Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Antrag auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgreich?
- Welche Gesetze regeln ein Urteil nach einem Teilanerkenntnis?
- Warum eskalierte der Streit über den Einbehalt von dem Lohn?
- Wie berechnet das Gericht die Frist für die Inflationsausgleichsprämie?
- Warum scheiterte der Auflösungsantrag nach dem Erhalt eines Urteils?
- Welche Folgen hat die fehlende Unzumutbarkeit der Fortsetzung von dem Arbeitsverhältnis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich eine Abfindung erzwingen, wenn ich während des Kündigungsstreits bereits einen neuen Job habe?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Abfindung, wenn der Auflösungsantrag erst nach dem Urteil eingeht?
- Reicht ein Hinweis im Schriftsatz meines Anwalts aus, um den Verfall meiner Ansprüche zu stoppen?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht, um eine Abfindungszahlung zu verhindern?
- Muss ich die Prozesskosten tragen, wenn ich beim Lohn gewinne, aber mit dem Auflösungsantrag scheitere?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 SLa 108/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 16.10.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 108/25
- Verfahren: Berufung zu Kündigungsschutz und Sonderzahlungen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Handwerksbetriebe
Arbeitnehmer müssen Abfindungsanträge vor dem Urteil stellen, sonst lehnt das Gericht die Zahlung ab.
- Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vor dem Urteil beim Gericht eingehen.
- Für eine Abfindung reichen einfache Streitigkeiten oder Abmahnungen im Arbeitsalltag meistens nicht aus.
- Arbeitnehmer müssen tarifliche Sonderzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Abrechnung schriftlich fordern.
- Ein bloßer Hinweis an das Gericht reicht als Forderung gegenüber dem Chef nicht aus.
- Das Gericht wies die Klage ab, weil Fristen verstrichen und keine schwere Zerrüttung vorlag.
Wann ist ein Antrag auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgreich?
Ein langjähriges Arbeitsverhältnis endet selten ohne Konflikte, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien erst einmal zerrüttet ist. Ein 31-jähriger Dachdeckergeselle erlebte genau dieses Szenario nach fast neun Jahren Betriebszugehörigkeit. Der Handwerker war seit dem Jahr 2015 bei einem mittelständischen Dachdeckerbetrieb mit mehr als zwanzig Angestellten beschäftigt und verdiente zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von rund 3.500 Euro. Was als gewöhnliches Arbeitsverhältnis begann, mündete ab Ende des Jahres 2023 in eine beispiellose Eskalation aus Abmahnungen, Lohnabzügen und mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen, die schließlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. Oktober 2025 mit einem umfangreichen Berufungsurteil (Az. 4 SLa 108/25) beenden musste.
Die Spannungen zwischen dem Handwerker und dem Handwerksunternehmen begannen während der Betriebsferien zum Jahreswechsel 2023. Der Angestellte erschien nicht zu einem ihm fest zugeteilten Notdienst. Fast zeitgleich ereigneten sich zwei ärgerliche Vorfälle mit Firmenfahrzeugen: Ein Kranwagen sowie die Dachreling eines Betriebs-Lastkraftwagens wurden beschädigt. Das Unternehmen reagierte scharf und erteilte am zweiten Januar 2024 gleich zwei schriftliche Abmahnungen. Darin warf die Firmenleitung dem Mann ein unentschuldigtes Fehlen sowie einen nicht fachgerechten Umgang mit dem Arbeitsgerät vor. Gleichzeitig sprach der Betrieb eine ordentliche Kündigung zum Ende April 2024 aus und behielt kurzerhand 500 Euro von dem Dezemberlohn des Jahres 2023 ein.
Der betroffene Mitarbeiter ließ diese Maßnahmen nicht auf sich beruhen und reichte Mitte Januar 2024 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Koblenz ein. Er rügte vor allem, dass der Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und die Entlassung jeder sozialen Rechtfertigung entbehre. Nur wenige Wochen später vollzog der Arbeitgeber jedoch eine überraschende Kehrtwende. Die Firma erklärte schriftsätzlich, aus der ausgesprochenen Kündigung keine rechtlichen Konsequenzen mehr ziehen zu wollen. Das erstinstanzliche Gericht erließ daraufhin ein sogenanntes Teilanerkenntnisurteil zugunsten des Angestellten. Diese prozessuale Wendung beendete den eigentlichen Kündigungsstreit sofort. Doch anstatt Frieden zu bringen, eröffnete dieser juristische Schritt lediglich ein neues, hochkomplexes Schlachtfeld um Abfindungszahlungen, verpasste Fristen und tarifliche Sonderzahlungen.

