Skip to content

Auflösung des Betriebsrates – Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds – grobe Amtspflichtverletzung

Betriebsratsauflösung und Mitgliederausschluss: Ein Fall von grober Amtspflichtverletzung

Im Mittelpunkt dieses bemerkenswerten Falles stehen zwei Automobilzuliefererunternehmen der B-Unternehmensgruppe, die sich dazu entschlossen haben, ihren Gemeinschaftsbetrieb in C mit zuletzt etwa 268 Mitarbeitern bis zum 30.04.2019 einzustellen. Dies führte zu einer Welle von Kündigungen, gegen die der Betriebsrat Einspruch erhob. Inmitten dieser turbulenten Zeit verschickte der Betriebsratsvorsitzende A eine E-Mail an verschiedene Rechtsanwaltskanzleien, die die Arbeitnehmer in den Kündigungsschutzprozessen vertraten. Diese E-Mail enthielt wichtige Unterlagen, die jedoch, so der Vorwurf, ohne Anleitung oder Kommentar nicht nutzbar seien. Das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden wurde von den Arbeitgeberinnen als grobe Amtspflichtverletzung gesehen, und es wurde die Auflösung des Betriebsrates bzw. den Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes A beantragt.

Direkt zum Urteil Az: 13 TaBV 12/20 springen.

Kontroverse Entscheidungen und Beschwerden

In diesem Zusammenhang wurde ein Beschluss vom Arbeitsgericht Iserlohn (Az: 2 BV 5/19) vom 14.01.2020 erlassen, gegen den sowohl der Betriebsrat als auch das Betriebsratsmitglied A Beschwerden einlegten. Die Ausführungen und Argumente dieser beiden Parteien wurden vom Landesarbeitsgericht Hamm in der späteren Entscheidung vom 18.06.2021 berücksichtigt.

Revision des vorherigen Beschlusses

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, den ursprünglichen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn zu ändern. Dies resultierte in einer Ablehnung der Anträge der beiden Arbeitgeberinnen auf Auflösung des Betriebsrates bzw. Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes A. Trotz dieser Ablehnung wurde eine Rechtsbeschwerde zugelassen.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen

Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Rolle und den Pflichten eines Betriebsrates und seiner Mitglieder auf. Er beleuchtet die Komplexität der Arbeitnehmervertretung in Zeiten von Betriebsänderungen und wie das Verhalten einzelner Mitglieder zu Konflikten mit den Arbeitgebern führen kann.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 13 TaBV 12/20 – Beschluss vom 18.06.2021

Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsmitgliedes A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 – 2 BV 5/19 – abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die beiden antragstellenden Arbeitgeberinnen begehren, gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise den Ausschluss des zu 4. beteiligten Betriebsratsmitglieds A, der als Vorsitzender des Gremiums fungiert.

Die beiden Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehören der B-Unternehmensgruppe an. Sie unterhielten jedenfalls bis zum 30.04.2019 in C einen Gemeinschaftsbetrieb mit zuletzt ca. 268 Arbeitnehmern, die durch den zu 3) beteiligten Betriebsrat vertreten wurden.

Im April 2018 traf die B LLC als Konzernobergesellschaft die Entscheidung, den gesamten operativen Geschäftsbetrieb in C zum 30.04.2019 einzustellen.

Am 24.04.2018 wurden der Betriebsrat und die Belegschaft über die Sachlage informiert. Die aufgenommenen Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, festgestellt durch einen förmlichen Beschluss der Einigungsstelle am 05.10.2018.

Im Oktober 2018 und in der Folgezeit unterrichteten die Arbeitgeberinnen den Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten sowie der Mitteilung der Gründe über die beabsichtigten Kündigungen, denen der Betriebsrat widersprach.

Alle Kündigungen wurden dann in der Folgezeit ausgesprochen.

Am 13.12.2018 versandte der Betriebsratsvorsitzende A an verschiedene Adressen von Rechtsanwaltskanzleien, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Kündigungsschutzprozessen vertraten, eine E-Mail, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den ihren Kanzleien anhängigen Kündigungsschutzverfahren hat der Betriebsrat mittlerweile etliche Unterlagen sammeln können.

