerfordernis - widersprüchliches Verhalten
Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Die von der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2016 geführten Mitarbeitergespräche brachten das Ergebnis, dass vier Aufhebungsverträge abgeschlossen wurden. Um den verbliebenen Abbaubedarf realisieren zu können, hat die Beklagte sodann am 29.07.2016 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

In dieser Zeit rechnete der Kläger damit, dass er sein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten verlieren würde und er machte sich auf die Suche nach einer neuen Tätigkeit.

Am 26.09.2016 erschien der Kläger mit dem ihm im Juli 2016 über den Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigten Entwurf des Musteraufhebungsvertrags – also der vertraglichen Ausgestaltung mit kürzerer Restlaufzeit und der niedrigeren Abfindung – im Büro von Frau … und teilte mit, er habe nun diesen Vertrag unterzeichnet. Streitig ist zwischen den Parteien, ob Frau … anlässlich dieses Gesprächs dem Kläger mitgeteilt habe, dass dies „so in Ordnung gehe“, jedoch das Austrittsdatum auf den 31.01.2017 angepasst werden müsse.

Die Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags lag zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Personalleiterin, sondern ausschließlich beim (damaligen) Prokuristen und jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn … . Frau … hat den vom Kläger unterschriebenen Entwurfstext des Aufhebungsvertrags hinsichtlich des Endtermins des Arbeitsverhältnisses „überarbeitet“ und sodann Herrn … zur Entscheidung vorgelegt. Herr … lehnte den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Kläger ab. Eine Unterzeichnung dieses Vertrags seitens der Arbeitgeberseite ist nicht erfolgt.

Am 12.11.2016 morgens bat der Kläger den damaligen Prokuristen, Herrn … mittels E-Mail mit dem Betreff „Absage meines Aufhebungsvertrags“ um ein persönliches Gespräch. In diesem E-Mail hat der Kläger wörtlich ausgeführt: „Nach der Absage meines Aufhebungsvertrags seitens A. hätte ich gern ein persönliches Gespräch mit Ihnen“.

Am 09.11.2016 kam es zu dem vom Kläger gewünschten Gespräch mit Herrn … anlässlich dieses Gesprächs hat Herr … den Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 21.11.2017, das um 15.26 Uhr abgesandt wurde, unternahm der Kläger einen weiteren Versuch, mit Herrn … wegen des Aufhebungsvertrags und einer Abfindung in Kontakt zu treten. In diesem E-Mail hat der Kläger Folgendes ausgeführt:

„Ich habe mich letzten Freitag zu meiner Zukunft entschieden. Daher nochmals eine kurze Frage. Gibt es den keinen Betrag, den Sie sich vorstellen könnten, oder der Ihnen nicht schmerzt, den Sie mir in einem Aufhebungsvertrag anbieten könnten?“

Mit Antwort, die am selbigen Tag um 18.11 Uhr ebenfalls per Mail abgegeben wurde, teilte Herr … dem Kläger Folgendes mit:

„Sorry, es gilt das was wir persönlich besprochen hatten. Ich freue mich Sie weiterhin als engagierten Mitarbeiter bei uns zu haben!“

Am 28.11.2016 suchte der Kläger Frau … in ihrem Büro auf und bat um die Herausgabe des Entwurfsexemplars, das er unterzeichnet und am 26.09.2016 an Frau … überreicht hatte. Als Frau … ihm dann mitteilte, dass dieses Exemplar zwischenzeitlich vernichtet worden wäre, weil ein Vertragsabschluss nicht zustande gekommen wäre, hat der Kläger um einen Ausdruck des von Frau … am 26.09.2016 angepassten Entwurfs gebeten; er hat dies damit begründet, dass er auf der Basis dieses Entwurfs nochmals ein Gespräch mit Herrn … führen wolle. Frau … hat dann den Wunsch des Klägers erfüllt und ihm diesen Entwurf noch einmal ausgedruckt. Weil sie durch das Verhalten des Klägers „irritiert“ war, hat sie auf jeder Seite des Ausdrucks handschriftlich das Wort „Muster“ aufgebracht, bevor sie den Ausdruck dem Kläger überreicht hat. Zu einem erneuten Gespräch seitens des Klägers und Herrn … ist es sodann nicht mehr gekommen.

Der Kläger hat zwischenzeitlich einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber abgeschlossen und er kündigte „vorsorglich“ mit Schreiben vom 30.11.2016 „hilfsweise“ das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Eigenkündigung des Klägers vom 30.11.2016 hat folgenden Wortlaut:

„Zunächst stelle ich fest, dass der von Ihnen ausgehändigte Aufhebungsvertrag rechtsgültig geschlossen ist. Hilfsweise kündige ich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2016“.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr …,

zunächst stellen wir klar, dass zwischen Ihnen und der … GmbH kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist. Wie wir Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt haben (so z. B. Herr … per Email am 21.11.2016 und Frau … mündlich am 28.11.2016), ist das Unternehmen nicht mehr am Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Zahlung einer Abfindung interessiert.“

Die Beklagte hatte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 31.12.2016 akzeptiert, obwohl die nach dem Firmentarifvertrag maßgebliche Eigenkündigungsfrist des Klägers länger gewesen wäre.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen wäre und dass ihm deshalb der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Abfindung in Höhe von 28.300,00 Euro zustehen müsse. Er hat darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen werden müsse, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform eines widersprüchlichen Verhaltens. Die Rechtsausübung sei unzulässig, wenn durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden wäre und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen habe. Selbst wenn es nicht zu besonders weitreichenden Dispositionen gekommen wäre, könne das Vertrauen des anderen Teils auf das Verhalten des Berechtigten schutzwürdig sein. Der Kläger hat darauf abgestellt, die Beklagte habe ihm im Juli 2016 ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreitet, hierauf habe er vertraut, sich eine neue Arbeit gesucht und im September 2016 den Aufhebungsvertrag bei der Beklagten unterzeichnet. Der Kläger müsse in Bezug auf sein Vertrauen schutzwürdig sein. Die Beklagte habe ihm sodann mitgeteilt, dass sie nicht mehr am Aufhebungsvertrag festhalte und demzufolge müsse ein widersprüchliches Verhalten angenommen werden.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wären unzutreffend, er habe lediglich hilfsweise das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.2016 gekündigt, weil er im Vertrauen auf das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags sich eine neue Beschäftigung gesucht habe und zum 01.01.2017 auch angetreten hätte. Nachdem der Aufhebungsvertrag, der ihm ausgehändigt worden wäre, einen Beendigungstermin zum 31.12.2016 vorgesehen habe, habe er sich um eine Anschlussbeschäftigung ab dem 01.01.2017 bemüht.

