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Auflösung Arbeitsverhältnis wegen Gehaltsrückständen

Ein Leiharbeiter kämpft für gleichen Lohn und kündigt – ein riskantes Spiel, wie sich nun zeigt. Obwohl ihm Lohndifferenzen zustanden, bleibt er auf seinem Schaden sitzen, denn wer klagt, scheint nicht wirklich gehen zu wollen. Ein Urteil, das Arbeitnehmer in Gehaltsstreitigkeiten aufhorchen lässt.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 08.03.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 677/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: War seit 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten tätig und forderte Entschädigung eines Auflösungsschadens. Er forderte Equal Pay und Beschäftigung bei seinem vorherigen Einsatzort.
    • Beklagte: Entsandte den Kläger zu einem neuen Einsatzort und wies die Forderungen des Klägers zurück.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt und wurde zu einem neuen Einsatzort versetzt. Er forderte daraufhin gleiches Entgelt wie Stammarbeitnehmer und die Weiterbeschäftigung an seinem vorherigen Einsatzort.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob dem Kläger aufgrund der Versetzung und der aus seiner Sicht nicht erfüllten Ansprüche auf equal pay ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Auflösungsschadens zusteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt: Kein Schadensersatz bei Eigenkündigung wegen strittiger Gehaltsrückstände

Arbeiter in einem deutschen Büro kündigt mit einem Brief aufgrund von unbezahlten Löhnen.
Eigenkündigung ohne Schadensersatzanspruch bei Gehaltsstreit | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 8. März 2023 (Az.: 11 Sa 677/21) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, weil der Arbeitgeber aus seiner Sicht zu wenig Gehalt zahlt. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf eine höhere Vergütung hatte. Das Gericht wies damit die Berufung eines Klägers zurück, der Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber forderte.

Der Fall: Leiharbeitnehmer klagt wegen entgangenem „Equal Pay“ und kündigt selbst

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Arbeitnehmer, der seit 2009 als Leiharbeitnehmer bei einer Beklagten Firma angestellt war. Ab 2015 wurde er ausschließlich bei der Firma J mbH eingesetzt, einem Unternehmen im kerntechnischen Bereich. Im März 2018 teilte der Arbeitgeber ihm mit, dass er zukünftig bei einer anderen Firma eingesetzt werden solle.

Der Kläger forderte daraufhin von seinem Arbeitgeber ab Januar 2018 die Zahlung einer Vergütung nach dem Grundsatz des „Equal Pay“. Dieser Grundsatz besagt, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit und gleiche Qualifikation den gleichen Lohn wie Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten sollen. Der Kläger argumentierte, dass ihm als Leiharbeitnehmer bei der J mbH ein geringeres Gehalt gezahlt wurde als den dortigen Festangestellten.

Eskalation und Eigenkündigung nach Streit um gleichen Lohn

Nachdem der Arbeitgeber die Forderung nach „Equal Pay“ nicht erfüllte, drohte der Kläger mit einer Kündigung aus wichtigem Grund und Schadensersatzansprüchen. Er verlangte die Beschäftigung bei der J mbH und den Ausgleich der ausstehenden Lohndifferenzen. Um seinen Anspruch auf Beschäftigung bei der J mbH durchzusetzen, erwirkte der Kläger sogar eine einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht Aachen.

Der Arbeitgeber reagierte mit einer Änderungskündigung, bot dem Kläger aber gleichzeitig an, die Arbeit an einem anderen Ort fortzusetzen. Der Kläger nahm dieses Angebot unter Vorbehalt an, beharrte jedoch weiterhin auf seinem Anspruch auf „Equal Pay“. Als die ausstehenden Lohnzahlungen weiterhin nicht erfolgten, kündigte der Kläger schließlich sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. September 2018.

Gerichtliche Auseinandersetzung um „Equal Pay“ bestätigt Anspruch des Klägers

Nach seiner Kündigung nahm der Kläger eine neue Stelle bei der J mbH an – zu den Konditionen, die er zuvor im Rahmen seines „Equal Pay“-Begehrens gefordert hatte. In einem separaten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen wurde der Arbeitgeber per Versäumnisurteil zur Zahlung der ausstehenden Lohndifferenzen aus „Equal Pay“ für den Zeitraum Januar bis September 2018 verurteilt. Dieses Urteil wurde später nach Beweisaufnahme und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln bestätigt. Somit stand fest, dass der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf gleiches Entgelt hatte.

