Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Rechtlich zulässige Gründe für Kündigung in Probezeit
- Der Fall vor Gericht
- Probezeitkündigung in der Medienbranche: Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmenswerten
- Hintergrund: Eskalation nach Solidaritätsbekundung des Unternehmens
- Rechtliche Bewertung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensinteressen
- Bedeutung der Probezeit und betriebliches Verhalten
- Konsequenzen für Auszubildende und Unternehmen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Auszubildender nach einer Kündigung in der Probezeit?
- Was sind die häufigsten Gründe für eine Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung während der Probezeit?
- Was können Auszubildende tun, um sich vor einer Kündigung während der Probezeit zu schützen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es geht um die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit.
- Der Kläger stellte mehrfach Fragen zur Unterstützung Israels durch den Arbeitgeber.
- Diese Fragen wurden als unangemessen und konträr zu den Unternehmensgrundsätzen betrachtet.
- Der Kläger änderte sein Profil mit einem provokativen Statement gegen Israel.
- Der Kläger veröffentlichte ein kontroverses Video über die Berichterstattung zur Hamas.
- Der Betriebsrat wurde vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört.
- Die Kündigung vom 20. Oktober 2023 wurde als unwirksam erklärt.
- Die Kündigung vom 20. Dezember 2023 war wirksam.
- Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht weiter beschäftigt werden muss.
- Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen.
Gerichtsurteil: Rechtlich zulässige Gründe für Kündigung in Probezeit
Im Berufsleben ist die Probezeit ein wichtiger Abschnitt. Sie bietet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den jeweils anderen im Arbeitsverhältnis kennenzulernen und eine Entscheidung über eine dauerhafte Zusammenarbeit zu treffen. In dieser Phase der „Kennenlernphase“ kann das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig beendet werden. Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit stellt dabei eine Besonderheit dar, die mit spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat für die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit besondere Regelungen getroffen. Die Probezeit dient dazu, dass sich beide Parteien – Auszubildender und Ausbildungsbetrieb – in aller Ruhe kennenlernen können. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. In der Praxis stellen sich jedoch immer wieder Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit. So stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Gründe für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit rechtlich zulässig sind und welche Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfüllt sein müssen.
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsurteil wurden diese Fragen nun erneut vor Gericht verhandelt. Das Gericht musste in diesem Fall entscheiden, ob die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit rechtswirksam war. Der folgende Beitrag beleuchtet das Urteil im Detail und zeigt auf, welche rechtlichen Aspekte im konkreten Fall besonders relevant waren.
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Der Fall vor Gericht
Probezeitkündigung in der Medienbranche: Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmenswerten
Der Fall eines 20-jährigen Auszubildenden zum Mediengestalter Bild und Ton bei einer Tochtergesellschaft eines großen Medienkonzerns hat für Aufsehen gesorgt. Das Arbeitsgericht Berlin musste in seinem Urteil vom 22.05.2024 (Az.: 37 Ca 12701/23) über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen innerhalb der Probezeit entscheiden. Im Zentrum stand dabei die Frage, inwieweit kritische Äußerungen eines Auszubildenden zur Berichterstattung und Haltung des Unternehmens im Israel-Konflikt eine Kündigung rechtfertigen können.
Hintergrund: Eskalation nach Solidaritätsbekundung des Unternehmens
Der Konflikt begann, als das Unternehmen nach dem Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 die israelische Flagge hisste und im Intranet seine Solidarität mit Israel bekundete. Der Auszubildende hinterfragte dies öffentlich und änderte sein internes Profil mit der Aussage „I don’t stand with Israel“. Trotz Gesprächen mit Vorgesetzten, die ihn auf die Sensibilität des Themas und die Unternehmenswerte hinwiesen, veröffentlichte er ein Video, in dem er die Berichterstattung des Konzerns über angebliche Gräueltaten der Hamas als Lügen bezeichnete.
Rechtliche Bewertung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensinteressen
Das Gericht sah in der ersten Kündigung vom 20. Oktober 2023 einen Formfehler bei der Betriebsratsanhörung und erklärte sie für unwirksam. Die zweite Kündigung vom 20. Dezember 2023 hielt es jedoch für rechtmäßig. In seiner Begründung wog das Gericht die Meinungsfreiheit des Auszubildenden gegen die Unternehmensinteressen ab. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die unternehmerische Freiheit, die Pressefreiheit und das Recht auf Privatautonomie des Arbeitgebers in diesem Fall Vorrang haben.
Bedeutung der Probezeit und betriebliches Verhalten
Das Gericht betonte die besondere Bedeutung der Probezeit, in der beide Seiten prüfen können, ob sie zueinander passen. Es sah im Verhalten des Auszubildenden nicht nur eine Meinungsäußerung, sondern auch mangelnde Bereitschaft, sich an betriebliche Vorgaben zu halten. Die wiederholten Äußerungen des Auszubildenden gegen die Unternehmenslinie trotz Ermahnungen wurden als Indiz für Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die betriebliche Ordnung gewertet.