Hinsichtlich der Gespräche vom 24., 27., 29. und 30.06.2016 sowie der vom 13.07.2016 hat der Kläger sich dahingehend erklärt, er sei nicht dabei gewesen und könne zum Inhalt nichts ausführen; er habe sich vielmehr selbst zur Verfügung gestellt, weil die Beklagte offenbar nicht genügend Freiwillige zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags habe finden können. Nachdem dies eingetreten sei, wären einige Mitarbeiter gekündigt worden, auch ältere Mitarbeiter, die nach dem Ausscheiden kaum noch Aussicht auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätten. Daher habe er sich dazu entschlossen, als „Freiwilliger“ sich bei der Beklagten zu melden. Er habe dies über den Betriebsratsvorsitzenden, Herrn …, getan. Frau … habe am 12.07.2016 einen auf ihn bezogenen Vertrag ausgefertigt und diesen dem Betriebsratsvorsitzenden zur Weiterleitung ausgehändigt. Der Kläger hat bestritten, dass es sich bei diesem Vertrag um einen Entwurf gehandelt habe; wenn es ein Entwurf hätte sein sollen, dann hätte dieser als solcher gekennzeichnet werden müssen. Ihm sei auch keine Frist zur Rückleitung des Aufhebungsvertrags gesetzt worden, durch die Aushändigung des Vertrags wäre ein Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrags übermittelt worden.

Zutreffend wäre, dass er versucht habe, hinsichtlich der Abfindungssumme und des Austrittdatums mit der Beklagten zu verhandeln, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Sicherheit über ein anderes Beschäftigungsverhältnis gehabt habe. Die Beklagte habe dem Betriebsratsvorsitzenden hinsichtlich des Abschlusses des Aufhebungsvertrags mit eingebunden und den Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016 nicht direkt an ihn übermittelt, sondern zur Weiterleitung dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt. Am 26.09.2016 habe er sodann Frau … den ihm am 13.07.2016 übergebenen Aufhebungsvertrag in unterzeichneter Form ausgehändigt und Frau … habe nach Durchsicht des Vertrags mitgeteilt, dass das im Aufhebungsvertrag angegebene Beendigungsdatum vom 31.12.2016 nicht innerhalb der für ihn geltenden Kündigungsfrist gelegen wäre und äußerte, dass man „im Guten auseinandergehen“ wolle. Frau … habe dann den Vorschlag gemacht, das Beendigungsdatum auf den 31.01.2017 abzuändern, damit der Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könne und er dann keine Schwierigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit bekomme. Der Kläger habe sich so sein Vorbringen – mit einer Abänderung des Beendigungsdatums auf den 31.01.2017 einverstanden erklärt.

Der Kläger hat bestritten, dass die Entscheidung über den Abschluss seines Aufhebungsvertrags zum damaligen Zeitpunkt bei Herrn … gelegen habe; die inneren Entscheidungskompetenzen der Beklagten wären ihm nicht bekannt gewesen. Er hat fernerhin bestritten, dass ihn Frau … dahingehend aufgeklärt habe, dass trotz seiner Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre und ihm angeboten hätte, den Entwurfstext in Bezug auf den Endtermin und das Unterschriftsdatum zu überarbeiten und Herrn … zur Entscheidung vorzulegen. Wenn Frau … tatsächlich keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Aufhebungsvertrags gehabt haben sollte, wär es fragwürdig, warum sie dann die Initiative ergriffen habe, dem Kläger eine Änderung des Beendigungsdatums vorzuschlagen. Es wäre auch nicht ersichtlich gewesen, dass es sich beim Entwurf vom 13.07.2016 um ein „Muster“ oder nur um einen „Entwurfsaufhebungsvertrag“ gehandelt habe.

Erst am 28.09.2016 sei ihm telefonisch durch Frau … mitgeteilt worden, dass die Beklagte nicht mehr bereit sei, am Aufhebungsvertrag festzuhalten; es wäre damals aber mitgeteilt worden, dass sich Herr … mit dem Abteilungsleiter nochmal besprechen werde.

Der Kläger hat darauf abgestellt, dass er sodann den Abteilungsleiter, Herrn … darauf angesprochen habe, ob die Sache in Bezug auf den Aufhebungsvertrag mit Herrn … schon geklärt wäre, was Herr … verneint habe. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang geäußert worden, wenn ein Mitarbeiter sich trennen wolle, werde man dem keine „Steine in den Weg“ legen. Nachdem er über ein etwaiges Gespräch zwischen Herrn … und Herrn … nicht informiert worden wäre, habe er sich per Mail vom 02.11.2016 an Herrn … gewandt; mit der Formulierung „Absage meines Aufhebungsvertrags“ habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht davon ausgehe, dass der Aufhebungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, sondern er habe Herrn … konkrete Problematik aus seiner Sicht darstellen wollen. Dies komme im Mail deutlich so zum Ausdruck.

Des Weiteren hat sich der Kläger darauf berufen, erst am 09.11.2016 habe er beim Gespräch mit Herrn … definitiv erfahren, dass die Beklagte kein Interesse mehr am Aufhebungsvertrag habe und Herr … habe bejaht, dass er mit Herrn … hätte noch sprechen wollen. Daher könne ihm nicht bekannt gewesen sein – wie die Beklagte dies behauptet habe – dass er seit August 2016 gewusst habe, dass ein Aufhebungsvertrag bei ihm nicht zustande kommen würde. Auf die Frage von Herrn …, ob er zwischenzeitlich eine neue Stelle habe, hätte er mit „ja“ geantwortet. Hieraus leitet der Kläger die Vermutung her, dass die Beklagte bereits vorab von seiner neuen Stelle Kenntnis erlangt habe und demzufolge sie sich die Abfindungszahlung habe ersparen wollen. Nachdem er keine Rückmeldung zum Gespräch von Herrn … bekommen habe, habe er sich letztmalig am 21.11.2016 darum bemüht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass die Antwort von Herrn …, die Beklagte „freue sich, den Kläger weiterhin als engagierten Mitarbeiter bei sich zu haben“, in Anbetracht des Umstands, dass Herrn … seit dem 09.11.2016 bereits bekannt gewesen wäre, dass er eine neue Stelle habe, als Ironie zu werten wäre. Er habe letztendlich – so das Vorbringen des Klägers – mit Schreiben vom 30.11.2016 lediglich hilfsweise gekündigt, weil die Beklagte gewusst habe, dass er eine neue Stelle habe und er sich gegenüber seinem neuen Arbeitgeber nicht vertragsbrüchig hätte verhalten wollen. Wenn er nicht auf das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zum 31.12.2016 vertraut habe, wäre ihm der Arbeitsantritt am 01.01.2017 beim neuen Arbeitgeber nicht möglich gewesen.