Diese sind sehr umfangreich und aus unserer Sicht nicht ohne Kommentar oder Anleitung nutzbar.

Außerdem hat der komplette Ordner eine Dateigröße von mehr als 150 MB und würde jeden Mail-Server sprengen.

Wir haben uns daher die Mühe gemacht ein Verzeichnis der Ordnerstruktur anzulegen und übersenden Ihnen dieses Dokument als Anlage.

Den Schwerpunkt der Klagen würden wir, wie schon in den jeweiligen Stellungnahmen des Betriebsrats zu den Kündigungen genannt, auf ein Betriebs- zumindest aber Teilbetriebsübergang, stützen. Dazu haben wir etliche Unterlagen gesammelt und können heute sagen, dass es konkrete Arbeitsvertragsangebote für das neue B Center in D an 92 Beschäftigte (dem Betriebsrat namentlich bekannt) gibt.

Diese betreffen annähernd alle Bereiche des Betriebs. Zudem bleibt die heute bestehende Organisation auch am neuen Standort in D erhalten (schon bedingt durch die Matrix-Organisation). Zur Verdeutlichung hängen wir den Vergleich der Beschäftigtenzahlen nach Bereichen als Anlage an.

Um für unsere Kolleginnen und Kollegen das Bestmögliche zu erreichen stehen wir weiterhin für alle Anfragen und Informationen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie zu den Anfragen diese Mail-Adresse. Eventuell käme ja auch ein gemeinsamer Termin zur Abstimmung/Informationsaustausch in Frage. Zu einem solchen erwarten wir gerne Ihre Vorschläge oder Stellungnahmen.

Viele Grüße,

A

Betriebsratsvorsitzender

Den Empfängern dieser E-Mail wurde zudem ein Link zur Verfügung gestellt. Sobald man ihn aufrief, hatte man die Möglichkeit, den kompletten Ordner mit einer Datengröße von mehr als 150 MB ohne einen Passwortschutz herunterzuladen. Der Ordner mit den Dateien war in einer Cloud vom Anbieter T-Online gespeichert.

Im Gütetermin vom 09.05.2019 hat der Betriebsratsvorsitzende A mehrfach erklärt, dass der gesamte Betriebsrat damit einverstanden gewesen sei, dass die genannte E-Mail an die entsprechenden Rechtsvertreter versandt wurde. Auch mit der Zurverfügungstellung der entsprechenden Daten sei der gesamte Betriebsrat einverstanden gewesen.

Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, dass der Antrag auf Auflösung des Betriebsrates begründet sei, da er in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen habe. Er habe nämlich sensible personenbezogene Daten, unter anderem Gesundheits- und Entgeltdaten, ohne Einwilligung der betroffenen Personen an einen breiten Empfängerkreis von externen Dritten weitergegeben, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar gewesen sei.

Auch liege ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit vor. Der Betriebsrat habe nämlich erkennbar angestrebt, sie, die Arbeitgeberinnen, zu schädigen. Dies habe es unter anderem dadurch versucht, dass er die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen in der Öffentlichkeit und konkret gegenüber Rechtsvertretern in Frage gestellt habe, um damit mittelbar die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsstilllegung zu verhindern. Der Betriebsrat sei dabei geradezu konspirativ vorgegangen.

Zumindest sei das Betriebsratsmitglied A aus dem Betriebsrat auszuschließen, wenn er einen unabgestimmten „Alleingang“ begangen habe.

Die Arbeitgeberinnen haben beantragen,

1. den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs der B1 GmbH und der B2 GmbH aufzulösen;

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.), den Vorsitzenden des Betriebsrats A aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, er habe sich nicht als Gremium damit befasst und beschlossen, dass der Betriebsratsvorsitzende A die E-Mail vom 13.12.2018 nebst Anlagen verschicken und anschließend Daten an die Rechtsanwälte gekündigter Arbeitnehmer bereitstellen sollte. Im Nachhinein habe der Betriebsratsvorsitzende das Gremium darüber informiert.

