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Aufrechnung gegen den Lohnanspruch: Wann Gehaltskürzungen unzulässig sind

Ein ehemaliger Bereichsleiter einer Fahrschule kämpft gegen die Aufrechnung gegen den Lohnanspruch, nachdem sein Arbeitgeber ihm die Unterschlagung von Barzahlungen und gezielte Softwaremanipulationen vorgeworfen hat. Der Chef behielt das gesamte Gehalt kurzerhand ein, doch die angeblich belegbare Manipulation von einem elektronischen Verwaltungssystem wurde für den Arbeitgeber zur unerwarteten Hürde.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 206/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 20. Juli 2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 206/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber zahlt den restlichen Lohn, weil er heimliche Zahlungen nicht beweisen kann.

  • Das Gericht glaubte dem Zeugen nicht, weil er sich ständig widersprach.
  • Der Arbeitgeber bewies nicht, dass der Mitarbeiter wirklich Bargeld annahm.
  • Der Chef darf den Lohn nicht einfach wegen angeblicher Schäden kürzen.
  • Andere Zeugen sagten aus, dass die Chefs kostenlose Ausbildungen erlaubten.
  • Der Mitarbeiter bekommt nun seinen vollen Lohn für den Monat Mai.

Darf der Arbeitgeber Lohn wegen Schadensersatz einbehalten?

Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht soll eigentlich Frieden schaffen. Doch in einem Fall aus Rheinland-Pfalz ging der Streit nach der Einigung erst richtig los. Ein ehemaliger Bereichsleiter einer Fahrschule wartete vergeblich auf seine letzte Gehaltszahlung. Sein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte die Überweisung und präsentierte stattdessen eine schwere Anschuldigung: Der Mitarbeiter habe Bargeld unterschlagen und die Buchführungssoftware manipuliert.

Lose Euro-Geldscheine liegen neben einem Autoschlüssel und einer Tastatur auf einem Schreibtisch in einer Fahrschule.
Arbeitgeber dürfen den Lohn nicht wegen unbewiesener Vorwürfe über unterschlagenes Bargeld durch eine Aufrechnung kürzen. Symbolfoto: KI
Der Fall landete erneut vor dem Richter. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste am 20. Juli 2023 (Az. 2 Sa 206/22) klären, ob vage Zeugenaussagen und Unregelmäßigkeiten in einer Software ausreichen, um einem Angestellten den Lohn zu streichen. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an Arbeitgeber, die eine Aufrechnung gegen den Lohnanspruch planen, ohne beweisen zu können, dass ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Es ging um viel Geld und den guten Ruf. Der langjährige Angestellte forderte noch 3.467 Euro brutto Restgehalt. Das Unternehmen hielt dagegen und forderte seinerseits über 3.800 Euro Schadensersatz.

Welche gesetzlichen Hürden gibt es bei der Lohnkürzung?

Bevor das Gericht die Details des angeblichen Diebstahls prüfte, musste es grundlegende arbeitsrechtliche Regeln klären. Der Anspruch auf die Arbeitsvergütung ist im deutschen Recht stark geschützt. Nach § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Verweigert der Chef die Zahlung, weil er glaubt, noch Geld vom Mitarbeiter zu bekommen, spricht man juristisch von einer Aufrechnung. Doch diese ist nicht unbegrenzt möglich. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer den Pfändungsschutz bei einer Aufrechnung eingeführt.

Die Grenzen der Verrechnung

Gemäß § 394 BGB findet eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Geld schuldet (etwa durch einen Unfall oder Diebstahl), muss ihm das Existenzminimum bleiben.

Das Gericht erklärte hierzu deutlich:

Die Aufrechnung gegen den Entgeltanspruch ist gemäß § 394 Satz 1 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO unzulässig, soweit die Entgeltforderung unpfändbar ist.

Für Arbeitgeber bedeutet dies ein hohes Risiko. Wer einfach den gesamten Lohn einbehält, handelt fast immer rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hatte die Fahrschule lediglich einen kleinen Teil der Summe überhaupt verrechnen dürfen – den sogenannten pfändbaren Teil. Doch selbst dieser Abzug setzte voraus, dass der Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung überhaupt bestand. Und genau hier lag das Kernproblem des Prozesses.

Was warf das Unternehmen dem Mitarbeiter vor?

Der Streit eskalierte nach einem langen Arbeitsverhältnis. Der 54-jährige Mann war seit 2012 bei dem Fahrschulunternehmen beschäftigt gewesen, zuletzt als Bereichsleiter für Aus- und Weiterbildung mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro.