Der Kläger hat vorgetragen, der Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016, ihm übergeben am darauffolgenden Tag, stelle ein wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB zum Abschluss eines Vertrags dar, da die Beklagte gerade keinen Entwurf oder einen Musterarbeitsvertrag ausgehändigt habe, der Vertrag vom 12.07.2016 sei auf seine Daten angepasst worden und auf den Briefpapier der Beklagten ausgefertigt worden. Ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Muster oder um einen Entwurf handele, sei nicht enthalten gewesen. Ihm sei suggeriert worden, dass das Angebot vom 12.07.2016 weiter aufrecht erhalten werde, zuletzt wäre ihm im Telefonat mit Herrn … am 21.09.2016 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass das Angebot zum Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016 noch bestehe und der Kläger sich schnell hierzu entscheiden müsste. Spätestens am 21.09.2016 sei ihm erneut das Angebot unterbreitet worden, dass der Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016 geschlossen werden könnte. Am 26.09.2016 habe er den Vertrag unterzeichnet und an die Personalabteilung weitergegeben. Frau … habe ihm mitgeteilt, dass der Vertrag so in Ordnung gehe und man lediglich zu seinen Gunsten das Beendigungsdatum einen Monat nach hinten verschieben werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen worden, so die Rechtsansicht des Klägers.

Des Weiteren hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm keine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt worden wäre, anders als im Jahr 2015, wo der Versuch des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags bereits einmal unternommen worden wäre und wegen Ablaufs der Annahmefrist der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Zum damaligen Zeitpunkt wären in Bezug auf Kündigungen Kündigungsschutzklagen anhängig gewesen und die Beklagte habe deshalb ein Interesse daran gehabt, dass möglichst viele „Freiwillige“ aus dem Betrieb ausscheiden, so dass gezielt keine Annahmefrist zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gesetzt worden wäre.

Der Kläger hat darauf abgestellt, dass sein Vertrauen als schutzwürdig angesehen werden müsse, weil er im Vertrauen auf das Zustandekommen der Aufhebungsvertragsdispositionen hinsichtlich einer neuen Stelle getroffen habe. Fernerhin sei zu berücksichtigen, dass am 26.09.2016 bei Aushändigung des von ihm unterzeichneten Vertrags Frau … gesagt habe, dass der Vertrag so in Ordnung gehe. Es müsse deshalb ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten angenommen werden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine schriftsätzlichen Ausführungen vom 16.02.2017, 17.07.2017 und auf die mit diesen Schriftsätzen übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 28.300,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags vorgetragen, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe infolge der akzeptierten Eigenkündigung vom 30.11.2016 zum 31.12.2016 geendet und ein Aufhebungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Bereits bei den ersten Aktivitäten der am 24., 27., 29. und 30.06.2016 sowie am 13.07.2016 geführten Gespräche mit 50 Mitarbeitern habe der Kläger nicht zum Kreis der von diesen Gesprächen betroffenen Mitarbeitern gehört; die Beklagte habe ihn damals in Bezug auf einen Aufhebungsvertrag weder angesprochen und auch nicht mit einem bevorstehenden Wegfalls seines Arbeitsplatzes konfrontiert. Stattdessen sei es der Kläger gewesen, der seinerseits signalisiert habe, dass er an einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung interessiert wäre; er habe dieses Ansinnen jedoch nicht persönlich gegenüber der Geschäftsführung zum Ausdruck gebracht, sondern es dem Betriebsratsvorsitzenden überlassen, dieses Interesse der Personalabteilung zu übermitteln. Daraufhin habe Frau … am 12.07.2016 einen auf den Kläger bezogenen Vertragsentwurf angefertigt, der äußerlich den üblichen Entwürfen von Aufhebungsverträgen entsprochen habe. Der Betriebsratsvorsitzende habe dies dann dem Kläger weitergeleitet. Nachdem der Kläger die dort enthaltene Abfindung erhöhen und den Beendigungszeitpunkt hinausschieben wollte, habe die Beklagte – so ihr Vorbringen – unmissverständlich erklärt, dass ein derartiger Aufhebungsvertrag für sie nicht in Betracht kommen werde.

Dem Kläger sei daher, nachdem einige Aufhebungsverträge abgeschlossen worden wären und in Umsetzung des Personalabbaus sodann einige betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen worden wären, spätestens Anfang August 2016 bekannt gewesen, dass er vom durchzuführenden Personalabbau nicht betroffen sein würde. Als der Kläger am 13.09.2016 mit dem Betriebsratsvorsitzenden gesprochen habe und am 26.09.2016 der Kläger mit dem ihm im Juli 2016 ausgehändigten Entwurf des Musteraufhebungsvertrags in von ihm unterschriebener Form im Büro von Frau … gekommen wäre, habe ihm Frau … gerade nicht mitgeteilt, dass dies „so in Ordnung gehe“ und lediglich das Austrittsdatum auf den 31.01.2017 angepasst werden müsse. Die Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags habe zu keinem Zeitpunkt bei Frau … gelegen, sondern beim (damaligen) Prokuristen und jetzigen Geschäftsführer, Herrn ….

Frau … hätte den Kläger darüber aufgeklärt, dass trotz seiner Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre; sie habe ihm aber angeboten, den Entwurfstext in Bezug auf den Endtermin und das Unterschriftsdatum zu „überarbeiten“ und Herrn … zur Entscheidung vorzulegen. Herr … habe den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit dem Kläger abgelehnt. In einem Mail vom 02.11.2016 an Herrn … habe der Kläger selbst von der „Absage seines Aufhebungsvertrags“ gesprochen und um ein persönliches Gespräch mit Herrn … ersucht. Hieraus wäre abzuleiten, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, dass ein rechtswirksamer Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre. Keinesfalls wäre ihm im November 2016 „überraschenderweise“ mitgeteilt worden, dass die Beklagte nicht mehr am Abschluss eines Aufhebungsvertrags interessiert wäre. Auch in einem weiteren Gespräch am 09.11.2016 habe Herr … unmissverständlich erklärt, dass der Aufhebungsvertrag nicht zustande kommen werde. Als der Kläger am 28.11.2016 von Frau … den Ausdruck des angepassten Vertragsentwurfs vom 26.09.2016 bekommen habe, sei er auf die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens, auf einen Vertragsabschluss abzustellen, von Frau … hingewiesen worden und ihm wäre deutlich erklärt worden, dass die Beklagte am Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht mehr interessiert wäre. Nach Ausspruch der Eigenkündigung sei dem Kläger in schriftlicher Form bestätigt worden, dass mit der Abkürzung der Kündigungsfrist Einverständnis bestehe. Fernerhin sei ihm nachhaltig mitgeteilt worden, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre.

Der Musteraufhebungsvertrag vom 12.07.2016 könne kein wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags darstellen, weil ein Angebot einen Rechtsbindungswillen voraussetze. Die Übergabe des Entwurfs eines Musteraufhebungsvertrags durch den Betriebsratsvorsitzenden wäre kein verbindliches Angebot der Beklagten im Sinne des § 145 BGB gewesen. Ein Rechtsbindungswille sei nicht gegeben gewesen und der Vertragsentwurf vom 12.07.2016 stelle lediglich – so wie es bei den anderen Beschäftigten, mit denen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesprochen worden wäre, der Fall gewesen wäre – ein Muster dar. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte nicht gegenüber sämtlichen Mitarbeitern, denen ein Entwurf vorgelegt worden wäre, bereits vertraglich hätte binden können oder dies tun wollen.

