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Ausbildungsverhältnis – Anspruch auf die Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung

ArbG Duisburg – Az.: 2 Ca 1293/18 – Urteil vom 19.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Streitwert: 6.678,65 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis.

Die Klägerin ist seit dem 1.9.2017 bei der Beklagten als Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Sie führt ihre Ausbildung in Teilzeit durch.

Die Parteien haben in dem zwischen Ihnen abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 17.5.2017  folgendes geregelt:

“ § 5 Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit: Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt während der Ausbildung (…) einschließlich des Berufsschulunterrichts 30 Stunden wöchentlich.

§ 6 Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

(..) G. erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrages. Die Ausbildungsvergütung beträgt zurzeit: 706,35 Euro im ersten Ausbildungsjahr (…).“

Die Ausbildungsdauer verlängert sich durch die Teilzeittätigkeit der Klägerin nicht; diese beträgt wie bei Vollzeitauszubildenden drei Jahre.

Die Ausbildung findet im Blockmodell statt. Die Berufsschulphase im Blockmodell erstreckt sich dabei auf c. a. 3 Monate im Ausbildungsjahr. Während der Schulzeit beträgt die Unterrichtszeit 28 Wochenstunden für alle Auszubildenden, sei es in Teilzeit oder in Vollzeit.

Auszubildende, die ihre Ausbildung in Vollzeit bei 39 Wochenstunden durchführen, erhalten im ersten Lehrjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 918,26 Euro brutto.

Für das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien gilt der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Dort findet sich bezüglich des Entgelts die folgende Regelung:

“ § 8 I: Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt: (…)“.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, für die Monate November 2017 bis einschließlich Februar 2019 jeweils noch die Differenz zu dem Vollzeitausbildungsgehalt zu erhalten.

Die Klägerin machte die eingeklagte Zahlungsforderung mit Schreiben vom 24.4.2018 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 29.5.2018 zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, die einzelvertragliche Vereinbarung sei mit Blick auf § 25 BBiG nichtig.

Die zeitratierliche Kürzung entsprechend dem Maß der Teilzeitausbildung stelle keine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG dar.

Dies gelte, da die Vergütung der Klägerin die in dem einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreite. In dem Fall werde die Angemessenheit der Vergütung von der Rechtsprechung verneint.

Der TVAöD sehe ferner keine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Da es an einer Regelung bezüglich der Berechnung der Vergütung in Teilzeit fehle, sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst die volle Vergütung als angemessenes Ausbildungsentgelt in Teilzeit angesehen hätten.

Die Ausbildungsvergütung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Berufsausbildung dar. Sie sei nicht als Arbeitsentgelt einzustufen. Dies mache eine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung unzulässig.

Die Leistung der Auszubildenden in Teilzeit falle auch nicht geringer aus. Das Ausbildungsziel werde in derselben Zeitspanne erreicht. Das Berufsausbildungsverhältnis sei insgesamt nicht auf einen Austausch von Leistungen gerichtet.

Die Ungerechtigkeit der gekürzten Vergütung zeige sich insbesondere im Vollzeit- Blockmodell der Berufsschule. Während dieser Zeit erhielten die Vollzeitauszubildenden mehr Vergütung als die Klägerin für dieselbe Zahl der geleisteten Schulstunden. Dies stelle eine offensichtliche Ungleichbehandlung dar.

Ausbildungsverhältnis – Anspruch auf die Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung
(Symbolfoto: Von industryviews /Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Monat November 2017 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Januar 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Februar 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat März 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Mai 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juni 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bei jeder auf die vorgenannten Schuld erfolgten Zahlung eine Abrechnung zu erteilen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juli 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat August 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat September 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Oktober 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat November 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2018 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2019 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Januar 2019 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 an sie zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Februar 2019 weitere 211,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2019 an sie zu zahlen.

Die Klägerin hatte ferner zuvor schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu einer Zahlung von insgesamt 600 Euro netto ( 15 x 40,00 Euro netto) zu verurteilen.

Die Anträge wurden in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2019 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe die vertragliche Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen unterzeichnet und sich mit der anteilig gekürzten Vergütung einverstanden erklärt.

