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Ausbildungsverhältnis – Weiterarbeit nach Ausbildung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 2032/16 – Urteil vom 28.04.2017

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 – 8 Ca 1076/16 – die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung bzw. einer Verlängerung dieser Befristung am 29.08.2016 geendet hat und dabei inzident, ob vor der Befristung nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG begründet wurde.

Der Kläger wurde aufgrund des Ausbildungsvertrages vom 16.08.2011 in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 als Verwaltungsfachangestellter beim beklagten Landkreis ausgebildet (vgl. den Ausbildungsvertrag in Kopie Bl. 7 ff. d. A.). Nach der anzuwendenden „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ vom 28.09.2000 (GVBl. Brdbrg II/2000, [Nr. 20], S. 347, im Folgenden: PO) bestand die abschließende Prüfung für den Kläger aus vier schriftlichen Prüfungsbestandteilen sowie einer fachpraktischen Prüfung. Im Juni 2014 wurden die schriftlichen Prüfungsarbeiten vom Kläger angefertigt und zur Bewertung abgegeben. Am 04.07.2014 fand die fachpraktische Prüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, ob der Kläger die schriftlichen Prüfungen bestanden hatte. Im August 2014 lagen die Bewertungen der Prüfer vor, der Kläger hatte in zwei Fächern jeweils die „Note 5“ erhalten, weswegen er am 22.08.2014 eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 21 PO ablegte, die er bestand. Das Bestehen dieser Ergänzungsprüfung teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger im Anschluss mit (vgl. dazu auch das vom Prüfungsausschuss unterschriebene und ausgefüllte Formular über die Ergänzungsprüfung Bl. 36 d. A.). Mit Schreiben vom 25.08.2014 unter dem Betreff „Bestätigung Berufsausbildung“ bestätigte der Beklagte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltung Landkreis O. war. Weiter heißt es dort:

„Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014.“

(vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 14 d. A.).

Am 29.08.2014 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30.08.2014 bis zum 29.08.2015, der am 11.08.2015 für die Zeit vom 30.08.2015 bis zum 29.08.2016 verlängert wurde (vgl. dazu den befristeten Arbeitsvertrag vom 29.08.2014 in Kopie Bl. 15 ff. d. A. sowie den Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 in Kopie Bl. 18 d. A.).

Mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder am 02.09.2016 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 geendet hat und hat hilfsweise für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung verlangt.