Konsequenzen für Auszubildende und Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis, insbesondere während der Probezeit. Auszubildende müssen sich bewusst sein, dass öffentliche Äußerungen, die den Unternehmenswerten widersprechen, Konsequenzen haben können. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihre Werte klar zu kommunizieren und im Konfliktfall rechtssicher zu handeln.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Probezeit als Phase der gegenseitigen Prüfung und verdeutlicht, dass die Meinungsfreiheit von Auszubildenden ihre Grenzen findet, wenn sie fundamentalen Unternehmenswerten widerspricht. Das Gericht gewichtet die unternehmerische Freiheit und das Recht auf Privatautonomie des Arbeitgebers in diesem Fall höher als die Meinungsfreiheit des Auszubildenden. Dies zeigt, dass wiederholte Äußerungen gegen die Unternehmenslinie trotz Ermahnungen als mangelnde Integrationsfähigkeit gewertet werden können und eine Kündigung in der Probezeit rechtfertigen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Auszubildende sollten Sie sich bewusst sein, dass die Probezeit eine kritische Phase ist, in der Ihre Eignung und Eingliederungsfähigkeit in den Betrieb geprüft werden. Ihre Meinungsfreiheit kann in dieser Zeit eingeschränkt sein, besonders wenn sie im Konflikt mit Unternehmenswerten steht. Seien Sie vorsichtig mit öffentlichen Äußerungen, die den Betriebsfrieden stören könnten. Beachten Sie Anweisungen Ihrer Vorgesetzten und versuchen Sie, sich in die betrieblichen Abläufe einzufügen. Bei Konflikten sollten Sie zunächst das interne Gespräch suchen, bevor Sie sich öffentlich äußern. Eine Kündigung in der Probezeit kann auch ohne konkrete Gründe erfolgen, solange sie nicht diskriminierend ist.
FAQ – Häufige Fragen
Die Ausbildung ist ein wichtiger Schritt im Leben – doch manchmal kommt es zu unerwarteten Wendungen. Die Probezeitkündigung kann in dieser Situation zum Problem werden. Damit du deine Rechte und Pflichten klar verstehst, haben wir dir hier wichtige Fragen und Antworten zusammengestellt.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Auszubildender nach einer Kündigung in der Probezeit?
- Was sind die häufigsten Gründe für eine Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung während der Probezeit?
- Was können Auszubildende tun, um sich vor einer Kündigung während der Probezeit zu schützen?
Kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?
Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis tatsächlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Diese Regelung findet ihre rechtliche Grundlage im Berufsbildungsgesetz (BBiG), genauer gesagt in § 22 Abs. 1.
Die Probezeit dient sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Auszubildenden dazu, die Eignung für das Ausbildungsverhältnis zu prüfen. In diesem Zeitraum, der mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf, genießen beide Parteien eine erhöhte Flexibilität bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten gilt. Nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch der Auszubildende kann das Verhältnis ohne Begründung beenden. Dies ermöglicht es beiden Parteien, sich relativ unkompliziert aus einem Ausbildungsverhältnis zu lösen, das sich als nicht passend erweist.
Die Kündigung muss jedoch bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Sie muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger zugehen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung an die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, zu richten.
Trotz der Möglichkeit zur grundlosen Kündigung gibt es gewisse Einschränkungen. Eine Kündigung darf nicht diskriminierend sein oder gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. Beispielsweise wäre eine Kündigung aufgrund der ethnischen Herkunft oder als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Arbeitnehmerrechten unzulässig.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Ausbildungsbetrieb einen Auszubildenden entlassen kann, wenn er feststellt, dass dieser nicht die erforderlichen Fähigkeiten oder die nötige Motivation mitbringt. Umgekehrt kann ein Auszubildender das Verhältnis beenden, wenn er merkt, dass der gewählte Beruf oder der spezifische Betrieb nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Nach Ablauf der Probezeit ändert sich die rechtliche Situation grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt kann der Ausbildungsbetrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Der Auszubildende hingegen behält das Recht, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Ausbildung entscheiden möchte.
Die grundlose Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit unterstreicht die Bedeutung dieser Phase für beide Parteien. Sie bietet die Chance, ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzungen ein Ausbildungsverhältnis zu beenden, das sich als nicht zielführend erweist. Gleichzeitig sollten sich beide Seiten der Tragweite einer solchen Entscheidung bewusst sein und die Probezeit aktiv zur gegenseitigen Einschätzung nutzen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Auszubildender nach einer Kündigung in der Probezeit?
Die rechtliche Situation für Auszubildende nach einer Kündigung in der Probezeit ist komplex, bietet jedoch einige Handlungsmöglichkeiten. Grundsätzlich genießen Auszubildende während der Probezeit einen geringeren Kündigungsschutz als nach deren Ablauf. Die Probezeit darf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwischen einem und maximal vier Monaten betragen.
Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen und fristlos gekündigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Auszubildende nach einer Kündigung in der Probezeit völlig schutzlos sind. Es bestehen durchaus rechtliche Möglichkeiten, gegen eine solche Kündigung vorzugehen.
Eine wichtige Option ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Auch wenn in der Probezeit keine Gründe für die Kündigung angegeben werden müssen, kann eine Kündigung dennoch unwirksam sein, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung diskriminierend ist oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Ein weiterer Ansatzpunkt kann die Beteiligung des Betriebsrats sein, sofern ein solcher im Ausbildungsbetrieb existiert. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Wurde diese Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Auszubildende sollten daher prüfen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde und gegebenenfalls Kontakt zu diesem aufnehmen.
In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit, die Kündigung wegen eines Willensmangels anzufechten. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Kündigung unter Drohung oder aufgrund einer Täuschung ausgesprochen wurde. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Auszubildende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Besonders zu beachten ist der Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser gilt auch während der Probezeit. So genießen beispielsweise schwangere Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen einen besonderen Schutz. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und bedarf meist der Zustimmung bestimmter Behörden.
Unabhängig von rechtlichen Schritten sollten Auszubildende nach einer Kündigung in der Probezeit umgehend die zuständige Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) informieren. Diese können bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz unterstützen und gegebenenfalls bei rechtlichen Fragen beraten.
Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die rechtlichen Möglichkeiten hängen stark von den spezifischen Umständen der Kündigung ab. Faktoren wie der genaue Zeitpunkt der Kündigung innerhalb der Probezeit, die Art der Kommunikation der Kündigung und eventuelle vorherige Abmahnungen können eine Rolle spielen.