Im Frühjahr 2021 kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos. Beide Parteien trafen sich zunächst vor dem Arbeitsgericht Koblenz und schlossen im September 2021 einen Vergleich. Man einigte sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2021 endete. Die Firma verpflichtete sich, das Gehalt bis zum 26. Mai 2021 abzurechnen und auszuzahlen.

Die plötzliche Gegenforderung

Als der Ex-Mitarbeiter auf das Geld wartete, kam nichts. Stattdessen erhielt er eine E-Mail mit einer Abrechnung, in der sein Lohnanspruch auf Null reduziert wurde. Das Unternehmen behauptete, der Bereichsleiter habe Fahrschulgebühren unterschlagen.

Die Geschichte der Arbeitgeberseite klang filmreif: Ein Vater, der Zeuge E., habe die Führerscheinausbildung für seine beiden Söhne direkt beim Bereichsleiter in bar bezahlt. Insgesamt sollen 3.827 Euro in bar übergeben worden sein. Dieses Geld sei jedoch nie in der Kasse der Firma gelandet.

Um die Tat zu vertuschen, so der Vorwurf, habe der Mitarbeiter die Manipulation von einem elektronischen Verwaltungssystem vorgenommen. Er habe die Ausbildung der Söhne im System als „abgeschlossen“ markiert, obwohl keine offizielle Rechnung gestellt wurde. Dadurch seien die Datensätze aus der Liste der offenen Posten verschwunden.

Der beschuldigte Arbeitnehmer wehrte sich entschieden. Er habe weder Geld angenommen noch die Software manipuliert. Er sei für die Ausbildung der beiden Söhne gar nicht zuständig gewesen.

Wie beurteilte das Gericht die Beweislage?

Der Fall hing an der Frage: Konnte das Unternehmen den Diebstahl beweisen? Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Will der Arbeitgeber Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung geltend machen, muss er lückenlos darlegen, wann, wo und wie der Schaden entstanden ist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zerpflückte die Argumentation der Fahrschule Punkt für Punkt. Die Richter sahen keine ausreichenden Beweise für die schweren Vorwürfe.

Warum scheiterte die Aussage des Hauptzeugen?

Die wichtigste Stütze der Anklage war der Vater der beiden Fahrschüler, der Zeuge E. Er sollte bestätigen, dass er dem Bereichsleiter das Geld persönlich gegeben hatte. Doch vor Gericht brach diese Strategie zusammen. Die Richter zweifelten massiv an der Glaubwürdigkeit von einem Zeugen vor Gericht, der sich kaum an Details erinnern konnte.

Der Zeuge verwickelte sich in Widersprüche. Er konnte nicht sagen, wann genau er das Geld übergeben haben wollte. Auch die Stückelung der angeblichen Barzahlungen blieb im Dunkeln. Besonders irritierend fand das Gericht, dass die behaupteten Ratenzahlungen rechnerisch nicht zur Gesamtsumme passten. Quittungen? Fehlanzeige.

Das Gericht fand deutliche Worte für die Qualität dieser Aussage:

Die Aussage des Zeugen E. ist unergiebig. […] Der Zeuge konnte den Geschehensablauf nicht widerspruchsfrei und detailliert schildern. Seine Angaben blieben vage und zeitlich unbestimmt.

Ein weiteres Problem: Der Zeuge hatte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Hätte das Gericht festgestellt, dass er nicht gezahlt hat, wäre die Fahrschule mit einer hohen Rechnung auf ihn zugekommen. Durch die Behauptung, er habe das Geld dem Bereichsleiter gegeben, konnte er sich seiner eigenen Zahlungspflicht entziehen. Dieses Motiv zur Falschaussage wog für die Richter schwer.

Was verriet die Software wirklich?

Blieb der Vorwurf der digitalen Manipulation. Das Unternehmen hatte Protokolle aus dem Verwaltungsprogramm vorgelegt. Diese zeigten, dass die Akten der beiden Söhne „archiviert“ wurden, ohne dass eine offizielle Rechnung im System verbucht war. Für die Firma war das der Beweis für eine Manipulation von einem elektronischen Verwaltungssystem.

Doch hier brachte eine zweite Zeugin die Wende. Die Zeugin G., eine Verwaltungsmitarbeiterin der Fahrschule, erklärte dem Gericht die internen Abläufe. Sie berichtete, dass es in dem Unternehmen keineswegs unüblich war, dass Fahrschüler kostenlos ausgebildet wurden – etwa Freunde des Geschäftsführers oder VIPs.

