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Ausbildungsverhältnis – Probezeit – Kündigung – Benachteiligung wegen Behinderung

Ein junger Mann mit Schädel-Hirn-Trauma kämpft um seine Ausbildung zum Verkäufer: Gekündigt, weil er aufgrund seiner Behinderung um Anpassungen bat. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt klar: Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht wegen einer Behinderung erfolgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 12.01.2024
  • Aktenzeichen: 9 Sa 16/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Auszubildender mit einem Grad der Behinderung von 80, vertreten durch seine Mutter. Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung diskriminierend sei, da sie aufgrund seiner Behinderung erfolgt sei.
  • Beklagte: Der Ausbildungsbetrieb, der die Kündigung während der Probezeit aussprach. Der Betrieb behauptete, die Kündigung sei erforderlich gewesen, da die Betreuer des Klägers unerfüllbare Anforderungen stellten und ein weiteres Arbeiten unmöglich machten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, schwerbehindert und von seiner Mutter vertreten, absolvierte eine Ausbildung zum Verkäufer. Während der Probezeit wurde ihm von der Beklagten gekündigt, nachdem seine Mutter und ein externer Betreuer aufgrund der Behinderung des Klägers Anpassungen im Ausbildungsablauf verlangten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Behinderung des Klägers eine unzulässige Benachteiligung darstellt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kündigung wurde als unwirksam erklärt. Die Beklagte muss den Auszubildenden weiterhin zu den bisherigen Bedingungen ausbilden.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung wegen der Behinderung des Klägers ausgesprochen wurde. Die Wünsche der Betreuer des Klägers zur Anpassung der Ausbildung basierten auf den Einschränkungen des Klägers, wodurch die Kündigung nach dem AGG unzulässig sei. Der Ausbildungsbetrieb hätte Möglichkeiten zur Anpassung in Betracht ziehen müssen, bevor er den Ausbildungsvertrag kündigte.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Kläger weiter beschäftigen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung unterstreicht den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung innerhalb der Probezeit. Die Revision wurde zugelassen.

Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden: Rechte und Herausforderungen im Fokus

Im deutschen Ausbildungsrecht finden sich spezifische Regelungen zu Ausbildungsverhältnissen, die den Schutz der Auszubildenden gewährleisten sollen. Besonders während der Probezeit, die oft einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfasst, können Kündigungen ausgesprochen werden. Diese Zeit dient sowohl den Ausbildern als auch den Auszubildenden dazu, festzustellen, ob die Zusammenarbeit für beide Seiten zielführend ist.

Wichtige Aspekte sind hierbei der Diskriminierungsschutz und die Rechte von Auszubildenden, insbesondere wenn es um die Benachteiligung von Personen mit Behinderungen geht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, Chancengleichheit zu wahren und angemessene Unterstützung zu bieten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragen rund um die Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden behandelt.

Der Fall vor Gericht


Haftungsprüfung bei Kündigung schwerbehinderter Auszubildender in der Probezeit

Besprechung zur Ausbildungsanpassung eines jungen Mannes mit Bildungsträger und seiner Mutter in hellem Büro.
Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden in der Probezeit | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine richtungsweisende Entscheidung über die Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden während der Probezeit getroffen. Ein junger Mann mit einem Grad der Behinderung von 80 aufgrund eines unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas wurde von einem Ausbildungsbetrieb in der Probezeit gekündigt, nachdem seine gesetzliche Betreuerin und sein Neuropsychologe um Anpassungen des Ausbildungsablaufs gebeten hatten.

Hintergrund des behinderungsbedingten Konflikts

Der Auszubildende litt seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 unter einem hirnorganischen Psychosyndrom mit deutlich herabgesetzter Belastbarkeit. Nach einem abgebrochenen ersten Ausbildungsversuch absolvierte er ein Praktikum in einem Einkaufsmarkt, der seinen Fähigkeiten entsprach. Im August 2021 schloss er einen Berufsausbildungsvertrag zum Verkäufer bei einem Bildungsträger, der die praktische Ausbildung in Kooperation mit dem Einkaufsmarkt durchführte. Die Unfallkasse Baden-Württemberg finanzierte die Ausbildung.

Forderungen nach behinderungsgerechter Ausbildung führen zur Kündigung

Im Verlauf der Ausbildung entwickelte der Auszubildende laut seinem Neuropsychologen „tickartige“ Symptome aufgrund der Belastung. Seine Betreuungspersonen baten daraufhin um eine stärkere Einzelförderung und mehr Praxiseinsatz im Einkaufsmarkt. Die Mutter untersagte zudem Vieraugengespräche ohne Beteiligung des Neuropsychologen. Der Ausbildungsbetrieb kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit zum 31.12.2021.