Die Bereitstellung der Daten sei durch den Betriebsratsvorsitzenden (und das Betriebsratsmitglied E) allein zu dem Zweck erfolgt, allen gekündigten Arbeitnehmern aufgaben- und pflichtgemäß bei der Geltendmachung ihrer Rechte in den Kündigungsschutzprozessen zu unterstützen. Es bestände keine Wiederholungsgefahr.

Abgesehen davon sei im Rahmen des Restmandats keine Auflösung des Betriebsrates mehr möglich.

Dem Betriebsratsvorsitzenden könne keine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorgeworfen werden, weil er in der Annahme gehandelt habe, die Informationen zur Unterstützung der Arbeitnehmer weitergeben zu dürfen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2020 dem Hauptantrag stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die Seiten 14 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung (Blatt 204 ff. der Akten).

Dagegen wenden sich der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied A mit ihren Beschwerden.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, im Stadium des Restmandats sei gar keine Auflösung mehr möglich.

Im Übrigen lasse sich aus den Bestimmungen des § 3 KSchG und § 102 BetrVG ableiten, dass es gerechtfertigt gewesen sei, den von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmern beim Betriebsrat vorhandene Informationen zur Verfügung zu stellen; darin könne jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung gesehen werden.

Es sei auch nicht erkennbar, dass er, der Betriebsrat, als Gremium gehandelt habe.

Im Übrigen bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 – 2 BV 5/19 – abzuändern und den Hauptantrag abzuweisen.

Das Betriebsratsmitglied A beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2020 – 2 BV 5/19 – abzuändern und den Hilfsantrag abzuweisen.

Der Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie streichen heraus, dass der Versand der E-Mail vom 13.12.2018 und die Zurverfügungstellung der Daten auf ein Gremienhandeln zurückzuführen sei. Darin liege, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, eine grobe Missachtung gesetzlicher Pflichten, was die Auflösung des Betriebsrates rechtfertige – und zwar auch im Stadium des Restmandats.

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und des zu 4) beteiligten Betriebsratsmitglieds A sind begründet. Denn weder der Hauptantrag der Arbeitgeberinnen, gerichtet auf die Auflösung des Betriebsrates, noch der gestellte Hilfsantrag mit dem Ziel, das Betriebsratsmitglied A auszuschließen, sind gerechtfertigt, weil die dafür erforderliche grobe Verletzung gesetzlicher Amtspflichten im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben ist.

I. Was den Hauptantrag angeht, kommt es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22.06.1993 – 1 ABR 62/92 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22) bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblich darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände, insbesondere der konkreten betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung, die weitere Amtsausübung des Betriebsrates untragbar erscheint.

1. Dabei ist – mit dem Bundesarbeitsgericht – vom Regelfall auszugehen, dass der Betriebsrat in einem laufenden Betrieb sein Vollmandat wahrnimmt, was namentlich aus der Regelung des § 23 Abs. 2 BetrVG abgeleitet werden kann. Danach ist nämlich das Arbeitsgericht von Amts wegen gehalten, im Falle einer Auflösung des Betriebsrates unverzüglich einen Wahlvorstand für eine Neuwahl einzusetzen, was zwingend voraussetzt, dass ein betriebsratsfähiger Betrieb fortbesteht. Nur so ist die gesetzlich gewollte möglichst lückenlose Vertretung durch einen Betriebsrat gewährleistet (vgl. BAG, 11.10.2016 – 1 ABR 51/14 – AP BetrVG 1972 § 21 b Nr. 7).

2. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn – wie hier – der Betrieb schon längere Zeit durch Stilllegung untergegangen ist. In dieser Konstellation bleibt der Betriebsrat nach § 21 b BetrVG nur noch solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Betriebsstilllegung in Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

Würde in dieser Konstellation der § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG uneingeschränkt anwendbar bleiben und zur Auflösung des Betriebsrates führen, bestände keine Möglichkeit zur Neuwahl des Gremiums, weil nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147) der dafür erforderliche betriebliche Fortbestand nicht mehr gegeben wäre. Damit würde der vom Gesetzgeber (BT-Drs. 14/5741, Seite 39; siehe auch BAG, 11.10.2016 – 1 ABR 51/14 – AP BetrVG 1972 § 21 b Nr. 7; 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147) mit der Regelung des § 21 b BetrVG angestrebte Zweck der Sicherung der Rechte des Betriebsrates, die in einem funktionalen Bezug zu den in der Norm angeführten Tatbeständen stehen, verfehlt.