Welche Gesetze regeln ein Urteil nach einem Teilanerkenntnis?
Um die Tragweite der gerichtlichen Entscheidungen in diesem Fall zu verstehen, ist ein genauer Blick auf die angewandten Rechtsnormen unerlässlich. Im Zentrum des Verfahrens stand das Kündigungsschutzgesetz. Wenn eine Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich betrachtet einfach weiter. Der Gesetzgeber hat jedoch in dem neunten Paragraphen dieses Gesetzes ein besonderes Instrument geschaffen. Wenn die Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden ist, kann das Gericht den Vertrag gegen die Zahlung einer Abfindung auflösen. Dieser Antrag ist jedoch stark reglementiert und an enge prozessuale Grenzen gebunden.
Ein weiteres zentrales rechtliches Element in diesem Fall ist das Teilanerkenntnisurteil. Wenn eine Partei in einem Gerichtsverfahren den Anspruch der Gegenseite ganz oder teilweise akzeptiert, erlässt das Gericht ohne weitere Sachprüfung ein entsprechendes Urteil. In der arbeitsrechtlichen Praxis bedeutet dies: Akzeptiert der Arbeitgeber, dass seine Kündigung unwirksam war, ist der Streit um den Bestand des Arbeitsplatzes in dieser Instanz juristisch abgeschlossen. Das Verfahren über die Kündigung ist damit beendet, was weitreichende Konsequenzen für alle weiteren Anträge hat, die eigentlich an diesen Kündigungsstreit gekoppelt sind.
Neben dem Kündigungsschutzgesetz spielten in diesem Rechtsstreit auch gewerberechtliche und tarifvertragliche Bestimmungen eine gewichtige Rolle. Das Gericht musste das Weisungsrecht des Arbeitgebers bewerten sowie strikte Fristen prüfen. Die wichtigsten rechtlichen Ankerpunkte umfassten dabei:
- Das Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung für die Zuweisung von Samstagsarbeit.
- Die Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
- Die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten bezüglich der beschädigten Firmenfahrzeuge.
- Die strikten zweimonatigen Ausschlussfristen aus dem Rahmentarifvertrag Dachdeckerhandwerk.
Ausschlussfristen, wie sie in dem vierundfünfzigsten Paragraphen des Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk festgelegt sind, unterscheiden sich fundamental von der allgemeinen gesetzlichen Verjährung. Während eine Verjährung lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, führt der Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist dazu, dass der Anspruch komplett und unwiederbringlich erlischt. Wer sich nicht rechtzeitig und in der korrekten Form bei seinem Vertragspartner meldet, verliert sein Geld endgültig.
Viele Arbeitnehmer verlassen sich fälschlicherweise auf die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen gelten jedoch extrem kurze Ausschlussfristen – oft nur wenige Monate. Wer seine Ansprüche nicht innerhalb dieser Zeitspanne formgerecht (häufig schriftlich) beim Arbeitgeber anmeldet, verliert sein Geld endgültig. Ein späteres Klageverfahren kann verfallene Ansprüche nicht mehr retten.
Warum eskalierte der Streit über den Einbehalt von dem Lohn?
Die Fronten zwischen dem Gesellen und der Betriebsleitung waren im Frühjahr 2024 massiv verhärtet. Der Angestellte empfand das Vorgehen seines Chefs als reines Schikanieren. Er argumentierte vor Gericht, dass die erste Kündigung offenkundig haltlos gewesen sei, was die rasche Rücknahme durch die Firma deutlich beweise. Zudem klagte er über ein fortlaufendes Bombardement mit Abmahnungen. Mitte Januar hatte er eine weitere formelle Rüge erhalten, weil er angeblich bei der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachlässig gewesen sei. Der einseitige Abzug von 500 Euro von dem Dezemberlohn war für den Mitarbeiter ein klarer Beweis dafür, dass der Betrieb ihn finanziell aushungern und unter Druck setzen wollte.