Klage auf Schadensersatz wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen

Im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen und dem Landesarbeitsgericht Köln ging es jedoch nicht um die ausstehenden Lohnzahlungen, sondern um eine Klage des Klägers auf Schadensersatz. Der Kläger argumentierte, dass er durch die ungerechtfertigten Gehaltsrückstände zur Eigenkündigung gezwungen gewesen sei und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, insbesondere durch den Verlust des „sozialen Besitzstandes“. Er berief sich auf § 628 Abs. 2 BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage jedoch ab, und das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Das Gericht argumentierte, dass zwar Gehaltsrückstände aufgrund der Nichtbeachtung des „Equal Pay“-Grundsatzes bestanden hätten. Diese Rückstände seien jedoch zwischen den Parteien strittig gewesen. Entscheidend war für das Gericht, dass der Kläger seinen Anspruch auf „Equal Pay“ gerichtlich verfolgt und damit gerade keinen „Abkehrwillen“ vom Arbeitsverhältnis gezeigt habe.

Begründung des Gerichts: Kein wichtiger Grund für Schadensersatz bei Eigenkündigung

Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche nur in besonderen Ausnahmefällen bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vorsieht. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber durch ein vertragswidriges Verhalten einen „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Arbeitnehmers gesetzt hat. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Ansicht des Gerichts zwar grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber erhebliche Gehaltsrückstände verursacht.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keinen solchen wichtigen Grund als gegeben an, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde. Obwohl die Gehaltsrückstände im Nachhinein durch die vorherigen Gerichtsurteile bestätigt wurden, betonte das Gericht, dass die Forderung nach „Equal Pay“ zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen den Parteien umstritten war. Der Kläger habe durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des „Equal Pay“ gerade gezeigt, dass er an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert war und lediglich eine korrekte Vergütung erreichen wollte.

Kein „Abkehrwillen“ des Arbeitnehmers vom Arbeitsverhältnis erkennbar

Das Gericht stellte heraus, dass der Kläger durch sein Verhalten – insbesondere die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – deutlich gemacht habe, dass er das Arbeitsverhältnis nicht endgültig beenden, sondern lediglich seine Rechte durchsetzen wollte. Ein Arbeitnehmer, der in dieser Weise vorgeht und seine Ansprüche gerichtlich verfolgt, zeige keinen „Abkehrwillen“ vom Arbeitsverhältnis. Fehlender „Abkehrwillen“ bedeutet nach der Rechtsprechung aber, dass in solchen Fällen kein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB entsteht, wenn der Arbeitnehmer letztendlich selbst kündigt.

Bedeutung für Betroffene: Eigenkündigung bei Gehaltsstreit birgt Risiken

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht die Risiken einer Eigenkündigung durch Arbeitnehmer bei Gehaltsstreitigkeiten. Auch wenn sich später herausstellt, dass der Arbeitgeber im Unrecht war und der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf eine höhere Vergütung hatte, führt eine Eigenkündigung nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und Gehaltsrückstände geltend machen möchten, sollten daher sorgfältig abwägen, ob eine Eigenkündigung der richtige Weg ist.

Stattdessen sollten Betroffene primär versuchen, ihre Ansprüche auf ausstehendes Gehalt gerichtlich durchzusetzen und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Eine Eigenkündigung sollte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber irreparabel zerstört ist und keine andere Möglichkeit zur Lösung des Konflikts besteht. In jedem Fall ist es ratsam, sich in solchen Situationen rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Handlungsoptionen umfassend zu verstehen und die richtige Strategie zu wählen. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte in solchen Fällen genau prüfen, ob die Eigenkündigung wirklich unvermeidbar war oder ob der Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen – wie hier die gerichtliche Geltendmachung des „Equal Pay“ Anspruchs – eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte erreichen können.