Wenn man dies rechtlich anders sehen sollte, sei allerdings ebenfalls kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, weil der Kläger dieses Angebot niemals angenommen habe; am 20.07.2016 habe er den Betriebsratsvorsitzenden gebeten, sein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags an die Beklagte weiterzuleiten und der Kläger habe in seinem Angebot von den Bedingungen, welche im Musteraufhebungsvertrag der Beklagten geregelt gewesen wären, erheblich abgewichen. Nach § 150 Abs. 2 BGB gelte eine Annahme unter Einwendungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag. Unstreitig wäre, dass das Angebot des Klägers vom 20.07.2016 von der Beklagten niemals angenommen worden wäre.

Eine Annahme sei auch am 26.09.2016 durch die einseitige Unterzeichnung des Klägers nicht zustande gekommen, weil zu diesem Zeitpunkt kein Angebot der Beklagten bestanden habe, das der Kläger hätte annehmen können. Am 26.09.2016 habe kein verbindliches Angebot der Beklagten bestanden, ein hypothetisch unterstelltes Angebot der Beklagten habe der Kläger durch sein eigenes Angebot vom 20.07.2016 abgelehnt. Dieses Angebot habe die Beklagte ihrerseits abgelehnt, so dass die Unterzeichnung des ursprünglichen Musteraufhebungsvertrags keine Annahme eines Angebots der Beklagten darstellen könne. Nach § 147 Abs. 2 BGB könne ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfe.

Die Gespräche mit verschiedenen Mitarbeitern zur Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten angesichts des für Ende Juli 2016 angestrebten Personalabbaus im Juni und Juli 2016 stattgefunden. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein verbindliches Angebot der Beklagten vom 12.07.2016 vorgelegen habe, welches der Kläger nicht bereits durch sein Gegenangebot vom 20.07.2016 abgelehnt habe, hätte der Kläger dieses Angebot am 26.09.2016 nicht mehr annehmen können; nach § 147 Abs. 2 BGB habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Annahme durch den Kläger rechnen müssen; bei einem Zeitraum von 2 ½ Monaten sei dies offensichtlich. Die Unterzeichnung des Musteraufhebungsvertrags durch den Kläger und die Übergabe an Frau … am 26.09.2016 stelle ein erneutes Angebot des Klägers dar, welches Frau … für die Beklagte nicht annehmen hätte können und sie habe auch keine entsprechende Äußerung getätigt. Herr … habe dann das Angebot des Klägers auf Abschluss des Aufhebungsvertrags abgelehnt.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass eine Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB keinesfalls angenommen werden könne. Ob ein Aufhebungsvertrag tatsächlich zustande gekommen wäre, richte sich allein danach, ob die Parteien sich hierauf einvernehmlich geeinigt hätten. Dies wäre nicht der Fall. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger berufen hätte können, sei keinesfalls entstanden. Sie habe den Kläger lediglich auf dessen eigenen Wunsch durch Vorlage des Vertragsentwurfs vom 12.07.2016 aufgefordert, mitzuteilen, ob auf dieser Basis eine einvernehmliche Beendigung aus seiner Sicht vorstellbar wäre; am 20.07.2016 habe der Kläger mitgeteilt, dass dies nicht der Fall wäre und habe gleichzeitig ein anderes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreitet – dieses Angebot habe die Beklagte nicht angenommen und im Juli 2016 wären einige betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen worden. Der Kläger habe dann am 26.09.2016 ein erneutes Angebot unterbreitet, welches von der Beklagten abgelehnt worden wäre und bei einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer habe die Beklagte weiterhin ihren Standpunkt aufrecht erhalten, den Aufhebungsvertrag nicht abzuschließen. Hieraus müsse gefolgert werden, dass der Kläger spätestens seit Anfang August 2016 konkret gewusst habe, dass die Beklagte mit ihm keinen Aufhebungsvertrag abschließen werde. Es sei deshalb nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches schutzwürdige Vertrauen des Klägers durch die Beklagte enttäuscht worden sein sollte. Auch ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beklagten könne nicht angenommen werden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 24.03.2017 Bezug genommen.

Verwiesen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften vom 04.04.2017, 01.06.2017, 12.09.2017 und auf den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klage ist zulässig; die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht ist gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gegeben, weil es sich bei der Zahlungsklage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Abfindung um eine finanzielle Streitigkeit aus einem beendeten Arbeitsverhältnis handelt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13, 17 ZPO wie auch aus § 48 Abs. 1a ArbGG, weil sich sowohl der Arbeitsort des Klägers als auch der Firmensitz der Beklagten innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Arbeitsgerichts Rosenheim – Gerichtstag Mühldorf – befinden.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch der Zahlung der geltend gemachten Abfindung zu, weil entgegen seiner Rechtsansicht ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Der vom Kläger behauptete Aufhebungsvertrag scheitert bereits an der Schriftform des § 623 BGB, weil zu keinem Zeitpunkt ein schriftlich abgeschlossener Aufhebungsvertrag vereinbart wurde. Das Vorbringen des Klägers, es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB, weil sich die Beklagte darauf berufen habe, ein schriftlicher Aufhebungsvertrag wäre nicht zustande gekommen, somit ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vorliege, ist nicht zutreffend. Daher kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ihm nicht zustehen.

II.

1. Ein formwirksamer Aufhebungsvertrag gemäß § 623 BGB wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen, weil zwar der Kläger im Verlauf des Geschehens den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, welche er im Ausdruck von der Beklagten erhalten hat, unterzeichnete, allerdings zu keinem Zeitpunkt die Gegenzeichnung durch die beklagte Partei erfolgt ist. § 623 BGB bestimmt, soweit es um eine Kündigung und den Auflösungsvertrag geht, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf; der Schriftformzwang betrifft der Sache nach die Beendigungstatbestände der Kündigung und des Aufhebungsvertrags; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich wird keinem Formzwang unterworfen, allerdings die darauf abzielenden Beendigungstatbestände. Wenn sich – wie dies in § 623 BGB der Fall ist – keine Einschränkung des Formzwangs darstellt, ist das Rechtsgeschäft im Ganzen betroffen, beim Auflösungsvertrag erstreckt sich daher das Formerfordernis auf alle Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Vertragsinhalt zusammensetzen soll (vgl. hierzu BGH 13.11.1963 BGHZ 40, 255; KR/Spilger, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Aufl., § 623 BGB Rdn. 97). Da – was zwischen den Parteien unstreitig ist – eine Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, welche der Kläger durch Unterschrift versehen hat, seitens der beklagten Partei nicht vorgenommen wurde, weil die Beklagte zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Aufhebungsvertrag mit dem Kläger nicht mehr wollte, liegt kein formwirksamer Aufhebungsvertrag gemäß § 623 BGB vor, aus dem sich die vereinbarte Abfindungszahlung ergeben könnte.

2. Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass der Kläger – zumindest nach der Vorstellung der Arbeitgeberseite – im Juni 2016 nicht zum Kreis derjenigen Personen zählte, mit denen die Beklagte beabsichtigte, eine Trennungsvereinbarung zu schließen. Die Beklagte hat am 24., 27., 29. und 30. Juni 2016 sowie am 13. Juli 2016 wegen der geplanten Personalreduzierungen Gespräche mit 50 Mitarbeitern durchgeführt, an diesen Gesprächen nahmen die Personalreferentin, Frau …, ein Mitglied des Betriebsrats und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teil. Im Rahmen dieser Gespräche wurde den Mitarbeitern erläutert, dass die Beklagte eine Umstrukturierung plane, die den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen notwendig machen würde und dass ausgewählte Mitarbeiter, die zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit wären, eine Abfindung erhalten würden. Der Kläger zählte zu diesem Zeitpunkt nicht zum Personenkreis derjenigen Beschäftigten, mit welchen die Beklagte über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelte. Am Ende der jeweiligen Gespräche erhielten die Mitarbeiter den Entwurf eines Musteraufhebungsvertrags verbunden mit der Bitte, innerhalb von 14 Tagen zu signalisieren, ob ein Interesse am Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags bestehen würde oder dies nicht der Fall war. Ein verbindliches Angebot, welches die betroffenen Arbeitnehmer nur noch annehmen hätten brauchen, wenn sie damit einverstanden gewesen wären, war hiermit noch nicht verbunden, weil diese Entwürfe, welche die Arbeitgeberseite an die Beschäftigten anlässlich dieser Gespräche gab, noch nicht unterzeichnet waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, auf welchem Papier diese Entwürfe ausgedruckt waren, entweder auf normalem Kopierpapier oder bereits auf dem Firmenpapier, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt, zu dem die Gespräche über einvernehmliche Beendigungen geführt werden, die Vertragsangebote der Arbeitgeberseite im Sinne des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags und der Zahlung einer Abfindung bereits unterzeichnet waren oder dies nicht der Fall gewesen ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Mitarbeiter auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur eine begrenzte Anzahl von Aufhebungsverträgen abschließen könne und werde. Soweit sich die angesprochenen Beschäftigten damit einverstanden erklärten, wurden sodann durch beiderseitige Unterzeichnungen entsprechende Aufhebungsverträge abgeschlossen.

3. Der Kläger, der offenbar von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, signalisierte zum damaligen Zeitpunkt, dass auch er an einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung interessiert wäre, er hat allerdings nicht den direkten Kontakt zur Geschäftsführung bzw. zur Personalleitung der Beklagten gesucht, sondern über den Betriebsratsvorsitzenden – Herrn … – ließ er erklären, dass dieses Interesse der Personalleitung so weitergegeben werden möge. Daraufhin hat Frau … am 12.07.2016 einen auf den Kläger bezogenen Vertragsentwurf angefertigt, der äußerlich den übrigen Entwürfen entsprochen hat und am 13.07.2016 wurde dieser Vertragsentwurf dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt, der ihn dann an den Kläger weiterleitete. Am 20.07.2016 hat der Kläger den Betriebsratsvorsitzenden gebeten, sein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags an die Beklagte zu übermitteln, dieses Angebot hat sich allerdings vom ursprünglichen Entwurf dahingehend unterschieden, dass der Kläger eine längere Weiterbeschäftigung (bis zum 30.04.2017 anstatt dem 31.12.2016) forderte sowie eine höhere Abfindung (35.256,51 Euro brutto anstatt 28.300,00 Euro brutto, welche im ursprünglichen Vertragsentwurf angegeben waren). Der Betriebsratsvorsitzende leitete das Angebot an Frau … weiter; die Beklagte hat den Vertrag nicht gegengezeichnet und dann dem Kläger zur Unterschrift erneut vorgelegt, sondern die Beklagte hat unmissverständlich erklärt, dass ein Aufhebungsvertrag zu diesen – vom Kläger abgeänderten – Bedingungen nicht in Betracht kommt. Da die im Juni und Juli 2016 geführten Mitarbeitergespräche zum Abschluss von vier Aufhebungsverträgen führten, der Personalreduzierungsbedarf der Beklagten allerdings weitergehend war, wurden von ihr einige betriebsbedingte Kündigungen am 29.07.2016 ausgesprochen und daher kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zumindest spätestens ab Anfang August 2016 bekannt war, dass er von dem Personalabbau, den die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt umsetzte, nicht betroffen ist, denn ansonsten hätte die Beklagte in eigener Initiative den Versuch unternommen, mit dem Kläger entweder einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder, wenn sie dies nicht im Sinne einer einvernehmlichen Lösung gesehen hätte, wäre eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden. Somit ist davon auszugehen, worauf die Beklagte zutreffender Weise abgestellt hat, dass zumindest nach Abschluss der einvernehmlichen Beendigungsgespräche in Bezug auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen und nach dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung derjenigen Beschäftigten, die zur Umsetzung der Personalreduzierung gekündigt werden mussten, dem Kläger bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass sein Arbeitsplatz vom durchzuführenden Personalabbau nicht tangiert ist.

4. Am 26.09.2016 kam der Kläger mit der ursprünglichen Variante des ihm im Juli 2016 ausgehändigten Entwurf des Musteraufhebungsvertrags in das Büro der Personalleiterin und äußerte, dass er diesen Aufhebungsvertrag jetzt unterzeichnet hat. Frau … – die Personalleiterin – hatte diesen vom Kläger einseitig unterzeichneten Vertrag angenommen. Eine Annahme dieses Vertragsangebots des Klägers durch die Beklagte hätte lediglich dann angenommen werden können, wenn Frau … zum damaligen Zeitpunkt zum einen den Aufhebungsvertrag gegengezeichnet hätte und zum anderen dazu berechtigt gewesen wäre, im Auftrag der Geschäftsführung den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Beides war nicht der Fall.

a) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger möglicherweise davon ausgegangen ist, Frau … wäre berechtigt, ihr Einverständnis mit dem Aufhebungsvertrag zu erklären oder ob es sich so verhalten hat, dass Frau … tatsächlich dem Kläger mitteilte, dass trotz seiner Unterschrift kein wirksamer Vertrag bisher zustande gekommen ist. Da der Personalleiterin es zum einen nicht gestattet war, ohne Rücksprache mit dem Prokurist oder der Geschäftsführung Aufhebungsverträge abzuschließen und sie zum anderen auch den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hat, kam es zu keiner wirksamen Einverständniserklärung seitens der beklagten Partei mit diesem vom Kläger unterzeichneten Aufhebungsvertrag. In der Folgezeit – mithin am 02.11.2016 – hat der Kläger Herrn … per Mail um ein persönliches Gespräch gebeten, wobei er im Mail u.a. die Formulierung verwendet hat: „Nach Absage meines Aufhebungsvertrags seitens … …“. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Kläger zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Standpunkt vertreten hat, der Aufhebungsvertrag wäre, aus welchen Gründen auch immer, (noch) nicht zustande gekommen. Einen anderen Erklärungswert kann die Wortwahl mit „Absage“ nicht haben. Herr … antwortete sodann dem Kläger, ebenfalls per E-Mail, dass die beklagte Partei „nicht mehr an einem Aufhebungsvertrag interessiert“ wäre. Aufgrund dieser unmissverständlichen Antwort musste der Kläger davon ausgehen, dass die beklagte Partei spätestens ab diesem Zeitpunkt den Abschluss des von ihm bereits unterzeichneten Entwurfs des Aufhebungsvertrags eindeutig ablehnt.