Auszubildende sollten sich bewusst sein, dass das Vorgehen gegen eine Kündigung in der Probezeit oft schwierig ist und sorgfältig abgewogen werden sollte. Dennoch ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und bei Bedarf wahrzunehmen. Eine gründliche Prüfung der Situation und der verfügbaren Optionen ist in jedem Fall ratsam, um die bestmögliche Entscheidung für die eigene berufliche Zukunft zu treffen.
Was sind die häufigsten Gründe für eine Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung?
Die Probezeit in der Ausbildung dient primär dazu, die Eignung des Auszubildenden für den gewählten Beruf festzustellen. Während dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und fristlos kündigen. Dennoch gibt es häufig wiederkehrende Gründe, die Arbeitgeber zu einer Kündigung während der Probezeit veranlassen.
Ein häufiger Kündigungsgrund ist die mangelnde fachliche Eignung des Auszubildenden. Dies kann sich in unzureichenden schulischen Leistungen oder fehlenden praktischen Fähigkeiten äußern. Arbeitgeber erwarten oft eine gewisse Grundqualifikation und die Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgaben einzuarbeiten. Wenn diese Erwartungen nicht erfüllt werden, kann dies zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen.
Verhaltensbezogene Gründe spielen ebenfalls eine bedeutende Rolle. Hierzu zählen insbesondere Unpünktlichkeit, häufiges unentschuldigtes Fehlen oder mangelnde Zuverlässigkeit. Ausbildungsbetriebe legen großen Wert auf Disziplin und Verantwortungsbewusstsein. Wiederholte Verstöße gegen diese Grundsätze können schnell zu einer Kündigung führen, da sie die betrieblichen Abläufe stören und auf eine mangelnde Eignung für den Beruf hindeuten können.
Ein weiterer relevanter Aspekt sind zwischenmenschliche Probleme. Die Fähigkeit zur Integration in das Team und ein angemessener Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden sind entscheidend für den Erfolg in der Ausbildung. Konflikte, respektloses Verhalten oder mangelnde Kommunikationsfähigkeiten können Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sein.
Gesundheitliche Einschränkungen können ebenfalls zu einer Kündigung führen, insbesondere wenn sie die Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Ausbildungsberufs dauerhaft beeinträchtigen. Dies ist besonders relevant in Berufen mit hohen körperlichen Anforderungen.
Es ist wichtig zu betonen, dass trotz der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung während der Probezeit bestimmte rechtliche Schutzbestimmungen gelten. So ist beispielsweise die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden auch während der Probezeit unzulässig. Dies unterstreicht die Bedeutung des Mutterschutzes im Arbeitsrecht.
Arbeitgeber sollten beachten, dass eine Kündigung während der Probezeit zwar ohne Angabe von Gründen möglich ist, jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen darf. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Eignungsfeststellung. Sie sollte von beiden Seiten genutzt werden, um die Passung zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb zu evaluieren.
Für Auszubildende ist es ratsam, sich der Erwartungen des Ausbildungsbetriebs bewusst zu sein und aktiv an der eigenen fachlichen und persönlichen Entwicklung zu arbeiten. Offene Kommunikation und die Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen, können dazu beitragen, potenzielle Kündigungsgründe frühzeitig zu erkennen und zu adressieren.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Kündigung während der Probezeit?
Der Betriebsrat spielt auch bei einer Kündigung während der Probezeit eine wichtige Rolle. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören, unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet oder nicht. Diese Anhörungspflicht ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Bei einer Probezeitkündigung gelten jedoch besondere Regeln für die Betriebsratsanhörung. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht so detaillierte Informationen zur Verfügung stellen wie bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat sein subjektives Werturteil mitteilt, warum er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Eine Formulierung wie „Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht in unserem Interesse“ kann in diesem Fall genügen.
Trotz dieser vereinfachten Anforderungen darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht bewusst irreführen oder Sachverhalte unvollständig schildern. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf konkrete Vorfälle oder Tatsachen, muss er diese dem Betriebsrat detailliert darlegen.
Die Anhörung des Betriebsrats muss zwingend vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Wird der Betriebsrat gar nicht oder erst nach der Kündigung angehört, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch für Kündigungen in der Probezeit. Eine nachträgliche Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrats kann diesen Mangel nicht heilen.
Der Betriebsrat hat nach der Anhörung die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Gründe für einen Widerspruch können beispielsweise eine Diskriminierung des Arbeitnehmers oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein. Ein Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, kann aber die Position des Arbeitnehmers in einem möglichen Kündigungsschutzprozess stärken.
Für Auszubildende ist es wichtig zu wissen, dass diese Regelungen auch für sie gelten. Auch bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden. Dies bietet einen gewissen Schutz vor übereilten oder willkürlichen Kündigungen.
Die Beteiligung des Betriebsrats bei Probezeitkündigungen dient somit als wichtiges Kontrollinstrument. Sie stellt sicher, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung zumindest kurz begründet und gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, offensichtliche Fehler oder Ungerechtigkeiten zu erkennen und darauf zu reagieren. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Probezeit eine erleichterte Kündigung möglich sein soll, indem die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung geringer sind als bei regulären Kündigungen.
Was können Auszubildende tun, um sich vor einer Kündigung während der Probezeit zu schützen?
Auszubildende können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sich vor einer Kündigung während der Probezeit zu schützen. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sind dabei von zentraler Bedeutung. Ein Auszubildender sollte stets rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen und seine Aufgaben gewissenhaft erledigen. Verspätungen oder unentschuldigtes Fehlen können schnell zu einer negativen Beurteilung führen.
Ebenso wichtig ist es, Engagement und Lernbereitschaft zu zeigen. Auszubildende sollten aktiv Fragen stellen, Interesse an den Arbeitsabläufen zeigen und eigenständig nach Möglichkeiten suchen, ihre Fähigkeiten zu verbessern. Dies signalisiert dem Arbeitgeber, dass der Auszubildende motiviert ist und sich in den Betrieb einbringen möchte.