Die Schlüsselerkenntnisse

Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Lohnrückständen selbst kündigt, nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust seines sozialen Besitzstandes hat. Für eine berechtigte Außerordentliche Kündigung müssen klare Voraussetzungen erfüllt sein: Eine deutliche Abmahnung mit angemessener Fristsetzung ist erforderlich, und der Arbeitnehmer darf nicht durch sein Verhalten (wie die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung) signalisieren, dass er am Arbeitsverhältnis festhalten will. Besonders bei umstrittenen Lohnansprüchen reicht die bloße Existenz von Zahlungsrückständen nicht aus, um einen Auflösungsschaden geltend zu machen.

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Unsicherheiten bei Eigenkündigung im Gehaltsstreit?

In Situationen, in denen Gehaltsstreitigkeiten und eigeninitiierte Kündigungen miteinander verknüpft sind, stellen sich häufig komplexe Fragen zur Bewertung der persönlichen Handlungsoptionen. Oftmals ist unklar, wann eine Kündigung als strategischer Schritt gewertet werden kann und welche Ansprüche daraus nicht resultieren.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu analysieren und die verschiedenen Aspekte Ihres arbeitsrechtlichen Falls zu beleuchten. Unsere sachliche Beratung hilft Ihnen, Ihre Rechte und Möglichkeiten im Kontext von Gehaltsstreitigkeiten fundiert zu beurteilen und den für Sie richtigen Weg zu identifizieren.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann ich als Arbeitnehmer trotz ausstehender Gehaltszahlungen kündigen, ohne meinen Anspruch auf das ausstehende Gehalt zu verlieren?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten, obwohl Ihr Gehalt noch aussteht, bleibt Ihr Anspruch auf das ausstehende Gehalt grundsätzlich bestehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie hat keinen Einfluss darauf, dass Sie das bereits verdiente Gehalt beanspruchen können.

Wichtige Punkte zu beachten:

  • Anspruch auf ausstehendes Gehalt: Dieser bleibt unabhängig davon bestehen, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Sie können das ausstehende Gehalt durch eine schriftliche Mahnung oder eine Klage geltend machen.
  • Mahnung und Klage: Bevor Sie das Arbeitsverhältnis beenden, ist es ratsam, den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Sollte dies erfolglos bleiben, können Sie eine Klage einreichen.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. ein erheblicher Lohnverzug. In Deutschland muss dieser Verzug mindestens zwei Monatsgehälter betragen.
  • Schadensersatz: Wenn Sie fristlos kündigen, können Sie unter bestimmten Umständen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, z.B. für entgangene Vergütung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden können, ohne Ihren Anspruch auf das ausstehende Gehalt zu verlieren. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Schritte sorgfältig zu planen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.


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Was bedeutet „Schadensersatz“ im Zusammenhang mit einer Kündigung durch den Arbeitnehmer und wann habe ich darauf Anspruch?

Schadensersatz im Arbeitsrecht bedeutet, dass jemand für einen Schaden aufkommen muss, den er einem anderen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. In einem Arbeitsverhältnis kann dies sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten.

Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Arbeitgeber, selbst wenn dieser Pflichten verletzt hat, wie z.B. bei Gehaltszahlungen. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer durch die Kündigung selbst einen Schaden verursacht, den der Arbeitgeber nicht zu verantworten hat.

Ein Schadensersatzanspruch erfordert vier Voraussetzungen:

  • Schaden: Ein finanziell ausgleichbarer Schaden muss entstanden sein.
  • Kausalität: Das Verhalten des Schädigers muss für den Schaden verantwortlich sein.
  • Rechtswidrigkeit: Der Schädiger muss gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstoßen haben.
  • Verschulden: Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

In Fällen einer Eigenkündigung ist es unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat, da die Kündigung selbst eine Entscheidung des Arbeitnehmers ist und nicht durch den Arbeitgeber verursacht wird.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er sich über die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen einer Kündigung im Klaren sein sollte. Wenn der Arbeitgeber jedoch vor der Kündigung seine Pflichten verletzt hat, könnte der Arbeitnehmer andere rechtliche Ansprüche haben, die jedoch nicht direkt mit Schadensersatz im Zusammenhang mit der Kündigung zu tun haben.