Gerichtliche Bewertung der behinderungsbedingten Kündigung

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung wegen der Behinderung erfolgte und damit unwirksam ist. Die Wünsche nach Anpassung der Ausbildung waren durch die neurologischen Einschränkungen bedingt. Der Betrieb hätte nach Ansicht des Gerichts verschiedene Möglichkeiten gehabt, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen – etwa durch stärkere Einbindung des Neuropsychologen oder Absprachen mit der Unfallkasse über Modifikationen. Die bloße Ablehnung der Änderungswünsche rechtfertigte keine Kündigung.

Maßgebliche rechtliche Grundlagen

Das Gericht betonte, dass auch Kündigungen in der Probezeit den Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachten müssen. Eine Benachteiligung wegen Behinderung liegt vor, wenn die Kündigung erfolgt, weil Betreuungspersonen behinderungsbedingte Anpassungen der Ausbildung fordern. Der Ausbildungsbetrieb muss zumindest ernsthaft prüfen, wie die Ausbildung behinderungsgerecht gestaltet werden kann. Das Urteil ist nicht Rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stärkt den Schutz von Menschen mit Behinderungen während der Probezeit in Ausbildungsverhältnissen erheblich. Eine Kündigung ist auch in der Probezeit unwirksam, wenn sie aufgrund der Behinderung oder damit zusammenhängender Forderungen nach besonderen Maßnahmen erfolgt. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass selbst als überzogen empfundene Forderungen von Betreuungspersonen keine Rechtfertigung für eine Kündigung darstellen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie oder Ihr Kind eine Behinderung haben und sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, können Sie nun mit mehr Sicherheit Ihre Rechte einfordern. Sie dürfen besondere Unterstützung und Anpassungen verlangen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen – auch während der Probezeit. Als betreuende Person können Sie sich aktiv für die Belange des Auszubildenden einsetzen, auch wenn der Arbeitgeber Ihre Forderungen als überzogen empfindet. Bei einer dennoch erfolgten Kündigung haben Sie gute Chancen, diese erfolgreich anzufechten.


Sicher durch die Ausbildung – auch mit Behinderung

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt: Arbeitgeber müssen auf die Bedürfnisse von Auszubildenden mit Behinderung eingehen. Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht aufgrund von notwendigen Anpassungen erfolgen. Gerade in dieser sensiblen Phase ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und sich effektiv gegen Benachteiligungen zu schützen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ausbildungszeit erfolgreich zu gestalten und Ihre Interessen durchzusetzen.
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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die besonderen Schutzrechte für schwerbehinderte Auszubildende während der Probezeit?

Schwerbehinderte Auszubildende genießen auch während der Probezeit besondere Schutzrechte, die über die allgemeinen Regelungen hinausgehen. Diese sollen sicherstellen, dass sie nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden. Die wichtigsten Aspekte sind:

1. Einschränkungen beim Kündigungsrecht

  • Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Für schwerbehinderte Auszubildende gelten jedoch besondere Regelungen:
    • Zustimmung des Integrationsamts: Nach § 173 Abs. 3 SGB IX ist die Zustimmung des Integrationsamts während der ersten sechs Monate der Beschäftigung nicht zwingend erforderlich. Dennoch muss der Arbeitgeber das Integrationsamt über die Kündigung informieren, damit dieses prüfen kann, ob Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung möglich sind.
    • Diskriminierungsverbot: Eine Kündigung darf nicht aufgrund der Schwerbehinderung erfolgen. Dies wäre eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und könnte die Kündigung unwirksam machen.

2. Präventionspflicht des Arbeitgebers

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, bereits während der Probezeit Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis durch ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) zu begegnen. Dies kann z. B. bedeuten, dass Anpassungen am Arbeitsplatz vorgenommen oder alternative Tätigkeiten angeboten werden müssen.

3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • Vor einer Kündigung muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, sofern eine solche im Betrieb vorhanden ist (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Unterbleibt diese Anhörung, kann die Kündigung unwirksam sein.

4. Schutz vor Maßregelung

  • Ein schwerbehinderter Auszubildender darf nicht gekündigt werden, weil er seine Rechte wahrnimmt (z. B. bei Beschwerden oder der Ablehnung unzumutbarer Aufgaben). Eine solche Kündigung wäre rechtswidrig.

5. Unterstützung durch das Integrationsamt

  • Das Integrationsamt kann beratend tätig werden und Maßnahmen vorschlagen, um das Ausbildungsverhältnis zu erhalten. Dies dient dem Ziel, eine Kündigung möglichst zu vermeiden und den Ausbildungsbetrieb bei der Integration zu unterstützen.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, ein schwerbehinderter Auszubildender hat Schwierigkeiten mit bestimmten Aufgaben aufgrund seiner Behinderung. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht einfach kündigen, sondern muss prüfen, ob durch Umgestaltung der Aufgaben oder technische Hilfsmittel eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Wird dies ignoriert und erfolgt eine Kündigung ohne vorherige Maßnahmen oder Anhörung des Integrationsamts, könnte diese rechtlich angefochten werden.