Die Einhaltung von Unternehmensrichtlinien und Sicherheitsvorschriften ist ein weiterer entscheidender Faktor. Auszubildende sollten sich mit den geltenden Regeln vertraut machen und diese konsequent befolgen. Dazu gehört auch ein angemessenes Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie ein respektvoller Umgang mit Betriebseigentum.
Offene Kommunikation mit Ausbildern und Vorgesetzten kann ebenfalls dazu beitragen, eine Kündigung zu vermeiden. Auszubildende sollten bei Problemen oder Unsicherheiten das Gespräch suchen und um Feedback bitten. Dies ermöglicht es, frühzeitig auf Schwierigkeiten zu reagieren und Missverständnisse auszuräumen.
Ein weiterer Schutz besteht darin, die eigenen Rechte und Pflichten als Auszubildender zu kennen. Dazu gehört das Wissen über Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und den Umfang der zu erledigenden Aufgaben. Auszubildende sollten sich nicht scheuen, bei Unklarheiten nachzufragen oder sich an die zuständige Kammer zu wenden.
Die sorgfältige Dokumentation der eigenen Leistungen und Fortschritte kann ebenfalls hilfreich sein. Ein gut geführtes Berichtsheft dient nicht nur als Nachweis der erlernten Fähigkeiten, sondern kann im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung auch als Beweismittel dienen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Arbeitgeber während der Probezeit zwar ohne Angabe von Gründen kündigen kann, dies jedoch nicht willkürlich geschehen darf. Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Religion sind auch während der Probezeit unzulässig. In solchen Fällen können sich Auszubildende an den Betriebsrat oder eine Antidiskriminierungsstelle wenden.
Auszubildende sollten zudem beachten, dass bestimmte Personengruppen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Dies gilt beispielsweise für Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung oder Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. In diesen Fällen gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, die eine Kündigung erschweren oder sogar ausschließen.
Letztendlich ist es für Auszubildende ratsam, die Probezeit als Chance zu begreifen, sich im Unternehmen zu beweisen und zu etablieren. Indem sie ihre Aufgaben ernst nehmen, Lernbereitschaft zeigen und sich aktiv in den Betrieb einbringen, können sie die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung deutlich reduzieren und den Grundstein für eine erfolgreiche Ausbildung legen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Probezeit: Die Probezeit ist die Anfangsphase eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, in der beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auszubildender – die Möglichkeit haben, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit dauerhaft passt. Während dieser Zeit können beide Seiten das Verhältnis meist ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.
- Kündigungsschutzklage: Eine Kündigungsschutzklage ist eine rechtliche Maßnahme, die ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender ergreifen kann, um gerichtlich prüfen zu lassen, ob eine Kündigung rechtmäßig ist. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ziel der Klage ist es oft, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
- Betriebsrat: Der Betriebsrat ist eine gewählte Vertretung der Arbeitnehmer in einem Unternehmen. Er hat unter anderem die Aufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Bei Kündigungen, auch während der Probezeit, muss der Betriebsrat angehört werden. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats kann unwirksam sein.
- Meinungsfreiheit: Meinungsfreiheit ist das Grundrecht, seine Meinung frei äußern zu dürfen, wie es in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) festgelegt ist. Am Arbeitsplatz kann dieses Recht eingeschränkt sein, besonders wenn Äußerungen den Unternehmenswerten widersprechen oder den Betriebsfrieden stören. Im Arbeitsverhältnis müssen daher persönliche Meinungen und betriebliche Interessen abgewogen werden.
- Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der eine Fortsetzung des Verhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann beispielsweise grobes Fehlverhalten sein.
- Unternehmenswerte: Unternehmenswerte sind die grundlegenden Prinzipien und Überzeugungen, die die Kultur und das Verhalten in einem Unternehmen prägen. Sie können Aspekte wie ethisches Verhalten, soziale Verantwortung und Unterstützung bestimmter politischer oder sozialer Anliegen umfassen. Mitarbeiter und Auszubildende sollten diese Werte respektieren, da Verstöße gegen sie zu Konflikten oder sogar Kündigungen führen können.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG): Regelt die Kündigung während der Probezeit. Innerhalb der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf, kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im vorliegenden Fall wurde das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, was diese Vorschrift relevant macht.
- § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Schreibt vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen und dessen Stellungnahme einzuholen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsrat zwar angehört, jedoch war die Begründung der Kündigung möglicherweise unzureichend, was zur Unwirksamkeit der ersten Kündigung führte.
- Art. 5 Grundgesetz (GG): Garantiert die Meinungsfreiheit, die auch am Arbeitsplatz grundsätzlich gilt. Beschränkt wird sie durch die Rechte anderer, insbesondere die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall musste das Gericht abwägen, ob die Meinungsäußerungen des Auszubildenden die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt haben.
- § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die zweite Kündigung als fristlose Kündigung ausgesprochen, was die Prüfung eines wichtigen Grundes erforderlich machte.
- § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Findet grundsätzlich Anwendung auf Arbeitnehmer, jedoch nicht auf Auszubildende in der Probezeit. Während der Probezeit gelten erleichterte Bedingungen für die Kündigung, da das Gesetz davon ausgeht, dass sich beide Seiten in dieser Phase noch kennenlernen. Im vorliegenden Fall konnte sich der Auszubildende nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG berufen, da er sich noch in der Probezeit befand.
Das vorliegende Urteil
ArbG Berlin – Az.: 37 Ca 12701/23 – Urteil vom 22.05.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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I. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2023 nicht aufgelöst worden ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers innerhalb der vereinbarten Probezeit.
Der 20-jährige Kläger begann bei der Beklagten am 1. September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 11. März 2023 (Anlage K1; Blatt 8 bis 9 der Akte). § 2 des Vertrages regelt eine viermonatige Probezeit. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr … EUR brutto.
Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A, der Konzernobergesellschaft der A Gruppe. Die Ausbildung des Klägers im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgte in einer weiteren Konzerngesellschaft, der B GmbH, als Kooperationsbetrieb. In der gesamten A Gruppe gelten sogenannte Essentials. Der zweite Unternehmensgrundsatz lautet: „Wir unterstützen das jüdische Volk und das Existenzrecht des Staates Israel.“
Am 7. Oktober 2023 hisste die Beklagte auf dem Vorplatz des Hauptsitzes der A auch die Flagge Israels und bekundete im Intranet auf einer von der Redaktion C veröffentlichten Seite folgendes: „Wir stehen an der Seite von Israel.“ Der Kläger richtete sich über G Teams an die Redaktion mit der Frage, aus welchen Gründen dies erfolge.
Am 12. Oktober 2023 repostete der Kläger unter dem Beitrag folgendes: „Meine Frage an Redaktion C via Teams ist immer noch unbeantwortet: Warum unterstützt die A Israel?“
Stunden später meldete sich die D Frau E bei dem Kläger und teilte ihm in einem Gespräch mit, dass die Beklagte eine ganz enge Verbindung zu Israel habe, die über Jahre gewachsen sei und forderte den Kläger auf, auf zu erwartende heftige Reaktionen nicht zu reagieren. Ferner kündigte sie an, dass sich der Leiter der Abteilung Kommunikation und Nachhaltigkeit, Herr F, mit dem Kläger in Verbindung setzen würde.
Am Abend sowie am nächsten Tag gab es Kommentare von Mitarbeiter:innen aus dem A Konzern, in denen unter anderem auf den Arbeitsvertrag und die Essentials der A-Gruppe verwiesen wird.
In einem Gespräch mit Herrn F wies dieser den Kläger darauf hin, dass es seit der Gründung des Unternehmens eine historische Verpflichtung sei, jüdisches Leben zu schützen, was insbesondere den staatlichen Schutzraum, Israel, umfasse.
Später antwortete der Kläger auf Reaktionen zu seinem Kommentar und schrieb, dass er verstehe, dass einige Themen sensibel sein könnten, er aber auch darauf Wert lege, Antworten auf seine Frage zu erhalten. Ferner erklärte er auch, dass ihm die Essentials vertraut seien und er im Unterschied zu hilfreichen Antworten von Herrn F von den Kommentatoren nur unbefriedigende Antworten erhalten habe.
Am 17. Oktober 2023 änderte der Kläger sein Profil auf G Teams und fügte folgenden Profilsatz ein: „I don´t stand with Israel“.
Die Geschäftsführung fasste am 17. Oktober den Beschluss, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger innerhalb der Probezeit zu beenden.
Am 18. Oktober 2023 veröffentlichte der Kläger auf seinem H Kanal ein Video namens „Wie entsteht eine Lüge“, in dem es um die Berichterstattung geht, dass es zur Köpfung von Kindern durch die Hamas gekommen sei. In dem Video nutzte der Kläger Bildmaterial verschiedenster Nachrichtensender, unter anderem seines Ausbildungsbetriebes sowie Schlagzeilen von I. Aussagen des Videos sind unter anderem, dass die Meldung, die Hamas habe Babys enthauptet, eine Lüge sei, die Taktik der israelischen Regierung mit der Propaganda der Nazis unter Josef Goebbels vergleichbar sei und die Medien, insbesondere auch die Publikationen von A, B und I diese Lügen als Tatsachen verbreiten und sich zu eigen machen würden.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 hörte die Beklagte den Betriebsrat an (Anlage B1; Blatt 28 der Akte). Es heißt darin zur Begründung: „Nach subjektiver Einschätzung der Ausbildungsleitung hinsichtlich des betrieblichen Verhaltens von J ist die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses mit ihm nicht mehr möglich.“
Der Betriebsratsvorsitzende teilte dem K Partner Herrn L und Frau E am 19. Oktober 2023 telefonisch mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, sich zu der Kündigung nicht äußern zu wollen.
Frau E erklärte in einem Gespräch, dass das Video und die Nachfragen der Grund der Kündigung seien.
Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (Anlage K 2; Blatt 10 bis 11 der Akte). Im Betreff heißt es: „fristlose Kündigung“.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 8. November 2023 eingegangenen Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 zu dem Ausspruch einer vorsorglichen weiteren ordentlichen, entfristeten Beendigungskündigung in der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz an (Anlage B4; Blatt 54 der Akte). Als Anlage fügte die Beklagte ihren an das Arbeitsgericht Berlin gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 bei. Der zuständige Betriebsausschuss erklärte mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (Blatt 56 der Akte), dass er keine Stellungnahme abgeben wird und das Anhörungsverfahren damit als abgeschlossen betrachtet.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis erneut mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 (Anlage B3; Blatt 52 der Akte), wogen sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung ebenfalls wendet.