Die Lage spitzte sich Anfang April 2024 weiter zu. In einer internen WhatsApp-Gruppe des Handwerksbetriebs kam es zu einem hitzigen Austausch über die anstehende Einteilung zu der Samstagsarbeit. Der Geselle fühlte sich durch die offenen Nachrichten der Firmenleitung vor seinen Kollegen bloßgestellt. Als er daraufhin aus Protest nicht an einer abschließenden Einsatzbesprechung teilnahm, kassierte er prompt die nächste arbeitsvertragliche Rüge. Diese Vorfälle summierten sich aus der Sicht des Mannes zu einer unerträglichen Belastung, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absolut unmöglich mache.
Das Unternehmen zeichnete in seinen Schriftsätzen ein völlig anderes Bild der Situation. Die Einbehaltung der 500 Euro sowie die Abmahnungen seien keineswegs Ausdruck einer persönlichen Schikane, sondern sachlich zwingend gebotene Reaktionen auf ein massives Fehlverhalten des Mitarbeiters gewesen. Die Firma betonte, dass der Geselle eine Mitverursachung an den Schäden des teuren Kranwagens sogar eingeräumt habe. Der unentschuldigte Ausfall bei dem kritischen Notdienst zwischen den Jahren habe den Betriebsablauf empfindlich gestört. Das Unternehmen berief sich auf seine legitimen Schutzinteressen und verteidigte das konsequente Durchgreifen der Geschäftsleitung. Auch der Austausch über den Messenger-Dienst sei keine gezielte Demütigung gewesen, sondern eine in dem rauen Klima des Baugewerbes völlig übliche Form der direkten Einsatzplanung.
Wie berechnet das Gericht die Frist für die Inflationsausgleichsprämie?
Neben der emotional geführten Debatte um die Auflösung des Vertrags stritten die Parteien hartnäckig um handfeste finanzielle Forderungen. Der Handwerker forderte die Auszahlung der zweiten Rate einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 475 Euro. Diese Sonderzahlung stand den Beschäftigten nach dem entsprechenden Tarifvertrag eigentlich zu. Bei der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2024 stellte der Mitarbeiter jedoch fest, dass er – im Gegensatz zu vielen seiner Kollegen – nicht auf der Auszahlungsliste stand. Er vermutete dahinter eine bewusste Ausgrenzung durch den Arbeitgeber.
Das Landesarbeitsgericht musste in diesem Punkt rein mathematisch und formal prüfen, ob der Anspruch noch existierte. Der Tarifvertrag legte unmissverständlich fest, dass die zweite Rate spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2024 fällig wurde. Da die Lohnabrechnung in dem Betrieb vertragsgemäß spätestens bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats zu erstellen war, trat die Fälligkeit exakt am 15. März 2024 ein. Ab diesem Tag tickte die unerbittliche Uhr der tariflichen Ausschlussfrist aus dem Rahmentarifvertrag. Der Angestellte hatte exakt zwei Monate Zeit, um die Summe formell korrekt einzufordern. Diese Frist endete gesetzlich zwingend am 15. Mai 2024.
Der betroffene Mitarbeiter verwies darauf, dass sein Anwalt bereits mit Schriftsätzen vom dritten und elften April 2024 auf die fehlende Zahlung aufmerksam gemacht habe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scharf zurück. Ein bloßer Hinweis in einem Schriftsatz, der in erster Linie an das Gericht adressiert ist, reicht juristisch nicht aus. Es fehlte an einem klaren, unmissverständlichen Erfüllungsverlangen, das direkt an den Arbeitgeber gerichtet war. Die Firma muss aus dem Schreiben eindeutig erkennen können, dass sie zur Zahlung aufgefordert wird.
Ein bloßer Hinweis auf eine ausstehende Zahlung in einem primär an das Gericht gerichteten Schriftsatz stellt kein unmissverständliches Erfüllungsverlangen gegenüber der Beklagten dar. Ein solches Schreiben ist rechtlich nicht geeignet, die strenge tarifliche Ausschlussfrist wirksam zu hemmen. Der Kläger hat seine Forderung erst mit der Klageerweiterung im Juni formell korrekt, aber damit verspätet geltend gemacht.