Wichtige Hinweise für Betroffene

  • Schwerbehinderte Auszubildende sollten ihre Schwerbehinderung frühzeitig dem Arbeitgeber mitteilen, um ihre Schutzrechte geltend machen zu können.
  • Bei einer Kündigung bleibt es wichtig, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG), um die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

Diese besonderen Schutzrechte zeigen, dass auch während der Probezeit ein gewisser rechtlicher Rahmen besteht, um Diskriminierungen und ungerechtfertigte Beendigungen zu verhindern.


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Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb zur Anpassung der Ausbildungsbedingungen bei Schwerbehinderung?

Ausbildungsbetriebe haben umfassende Pflichten zur Anpassung der Ausbildungsbedingungen für Auszubildende mit Schwerbehinderung. Diese Pflichten zielen darauf ab, eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und Benachteiligungen zu verhindern.

Barrierefreiheit und Arbeitsplatzgestaltung

Der Ausbildungsbetrieb muss den Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestalten. Dies kann die Anschaffung spezieller technischer Arbeitshilfen oder die bauliche Anpassung des Arbeitsplatzes umfassen. Wenn Sie beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen sind, muss der Betrieb für entsprechende Zugänglichkeit sorgen.

Anpassung der Ausbildungsinhalte und -zeiten

Die Ausbildung kann in ihrer zeitlichen und sachlichen Gliederung angepasst werden. Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausführen können, muss der Betrieb alternative Ausbildungsinhalte anbieten. Auch eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist möglich, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Unterstützung und Hilfsmittel

Der Ausbildungsbetrieb muss die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter ermöglichen. Dies kann beispielsweise die Unterstützung durch einen Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Auszubildende umfassen. Auch die Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel für die Ausbildung fällt in den Verantwortungsbereich des Betriebs.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Für Prüfungen muss der Ausbildungsbetrieb in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kammer einen angemessenen Nachteilsausgleich gewährleisten. Dies kann verlängerte Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln oder die Bereitstellung von Assistenz während der Prüfung beinhalten.

Besonderer Kündigungsschutz

Auszubildende mit Schwerbehinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Dieser Schutz soll verhindern, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Dokumentation und Transparenz

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Anpassung der Ausbildungsbedingungen sorgfältig zu dokumentieren. Dies dient nicht nur der Transparenz, sondern auch als Nachweis, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Beachten Sie, dass diese Anpassungen individuell auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten sein müssen. Der Ausbildungsbetrieb muss dabei stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksichtigen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass notwendige Anpassungen nicht vorgenommen werden, können Sie sich an die zuständige Kammer oder das Integrationsamt wenden.


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Wann liegt eine Benachteiligung wegen Behinderung bei einer Probezeitkündigung vor?

Eine Benachteiligung wegen Behinderung bei einer Probezeitkündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten nicht erfüllt und die Kündigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht.

Rechtliche Grundlagen der Benachteiligung

Die Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers während der Probezeit wird nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Diskriminierungsverbot: § 164 Abs. 2 SGB IX verbietet jede Benachteiligung schwerbehinderter Mitarbeiter wegen ihrer Behinderung.
  • Präventionspflicht: Arbeitgeber müssen gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX Präventionsmaßnahmen ergreifen, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auftreten.

Indizien für eine Benachteiligung

Eine Benachteiligung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • Der Arbeitgeber keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft hat
  • Keine Kontaktaufnahme mit der Schwerbehindertenvertretung erfolgte
  • Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bekanntwerden der Behinderung und Kündigung besteht
  • Die Kündigung ohne Prüfung von Anpassungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz erfolgt

Rechtliche Konsequenzen

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kündigung rechtsunwirksam sein. Der Europäische Gerichtshof betont, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, bevor sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen.

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Probezeit: In einem solchen Fall sollten Sie genau prüfen, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Achten Sie besonders darauf, ob der Arbeitgeber Ihre individuellen Arbeitsbedingungen angemessen berücksichtigt hat.


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Welche Rolle spielen externe Unterstützungspersonen bei der Ausbildung Schwerbehinderter?

Grundlegende Unterstützungsformen

Bei der Ausbildung schwerbehinderter Menschen können verschiedene externe Unterstützungspersonen eingebunden werden. Eine zentrale Rolle spielen dabei ausbildungsbegleitende Hilfen, die über erfahrene Fachkräfte eines Bildungsträgers mindestens drei Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden können.