Der Kläger hat behauptet, dass er am 22.08.2014 vom Prüfungsausschuss die „Niederschrift über die Abschlussprüfung“ vom 22.08.2014 erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 geendet hat,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1., den beklagten Landkreis zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger am 22.08.2014 die Niederschrift über die Abschlussprüfung vom 22.08.2014 (vgl. die entsprechende Niederschrift in Kopie Bl. 13 d. A.) erhalten hat. Vielmehr sei ihm diese erst am 29.08.2014 anlässlich der Zeugnisübergabe ausgehändigt worden. Anschließend sei mit ihm dann der Arbeitsvertrag geschlossen worden. Der Prüfungsausschuss habe dem Kläger am 22.08.2014 auch nicht das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt. Auch die damalige Mitarbeiterin Frau C. sei vom Prüfungsausschuss nicht benachrichtigt worden. Das vom Kläger angeführte Schreiben vom 25.08.2014 bestätige lediglich die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Frau C. habe keinerlei Personalbefugnisse bei der Beklagten gehabt, auch nicht hinsichtlich des Klägers.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat mit Urteil vom 27.10.2016 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 geendet hat und hat den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Sachbearbeiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam sei, da schon zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Durch die Bekanntgabe der bestandenen Ergänzungsprüfung, die unstreitig zum erfolgreichen Bestehen der Berufsausbildung insgesamt geführt habe, habe das Arbeitsverhältnis am 22.08.2014 vorzeitig gemäß § 21 Abs. 2 BBiG geendet. Da der Kläger unstreitig weiterhin über den 22.08.2014 hinaus bei dem Beklagten beschäftigt worden sei, sei gemäß § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als Sachbearbeiter zustande gekommen.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 (Bl. 40 – 47 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 01.12.2016 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 15.12.2016 eingegangene und am 01.03.2017 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2017 per Fax begründete Berufung des Beklagten.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz und greift dabei das erstinstanzliche Urteil konkret an. Insbesondere sei es rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht das Bestehen der Ergänzungsprüfung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung gleichsetze. Über beide Prüfungen existierten unterschiedliche Protokolle, nur das von dem Beklagten eingereichte Protokoll über die Ergänzungsprüfung habe der Kläger erhalten, damit stehe ausweislich des Protokolls das Gesamtergebnis noch nicht fest. Das vom Kläger eingereichte Protokoll über die Abschlussprüfung beziehe dagegen auch den weiteren Prüfungsteil der fallbezogenen Rechtsanwendung ein und komme danach zu der Endnote 3,20. Diese Niederschrift über die Abschlussprüfung sei dem Kläger erst am 29.08.2014 ausgehändigt worden. Jedenfalls komme ein Arbeitsverhältnis gemäß § 24 BBiG nur dann zustande, wenn ein Auszubildender mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers oder eines bevollmächtigten Vertreters beschäftigt werde. Kein entscheidungsbefugter Vertreter des Beklagten habe davon Kenntnis gehabt, dass angeblich der Prüfungsausschuss am 22.08.2014 dem Kläger das Ergebnis der Abschlussprüfung bekanntgegeben haben soll. Es komme diesbezüglich auf die Kenntnis des Ausbilders, in diesem Fall gemäß dem Ausbildungsvertrag der Landrat, Herr Z., bzw. des Arbeitgebers an. Entscheidungsbefugt, um über die Begründung und Beendigung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen zu disponieren, sei allein der Landrat und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, der 1. Beigeordnete. Weder der Landrat noch der 1. Beigeordnete hätten Kenntnis davon gehabt, dass angeblich der Prüfungsausschuss bereits am 22.08.2014 das Ergebnis der Abschlussprüfung bezüglich des Klägers bekanntgegeben haben soll. Es sei auf Seiten des Beklagten auch kein Wille erkennbar gewesen, den Kläger ab dem 25.08.2014 in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Selbst dem Schreiben der ehemaligen Beschäftigten Frau C. vom 25.08.2014 lasse sich ein solcher Wille zur Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht entnehmen. Zudem sei Frau C. nicht befugt gewesen, über die Begründung und Beendigung von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen zu disponieren. Frau C. sei weder vom Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung informiert worden noch sei sie entsprechend beauftragt worden, eine Erklärung gegenüber dem Kläger abzugeben.

Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 – 8 Ca 1076/16 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet unter Beweisantritt, dass ihm der Prüfungsausschussvorsitzende am 22.08.2014 die Niederschrift über die Abschlussprüfung (Anlage K 3 zur Klageschrift Bl. 13 d. A.) überreicht hätte und gratuliert hätte. Die Kenntnis des Beklagten ergebe sich aus dem von Frau C. abgegebenen und unterzeichneten Schreiben vom 25.08.2014 sowie daraus, dass der Landrat den Arbeitsvertrag nicht am 29.08.2014, sondern mindestens zwei Tage vorher bereits unterschrieben hätte, weshalb er auch bereits vorher Kenntnis von der erfolgreichen Abschlussprüfung des Klägers gehabt haben müsse, da er anderenfalls den Kläger und die anderen erfolgreichen Auszubildenden nicht befristet in ein Arbeitsverhältnis „übernommen“ hätte.

Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 01.03.2017 (Bl. 69 ff. d. A.) und des Klägers vom 12.04.2017 (Bl. 87 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 29.08.2016 aufgrund des Verlängerungsvertrages vom 11.08.2015 geendet hat. Es bestand vor dem sachgrundlosen Vertrag vom 29.08.2014 kein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis. Da der Weiterbeschäftigungsantrag nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt worden war, fiel er nicht zur Entscheidung an.

1. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger rechtzeitig am 02.09.2016 mit der Klageschrift innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages, welcher vorliegend durch die Verlängerung am 29.08.2016 endete, geltend gemacht hat, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

2. Die erste Instanz hat zutreffend geprüft, ob eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, die vorliegend aufgrund der Verlängerung vom 11.08.2015 wirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum 29.08.2016 beendet hat, nicht deswegen hätte unwirksam sein können, weil zuvor bereits gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hätte.

3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder bestand ein solches Arbeitsverhältnis nicht zwischen den Parteien.

a)

Das befristete Ausbildungsverhältnis ist kein solches befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. nur BAG 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 – BAGE 139, 213 ff.; BAG 21.10.2014 – 9 AZR 1021/12 – AP Nr. 36 zu § 1 AÜG Rz. 20).

b)

Zwischen den Parteien bestand auch zuvor kein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG. Danach gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.

aa)

Dabei kann die erkennende Kammer zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass entgegen der Behauptung des Beklagten der Prüfungsausschussvorsitzende ihm die „Niederschrift über die Abschlussprüfung“ vom 22.08.2014 bereits am selben Tag übergeben hat. Damit wurde das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 4 PO durch die Aushändigung dieser Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 2 BBiG enden („Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“).

bb)

Entgegen der Auffassung des Klägers und des erstinstanzlichen Gerichts hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, dass der Beklagte Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch vorzeitiges Beenden der Abschlussprüfung gehabt hat. Dies ist Voraussetzung für die Fiktion des § 24 BBiG. Arbeitet der Auszubildende ohne Kenntnis des Ausbilders (Arbeitgebers) oder seines einstellungsberechtigten Vertreters weiter, wird er nicht im Sinne von § 24 BBiG beschäftigt, sondern er beschäftigt sich nur selbst (ganz herrschende Meinung, vgl. nur LAG Hamburg 12.09.1980 EzB § 17 BBiG Nr. 7; LAG Rheinland-Pfalz 18.01.2006 – 6 Ta 12/06 – zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 20.04.2007 – 13 Sa 330/07 – EzB BBiG § 24 Nr. 27; KR-Fischermeier, 11. Aufl., § 24 BBiG Rz. 5-6 m.w.N. aus dem Schrifttum; auch das BAG geht von dieser Darlegungs- und Beweislast des Auszubildenden aus, vgl. BAG 16.06.2005 – 6 AZR 411/04 – EzA § 14 BBiG Nr. 13, Rz. 20).

cc)

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Kenntnis des Beklagten vom Bestehen der Abschlussprüfung vom Kläger dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden.

(1)

Das Schreiben vom 25.08.2014, unterschrieben von Frau C. „Ausbildungsleiterin“ – insofern von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestritten, ohne dass es darauf ankäme – ist nicht vom vertretungsberechtigten Landrat Herrn Z. noch von einer sonst vertretungsberechtigten Person, die berechtigt wäre, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen, unterschrieben worden. Sämtliche anderen Verträge tragen auf der Beklagtenseite die Unterschrift von Herrn M. Z. (siehe Ausbildungsvertrag Seite 3, Bl. 9 d. A.; befristeter Arbeitsvertrag vom 29.08.2014, Seite 3, Bl. 17 d. A. und Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015, Bl. 18 d. A.).

(2)

Auch die Tatsache, dass der Landrat trotz des Datums vom 29.08.2014, zu dem der befristete Arbeitsvertrag geschlossen wurde, möglicherweise den Vertrag schon vorher unterschrieben hat, ändert nichts daran, dass damit weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, dass der Landrat Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung des Klägers hatte. Es ist ein typisches Phänomen nicht nur im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg, dass Verträge – auch unterschrieben -vorbereitet werden, um dann am Tag der Unterschrift dem Arbeitnehmer präsentiert zu werden. Dies ist damit nicht einmal ein Indiz für die Kenntnis des Beklagten bzw. des Landrats vom Bestehen der Abschlussprüfung durch den Kläger.

III.

Der unterlegene Kläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

 

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