Skip to content

Aufwandvergütung – Reisekostenerstattung für Lehrkraft für die Begleitung einer Schülerfahrt

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 7 Sa 804/16, Urteil vom 13.12.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. April 2016 – 60 Ca 18053/15 – abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 66,00 EUR (sechsundsechzig) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Dezember 2015 zu zahlen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Reisekosten, die ihr anlässlich der Begleitung einer Schülerfahrt nach Lübben/Landkreis Dahme-Spreewald entstanden sind.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 67 ff. d.A.) bei dem beklagten Land als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der TV-L in der für das Landes Berlin geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin nahm vom 18. bis 22.08. 2014 neben 2 weiteren Begleitpersonen an einer von der Schulleitung genehmigten Schülerfahrt einer Hortgruppe in die Jugendherberge L. im Landkreis Dahme-Spreewald teil. Da nur für 2 Personen Freikontingente vorhanden waren, die von den anderen beiden Begleitpersonen in Anspruch genommen wurden, beantragte die Klägerin die Erstattung der ihr für Unterkunft und Verpflegung entstandenen Kosten i.H.v. 116 € (Bl. 6 d.A.).

Aufwandvergütung - Reisekostenerstattung für Lehrkraft für die Begleitung einer Schülerfahrt
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erlassenen Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule vom 09.12.2013 (im Folgenden AV- Veranstaltungen) enthalten Regelungen für solche Schülerfahrten einschließlich der Erstattung von Dienstreisekosten. Es heißt dort unter „5 – Dienstreisekosten:

(1) Lehrkräfte und andere Dienstkräfte haben einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Dienstreisekosten nach § 77 Landesbeamtengesetz bzw. § 23 Abs. 4 Tarifvertrag der Länder in Verbindung mit § 3 Bundesreisekostengesetzes zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen nach Maßgabe der Abs. 3-5. Die Erstattung der Reisekosten des schriftlich zu beantragen. Der Anspruch auf die Dienstreisekostenerstattung Ns. 1 erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht wird. …

(3) die bei der Durchführung entstehenden Dienstreisekosten setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten, der Aufwandsvergütung und den notwendigen Nebenkosten.

a. Fahrtkosten, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden sind, werden bis zu den Kosten der jeweils günstigsten Tarife erstattet.

b. bei der Aufwandsvergütung, die nur bei Schülerfahrten gezahlt wird, wird anstelle des Tage-und Übernachtungsgeldes eine Pauschale gewährt. Diese beträgt pro Tag 20 €, bei Fahrten ins Ausland pro Tag 30 €. Für Fahrten innerhalb Berlins, in die an Berlin angrenzenden Landkreise und in die kreisfreie Stadt Potsdam beträgt die Pauschale 10 € pro Tag. Ist der tatsächlich entstandene Aufwand niedriger als die Pauschale, wird nur der tatsächliche Aufwand vergütet. Im Falle freier Unterkunft und Verpflegung wird keine Aufwandsvergütung gewährt.“

Unter Hinweis auf die in der AV Veranstaltung vorgesehene pauschalierte Aufwandsvergütung für Schülerfahrten, erstattete das beklagte Land der Klägerin pro Tag 10 €, insgesamt 50 €. Der Restbetrag i.H.v. 66 € ist Gegenstand der beim Arbeitsgericht am 29.12.2015 eingegangenen und dem beklagten Land am 07.01.2016 zugestellten Klage.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2016, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Berufung für die Klägerin zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus § 23 Abs. 4 TV-L, da nach der AV Veranstaltungen die Kostenerstattung auf eine Pauschale von 10 € Tag beschränkt sei. Diese Vorschrift finde aufgrund der Verweisung auf die Regelungen zur Kostenerstattung für die Beamtinnen und Beamten über § 77 LBG, § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 BBG Anwendung. Auch aus anderen Rechtsvorschriften sei ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 20.04.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 18.05.2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20.07.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hält die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsvergütung mit den tariflichen Regelungen zur Erstattung der Reisekosten bei Dienstreisen für unvereinbar. Die in der AV Veranstaltungen vorgesehene Begrenzung auf 10 Euro pro Tag wahre den Grundgedanken der Kostenerstattungspflicht nicht und sei daher rechtswidrig. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch in entsprechender Höhe als Schadensersatz, da sich die Schulleitung pflichtwidrig verhalten habe, weil sie ihr trotz nichtbestehender Kostendeckung die im Streit stehende Schülerfahrt genehmigt habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.04.2016 – 60 Ca 18 053/15 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen an die Klägerin 66 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2016 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Hinweis darauf, dass Pauschalierungen im Gesetz vorgesehen sein. Die AV Veranstaltungen sei in Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres zu Stande gekommen. Durch die Inbezugnahme in § 77 Abs. 1 LBG auf die Regelungen für die Bundesbeamten ergebe sich, dass eine Pauschalierung vorgesehen sei, wie sie sich auch in § 9 BRKG finde. Eine nicht vollständige Kostenerstattung sei in Pauschalierungen grundsätzlich enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 a) ArbGG nach Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519,520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Absatz 1 S. 1 und 2 ArbGG).