Konkrete Unterstützungsleistungen

Der Unterricht durch externe Fachkräfte findet üblicherweise nachmittags oder abends statt, entweder in Kleingruppen oder als Einzelunterricht. Die Unterstützung umfasst Nachhilfe in Theorie und Praxis, Prüfungsvorbereitung sowie Hilfe bei Alltagsproblemen.

Assistierte Ausbildung

Ein intensiveres Unterstützungsinstrument stellt die Assistierte Ausbildung dar. Hier erhält der Auszubildende durch einen Ausbildungsbegleiter eines Bildungsträgers 4 bis 9 Stunden wöchentlich individuelle Unterstützung. Diese Begleitung kann den Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten sowie die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses umfassen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher, ist gesetzlich verankert. Der Arbeitgeber muss der Tätigkeit externer Unterstützungspersonen im Betrieb schriftlich zustimmen.

Die Kosten für externe Unterstützungsleistungen werden in der Regel von der Agentur für Arbeit übernommen. Der Antrag für ausbildungsbegleitende Hilfen wird vom Auszubildenden bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Die Maßnahmen sind sowohl für den Auszubildenden als auch für den Betrieb kostenfrei.


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Welche Rechtsfolgen hat eine diskriminierende Kündigung in der Probezeit?

Eine diskriminierende Kündigung in der Probezeit ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.

Unwirksamkeit der Kündigung

Wenn Sie wegen Ihrer Schwerbehinderung gekündigt wurden, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Kündigung in einem kausalen Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung auf behinderungsbedingte Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zurückzuführen ist.

Entschädigungsansprüche

Bei einer diskriminierenden Kündigung können Sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Entschädigung umfasst den immateriellen Schaden, der durch die Diskriminierung entstanden ist.

Durchsetzung der Ansprüche

Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen. Die Klage kann sich dabei sowohl gegen die Unwirksamkeit der Kündigung als auch gegen die Zahlung einer Entschädigung richten. Eine Besonderheit besteht darin, dass Sie nicht zwingend beide Ansprüche gleichzeitig geltend machen müssen – Sie können sich auch für nur einen der beiden Wege entscheiden.

Beweislasterleichterung

Im Prozess gilt eine Beweislasterleichterung nach § 22 AGG. Wenn Sie Indizien vorlegen können, die eine Diskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung nicht diskriminierend war. Solche Indizien können beispielsweise eine nicht behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder das Fehlen von Präventionsmaßnahmen sein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Berufsausbildungsvertrag

Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem, der die Rahmenbedingungen der beruflichen Ausbildung regelt. Er muss schriftlich geschlossen werden und wesentliche Inhalte wie Ausbildungsberuf, Dauer, Vergütung und Urlaubsanspruch enthalten. Geregelt im Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 10-23. Beispiel: Ein Betrieb und ein angehender Verkäufer schließen einen Vertrag über eine dreijährige Ausbildung mit festgelegter Vergütung und Probezeit.


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Benachteiligung wegen Behinderung

Eine Form der Diskriminierung, bei der Menschen aufgrund ihrer Behinderung schlechter behandelt werden als andere. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 7 ist dies verboten. Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen treffen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn beispielsweise behinderungsbedingt notwendige Anpassungen ohne sachlichen Grund verweigert werden.


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Diskriminierungsschutz

Rechtliche Garantien zum Schutz vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, verankert im AGG und Grundgesetz Art. 3. Arbeitgeber müssen aktiv für Chancengleichheit sorgen und dürfen niemanden aufgrund geschützter Merkmale wie Behinderung benachteiligen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt. Im Arbeitsrecht besonders relevant bei Einstellung, Kündigung und Arbeitsbedingungen.


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Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein fundamentales Rechtsprinzip, das die Gleichbehandlung aller Menschen fordert und im Grundgesetz Art. 3 sowie im AGG verankert ist. Unterschiedliche Behandlungen sind nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass alle Beschäftigten bei vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln sind. Ausnahmen müssen durch legitime Ziele gerechtfertigt sein.


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Hirnorganisches Psychosyndrom

Eine medizinisch-psychiatrische Diagnose, die verschiedene psychische und kognitive Störungen nach Hirnschädigungen umfasst. Häufige Symptome sind verminderte Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und emotionale Veränderungen. Im Arbeitsrecht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und notwendiger Anpassungen des Arbeitsplatzes. Geregelt in verschiedenen Sozialgesetzbüchern bezüglich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt.


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Rechtskräftig

Der endgültige Zustand einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die keine regulären Rechtsmittel (wie Berufung oder Revision) mehr eingelegt werden können. Erst mit Rechtskraft wird ein Urteil endgültig bindend und vollstreckbar. Geregelt in der ZPO §§ 705 ff. Bei nicht rechtskräftigen Urteilen können die Parteien noch in die nächste Instanz gehen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 16/23 – Urteil vom 12.01.2024


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