Die entscheidende Information der Zeugin G. lautete: Wenn eine Ausbildung auf Anweisung der Geschäftsführung kostenlos erfolgen sollte („cost-free“), wurde dies im System technisch genau so abgebildet, wie es bei den beiden Söhnen der Fall war. Das „Verschwinden“ der Datensätze war also kein zwingender Beweis für eine Manipulation durch den Bereichsleiter. Es konnte genauso gut eine vom Chef genehmigte Gratis-Ausbildung gewesen sein oder schlichte Schlamperei in der Verwaltung.

Das Gericht fasste dies so zusammen:

Die Tatsache, dass Datensätze aus der Liste der offenen Posten verschwinden, lässt nicht zwingend auf eine Manipulation schließen. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin G. führten auch reguläre ‚cost-free‘-Eintragungen zu diesem Ergebnis.

Damit brach auch das zweite Standbein der Arbeitgeber-Argumentation weg.

Welche Rolle spielte der Vorwurf der Steuerhinterziehung?

Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Koblenz, hatte noch zugunsten der Firma entschieden. Das dortige Gericht hatte argumentiert, der Zeuge E. habe sich durch seine Aussage selbst einer Straftat (Beihilfe zur Steuerhinterziehung) bezichtigt. Wer sich selbst belaste, sage vermutlich die Wahrheit – so die Logik der ersten Instanz.

Das Landesarbeitsgericht wies diese These jedoch scharf zurück. Selbst wenn der Vater das Geld bar und ohne Quittung gezahlt hätte, wäre das für ihn als Kunden noch kein Steuerdelikt. Ob die Fahrschule diese Einnahmen später versteuert, liegt nicht in der Macht des Kunden. Daher taugte dieses Argument nicht, um die Glaubwürdigkeit des wackeligen Zeugen zu retten.

Welches Ergebnis hatte das Urteil für den Arbeitnehmer?

Für den ehemaligen Bereichsleiter war das Urteil ein voller Erfolg. Das Gericht entschied, dass ihm die Zahlung von dem restlichen Arbeitslohn in voller Höhe zusteht.

Die Richter verurteilten das Unternehmen zur Zahlung von 3.467 Euro brutto. Von diesem Betrag darf die Firma lediglich die bereits abgeführte Lohnsteuer (513,75 Euro) abziehen. Der Rest muss an den Mitarbeiter überwiesen werden, inklusive Zinsen seit dem 2. Juni 2021.

Gleichzeitig wurde die Widerklage des Unternehmens auf Schadensersatz komplett abgewiesen. Da die Firma den Diebstahl nicht beweisen konnte, existierte rechtlich kein Anspruch, mit dem sie hätte aufrechnen können.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Niederlage kam das Unternehmen teuer zu stehen. Da die Widerklage des Arbeitgebers scheiterte und der Lohnanspruch bestätigt wurde, muss die Firma die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Auch die Kosten der ersten Instanz wurden neu verteilt, wobei der Löwenanteil beim Arbeitgeber hängen blieb.

Das Gericht ließ zudem die Revision nicht zu. Das bedeutet, das Urteil ist rechtskräftig, sofern nicht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt wird.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie hoch die Hürden für Arbeitgeber sind, wenn sie Mitarbeitern kriminelles Verhalten vorwerfen wollen. Ein bloßer Verdacht oder Ungereimtheiten in der Buchführung reichen für eine Verrechnung mit einer Schadensersatzforderung nicht aus.

Folgende Punkte sind entscheidend:

  • Beweislast: Der Arbeitgeber muss jede Pflichtverletzung im Detail beweisen. Vage Vermutungen genügen nicht.
  • Pfändungsschutz beachten: Selbst bei klaren Ansprüchen darf niemals das gesamte Nettoentgelt einbehalten werden. Die Pfändungsfreigrenzen sind heilig.
  • Zeugenqualität: Zeugen, die ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang haben, werden von Gerichten extrem kritisch geprüft.
  • Software-Beweise: Computerausdrucke sind nur dann ein Beweis, wenn alternative Erklärungen (wie genehmigte Ausnahmen) sicher ausgeschlossen werden können.