Die Berufung der Klägerin ist daher zulässig.

2. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Reisekosten i.H.v. 66 € aus § 23 Abs. 4 TV-L iVm §§ 77 LBG, 81 BBG. Der Erstattungsanspruch ist nicht nach 5 Abs. 3 AV-Veranstaltungen vom auf 09.12.2013 auf 10 Euro pro Tag beschränkt.

2.1 Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.2 Gemäß § 23 Abs. 4 TV-L richtet sich die Erstattung von Reisekosten nach den Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers gelten, in entsprechender Anwendung. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Tarifnorm sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 16.10.2012 – 9 AZR 183/11 – BAGE 143, 194). Arbeitnehmern soll insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten. Die in Bezug genommenen Reiskostenvorschriften gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen (BAG 16.10.2012 – 9 AZR 183/11 –), dh. sie finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag in gleicher Weise wie dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

2.3 Damit richtet sich die Erstattung der Reisekosten der Klägerin gemäß § 77 Abs. 1 LBG nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften, also nach § 81 BBG, der in seinen Absätzen eins und zwei die Reisekostenerstattung unmittelbar regelt. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamtinnen und Beamte die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Eine Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 BBG wurde bisher nicht erlassen. Insofern kann für die weitere Ausgestaltung der Reisekostenerstattung auf die Regelungen im Bundesreisekostengesetz zurückgegriffen werden.

2.3.1 Bei der von der Klägerin begleiteten Schülerfahrt handelt es sich um eine Dienstreise, die die Erstattung von Reisekosten auslöst. Die Klägerin hat diese von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigte Reise aus dienstlicher Veranlassung außerhalb des Dienstortes wahrgenommen. Zu den Dienstgeschäften zählen Klassenfahrten, deren Durchführung der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebietet (vgl. VG Frankfurt 17.04.2015 – 6 K 3315/14.F – juris). Dies ist im Ergebnis auch zwischen den Parteien unstreitig.

2.3.2 Der Klägerin sind bei dieser Dienstreise erstattungsfähige Reisekosten im Sinne dieser Vorschrift in Höhe von insgesamt 123 Euro entstanden. Dies sind die Kosten, die die Klägerin für vier Übernachtungen in der Jugendherberge in Lübben aufwenden musste. Sowohl in dem Erstattungsantrag als auch in dem Erstattungsschreiben wurden diese Kosten der Rubrik „Unterkunft/Verpflegung“ zugeordnet. Diese Kosten sind nach § 81 Abs. 1 BBG iVm § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG als Kosten der Übernachtung der Klägerin zu erstatten.

Die über die Pauschale von 20 Euro hinausgehenden Übernachtungskosten waren notwendig. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, die ihr entstandenen Kosten könnten dadurch reduziert werden, dass sich die beiden Begleitpersonen, die Freiplätzen in Anspruch nehmen konnten, anteilig an den ihr entstandenen Kosten beteiligen könnten. Die Klägerin hat gegen diese beiden Begleitpersonen keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.

Eine Reduzierung dieser Kosten um denjenigen Anteil, der auf die Verpflegung entfallen ist, konnte hier ebenfalls nicht vorgenommen werden. Die Übernachtungskosten sind nicht nach Übernachtungsanteil- und Verpflegungsanteil getrennt ausgewiesen. Insofern werden diese Kosten einheitlich als Übernachtungskosten erstattet (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl. Nr. 63, S. 1258). Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRKG vorgesehene Anrechnung auf das Tagegeld kann vorliegend nicht stattfinden, weil ein solches nach § 77 Abs. 6 LBG ohnehin nicht zu zahlen ist.

2.3.3 Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht auf eine Aufwandsvergütung in Höhe von 10 Euro pro Tag gemäß 5 Abs. 4 AV Veranstaltungen begrenzt. Die AV Veranstaltungen, die keine Rechtsverordnung ist, enthält insoweit keine im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung getroffene Regelung der Aufwendungsvergütung.

2.3.3.1 Nach § 9 Abs. 1 BRKG erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 BRKG eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese Vorschrift nimmt die von ihr bestimmten Dienstreisenden kraft Gesetzes aus der normalen Reisekostenvergütung gemäß §§ 6 und 7 BRKG aus (BVerwG vom 04.06.1980 – 6 C 45.78 – juris). Zweck dieser Vorschrift ist es, durch die Anpassung der Höhe der Entschädigung an die gegebenen Verhältnisse einerseits eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstreisenden zu vermeiden und andererseits Haushaltsmittel für Dienstreisen einzusparen (BVerwG 25.06.1986 – 6 C 101/84 – juris). „Die nähere Bestimmung“ im Sinne dieser Vorschrift kann auch in Form von Verwaltungsvorschriften getroffen werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine besonderen Formregeln unterliegende Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (BVerwG 11.12.1990 – 6 B 19/90 – Buchholz 260 § 17 BRKG). Begrenzt wird diese Norminterpretation durch den Inhalt der Norm selbst, also durch den Anspruch des Dienstreisenden auf Aufwandsvergütung und durch die allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Demnach hat sich die Aufwandsvergütung daran zu orientieren, dass gemäß § 81 BBG die dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (BVerwG 25.06.1986 – 6 C 101/84 – juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05. Mai 1993 – 1 UE 3173/88 –, juris).