Erst am zwölften Juni 2024 reichte der Anwalt des Mannes eine formelle Klageerweiterung bei dem Gericht ein, die eine konkrete Zahlungsaufforderung über die 475 Euro enthielt. Zu diesem Zeitpunkt war der 15. Mai jedoch längst verstrichen. Das Gericht lehnte auch das Argument ab, die Firma habe den Mitarbeiter bewusst von der Zahlung ausgeschlossen und dürfe sich deshalb nach Treu und Glauben nicht auf den Fristablauf berufen. Für ein solch bösartiges Verhalten gab es nach Ansicht der Richter keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. Der finanzielle Anspruch war damit unrettbar verfallen.
Warum scheiterte der Auflösungsantrag nach dem Erhalt eines Urteils?
Das absolute Herzstück der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Antrag auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung rechtzeitig gestellt wurde. Hier zeigte sich die volle Härte des formellen Prozessrechts. Der zeitliche Ablauf des 21. März 2024 entschied über Sieg oder Niederlage in diesem zentralen Punkt. An diesem Tag stellte das Gericht das erstinstanzliche Teilanerkenntnisurteil elektronisch zu. Das elektronische Empfangsbekenntnis des Anwalts der Firma verzeichnete den Eingang exakt um 15:22 Uhr. Damit war das Urteil wirksam in der Welt, und die Instanz bezüglich der Kündigung war in dieser Sekunde rechtlich beendet.
Der Anwalt des Angestellten reichte seinen Schriftsatz, der den begehrten Auflösungsantrag enthielt, erst am selben Abend um 18:30 Uhr bei dem Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte messerscharf: Dieser Antrag kam drei Stunden und acht Minuten zu spät. Das Gericht stützte sich dabei auf Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus den Jahren 1959, 1979 und 2008. Ein Auflösungsantrag ist juristisch kein eigenständiges Verfahren, sondern untrennbar an den laufenden Kündigungsschutzstreit geknüpft. Ist der Streit über die Kündigung durch ein Urteil abgeschlossen, schließt sich das prozessuale Fenster für den Abfindungsantrag unweigerlich.
Da das Teilanerkenntnisurteil dem Beklagtenvertreter bereits um 15:22 Uhr elektronisch über das besondere Anwaltspostfach zugestellt wurde, war die Instanz für den eigentlichen Kündigungsschutzantrag rechtswirksam beendet. Der erst um 18:30 Uhr bei dem Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers konnte daher keine rechtliche Wirkung mehr für diesen spezifischen Prozessabschnitt entfalten.
Das Teilanerkenntnis ist ein scharfes Schwert für Arbeitgeber. Durch das plötzliche Nachgeben im Kündigungsstreit kann die Firma den Prozess sofort beenden. Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung per Gerichtsbeschluss (Auflösungsantrag) erzwingen will, muss diesen Antrag daher oft schon vorbeugend stellen. Sobald das Urteil über die Kündigung in der Welt ist, ist der Weg zur zwangsweisen Abfindung meist versperrt.
Die Seite des Mitarbeiters wehrte sich vehement gegen diese strenge Sichtweise. Sie argumentierte, dass das Teilanerkenntnis und der Auflösungsantrag eine rechtliche Einheit bilden müssten. Zudem verwies der Anwalt des Mannes auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 SLa 97/25). Die Richter in Rheinland-Pfalz ließen sich davon jedoch nicht umstimmen. Sie stellten klar, dass der Kölner Fall einen völlig anderen zeitlichen Ablauf aufwies und daher nicht als Präzedenzfall dienen konnte. Die neuronale Reihenfolge der elektronischen Kommunikation über das besondere elektronische Anwaltspostfach ließe keinen Spielraum für Interpretationen.
Auch der verzweifelte Versuch, das Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzugreifen, scheiterte krachend. Der Mitarbeiter bemängelte, dass das Arbeitsgericht ihn vor dem Erlass des Teilanerkenntnisurteils hätte warnen müssen. Das Berufungsgericht räumte zwar ein, dass eine solche Informationspflicht im Einzelfall bestehen könne. Allerdings hätte der Anwalt dieses Versäumnis sofort mit einer formellen Gehörsrüge bei dem Arbeitsgericht angreifen müssen. Da er dies unterließ und die strengen gesetzlichen Jahresfristen der Arbeitsgerichtsbarkeit ungenutzt verstreichen ließ, war dieser prozessuale Rettungsanker für immer verloren.