Für Arbeitnehmer, die sich mit dem Vorwurf der Unterschlagung von den Fahrschulgebühren oder ähnlichen Delikten konfrontiert sehen, lohnt sich der Widerstand oft. Solange der Arbeitgeber keinen „wasserdichten“ Beweis vorlegen kann, bleibt der Anspruch auf Lohnzahlung bestehen. Der Schutz des unpfändbaren Arbeitseinkommens greift dabei sofort, doch das Ziel sollte immer – wie hier geschehen – die volle Auszahlung der Vergütung sein.


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Hier tappen Arbeitgeber in eine klassische Falle: Die Annahme, dass die Aussage eines Kunden bereits ein belastbarer Beweis ist. Vor Arbeitsgerichten sind Zeugen, die durch ihre Beschuldigung selbst Geld sparen, faktisch wertlos. Ich erlebe regelmäßig, wie solche Konstrukte unter strenger richterlicher Befragung sofort zusammenbrechen, weil das Eigeninteresse des Zeugen dessen Glaubwürdigkeit zerstört.

Noch gravierender ist der taktische Fehler bei der Lohnkürzung. Wer eigenmächtig das volle Gehalt einbehält, provoziert die Richter geradezu. Ohne rechtskräftigen Titel wird das als unzulässige Selbstjustiz gewertet, und spätestens beim Eingriff in das unpfändbare Existenzminimum hat man im Prozess meist schon verloren, bevor die eigentliche Beweisaufnahme überhaupt begonnen hat.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht eine einfache Zeugenaussage aus, damit mein Arbeitgeber Schadensersatzansprüche mit meinem Gehalt verrechnen darf?


NEIN, eine einfache Zeugenaussage reicht in der Regel nicht aus, um Schadensersatzansprüche wirksam gegen Ihr monatliches Gehalt aufzurechnen. Der Arbeitgeber muss die angebliche Pflichtverletzung lückenlos und detailliert beweisen, da er im Falle einer Aufrechnung gemäß § 394 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für den entstandenen Schaden trägt. Eine bloße Behauptung oder eine vage Schilderung eines Vorfalls durch einen einzelnen Zeugen erfüllt die hohen Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die Beweisführung meist nicht.

Um das gesetzlich geschützte Arbeitseinkommen rechtssicher anzutasten, verlangen die Arbeitsgerichte eine substanziierte Darstellung der Schadensentstehung, die sowohl den genauen Zeitpunkt als auch den konkreten Hergang der Pflichtverletzung umfasst. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte, sind Zeugenaussagen rechtlich oft wertlos, wenn sie unergiebig bleiben, sich in Widersprüche verstricken oder keine klaren Angaben zur tatsächlichen Schadenshöhe enthalten. Eine Zeugenaussage muss vielmehr durch objektive Tatsachen oder Dokumente gestützt werden, damit der Arbeitgeber die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und die strengen Aufrechnungsverbote rechtmäßig überwinden kann. Fehlen ergänzende schriftliche Belege wie Quittungen oder Protokolle, wird ein Gericht die Aussage als unzureichend verwerfen, insbesondere wenn der Zeuge ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang verfolgt.

Eine Zeugenaussage kann jedoch dann ausnahmsweise ausreichen, wenn sie durch weitere Indizien wie Videoaufnahmen oder E-Mails untermauert wird oder mehrere unabhängige Personen denselben Sachverhalt detailliert und widerspruchsfrei bestätigen. In solchen Fällen ist die Aufrechnung dennoch nur bis zur Höhe der geltenden Pfändungsfreigrenzen zulässig, sofern kein vorsätzliches Handeln des Arbeitnehmers vorliegt, welches eine erweiterte Haftung rechtfertigen würde.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Vorlage sämtlicher Beweise wie Zeugenprotokolle und detaillierter Schadensnachweise innerhalb einer verbindlichen Frist von sieben Tagen auf. Akzeptieren Sie niemals eine stillschweigende Lohnkürzung allein aufgrund mündlicher Vorwürfe, sondern lassen Sie die prozessuale Verwertbarkeit der Aussagen umgehend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.


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Gilt der Pfändungsschutz auch dann, wenn mein Arbeitgeber eine Aufrechnung wegen eines verursachten Schadens vornimmt?


JA, der gesetzliche Pfändungsschutz bleibt auch bei berechtigten Schadensersatzansprüchen Ihres Arbeitgebers in vollem Umfang bestehen. Gemäß § 394 BGB darf eine Aufrechnung gegen das Arbeitsentgelt nur insoweit erfolgen, als das Gehalt der Pfändung durch Gläubiger unterworfen ist. Dieser Schutz des Existenzminimums (der absolut notwendige Lebensbedarf) greift somit auch dann, wenn Sie einen Schaden am Firmeneigentum tatsächlich verursacht haben.