Er ist der Auffassung, dass die Kündigungen willkürlich und sachfremd seien, da diese nur erfolgt seien, weil er die Berichterstattung hinterfragt habe. Die Kündigung sei auch sittenwidrig, da die Beklagte diese als fristlos bezeichnet habe und somit von einem Verschulden des Klägers ausgehen würde, obwohl der Kläger nur von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, Kritik zu üben, wofür er sanktioniert worden sei. Es möge zwar sein, dass dem Kläger die Essentials vertraut gewesen seien, allerdings impliziere dieses Wissen nicht zwangsläufig, dass berechtigte Fragen als unangemessen oder konträr zu den Grundsätzen betrachtet werden müssten. Die Reaktionen der Mitarbeiter:innen seien auch missverständlich und wenig hilfreich gewesen. Der Satz im Teamsprofil sei nicht in der Absicht erfolgt, provokativ zu sein. Die Absicht des Klägers sei gewesen, seine persönliche Position zu verdeutlichen, basierend auf differenzierten Ansichten. Die Kündigung verstoße gegen die guten Sitten, weil sie wegen der politischen Anschauung des Klägers ausgesprochen worden sei. Die Betriebsratsanhörungen seien unwirksam, da es sich nicht um eine abschließende Stellungnahme gehandelt habe und dem Betriebsrat suggeriert worden sei, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers nicht wegen seiner fehlenden oder schlechten Leistung, sondern wegen seines betrieblichen Verhaltens, also seiner politischen Positionierung, gekündigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 20. Oktober 2023 hinaus ein ungekündigtes Ausbildungsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen besteht und
3. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Ausbildungsverhältnis in der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sei. In dieser Zeit ginge es auch um die Überprüfung, ob sich ein Auszubildender in das betriebliche Geschehen einordnen könne, was von der Ausbildungsleiterin und Personalleiterin der Beklagten verneint worden sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen §§ 138, 242 BGB und könne im Prozess nicht überprüft werden. Auch wenn es keines Kündigungsgrundes bedurft hätte, lägen Geschehnisse vor, die aus Sicht der Beklagten geeignet wären, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung stehe auch nicht entgegen, dass die erste Kündigung als fristlos bezeichnet worden sei, da dies nicht als Kündigung aus wichtigem Grund gemeint sei, sondern nach § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf den auch ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die telefonische Mitteilung des Betriebsrats habe eine abschließende Erklärung beinhaltet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die überwiegend zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das Ausbildungsverhältnis wurde zwar nicht durch die Kündigung vom 20. Oktober 2023 aufgelöst, jedoch mit Zugang der Kündigung vom 20. Dezember 2023.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20. Oktober 2023 aufgelöst wurde.
1. Der Kündigungsschutzantrag zu 1) ist zulässig. Ihm kommt auf Grund der drohenden materiellen Präklusion gemäß § 4 Satz 1, 7 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu. Die §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2, 7 KSchG sind nach § 10 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbar, wenn kein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gebildet ist (BAG, Urt. v. 23.7.2015 – 6 AZR 490/14), wie es hier entsprechend der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Fall ist (Protokoll vom 15. Dezember 2023; Blatt 31 der Akte).
2. Der Kläger hat die Kündigung rechtzeitig binnen drei Wochen nach Zugang gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerichtlich angegriffen. Die gegen die Kündigung vom 20. Oktober 2023 gerichtete Klage ist im elektronischen Behördenpostfach des Arbeitsgerichts Berlin am 8. November 2023 eingegangen und der beklagten Partei am 15. November 2023 zugestellt worden, was als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist. Die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit gemäß § 7 KSchG ist damit nicht eingetreten.
3. Die Kündigung ist jedoch wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam.
a) Der Betriebsrat ist auch bei einer Kündigung während der Probezeit nach § 102 BetrVG zu beteiligen (BAG 16.9.2004 – 2 AZR 511/03); als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zählen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 BetrVG auch die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
b) Nach § 102 Absatz 2 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn sich der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung nicht innerhalb einer Woche äußert. Auch wenn es sich vorliegend um eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist handelt, liegt keine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG vor, wonach der Betriebsrat Bedenken unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen mitzuteilen hat. Es wird insoweit von einer ordentlichen, entfristeten Kündigung gesprochen (BAG 27.11.1991 – 2 AZR 263/91, NZA 1992, 506; Ascheid/Preis/Schmidt/Biebl, 7. Aufl. 2024, BBiG § 22 Rn. 6). Die Beklagte hat die Kündigung vom 20. Oktober 2023 vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen. Der Betriebsrat wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 angehört. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsratsvorsitzende in einem Telefonat am 19. Oktober 2023 mündlich erklärt hat, dass der Betriebsrat beschlossen habe, sich zur Kündigung nicht äußern zu wollen. Dem Betriebsrat ist es grundsätzlich möglich, sich vor Ablauf der Wochenfrist abschließend zu äußern, sodass in einem solchen Fall das Beteiligungsverfahren vorzeitig beendet ist (BAG 25.5.2016 – 2 AZR 345/15). Danach liegt eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats nur vor, wenn der/die Arbeitgebende sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Absatz 1 und Absatz 3 BetrVG nicht mehr äußern (BAG 25.5.2016 – 2 AZR 345/15). Voraussetzung ist nach Auffassung des BAG, welcher sich die Kammer anschließt, folgendes: „Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG, NZA 1988, 137 [zu B I 1 d bb]). Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal – und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung – äußern möchte (BAG, NZA 1995, 672 = NJW 1995, 2743 Ls. [zu II 1 b]). Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen“ (BAG 25.5.2016 – 2 AZR 345/15). Soweit die Beklagte zunächst allein vorgetragen hat, dass es ein Telefonat gegeben hat, in dem der Betriebsratsvorsitzende den Beschluss mitgeteilt hat, sich zu der Kündigung nicht äußern zu wollen, ergeben sich aus dieser Darstellung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung „eindeutig“ ergeben würde, dass der Betriebsrat sich auf keinen Fall mehr melden wird. Allein in der Mitteilung eines Beschlusses liegt mithin für sich allein genommen keine abschließende Stellungnahme vor (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 7. Aufl. 2024, BetrVG § 102 Rn. 135). In einer telefonischen Meldung, nach der sich der Betriebsrat nicht äußern wolle, kann nur eine abschließende Stellungnahme gesehen werden, wenn der/die Arbeitgebende aufgrund einer mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung davon ausgehen darf, dass eine weitere Äußerung nicht mehr erfolgen wird (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 7. Aufl. 2024, BetrVG § 102 Rn. 135; BAG 12.3.1987 – 2 AZR 176/86). Die Beklagte trägt nicht vor, dass es eine entsprechende Handhabung bzw. eine bisherige Übung oder eine Regelungsabrede gegeben hat, die darauf schließen lassen könnte, dass eine solche Beschlussmitteilung auch eine abschließende Erklärung mit umfasst. Auch in dem weiteren Schriftsatz trägt die Beklagte nicht konkret vor, was der Betriebsratsvorsitzende in Bezug auf die Beendigung des Anhörungsverfahrens genau gesagt haben soll. Zwar bewertet die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2024 die Aussage in dem Telefonat dahin, dass die Entscheidung „abschließend“ gewesen sein soll und der Zeuge L und die Zeugin E darüber informiert worden seien. Die Beklagte trägt aber gerade nicht vor, dass der Beschluss selbst abschließend gewesen sein soll und wie genau dies kommuniziert worden sein soll. Der Vortrag geht dahin, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, keine Stellungnahme zur Kündigung abzugeben, was die Beklagte dann dahingehend bewertet, dass „diese Entscheidung .. abschließend .. war“, ohne die Erklärung selbst näher darzulegen und/oder den Beschluss einzureichen, aus dem sich die Abgeschlossenheit selbst ergeben würde. Auch wird im weiteren Schriftsatz nur vorgetragen, dass Frau E „informiert“ wurde, ohne auch hier konkreter vorzutragen. Ein „eindeutiger“ Abschluss des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Verlauf, der sich gerade anders darstellt. Aus der Beteiligung des Betriebsrats in Bezug auf die zweite Kündigung ergibt sich nämlich eine andere Handhabung. Zwar wird in dem Schreiben des Betriebsrats auch auf die bereits erfolgte Anhörung vom 18. Oktober 2023 Bezug genommen, jedoch nicht klargestellt, dass am 19. Oktober 2023 gegenüber den entsprechenden Personen auf Seiten der Beklagten bereits mitgeteilt wurde, dass der Betriebsrat das Anhörungsverfahren mit dem Beschluss bzw. der Mitteilung des Beschlusses bereits am 19. Oktober 2023 als abgeschlossen betrachtet hat. Für die Kündigung vom 20. Oktober 2023 hingegen hat der Betriebsrat gerade klargestellt, dass er das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Wie die übliche Handhabung ist, wird auch nicht erläutert, d.h. ob regelmäßig Telefonate geführt werden und dann nie eine weitere Stellungnahme kam und/oder die Beklagte Kenntnis von der nächsten Sitzung hatte und daher annahm und annehmen konnte, dass der Betriebsrat nicht noch einmal zukommen würde oder dergleichen. Ferner fällt auf, dass die Beklagte in ihrem ersten Schriftsatz dargelegt hat, dass der Betriebsrat beschlossen habe, sich zu der Kündigung nicht äußern zu wollen, wohingegen in Bezug auf die zweite Kündigung der Betriebsausschuss einen Beschluss gefasst hat, der nach Darstellung der Beklagten im Rahmen seiner Geschäftsordnung in personellen Angelegenheiten zuständig ist. Es ist daher nicht klar, ob sich die Erklärung in Bezug auf die erste Kündigung auch auf einen Beschluss des Betriebsausschusses bezieht oder auf den gesamten Betriebsrat, wie es nach dem Telefonat entsprechend des Sachvortrages gewesen sein könnte. Unabhängig von der etwaigen rechtlichen Bewertung zeigt dies nur, dass für die Kammer nicht klar ist, wie die betriebsübliche Handhabung oder die eingespielten Abläufe zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat sind oder waren, um daraus den Schluss zu ziehen, dass ein – mit dem hier vorgetragenen Inhalt – erfolgter Telefonanruf als Abschluss des Anhörungsverfahrens gewertet werden kann.
c) Es kann dahinstehen, ob die Betriebsratsanhörung darüber hinaus inhaltlich fehlerhaft ist.
II.
Der Antrag zu 2), der allgemeine Feststellungsantrag, ist unzulässig, da es an dem notwendigen Feststellungsinteresse nach §§ 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) fehlt. Neben der hier mit den Anträgen zu 1) und 3) punktuell angegriffenen Kündigungen sind keine weiteren Umstände für ein bevorstehendes Ende des Ausbildungsverhältnisses zwischen den Parteien in das Verfahren eingeführt worden.
III.
1. Der Klageantrag zu 3) ist wie auch der Antrag zu 1) zulässig.
2. Auch ist keine gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung eingetreten, auch wenn die Klageerweiterung, die sich gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2023 richtet, erst nach Ablauf von 3 Wochen, d. h. am 14. Mai 2024 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Im Falle einer gleichzeitig anhängig gemachten allgemeinen Feststellungsklage – wie hier mit dem Antrag zu 2) – wird die Frist des § 4 KSchG nach dem Rechtsgedanken des § 6 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn der/die Arbeitnehmende die weitere Kündigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als konkret bezeichnete in den Prozess eingeführt und auf sie bezogen einen § 4 S. 1 KSchG genügenden Antrag gestellt hat (BAG, Urt. v. 26.9.2013 – 2 AZR 682/12, NZA 2014, 443, beck-online). Dies ist hier mit dem Antrag zu 3) erfolgt.