Fehlende rechtliche Substanz für eine Abfindung
Obwohl der Antrag bereits aus rein formellen Gründen an der Uhrzeit scheiterte, machte sich das Gericht die Mühe, das Begehren auch inhaltlich tiefgehend zu prüfen. Das Ergebnis war für den Angestellten ebenso ernüchternd. Selbst wenn der Schriftsatz am 21. März 2024 rechtzeitig vor 15:22 Uhr eingegangen wäre, hätte der Senat die Auflösung des Vertrags abgelehnt. Die Hürden für eine solche erzwungene Trennung gegen eine Abfindung sind in der höchstrichterlichen Praxis enorm hoch.
Das Gericht betonte, dass die bloße Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht automatisch beweist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Die Richter wogen die Belastungen des Mitarbeiters sorgfältig gegen die berechtigten Interessen der Firma ab. Die ausgesprochenen Abmahnungen waren nach den Akten keine frei erfundenen Schikanen, sondern basierten auf nachweisbaren Vorfällen, wie dem verpassten Notdienst und den unbestrittenen Schäden an den Einsatzfahrzeugen. Ein Betrieb hat das absolute Recht, auf solche Verfehlungen mit formellen Rügen zu reagieren, ohne dass dies sofort als unzumutbare Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden kann.
Auch die Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe hielt das Gericht für unbedenklich. Kurze Erinnerungen an Fristen und eine direkte Einsatzplanung für den Samstag sind von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. In einem Handwerksbetrieb herrscht oftmals ein direkter und robuster Ton. Dies allein rechtfertigt keine sofortige Vertragsauflösung durch einen Richter. Die langjährige, achtjährige Zusammenarbeit ohne frühere Qualitätsbedenken sprach ebenfalls massiv gegen die Annahme, dass das Tischtuch zwischen den Parteien endgültig und irreparabel zerschnitten war.
Ein „zerrüttetes Vertrauensverhältnis“ allein reicht vor Gericht selten für eine erzwungene Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Die Rechtsprechung verlangt objektive, schwerwiegende Gründe, die eine weitere Zusammenarbeit schlechterdings unmöglich machen (z. B. Beleidigungen, Straftaten). Ein rauer Umgangston oder bloße Meinungsverschiedenheiten gehören hingegen oft zum normalen Betriebsrisiko, das keine Abfindung rechtfertigt.
Welche Folgen hat die fehlende Unzumutbarkeit der Fortsetzung von dem Arbeitsverhältnis?
Mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist der komplexe Rechtsstreit weitgehend abgeschlossen, und die praktischen Konsequenzen für die Parteien stehen fest. Der ehemals langjährige Mitarbeiter, der bereits im Juni 2024 eine neue Anstellung bei einer anderen Firma gefunden hatte, geht bei seiner Forderung nach einer Abfindung komplett leer aus. Das Gericht hat unmissverständlich klargestellt, dass weder die formellen Voraussetzungen erfüllt waren, noch die materielle Sachlage eine erzwungene finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes hergab.
Ebenso verliert der Handwerker den Streit um die zweite Rate der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 475 Euro, da er die strengen tarifvertraglichen Meldefristen nicht exakt beachtet hat. Es bleibt für ihn jedoch nicht bei einem reinen Verlustgeschäft. Bereits in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz hatte er erfolgreich den einbehaltenen Dezemberlohn in Höhe von 500 Euro sowie eine Urlaubsabgeltung von 1.794 Euro eingeklagt. Da die Dachdeckerfirma dieses erstinstanzliche Schlussurteil nicht mit einer eigenen Berufung angegriffen hatte, stehen dem Mann diese Beträge rechtskräftig zu.
Die Entscheidung des Gerichts wirkt sich auch massiv auf die Verteilung der Prozesskosten aus. Das Berufungsgericht nahm eine genaue mathematische Anpassung der Quoten vor, basierend auf einem ermittelten Gesamtstreitwert von stolzen 39.602,01 Euro. Aufgrund seines Unterliegens bei den teuren Streitpunkten wie der Abfindung und der Inflationsprämie muss der Angestellte nun 68 Prozent der gesamten Verfahrenskosten der ersten Instanz tragen. Der Arbeitgeber wird mit den restlichen 32 Prozent belastet. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem unterlegenen Mitarbeiter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung sogar vollständig zur Last. Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision zu dem Bundesarbeitsgericht zu, da der Fall keine grundlegende Bedeutung aufwies und rein auf etablierten Rechtsgrundsätzen und klaren Fristversäumnissen basierte.