2.3.3.2 5 Abs. 3 b AV Veranstaltungen enthält für die Schülerfahrten die Regelung eine solchen Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG. Danach wird bei der Aufwandsvergütung anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes eine Pauschale gewährt.

2.3.3.3 Es kann dahinstehen, ob die von der AV Veranstaltung aus dem Reisekostenrecht herausgenommenen Lehrkräfte auf Schülerreisen unter den in § 9 Abs. 1 BRKG geregelten Personenkreis fallen, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht (ablehnend VG Halle 29.06.2011 – 5 A 290/09 – juris).

Die auf 10 Euro pro Tag reduzierte Tagespauschale für Schülerfahrten erfüllt die oben dargestellten Anforderungen nicht. Sie hält sich nicht innerhalb der ihr durch die gesetzlichen Regelungen in §§ 77 LBG, 81 BBG, 3 ff. BRKG vorgesehenen Grenzen. Die Tagespauschale von 10 Euro ist der Höhe nach nicht geeignet, die der begleitenden Lehrkraft bzw. dem pädagogischen Mitarbeiter oder der pädagogischen Mitarbeiterin durch die Dienstreise entstandenen Mehrkosten abzudecken. Schülerfahrten sind nach der AV Veranstaltung nur mehrtägige schulische Veranstaltungen. Bei diesen fallen daher zwingend für die sie begleitenden Lehrkräfte Übernachtungen an, da sie vor Ort die Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schüler wahrzunehmen haben (Ziffer 4 Abs. 3 AV Veranstaltungen). Die die Schülerfahrten begleitenden Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiter haben daher regelmäßig nicht die Wahl, ob sie kostengünstig zu Hause übernachten oder vor Ort bleiben wollen.

Es ist aber schon nicht erkennbar, dass die bloßen Übernachtungskosten in den an Berlin angrenzenden Landkreisen mit 10 Euro pro Tag abgedeckt werden können. Dagegen spricht, dass die frühere AV Veranstaltungen vom 25.10.2007 noch eine Tagespauschale von 15 Euro pro Tag vorgesehen hat. Die Reduzierung um ein Drittel lässt sich nicht mit geringeren Kosten bei der Übernachtung rechtfertigen. Der Preis einer Übernachtung in der Jugendherberge liegt sowohl in Berlin als auch in den angrenzenden Landkreisen über 10 Euro selbst bei Nutzung eines dort gelegenen Zeltplatzes (vgl. jugendherbergen-berlin-brandenburg.de).

Die festgesetzte Pauschale von 10 Euro hält sich auch nicht deshalb im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, weil § 77 Abs. 6 LBG für solche Dienstreisen, nämlich innerhalb des Landes Berlin, in die an das Land Berlin angrenzenden Landkreise und in die kreisfreie Stadt Potsdam die Zahlung eines Tagesgeldes nach § 6 BRKG ausschließt. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, bei solchen Dienstreisen entstünden im Vergleich zu den auch sonst auch sonst anfallenden Lebenshaltungskosten keine Mehraufwendungen für Verpflegung, die mit dem Tagesgeld nach § 6 BRKG ausgeglichen werden müssten. Die hier geregelte Pauschale deckt indes nicht die notwendigen Übernachtungskosten ohne Verpflegung ab, die vom Landesgesetzgeber nach § 77 LBG auch für diese Dienstreisen als erstattungsfähig und – notwendig angesehen wurden.

2.3.3.4 Eine Pauschalierung nach § 9 Abs. 2 BRKG scheidet bereits deshalb aus, weil nicht nachvollziehbar ist, dass die dort geregelten Voraussetzungen eingehalten wurden. Danach kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reiskostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Eine Pauschalierung setzt somit bestimmte Erfahrungswerte voraus, die bei der Höhe der Pauschale berücksichtigt werden. Solche Erfahrungswerte sind hier nicht erkennbar. Die frühere höhere Pauschale spricht dagegen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass mit der AV Veranstaltung in der früheren Fassung mehr Aufwendungen erstattet werden sollten, als tatsächlich angefallen waren.

2.3.3.5 Hält sich die in der AV Veranstaltungen vorgesehene Aufwandsvergütung nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, findet sie auf die Reisekostenerstattung der Klägerin keine Anwendung. Dies kann im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens geprüft werden. Nach § 24 Abs. 3 TV-L soll die Klägerin bei der Reisekostenerstattung mit den Beamten gleichgestellt werden. Deren Kostenerstattungsanspruch könnte aber nicht durch eine sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung haltenden Ausführungsvorschrift eingegrenzt werden. Gleiches gilt dann für den Anspruch der Klägerin.

3. Aus diesen Gründen war auf die Berufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und der Klägerin der geltend gemachte Betrag zuzusprechen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für die Zulassung der Revision fehlte es an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!