Um dem genannten gesetzgeberischen Ziel gerecht zu werden, gewährt das Bundesarbeitsgericht einem Betriebsrat sogar noch nach Ablauf von dessen regelmäßiger Amtszeit ein Restmandat (BAG, 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147; 01.04.1998 – 10 ABR 17/97 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123).

3. Diese grundsätzlichen Erwägungen führen hier unter Berücksichtigung der sonstigen Einzelfallumstände einschließlich des Anlasses für die dem Betriebsrat vorgehaltene grobe Pflichtverletzung dazu, dass die Wahrnehmung seiner ihm im Restmandat noch verbleibenden Rechte nicht untragbar erscheint.

a) Aktuell stellt sich die Situation nach der gegebenen Aktenlage nämlich so dar, dass sich die Amtspflichten des durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Betriebsrates darauf beschränken, sich in einem von den Arbeitgeberinnen angestrengten Beschlussverfahren, das derzeit vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (7 TaBV 19/21) anhängig ist, dagegen zu wenden, dass ein auf der Grundlage des § 112 Abs. 4 BetrVG am 18.12.2019 ergangener Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit einem Volumen von 3.000.000,00 Euro unwirksam ist.

Sollten die Arbeitgeberinnen in dem Beschlussverfahren erfolgreich sein, käme es – ohne Weiterbeteiligung des Betriebsrates – zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Einigungsstelle, die den fortdauernden Konflikt über den Inhalt eines Sozialplans verbindlich zu lösen hätte (vgl. BAG, 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41). Erst in einem weiteren gerichtlichen Anfechtungsverfahren wäre erneut der Betriebsrat zu beteiligen.

b) Dem ist gegenüberzustellen, dass dieser als Gremium möglicherweise Ende des Jahres 2018 in der Zeit seines Vollmandats daran beteiligt war, das im Zuge zahlreicher zur damaligen Zeit laufender Kündigungsschutzverfahren einigen mandatierten Prozessbevollmächtigten verbotenerweise in großem Umfang Unterlagen, die der Betriebsrat in amtlicher Funktion erhalten hatte, überlassen wurden bzw. ihnen der Zugang ermöglicht wurde.

Eine solche grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, sollte sie tatsächlich geschehen sein, kann aber weit mehr als zwei Jahre später nicht (mehr) zu dem Ergebnis führen, eine weitere Amtsausübung des Betriebsrates, die sich im Stadium des Restmandats auf gerichtliche Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines Sozialplans beschränkt, für untragbar zu halten.

In dem Zusammenhang kann unentschieden bleiben, wie auf Amtspflichtverletzungen, die (erst) im Stadium des Restmandats begangen würden, zu reagieren wäre.

II. Die unter B. I. angestellten Erwägungen gelten für das vom Hilfsantrag erfasste Betriebsratsmitglied A, dem als Vorsitzender des restmandatieren Betriebsrates gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG nur mehr die Aufgabe zukommt, das Gremium – zusammen mit dem beauftragten Verfahrensbevollmächtigten – in der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung zu vertreten, entsprechend.

In dem Zusammenhang ist zusätzlich bemerkenswert, dass das Betriebsratsmitglied A im stattgefundenen Einigungsstellenverfahren, gerichtet auf den Abschluss eines Sozialplans, als Beisitzer fungiert hat, ohne dass die Arbeitgeberinnen wegen der aus ihrer Sicht fortwirkenden groben Verletzung von Pflichten als Betriebsratsmitglied Veranlassung gesehen haben, ihm (auch) die Eignung als Beisitzer abzusprechen (vgl. BAG, 28.05.2014 – 7 ABR 36/12 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 66; 13.05.2015 – 2 ABR 38/14 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 77).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zur Relevanz einer während des Vollmandats begangenen groben Verletzung gesetzlicher Pflichten im Stadium des Restmandats war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!