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Experten Kommentar
Der strategische Rückzieher des Arbeitgebers ist ein klassischer Schachzug, um teure Abfindungen zu torpedieren. Sobald die Kündigung im Prozess unerwartet zurückgenommen wird, besteht das Arbeitsverhältnis weiter und der Mitarbeiter muss theoretisch am nächsten Morgen wieder pünktlich auf der Matte stehen. Da viele Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt innerlich längst abgeschlossen haben, geraten sie plötzlich selbst massiv unter Druck.
Wer bei einer unwirksamen Kündigung auf eine finanzielle Einigung spekuliert, darf sich von diesem Manöver nicht überrumpeln lassen. Ich halte den rettenden Auflösungsantrag deshalb oft schon in der Schublade bereit, um ihn bei einer drohenden Wende sofort einreichen zu können. Sobald das Gericht den eigentlichen Kündigungsstreit formell beendet, ist der Weg zur Abfindung unwiderruflich verbaut.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine Abfindung erzwingen, wenn ich während des Kündigungsstreits bereits einen neuen Job habe?
NEIN, allein der Umstand einer neuen Anstellung berechtigt Sie rechtlich nicht dazu, eine Abfindung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich zu erzwingen. Ein Anspruch auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung entsteht nur dann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitgeberverhaltens objektiv unzumutbar ist. Ihr neuer beruflicher Status hat auf diese rechtliche Bewertung der Unzumutbarkeit grundsätzlich keinerlei Einfluss.
Der gesetzliche Rahmen für eine erzwungene Abfindung ergibt sich aus § 9 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), wonach das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen kann, falls die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Eine solche gerichtliche Auflösung setzt zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden kann, etwa durch schwerwiegende Beleidigungen oder unbegründete Vorwürfe. Die Tatsache, dass Sie bereits einen neuen Job gefunden haben, gilt juristisch nicht als Beweis für diese Unzumutbarkeit, da dies lediglich Ihre persönliche Lebensplanung widerspiegelt. Richter konzentrieren sich bei ihrer Prüfung ausschließlich auf die Vorfälle innerhalb des alten Betriebes, da die bloße Existenz einer Alternative keine rechtliche Sanktionierung des vormaligen Dienstherrn rechtfertigt.
Selbst wenn Sie bereits woanders arbeiten, geht ein Abfindungsanspruch nicht automatisch verloren, sofern die ursprünglichen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber tatsächlich bestanden haben. In der gerichtlichen Praxis führt ein neuer Job ohne den Nachweis gravierender Pflichtverletzungen des alten Arbeitgebers jedoch oft dazu, dass man trotz unwirksamer Kündigung am Ende ohne jegliche Abfindungszahlung dasteht.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich bei einem Kündigungsschutzprozess darauf, detailliert und mit Beweisen zu dokumentieren, welche konkreten Handlungen des Arbeitgebers eine Rückkehr unerträglich machen. Vermeiden Sie es unbedingt, den neuen Arbeitsplatz als Argument für die Notwendigkeit einer Abfindung anzuführen, da dieser Umstand für den rechtlichen Anspruch auf eine Auflösung nach § 9 KSchG irrelevant ist.
Verliere ich meinen Anspruch auf Abfindung, wenn der Auflösungsantrag erst nach dem Urteil eingeht?
JA, Sie verlieren den Anspruch auf eine gerichtlich festgesetzte Abfindung, sofern der Auflösungsantrag erst nach dem Erlass oder der Zustellung des Urteils bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Ein solcher Antrag ist prozessual zwingend an das laufende Kündigungsschutzverfahren gebunden und kann nach dessen rechtlichem Abschluss durch eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr wirksam nachgeholt werden.