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Welche Alternativen habe ich, wenn mein Arbeitgeber mein Gehalt nicht zahlt, bevor ich selbst kündige?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt nicht zahlt, gibt es mehrere Schritte, die Sie vor einer Eigenkündigung in Betracht ziehen können:

1. Gespräch und Zahlungsaufforderung:

  • Zunächst ist es ratsam, ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, um Missverständnisse auszuräumen. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung kann helfen, etwaige tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu wahren.

2. Abmahnung:

  • Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht zahlt, können Sie ihn abmahnen. Eine Abmahnung ist eine formelle Warnung, die darauf abzielt, das Fehlverhalten zu korrigieren. Sie dient auch als Voraussetzung für eine spätere außerordentliche Kündigung.

3. Leistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht):

  • Wenn der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlt, können Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, solange der Zahlungsrückstand besteht. Dieses Recht ist jedoch nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber erheblich in Verzug ist, z.B. bei mehreren ausstehenden Gehältern.

4. Gerichtliche Schritte:

  • Sie können eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen, um Ihr Gehalt einzufordern. Zudem haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen und gegebenenfalls Schadensersatz.

Diese Schritte bieten Ihnen Möglichkeiten, auf das Problem zu reagieren, bevor Sie sich für eine Kündigung entscheiden.


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Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) durch den Arbeitnehmer und welche Auswirkungen hat das auf meine Ansprüche?

Der Hauptunterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer fristlosen Kündigung (auch Kündigung aus wichtigem Grund genannt) liegt in der Kündigungsfrist und den Gründen für die Kündigung.

  • Ordentliche Kündigung: Diese Kündigung erfolgt innerhalb einer festgelegten Frist, die im Arbeitsvertrag oder tariflich vereinbart ist. Gesetzlich beträgt die Frist in Deutschland mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). Arbeitnehmer können in der Regel ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen, während Arbeitgeber in vielen Fällen einen sozial gerechtfertigten Grund benötigen.
  • Fristlose Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund): Diese Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten wird. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (§ 626 BGB). Beispiele für solche Gründe sind das Ausbleiben der Gehaltszahlung oder grobe Beleidigungen.

Auswirkungen auf Ansprüche:

  • Arbeitslosengeld: Wenn Sie als Arbeitnehmer fristlos kündigen, kann dies Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld beeinflussen. In der Regel wird das Arbeitsamt prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Eine ungerechtfertigte Kündigung kann zu Sperrzeiten führen.
  • Schadensersatzansprüche: Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund können Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn die Kündigung durch sein Verhalten gerechtfertigt war (z.B. bei Nichtzahlung des Gehalts).
  • Weitere Ansprüche: Auch andere Ansprüche wie Urlaubsabgeltung oder Auszahlung von Überstunden können von der Art der Kündigung abhängen. Es ist wichtig, alle Ansprüche sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen.

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Welche Rolle spielt der Grundsatz des „Equal Pay“ für meine Gehaltsansprüche als Leiharbeitnehmer?

Der Grundsatz des „Equal Pay“ ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Er besagt, dass Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Unternehmen erhalten müssen. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer finanziell nicht benachteiligt werden, wenn sie die gleiche Arbeit leisten wie festangestellte Kollegen.

Wann gilt Equal Pay?

  • Gesetzliches Equal Pay: Nach neun Monaten ununterbrochener Beschäftigung in einem Unternehmen haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleiches Entgelt wie Stammmitarbeiter. Dies gilt auch, wenn es kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten gibt.
  • Tarifliches Equal Pay: Wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird, erfolgt eine schrittweise Anpassung des Lohns. Nach sechs Wochen Einarbeitungszeit wird das Entgelt angepasst, und spätestens nach 15 Monaten muss es dem der Stammmitarbeiter entsprechen.

Wie können Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen?

Um den Anspruch auf Equal Pay durchzusetzen, können Leiharbeitnehmer von ihrem Entleiher Auskunft über die geltenden Arbeitsbedingungen und Entgelte für vergleichbare Stammmitarbeiter verlangen. Dies ist in § 13 AÜG geregelt. Sie sollten ihre Einsatzzeiten genau dokumentieren und gegebenenfalls Unterstützung durch den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft in Anspruch nehmen.