Die anteilig gekürzte Vergütung stelle auch eine angemessene Vergütung dar. Der Gesetzgeber schreibe kein Mindestniveau einer Ausbildungsvergütung vor. Auch eine tarifliche Ausbildungsvergütung bilde in ihrer Höhe nicht den Mindestbetrag einer objektiv angemessenen Vergütung und stehe einer anteiligen Kürzung nicht im Wege.

Dies gelte, da die Ausbildungsvergütung zumindest auch einen Entgeltcharakter habe. Dies ergebe sich auch aus § 17 III BBiG, wonach eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten sei.

Da die Leistung bei Teilzeit wegen des Zeitfaktors denknotwendig geringer ausfalle, sei eine anteilige Kürzung sachgerecht und nicht unbillig. Da durch die Teilzeitausbildung keine Befreiung von theoretischen Ausbildungsinhalten erfolgen dürfe, gehe dies zwingend zu Lasten der in der Restzeit verbleibenden praktischen Einsätze.

Das Ergebnis werde auch dem Gedanken des § 4 I S. 2 TzBfG gerecht, wonach einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren seien, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Würden Auszubildende, welche ihre Ausbildung in Teilzeit durchführen, hingegen die gleiche Vergütung erhalten wie Vollzeitauszubildende, würde dies zu einem unbilligen Zustand der Ungleichbehandlung in der Gruppe der Auszubildenden führen.

Die (teilweise gegebene) Existenzsicherungsfunktion der Ausbildungsvergütung werde bei dem der Klägerin gezahlten Entgelt zudem gewahrt. Viele Auszubildende im Handwerk erhielten trotz Vollzeittätigkeit eine geringere Ausbildungsvergütung als die Klägerin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung. Die vereinbarte Vergütung der Klägerin ist nicht „unangemessen“ im Sinne des § 17 BBiG.

I.

Die Parteien haben in dem zwischen Ihnen bestehenden Berufsausbildungsvertrag für das erste Lehrjahr eine Bruttomonatsvergütung von 706,35 Euro vereinbart.

Damit haben sie eine bindende rechtliche Vereinbarung getroffen.

Diese ist auch nicht unwirksam. Eine Nichtigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 BBiG.

Zwar ist nach der Norm eine Vereinbarung unwirksam, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des BBiG abweicht.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere liegt kein Abweichen von § 17 BBiG vor.

Nach § 17 I BBiG haben Auszubildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Die Angemessenheit der Vergütung ist unter Abwägung der Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG, Urt. v.  19.2.2008, 9 AZR 1091/06, beck- online).  Danach muss die Vergütung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bilden und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellen (BAG, Urt. v. 10.4.1991, 5 AZR 226/90, beck-online).

Dies ist nach Auffassung der Kammer bei der Vergütung der Klägerin der Fall.

Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass für Vollzeitarbeitnehmer in dem einschlägigen TVAöD eine Vergütung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von 918,26 Euro brutto vorgesehen ist.

Zwar sind einschlägige Tarifverträge ein Indikator für die Angemessenheit der Vergütung nach der Verkehrsanschauung. Soweit für den Bereich des Ausbildungsbetriebs nämlich Tarifverträge bestehen, die die Höhe der Ausbildungsvergütungen festlegen, ist diese Vergütung jedenfalls als angemessen anzusehen, weil in den tariflichen Vereinbarungen die Belange und Interessen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite eingeflossen und berücksichtigt worden sind. Wenn die Vergütung um mehr als 20 % hinter den tariflichen Sätzen zurückbleibt, kann man sie daher nicht mehr als angemessen ansehen (BAG, Urt. v. 10.4.1991, 5 AZR 226/90, beck-online).

Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nur für den Vergleich von Vollzeitvergütungen mit Vollzeitvergütungen. Über den Vergleich von Gehältern für Tätigkeiten in Vollzeit und Teilzeit lässt sich den Ausführungen der Rechtsprechung keine entsprechende Aussage entnehmen.  So ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvergütung unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden als maßgebliche absolute Grenze anzusehen sein soll. Dies hält die Kammer auch wertungsmäßig nicht für sachgerecht.