Diese strikte Rechtsfolge ergibt sich aus der Natur des Auflösungsantrags gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der lediglich ein unselbstständiges Nebenrecht innerhalb eines aktiven Kündigungsschutzprozesses darstellt. Sobald das Gericht ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung spricht, wird der prozessuale Rahmen formal geschlossen, sodass nachträglich eingereichte Schriftsätze keine rechtliche Wirkung mehr für diesen spezifischen Instanzenzug entfalten können. Ein Antrag, der auch nur wenige Stunden nach der Verkündung oder Zustellung eingeht, findet somit keinen Anknüpfungspunkt mehr und wird vom Gericht als unzulässig verworfen. Die Justiz betrachtet das Verfahren mit der Urteilsfällung als beendet, wodurch der sogenannte Prozess-Container endgültig versiegelt wird und keine weiteren Sachanträge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehr aufnehmen kann.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Teilanerkenntnisurteil ergeht, da dieses bereits Teilaspekte des Rechtsstreits abschließt und die Frist für den Auflösungsantrag für diesen Teilbereich sofort beendet. Selbst wenn noch über andere Punkte gestritten wird, muss der Antrag auf Abfindung vor der Teilentscheidung vorliegen, um die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme rechtssicher herbeizuführen. Ein Versäumnis lässt sich in der Regel nicht durch eine Berufung heilen, da die verspätete Antragstellung in der ersten Instanz eine materielle Präklusion, also den dauerhaften Ausschluss von Rechtspositionen, zur Folge hat.
Unser Tipp: Stellen Sie den Auflösungsantrag vorsorglich bereits in der Klageschrift oder frühzeitig im Verfahren hilfsweise, um die strengen prozessualen Ausschlussfristen sicher zu wahren. Vermeiden Sie es unbedingt, mit der Antragstellung bis nach der mündlichen Verhandlung oder gar bis zum Erhalt des schriftlichen Urteils zu warten.
Reicht ein Hinweis im Schriftsatz meines Anwalts aus, um den Verfall meiner Ansprüche zu stoppen?
NEIN. Ein bloßer Hinweis auf eine ausstehende Zahlung in einem primär an das Gericht gerichteten Schriftsatz stellt kein unmissverständliches Erfüllungsverlangen gegenüber der Gegenseite dar. Damit eine tarifliche Ausschlussfrist, also die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wirksam gewahrt wird, muss eine eindeutige und direkte Zahlungsaufforderung an den Vertragspartner erfolgen.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass gerichtliche Schriftsätze funktional dazu dienen, das Gericht über den Sachverhalt zu informieren, anstatt den Gegner zur Leistung aufzufordern. Eine wirksame Geltendmachung verlangt jedoch, dass der Gläubiger seinen Willen zur Realisierung der Forderung gegenüber dem Arbeitgeber so deutlich macht, dass dieser mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Aufforderung den Anspruch nach Grund und Höhe so genau bezeichnen, dass der Schuldner zweifelsfrei prüfen kann, was konkret von ihm verlangt wird. Fehlt es an diesem direkten Leistungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber, läuft die Ausschlussfrist trotz der Erwähnung im Prozess ungehindert weiter und führt schließlich zum endgültigen Verfall des Geldanspruchs.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schriftsatz ausdrücklich als Geltendmachungsschreiben deklariert ist oder im Rahmen einer förmlichen Klageerweiterung dem Arbeitgeber direkt durch das Gericht zugestellt wird. In diesen Fällen fungiert das Gericht als Übermittlungsinstanz, um den formalen Anforderungen der Geltendmachung zu genügen und den Verfall der Ansprüche rechtssicher zu verhindern. Ohne diese explizite prozessuale Handlung bleibt der bloße Vortrag lediglich eine unverbindliche Information ohne fristhemmende Wirkung für die materiellen Forderungen des Arbeitnehmers.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend, ob Ihr Anwalt neben den gerichtlichen Schriftsätzen ein separates Mahnschreiben mit konkreter Summennennung direkt an Ihren Arbeitgeber versandt hat. Vermeiden Sie es unbedingt, sich darauf zu verlassen, dass der Gegner allein aus den Gerichtsakten eine Zahlungsaufforderung für neue Ansprüche herauslesen muss.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht, um eine Abfindungszahlung zu verhindern?
Um diese Taktik abzuwehren, müssen Sie bereits mit der Einreichung Ihrer Kündigungsschutzklage vorsorglich einen hilfsweisen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen. Da eine Kündigung als einseitige Willenserklärung rechtlich nicht einfach zurückgenommen werden kann, nutzt der Arbeitgeber im Prozess oft ein Teilanerkenntnis, welches ohne diesen rechtzeitigen Antrag den Rechtsstreit sofort beendet.