Der rechtliche Hintergrund dieser Regelung findet sich in der Verknüpfung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung gemäß §§ 850 ff. ZPO. Diese Gesetze verhindern, dass Arbeitnehmer durch einseitige Abzüge ihres Arbeitgebers mittellos werden und auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind. Falls Ihr Arbeitgeber wegen eines Schadensersatzes aufrechnen möchte, muss er zwingend die aktuellen Pfändungsfreigrenzen beachten, welche sich nach Ihrem Familienstand und Ihren Unterhaltspflichten richten. Bei einem Nettogehalt von 2.500 Euro für eine alleinstehende Person darf beispielsweise nur der Betrag einbehalten werden, der die gesetzliche Freigrenze von derzeit etwa 1.402 Euro übersteigt.

Eine Ausnahme von diesem strengen Aufrechnungsverbot besteht lediglich in seltenen Sonderfällen, wie etwa bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch den Arbeitnehmer im Sinne des § 823 BGB. Im normalen Berufsalltag ist der Pfändungsschutz jedoch unantastbar, weshalb Vereinbarungen über den Verzicht auf das unpfändbare Arbeitseinkommen oft als sittenwidrig gemäß § 138 BGB gelten. Selbst wenn Sie den entstandenen Schaden anerkennen, bleibt der Anspruch auf die sofortige Auszahlung des unpfändbaren Gehaltsteils rechtlich bestehen und kann notfalls auch kurzfristig gerichtlich eingeklagt werden.

Unser Tipp: Ermitteln Sie Ihre individuelle Pfändungsfreigrenze anhand der aktuellen Pfändungstabelle und konfrontieren Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Verweis auf § 394 BGB mit dem korrekten Auszahlungsbetrag. Vermeiden Sie unter Druck geleistete Unterschriften auf pauschalen Verzichtserklärungen, da diese Ihre gesetzlichen Schutzrechte faktisch aushebeln könnten.


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Darf mein Chef das Gehalt zurückhalten, bis ich Arbeitsmaterialien wie Laptop oder Firmenschlüssel zurückgegeben habe?


NEIN. Ihr Arbeitgeber darf die Auszahlung Ihres Gehalts nicht verweigern, um die Herausgabe von Arbeitsmaterialien wie Laptops oder Firmenschlüsseln zu erzwingen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung ist gesetzlich nicht vorgesehen, da der Lohnanspruch unmittelbar aus der erbrachten Arbeitsleistung resultiert und unabhängig von der Rückgabe von Firmeneigentum fällig wird.

Gemäß § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Da es sich beim Gehalt um eine Geldforderung und bei der Rückgabe von Material um eine Sachleistungspflicht handelt, scheitert eine Aufrechnung bereits an der mangelnden Gleichartigkeit der Ansprüche nach § 387 BGB. Während der Arbeitgeber zwar einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB geltend machen oder auf Herausgabe klagen kann, darf er den Lohn nicht einseitig als Druckmittel einbehalten. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB greift hier nicht, weil der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers rechtlich Vorrang vor den Eigentumsinteressen des Unternehmens an den Arbeitsgeräten genießt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete und fällige Gegenforderung auf Schadensersatz hat, etwa weil der Laptop vorsätzlich beschädigt oder schuldhaft gar nicht zurückgegeben wurde. Selbst in diesem speziellen Fall darf eine Verrechnung jedoch nur unter strikter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gemäß § 394 BGB erfolgen, sodass dem Arbeitnehmer stets der gesetzlich geschützte Teil seines monatlichen Einkommens zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleiben muss.

Unser Tipp: Versenden Sie sämtliche Arbeitsmaterialien umgehend als versichertes Paket mit Sendungsverfolgung an die Firmenadresse und bewahren Sie den Einlieferungsbeleg sowie Fotos des Inhalts sorgfältig als Beweismittel auf. Vermeiden Sie unbedingt schriftliche Zugeständnisse, wonach Sie mit einer späteren Gehaltszahlung nach der Materialrückgabe einverstanden wären, da dies als rechtlich nachteiliger Verzicht gewertet werden könnte.


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Was kann ich tun, wenn mein Chef die Gehaltszahlung trotz eines gerichtlichen Vergleichs weiterhin verweigert?