b) Eine letzte Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und Herrn … fand dann am 27.11.2016 per Mail statt; bei dieser erklärte der Kläger gegenüber Herrn …, dass er sich vergangenen Freitag zu seiner beruflichen Zukunft „entschieden“ habe und nochmals die Frage stellen möchte, ob es denn keinen Betrag gebe, den er sich vorstellen könnte oder der der Beklagten nicht schmerze, der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags angeboten werden könnte. Auch aus dieser Erklärung wird – was die Formulierung betrifft – klar ersichtlich, dass dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, ein formwirksamer Aufhebungsvertrag wäre (noch) nicht abgeschlossen, weil er sich mit dem Ansinnen an Herrn … wandte, er möge doch einen Betrag mitteilen, der weder ihn noch den Betrieb schmerze, der dann im Rahmen eines Aufhebungsvertrags angeboten werden könnte. Der Erklärungsinhalt dieses Mails ist eindeutig dahingehend auslegbar, dass dem Kläger am 21.11.2016 bekannt war, dass ein Aufhebungsvertrag nach dem ursprünglich von der Personalleiterin der Beklagten an den Kläger gegebenen Muster und der dort angegebenen Abfindung nicht zustande kommen wird. Abgeschlossen wurde die Angelegenheit durch eine Antwortmail von Herrn …, in der zum Ausdruck gebracht wurde, es gelte das, was persönlich besprochen wurde und Herr … freue sich, den Kläger „weiterhin als engagierten Mitarbeiter im Betrieb“ zu haben.

c) Zwar hat der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass dieser Satz durchaus als ironisch aufzufassen ist, weil Herrn … spätestens am 21.11.2016 beim Lesen des vom Kläger verfassten Mails bewusst war, dass die berufliche Zukunft des Klägers nicht mehr im Betrieb der Beklagten liegt, denn der Satz, er habe sich vergangenen Freitag zu seiner Zukunft entschieden, bringt erkennbar zum Ausdruck, dass der Kläger beabsichtigt hat, demnächst das Arbeitsverhältnis zu kündigen und bei einem anderen Betrieb die Arbeit anzutreten. Wenn in diesem Zusammenhang seitens der Geschäftsführung zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Betrieb freue, den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin als engagierten Mitarbeiter im Betrieb zu haben, enthält dieser Satz durchaus einen ironischen Unterton, weil der Arbeitgeberseite bekannt ist, dass das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers demnächst beendet wird; hinsichtlich der Frage, ob ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung aus einem wirksamen Aufhebungsvertrag besteht, hat dieser Satz allerdings keine Bedeutung.

5. In rechtlicher Hinsicht ist der Geschehensablauf so zu werten, wie die Beklagte es zutreffend hervorgehoben hat, dass der von der Personalleiterin an den Kläger wunschgemäß gegebene Musteraufhebungsvertrag vom 12.07.2016 kein wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags darstellt, weil dies ein Angebot mit einem Rechtsbindungswillen – hier der Arbeitgeberseite – vorausgesetzt hätte. Dem Antrag muss, wenn er einen Rechtsbindungswillen haben sollte, ein entsprechender Geltungswille derjenigen Partei zu entnehmen sein, welche das Angebot tätigt. Hier handelt es sich um einen Musteraufhebungsvertrag, der an alle Beschäftigte gegeben wurde, mit denen Trennungsgespräche geführt wurden und wunschgemäß hatte der Kläger auch einen derartigen Vertragsentwurf erhalten, der nicht von der Beklagten unterzeichnet war. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers handelte es sich insofern nicht um die Herausgabe einer Beendigungserklärung mit rechtlicher Bindungswirkung für die Beklagte, sondern lediglich um die Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als unverbindlich anzusehen ist. Mit einer derartigen Erklärung gibt der Arbeitgeber lediglich die Bereitschaft kund, dass zu den Vertragsbedingungen, die im Entwurf fixiert wurden, möglicherweise ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Münchner Kommentar zum BGB/Busche, Band 1, 7. Aufl. 2015, § 145 BGB, Rdn. 7 ff.). Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Arbeitgeberseite damals den Musteraufhebungsvertrag, der über den Betriebsratsvorsitzendem dem Kläger ausgehändigt wurde, bereits unterzeichnet hätte. In einer solchen Situation braucht dann die Arbeitgeberseite nur noch anzunehmen oder zu erklären, dass zu diesen Bedingungen der Vertrag nicht zustande kommt, was dann als Ablehnung des Vertragsangebots zu sehen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass der Rechtsbindungswille durch die Übergabe des Entwurfs eines Musteraufhebungsvertrags, auch wenn in diesem die „rechnerisch richtige“ Abfindung für den Kläger bereits konkret angegeben wurde – anhand desjenigen Abfindungsbemessungsschemas, welches bei den anderen Beschäftigten offenbar gewählt wurde – bleibt es bei der Feststellung, dass am 12.07.2016 über den Betriebsratsvorsitzenden an den Kläger lediglich ein Vertragsentwurf ausgehändigt wurde. Ein unverbindliches Angebot hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt annehmen können.

6. Auch wenn unterstellt werden würde, dass es sich beim Entwurf des Aufhebungsvertrags vom 12.07.2016 bereits um ein verbindliches Angebot der Beklagten im Sinne von § 145 BGB gehandelt haben sollte, was vom Arbeitsgericht nicht angenommen wird, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger dieses Angebot zu keinem Zeitpunkt angenommen hat. Weil das am 20.07.2016 über den Betriebsratsvorsitzenden an die Beklagte weitergeleitete Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vom Kläger abgeändert wurde – und zwar in erheblicher Weise, sowohl auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Höhe der Abfindung – ist davon auszugehen, dass nach § 150 Abs. 2 BGB eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung des Angebots zu werten ist, verbunden mit einem neuen Antrag. Da die Beklagte eindeutig und unmissverständlich erklärt hat, mit den vom Kläger gewünschten Änderungen des Aufhebungsvertrags nicht einverstanden zu sein, wäre auch dann, wenn der Entwurf des Aufhebungsvertrags vom 12.07.2016 bereits als verbindliches Angebot der Beklagten gewertet werden sollte, ein Vertragsabschluss nicht erfolgt.