Die rechtliche Problematik liegt darin, dass der Arbeitgeber durch ein prozessuales Anerkenntnis der Unwirksamkeit den Streitgegenstand sofort beseitigt, wodurch das Gericht keine inhaltliche Entscheidung mehr treffen darf. Damit schließt sich das Zeitfenster für einen nachträglichen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, da dieser zwingend voraussetzt, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung noch förmlich feststellen kann. Wenn der Antrag nicht bereits rechtshängig ist, bevor das Anerkenntnis erfolgt, verliert der Arbeitnehmer seinen Hebel zur Erzwingung einer Abfindung gemäß § 10 KSchG. Das Arbeitsverhältnis besteht dann zu den alten Bedingungen fort, was die Zahlung einer hohen Abfindungssumme durch strategisches Nachgeben effektiv verhindert.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gericht erkennt, dass das Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, um berechtigte Ansprüche des Arbeitnehmers gezielt zu vereiteln. In der Praxis ist die Hürde für einen solchen Nachweis jedoch extrem hoch, weshalb man sich nie auf die nachträgliche Heilung verlassen sollte. Sobald der Prozess durch das Anerkenntnis erledigt ist, entfällt meist die Grundlage für jede weitere gerichtliche Festsetzung einer Entschädigungszahlung.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Anwalt gezielt, ob in der Klageschrift bereits vorsorglich ein hilfsweiser Auflösungsantrag für den Fall der Unwirksamkeit enthalten ist. Vermeiden Sie es, mit der Antragsstellung bis zur mündlichen Verhandlung zu warten, da der Arbeitgeber seine Taktik jederzeit schriftsätzlich umsetzen kann.
Muss ich die Prozesskosten tragen, wenn ich beim Lohn gewinne, aber mit dem Auflösungsantrag scheitere?
JA, Sie werden voraussichtlich den überwiegenden Anteil der Prozesskosten tragen müssen, da die Kostenquote im Zivilprozess nach dem Verhältnis des jeweiligen Streitwerts berechnet wird. Obwohl Sie beim Lohnanspruch recht bekommen haben, bestimmt der deutlich wertvollere Auflösungsantrag maßgeblich Ihre finanzielle Belastung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Die rechtliche Entscheidung folgt hierbei einer mathematischen Logik, die den Erfolg der Klage nach der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Anträge bewertet.
Gemäß § 92 Abs. 1 ZPO werden die Kosten eines Rechtsstreits bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig nach der jeweiligen Verlustquote geteilt. Das Arbeitsgericht bildet hierfür einen Gesamtstreitwert aus allen einzelnen Forderungen, wobei ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses oft mit drei Monatsgehältern bewertet wird. Da dieser finanzielle Wert meist deutlich über einer gewöhnlichen Lohnnachzahlung liegt, führt das Scheitern mit dem Auflösungsantrag zwangsläufig zu einer hohen Verlustquote für den Kläger. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie trotz eines Teilerfolgs beim Gehalt den mathematisch größeren Teil der Gerichtskosten übernehmen müssen. Die Justiz betrachtet hierbei nicht die Anzahl der gewonnenen Anträge, sondern gewichtet den Erfolg ausschließlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitpunkte.
Eine wichtige Besonderheit im Arbeitsrecht stellt zudem § 12a Abs. 1 ArbGG dar, wonach in der ersten Instanz grundsätzlich kein Anspruch auf die Erstattung der eigenen Anwaltskosten besteht. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, während nur die Gerichtskosten nach dem oben genannten Quotenprinzip zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Kosten für die juristische Vertretung bei einem geringen Streitwert den eigentlichen finanziellen Gewinn aus der Lohnnachzahlung vollständig aufzehren oder sogar überschreiten.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt vor der Klageerhebung eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse erstellen, die das Risiko eines hohen Streitwerts durch Abfindungsanträge realistisch berücksichtigt. Vermeiden Sie es, Forderungen mit hohem Streitwert ohne ausreichende Erfolgsaussicht einzuklagen, da dies Ihre Kostenlast bei einem Teilunterliegen massiv erhöht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 SLa 108/25 – Urteil vom 16.10.2025
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