Sie müssen für die Durchsetzung Ihrer Lohnforderung kein neues Gerichtsverfahren einleiten, da die rechtliche Klärung bereits durch die gerichtliche Einigung erfolgt ist. Sie können direkt die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Arbeitgeber betreiben, indem Sie mit dem vollstreckbaren Vergleichsprotokoll eine Pfändung Ihres Gehalts oder des geschäftlichen Kontos beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Dieser Titel erlaubt den sofortigen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners durch staatliche Organe.

Ein gerichtlicher Vergleich stellt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen vollstreckbaren Titel dar, der die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne erneute Prüfung des Falls erlaubt. Sobald die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt wurde, können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für das Firmenkonto erwirken. Da die rechtliche Grundlage bereits durch die Einigung vor Gericht verbindlich festgestellt wurde, entfällt die Notwendigkeit, den Lohnanspruch in einem weiteren mühsamen Erkenntnisverfahren erneut beweisen zu müssen. Der Staat stellt Ihnen mit der Zwangsvollstreckung ein Instrumentarium zur Verfügung, um die titulierte Forderung notfalls durch staatliche Gewalt zwangsweise beizutreiben und Ihr Geld direkt vom Konto des Arbeitgebers einzuziehen.

Der Arbeitgeber kann die Vollstreckung nur dann noch verhindern, wenn er mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO nachweist, dass er die geschuldete Summe bereits vollständig an Sie gezahlt hat. In diesem speziellen Fall liegt die Beweislast jedoch allein beim Schuldner, der die Erfüllung der Forderung beispielsweise durch einen lückenlosen Bankbeleg oder eine Quittung im gerichtlichen Verfahren zweifelsfrei dokumentieren muss.

Unser Tipp: Beantragen Sie umgehend die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung Ihres Vergleichs beim Arbeitsgericht und beauftragen Sie einen Anwalt mit der Kontopfändung. Vermeiden Sie es, sich auf weitere Vertröstungen oder Ratenzahlungsangebote Ihres Arbeitgebers einzulassen, da dies die Durchsetzung Ihrer fälligen Ansprüche nur unnötig verzögert.


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Muss ich Steuern auf das volle Bruttogehalt zahlen, wenn mein Chef Schadensersatzansprüche davon abzieht?


NEIN. Sie müssen Steuern grundsätzlich nur auf das Gehalt zahlen, das Ihnen tatsächlich als Arbeitslohn zugeflossen ist, wobei eine rechtswidrige Einbehaltung von Beträgen die Steuerpflicht unmittelbar mindert. Wenn Ihr Arbeitgeber eigenmächtig Schadensersatzansprüche vom Bruttolohn abzieht, ohne dass eine rechtmäßige Aufrechnung vorliegt, darf er die Lohnsteuer nicht auf den ursprünglichen Gesamtbetrag berechnen und an das Finanzamt abführen.

Gemäß dem sogenannten Zuflussprinzip nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer erst in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Weist Ihr Chef auf der Lohnabrechnung ein volles Bruttogehalt aus, behält aber einen Teil für angebliche Schäden ein, führt er faktisch zu viel Steuer an die Finanzbehörden ab. Da die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer darstellt, bemisst sie sich zwingend nach dem tatsächlich ausgezahlten Bruttobetrag, sofern der Abzug nicht rechtlich als Tilgung einer privaten Schuld gilt. In Fällen einer unberechtigten Aufrechnung durch das Unternehmen entsteht ein steuerlicher Widerspruch, da Sie Einkommen versteuern müssten, welches Ihnen real nie zur freien Verfügung stand.

Sollten Sie den einbehaltenen Lohn zu einem späteren Zeitpunkt durch ein arbeitsgerichtliches Urteil oder einen Vergleich nachgezahlt bekommen, erfolgt die Besteuerung erst im Kalenderjahr der tatsächlichen Nachzahlung. Dabei kann es aufgrund der Progression zu einer höheren Steuerlast kommen, weshalb Sie in der Steuererklärung prüfen sollten, ob die ermäßigte Besteuerung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 EStG in Ihrem Fall anwendbar ist.

Unser Tipp: Fordern Sie bei einer Differenz zwischen Abrechnung und Überweisung sofort eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber an, um eine steuerliche Überzahlung effektiv zu vermeiden. Vermeiden Sie es, fehlerhafte Abrechnungen ungeprüft hinzunehmen, da Sie gegenüber dem Finanzamt durch Kontoauszüge nachweisen müssen, dass der steuerrelevante Lohnzufluss tatsächlich geringer ausfiel.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 206/22 – Urteil vom 20.07.2023


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