Dieser Annahme steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass im TVAöD keine Kürzungsmöglichkeit für eine Tätigkeit in Teilzeit vorgesehen ist. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien damit bewusst zum Ausdruck bringen wollten, dass die Vollzeitvergütung auch für eine Tätigkeit in Teilzeit maßgeblich sein soll. Vielmehr trifft der TVAöD schlicht keine eigene Aussage zu der maßgeblichen Vergütung für Teilzeitauszubildende.

Damit steht der TVAöD einer ratierlichen Kürzung der Vergütung der Klägerin im Vergleich zu einem Vollzeitauszubildenden nicht entgegen.

Auch die Zwecke der Ausbildungsvergütung verbieten ein solches Vorgehen nicht. Der Ausbildungsvergütung kommen regelmäßig die Funktionen eines Unterhaltsbeitrages, einer Entlohnung der erbrachten Leistungen und der Heranbildung von Nachwuchskräften zu (BAG, Urt. v.  19.2.2008, 9 AZR 1091/06, beck-online). Sie soll damit zumindest auch die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen (BAG, Urt. v. 29.4.2015 9 AZR 108/14, beck online).

Daher ist eine anteilige Kürzung bei einer Tätigkeit in Teilzeit nicht zu beanstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Ausbildungsziel in derselben Zeit erreicht wie Vollzeitauszubildende. Es ist nämlich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf den (zumindest teilweisen) Entgeltcharakter der Ausbildungsvergütung nicht zu beanstanden, für die Bemessung der Ausbildungsvergütung auch auf die geleisteten Stunden im Betrieb abzustellen. Dass die gesammelte betriebliche Erfahrung des Auszubildenden einen höheren Wert der Vergütung rechtfertigt, zeigt sich nicht zuletzt auch in § 17 S. 2 BBiG. Danach ist die Ausbildungsvergütung nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Dieser Bemessungsgrundsatz liegt unter anderem darin begründet, dass mit fortschreitender Ausbildung auch die Arbeitsleistung des Auszubildenden für den Ausbildenden wirtschaftlich wertvoller wird (BAG, Urt. v. 29.4.2015 9 AZR 108/14, beck-online).

Dass dabei neben der Frage der Dauer der Ausbildung durchaus auch die einzelnen Stunden eine Rolle spielen können, zeigt auch die Wertung des § 17 III BBiG. Danach ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten (…). Auch dieser Norm lässt sich nämlich -entgegen der Auffassung der Klägerin- der Wert einer Ausbildungsstunde im Sinne eines Entgeltcharakters entnehmen. Gerade weil die Norm nur Beschäftigungen im Rahmen der Ausbildung erfasst und nicht die Erbringung von darüberhinausgehender Arbeitsleistung (Erfurter Kommentar, § 17 BBiG, Rn 6), zeigt sie, dass einer Stunde Ausbildungstätigkeit ein finanzieller Mehrwert beizumessen ist.

Eine ratierliche Kürzung ist daher möglich. Sie entspricht im Übrigen auch der Wertung der Regelung des § 4 I S. 1 TzBfG, wonach einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Zwar trifft es zu, dass es in Zeiten des Blockunterrichts zu einem zeitweisen Ungleichgewicht kommt, da sowohl die Vollzeit- als auch die Teilzeitauszubildenden 28 Wochenstunden abzuleisten haben.  Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die gegebene Angemessenheit der Vergütung der Klägerin insgesamt in Frage zu stellen. Aus Sicht der Kammer ist nämlich lediglich eine Gesamtbetrachtung des Zeitraumes des Ausbildungsverhältnisses sachgerecht und angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin in diesem Zeitraum eingehalten bzw. sogar ebenfalls unterschritten wird.

Die Vergütung der Klägerin ist mithin angemessen im Sinne des § 17 BBiG.

Weitere Zahlungsansprüche für die Monate November 2017 bis Februar 2019 bestehen mithin nicht.

II.

Mangels Hauptanspruches scheidet ein Zinsanspruch aus.

Mangels Zahlungsanspruches scheidet ebenfalls ein Abrechnungsanspruch nach § 108 I GewO aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I S. 1 269 III S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 I ArbGG festgesetzt.

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