Wichtige Beweismittel sind die Dokumentation der Einsatzzeiten und gegebenenfalls tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitsbedingungen festlegen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer ist ein Beschäftigter, der bei einem Verleihunternehmen (Zeitarbeitsfirma) angestellt ist, aber seine Arbeitsleistung bei einem anderen Unternehmen (Entleiher) erbringt. Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher, während das Direktionsrecht (Weisungsbefugnis) während des Einsatzes auf den Entleiher übergeht. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Beispiel: Ein bei der Zeitarbeitsfirma X angestellter Lagerarbeiter wird an das Unternehmen Y ausgeliehen und arbeitet dort im Lager, erhält seinen Lohn aber weiterhin von X und bleibt dort angestellt.


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Equal Pay

Equal Pay (Gleiches Entgelt) bezeichnet im Arbeitsrecht den Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer die gleiche Vergütung erhalten müssen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihunternehmens. Nach § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt dieser Grundsatz spätestens nach neun Monaten Einsatzdauer zwingend, sofern kein einschlägiger Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.

Beispiel: Ein Leiharbeitnehmer, der seit einem Jahr in einem Betrieb eingesetzt wird, hat Anspruch auf das gleiche Grundgehalt, dieselben Zulagen und Sonderzahlungen wie ein fest angestellter Mitarbeiter in vergleichbarer Position.


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Auflösungsschaden

Ein Auflösungsschaden beschreibt im Arbeitsrecht den finanziellen Nachteil, der einem Arbeitnehmer durch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsteht. Dies umfasst insbesondere den Verlust des sozialen Besitzstandes (wie Betriebszugehörigkeit, Kündigungsschutz, Anwartschaften). Ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens kann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt, weil der Arbeitgeber trotz mehrfacher Mahnung drei Monatsgehälter nicht gezahlt hat, und verlangt neben den ausstehenden Gehältern auch Schadensersatz für den Verlust seiner 15-jährigen Betriebszugehörigkeit.


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Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung

Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung bezeichnet die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderung der Arbeitsbedingungen (z.B. Versetzung, Gehaltsänderung) unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass diese Änderung sozial gerechtfertigt ist. Gemäß § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer dies gerichtlich überprüfen lassen, bleibt aber zunächst zu den geänderten Bedingungen beschäftigt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird an einen anderen Standort versetzt, nimmt diese Versetzung unter Vorbehalt an und arbeitet am neuen Ort, während er gleichzeitig vor dem Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Versetzung anfechtet.


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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist die fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Sie ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt fristlos, nachdem der Arbeitgeber drei Monate in Folge kein Gehalt gezahlt und auf Mahnungen nicht reagiert hat.


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Sozialer Besitzstand

Der soziale Besitzstand umfasst alle durch Dauer der Betriebszugehörigkeit erworbenen Rechte und Anwartschaften eines Arbeitnehmers. Dazu gehören beispielsweise verlängerte Kündigungsfristen, Ansprüche auf Betriebsrente, höheres Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen. Diese Rechte stellen einen wirtschaftlichen Wert dar, dessen Verlust bei unberechtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 20-jähriger Betriebszugehörigkeit hat eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten, Anspruch auf sechs Wochen Urlaub und eine erhebliche Betriebsrentenanwartschaft aufgebaut.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay): Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Dies dient dazu, Lohndumping zu verhindern und sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als ihre festangestellten Kollegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger forderte Equal Pay, da er als Leiharbeitnehmer bei der J mbH eingesetzt war und eine Angleichung seines Lohns an das der Stammarbeitnehmer verlangte, was letztlich gerichtlich bestätigt wurde.
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann beispielsweise die wiederholte Nichtzahlung des Gehalts sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger drohte mit einer außerordentlichen Kündigung und kündigte schließlich ordentlich, nachdem seine Equal-Pay-Forderungen nicht erfüllt wurden, was die Frage aufwirft, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.
  • § 628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung oder berechtigtem Austritt: Wird ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt fristlos entlassen oder tritt er berechtigterweise aus wichtigem Grund fristlos aus, kann er Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen. Dieser Schadensersatz soll den Schaden ausgleichen, der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger begehrt Schadensersatz, da er argumentiert, dass er aufgrund des Verhaltens der Beklagten (Nichtzahlung von Equal Pay) zum Ausspruch der Kündigung veranlasst wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 677/21 – Urteil vom 08.03.2023


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