7. Auch durch die Unterzeichnung des ursprünglichen Entwurfs des Aufhebungsvertrags seitens des Klägers am 26.09.2016 unter Einreichung des vom Kläger unterzeichneten Entwurfs bei der Beklagten konnte kein rechtswirksamer Aufhebungsvertrag zustande kommen, weil zu diesem Zeitpunkt – unabhängig von der Frage, ob tatsächlich jemals ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bestanden haben sollte, kein Angebot der Beklagten mehr bestanden hat, welches der Kläger hätte annehmen können. Auch wenn vorher ein Angebot der Beklagten angenommen werden sollte, was aus rechtlichen Gründen nicht der Fall ist, wäre dieses Angebot durch das eigene Angebot des Klägers vom 20.07.2016 abgelehnt worden und die Unterzeichnung des Musteraufhebungsvertrags, wie ihn die Beklagte an den Kläger gegeben hat, kann keine Annahme eines Angebots der Beklagten darstellen. Nach der Bestimmung des § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf; aus den damals geführten Gesprächen mit verschiedenen Mitarbeitern in Bezug auf eine einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Abfindungszahlung war eindeutig erkennbar, dass die Personalabbaumaßnahmen in den Monaten Juni und Juli 2016 stattfanden. Zu diesem Zeitpunkt, mithin im Monat Juli 2016, ließ der Kläger über den Betriebsratsvorsitzenden den Entwurf eines Aufhebungsvertrags der Beklagten übergeben. Am 26.09.2016 hätte der Kläger das Angebot, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, keinesfalls mehr annehmen können. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Annahme durch den Kläger rechnen, was in Anbetracht des Zeitraums von 2 ½ Monaten, der zwischen dem hypothetisch unterstellten Angebot unter Annahme liegen würde, eindeutig so zu werten ist. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang eine zeitnahe Rückmeldung abgeben müssen, dass er jetzt doch mit dem ursprünglich im Musteraufhebungsvertrag zu den von der Beklagten festgesetzten Konditionen einverstanden ist. Daher ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers davon auszugehen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem formwirksamen Abschluss eines Aufhebungsvertrags gekommen ist.

III.

1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesamtverhalten der Beklagten in Bezug auf den von ihm gewünschten Abschluss eines Aufhebungsvertrags als treuwidrig anzunehmen wäre. Dies hat der Kläger damit begründet, dass er aufgrund der Herausgabe des Musteraufhebungsvertrags unabhängig davon, dass er zunächst den Versuch unternommen habe, die Konditionen des Musteraufhebungsvertrags zu seinen Gunsten etwas abzuändern, ihn dann doch in der von der Beklagten herausgegebenen Fassung unterzeichnet hat und es treuwidrig wäre, dass die Beklagte nicht mehr mit dieser Vereinbarung einverstanden gewesen wäre. Von einem treuwidrigen Verhalten kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts keinesfalls ausgegangen werden.

2. Für gesetzliche Formvorschriften und somit auch für die Bestimmung des § 623 BGB gilt, dass diese im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden können (BGH 20.09.1984 BGHZ 92 164; BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1). Die Bestimmung des § 623 BGB hat bewusst in Kauf genommen, dass möglicherweise auch unstreitig ernsthafterweise, aber nicht formwirksam abgeschlossene Auflösungserklärungen rechtsunwirksam sind (BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen des Einzelfalles mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGH 24.04.1998 BGHZ 138 339). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertritt hierzu den Standpunkt, dass eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung durchzuführen ist (hierzu Armbrüster NJW 2007 3317). Die Berücksichtigung des Formmangels gerät lediglich dann zu einem untragbaren Ergebnis, wenn Fallsituation der Arglist, einer schweren Treuepflichtverletzung oder der Existenzgefährdung vorliegen sollten (vgl. hierzu Münchner Kommentar zum BGB 7. Aufl. § 125 Rdn. 56 ff.). Die Fallsituation des Formmangels beim Aufhebungsvertrag einer schwerwidrigen Treuepflichtverletzung in der Ausprägung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ist im streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht gegeben.

3. Der Kläger hat zur Begründung seiner Rechtsansicht, der Abfindungsanspruch bestehe, weil das Verhalten der Beklagten gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens verstoße, vorgetragen, die Beklagte habe einen Aufhebungsvertrag am 12.07.2016 ausgehändigt, was ein wirksames Angebot darstelle. Ein Hinweis darauf, dass es sich hier lediglich um ein „Muster“ oder einen „Entwurf“ handeln solle, habe der Vertrag vom 12.07.2016 nicht enthalten; es sei somit von der Beklagten suggeriert worden, dass das Angebot vom 12.07.2016 weiter aufrecht erhalten werde und anlässlich eines Telefonats mit dem Betriebsratsvorsitzenden am 21.09.2016 wäre mitgeteilt worden, dass das Angebot zum Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016 noch bestehe und der Kläger sich entscheiden müsste; am 21.09.2016 sei erneut das Angebot unterbreitet worden, dass der Aufhebungsvertrag vom 12.07.2016 geschlossen werden könne und am 26.09.2016 habe er dann den Vertrag unterschrieben und an die Personalabteilung weitergeleitet – die Personalleiterin, Frau …, habe dann mitgeteilt, dass dies „so in Ordnung gehe“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher der Aufhebungsvertrag wirksam abgeschlossen worden und der Umstand, dass sich die Beklagte dann auf den Formmangel berufen habe, müsse als ein widersprüchliches Verhalten angesehen werden, was nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar wäre.

4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Vertrauen des Klägers kann nicht als schutzwürdig angesehen werden; ihm stand zwar frei, bereits zu diesem Zeitpunkt Dispositionen hinsichtlich einer neuen Stelle zu treffen, allerdings lag dies im Risikobereich des Klägers. Von einem Verstoß gegen Treu und Glauben und einem widersprüchlichen Verhalten hätte lediglich dann ausgegangen werden können, wenn die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, trotz des Fehlens der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch sie, dem Kläger unmissverständlich mitgeteilt hätte, dass die Unterschrift der beklagten Partei unter den Aufhebungsvertrag selbstverständlich erfolgen werde, lediglich sozusagen eine bloße Formsache wäre und der Kläger daher davon ausgehen könne, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrags zum 31.12.2016 enden würde und er über die Frage, welches Arbeitsverhältnis er künftig antreten werde, frei disponieren könne. Ein derartiger Vertrauenstatbestand wurde seitens der Beklagten keinesfalls erzeugt.

a) Die Personalleitern der Beklagten – Frau …- stellte während des Geschehensablaufs dem Kläger gegenüber klar, dass die Entscheidung, ob der Aufhebungsvertrag so akzeptiert werde oder nicht, ausschließlich beim damaligen Prokuristen und dem späteren Geschäftsführer, Herrn …, gelegen hat. Dem Kläger war auch bewusst, dass er derjenige war, der aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden wollte, denn aus den Gesamtumständen war ihm hinlänglich klar oder es hätte dies zumindest sein müssen, dass er von den geplanten Personalabbaumaßnahmen der Beklagten nicht primär tangiert war, denn die Beklagte ist im Juni und Anfang Juli 2016 keinesfalls auf den Kläger zugegangen mit dem Ansinnen, ob er denn bereit wäre, mit Aufhebungsvertrag und Zahlung einer angemessenen Abfindung das Arbeitsverhältnis zu lösen, sondern die Initiative zum beabsichtigten Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit entsprechender Abfindung ging ausschließlich vom Kläger aus. Welche Motivationen der Kläger zum damaligen Zeitpunkt hatte, ist unerheblich, weil es bei der Frage, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegen sollte, lediglich darauf ankommt, wer ggf. die Tatbestände der Treuwidrigkeit in den Raum gestellt hat.

b) Spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte dem Kläger gegenüber klar zum Ausdruck brachte, dass sie – anders als im Entwurf des Aufhebungsvertrags – keinesfalls damit einverstanden war, die Beendigungsfrist auf den 30.04.2017 zu verlängern und eine höhere Abfindung zu zahlen, hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass er dann zeitnah die Frage zu klären hat, ob die Beklagte – auch wenn der Kläger nicht im Kreis derjenigen Personen sich befunden hat, mit denen die Beklagte über eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses verhandelte – das Einverständnis dazu erklären wollte, ob der ursprünglich hinausgegebene Musteraufhebungsvertrag in dieser Form abgeschlossen wird oder nicht. Weil die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses primär vom Kläger ausgehen, hatte der Kläger in dieser Situation die Obliegenheit, nach der Ablehnung seiner Wünsche in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt und die Höhe der Abfindung zeitnah mit der Beklagten zu klären, ob dann zumindest in formwirksamer Weise ein Aufhebungsvertrag zu den Modalitäten des ursprünglichen Vertragsentwurfs abgeschlossen werden kann. Die Beklagte hat sich zum damaligen Zeitpunkt nicht treuwidrig verhalten, in dem sie nicht mehr auf den Kläger zuging, ob er dazu bereit gewesen wäre, zumindest nach diesen Modalitäten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.

c) Allein der Umstand, dass der Kläger sodann den ursprünglich hinausgegebenen Vorschlag des Aufhebungsvertrags unterzeichnet hat und bei der Beklagten einreichte, mit der Hoffnung, dass auch die Beklagte jetzt diesen Vertrag unterzeichnen werde – was dann nicht geschehen ist – kann nicht zur Annahme eines treuwidrigen Verhaltens seitens der Beklagten führen. Es bestand in diesem Zeitpunkt zugunsten des Klägers keinerlei Vertrauenstatbestand, dass er von der Annahme hätte ausgehen können, dass die Beklagte auf jeden Fall sein Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung beenden möchte. Ein solcher Vertrauenstatbestand hätte nur dann angenommen werden können, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen dieses Vertrauenstatbestands bestanden hätten und wenn der Kläger im Kreis derjenigen Personen gewesen wäre, an welche die Beklagte herangetreten ist, ob eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung als möglich erscheint. Da der Kläger eindeutig sich nicht in diesem Personenkreis befand, scheitert schon aus diesen Gründen die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens.

5. Fernerhin spricht entscheidend gegen die Annahme einer Treuwidrigkeit, dass dem Kläger, nachdem der ursprüngliche Entwurf von ihm gezeichnet bei der Beklagten eingereicht wurde, allerdings seitens der Beklagten nicht zur Unterzeichnung gebracht wurde, durchaus wusste oder zumindest wissen hätte müssen, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung nur dann zustande kommt, wenn auch die Beklagte diese vertragliche Vereinbarung unterzeichnet. Anders sind seine Ausführungen in dem Mail, welches er an Herrn … am 21.11.2016 sandte, nicht zu verstehen. Wer die Formulierung „Nach Absage meines Aufhebungsvertrags“ verwendet, bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass bekannt ist, dass der vor der Arbeitnehmerseite gewünschte Aufhebungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Ansonsten hätte der Kläger bei seinem Mail vom 02.11.2016 an Herrn … eine andere Formulierung verwendet, etwa dergestalt, dass die Parteien einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten und die beklagte Partei jetzt verpflichtet wäre, die in diesem Vertrag vereinbarte Abfindung zum Fälligkeitszeitraum in Auszahlung zu bringen. Weil aus dieser Formulierung ableitbar ist – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat – dass dem Kläger bewusst war, dass ein formgültiger Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen ist, verbleibt für die Anwendbarkeit des § 242 BGB kein Raum. Am 21.11.2016 hat der Kläger ein weiteres Mail an Herrn … gesandt, in dem er mitteilte, dass er sich am vergangenen Freitag zu seiner beruflichen Zukunft „entschieden“ habe, was vom Empfänger, Herrn …, unstreitig so ausgelegt werden konnte, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beenden wird. Er sandte dann an Herrn … die Anfrage, ob es einen Betrag geben würde, den er sich als Abfindungszahlung vorstellen könnte oder der ihm persönlich oder dem Betrieb „nicht schmerzt“ und ein entsprechender Aufhebungsvertrag angeboten werden könne. Auch diese Formulierung bringt eindeutig zum Ausdruck, dass dem Kläger die rechtliche Situation bewusst war, dass ihm gerade kein Anspruch aus dem von ihm angenommenen Aufhebungsvertrag in Bezug auf die Abfindung zustehen kann. Dem Kläger stand zwar frei, mit einer Anfrage bei Herrn … zu versuchen, dass zumindest noch ein – wenn auch niedrigerer – Betrag als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ein treuwidriges Verhalten, dies abzulehnen, kann darin allerdings keinesfalls gesehen werden.

6. Aus den dargelegten Gründen ist festzustellen, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag nicht zustande kam und der Vortrag des Klägers, es sei treuwidrig, dass sich die beklagte Partei darauf berufen hat, der Aufhebungsvertrag, der im Entwurf existierte und vom Kläger gezeichnet wurde, sei von ihr nicht mehr unterzeichnet worden, stelle eine treuwidriges Verhalten dar, nicht zutreffend ist. Der Kläger hat in Kenntnislage des Umstands, dass kein Aufhebungsvertrag formwirksam abgeschlossen wurde, sich Ende November 2016 dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, weil er bereits ein neues Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2017 angetreten hat. Er hat damit das Risiko übernommen, dass die Beklagte, die den Kläger im Juni und Juli 2016 nicht in den Personenkreis einbezogen hat, bei dem Trennungsgespräche geführt werden sollten, nicht unbedingt mit einem Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlassen wollte und lediglich aufgrund der Vermutung, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mittelfristig möglicherweise keinen Bestand haben werde, machte er sich einige Zeit später auf die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz, die erfolgreich war. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang verkannt, dass ihm kein durchsetzbarer Anspruch dahingehend zugestanden hat, dass die beklagte Partei zu den Bedingungen, die im Entwurf des ursprünglich hinausgegebenen Aufhebungsvertrags enthalten waren, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm durchzuführen und die „vereinbarte Abfindung“ zu zahlen. Durch die Eigenkündigung hatte der Kläger dann – weil die Beklagte die Abkürzung der Kündigungsfrist akzeptiert hat – das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.12.2016 beendet. Aus diesen Gründen konnte die Klage auf Zahlung der Abfindung keinen Erfolg haben.

IV.

1. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG; als der Unterliegende hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Als Streitwert festzusetzen ist der eingeklagte Hauptsachebetrag, mithin ein Wert in Höhe von 28.300,00 Euro.

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