3. Die Beklagte konnte das Ausbildungsverhältnis jedoch auf der Grundlage des § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass das Ausbildungsverhältnis nicht zu diesem Zeitpunkt aufgelöst ist. Einerseits wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass der Ausbildungsbetrieb den/die Auszubildende/n dahingehend überprüfen kann, ob diese/r für den zu erlernenden Beruf geeignet ist (vgl. BT-Dr V/4260, S. 10), andererseits aber auch, ob er/sie sich in das betriebliche Geschehen mit entsprechenden Lernpflichten einordnen kann (BAG, Urteil vom 16. 12. 2004 – 6 AZR 127/04 NJW 2005, 1678, beck-online).
a) Die zweite Kündigung ist nicht nach § 102 BetrVG unwirksam.
aa) Zunächst ist festzustellen, dass eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag. Bereits am Ende des Anhörungsschreibens bittet die Beklagte um eine ausdrückliche Erklärung, dass die Entscheidung abschließend ist. Der Betriebsrat hat sodann mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 deutlich erklärt, dass er das Anhörungsverfahren als abgeschlossen betrachtet. Damit war das Anhörungsverfahren beendet und die Beklagte konnte im Anschluss daran vor Ablauf der Wochenfrist die Kündigung auf den Weg bringen.
bb) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Darstellung des Sachverhaltes unwirksam. Auch bei einer Kündigung im Rahmen einer Probezeit ist der Betriebsrat über die Kündigungsaspekte zu informieren, die ihn zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses veranlasst haben. Allerdings ist die Substantiierungspflicht nicht an den objektiven Merkmalen von Kündigungsgründen, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der/die Arbeitgebende subjektiv seinen/ihren Kündigungsentschluss herleitet. Dies folgt aus dem Grundsatz der subjektiven Determination (BAG, Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 121/12 –, juris: zur Wartefrist nach § 1 KSchG bei Arbeitnehmenden). Wenn der/die Arbeitgebende sich der Kündigung auf ein subjektives Werturteil stützt, reicht die Mitteilung allein dieses Werturteils für eine ordnungsgemäße Anhörung aus, die nicht weiter belegt werden muss, was nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann gilt, wenn dem subjektiven Werturteil konkretisierbare Tatsachenelemente zugrunde liegen. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn in Wirklichkeit nicht ein Werturteil, sondern eine ganz bestimmte konkrete Verhaltensweise oder bestimmte Tatsachen den eigentlichen Kündigungsgrund bilden.
Eine genaue Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen kann hier dahinstehen, da – anders als in der ersten Betriebsratsanhörung – in der zweiten Betriebsratsanhörung auch der Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 beigefügt war. Aus diesem ergibt sich umfassend, welche Motivation die Beklagte veranlasst hat, das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zu beenden. Die Beklagte bezieht sich in der Betriebsratsanhörung auf das betriebliche Verhalten und ihre subjektive Einschätzung zum weiteren Verlauf. Und der vorgenannte Schriftsatz beschreibt den gesamten Hintergrund, betriebliche Reaktionen, Gespräche sowie den Inhalt des Videos. Auch in der Zusammenfassung legt die Beklagte insgesamt dar, aus welchen Gründen das Ausbildungsverhältnis beendet werden soll. Jedenfalls mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz ist der Betriebsrat umfassend nach dem Grundsatz der subjektiven Determination unterrichtet worden. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Ausbildungsleitung zu keiner Zeit auf seine Befähigung hingewiesen habe oder dass er fachlich die Ausbildung nicht schaffen würde, spielt dies keine Rolle, da die Beklagte sich nicht darauf bezieht. Vielmehr bezieht sie sich auf das, was im vorgenannten Schriftsatz von ihr dargelegt wurde und was dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben wurde. Es kann damit auch keine Rede davon sein, dass der Kündigungssachverhalt nur pauschal und schlagwortartig umschrieben wurde.
b) Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
aa) Nach § 612a BGB dürfen Arbeitgebende Arbeitnehmende nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil diese in zulässiger Weise Rechte ausüben. Das Benachteiligungsverbot soll die Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der/die Arbeitgebende aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen (BAG, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –, Rn. 10 – 11, juris). Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –, Rn. 10 – 11, juris).
Eine Rechtsausübung in diesem Sinn kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zu dem/der Arbeitgebenden rechtserheblich sind (vgl. APS/Linck 3. Aufl. § 612a BGB Rn. 7; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 612a Rn. 7; Staudinger/Richardi/Fischinger (2011) § 612a Rn. 15; HWK/Thüsing 4. Aufl. § 612a BGB Rn. 12). Dazu gehört insbesondere auch das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (BAG, Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 150/10 –, Rn. 33, juris).
bb) Die Formulierung des Klägers: „I don´t stand with Israel“ ist insoweit vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG erfasst. Ob auch alle Aussagen des H Videos dem Schutzbereich unterfallen, kann im Ergebnis dahinstehen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG fallen können, in der Regel auch dann, wenn sie offensichtlich falsch wären. Tatsachenbehauptungen ungeklärten Wahrheitsgehalts dürfen bis zu deren Verifizierung verbreitet werden, soweit das zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses für erforderlich gehalten werden kann (BVerfG 9.11.2022, BeckRS 2022, 39325 Rn. 17; ErfK/Schmidt, 24. Aufl. 2024, GG Art. 5 Rn. 7). Die Kammer hat das Video nicht selbst in Augenschein genommen, sondern allein die von der Beklagten vorgetragenen Kernaussagen herangezogen, die unstreitig sind. Ob die Aussage, dass B und I Lügen als Tatsachen verbreiten und sich zu eigen machen, eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung darstellt, kann dahinstehen und zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Aussage noch dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfällt. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vergleich mit Nazis unter Goebbels eine Grenze überschreitet und den geschützten Bereich verlässt.
cc) Denn auch wenn das gesamte Verhalten des Klägers vom Schutzbereich des Art. 5 GG gedeckt ist und eine Kündigung wegen dieser Äußerungen erfolgt wäre, also die Konsequenz einer geschützten Betätigung nachteilige Rechtsfolgen für den Berufsweg des Klägers hat, ist die Meinungsfreiheit nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Nicht jede etwaige Reaktion auf eine Meinungsäußerung stellt damit einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Bei Konflikten zwischen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, die die allgemeinen Gesetze schützen sollen, muss daher eine Abwägung vorgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 126/85 –, BVerfGE 86, 122-132, Rn. 23), und zwar hier mit den Grundrechten der Beklagten, insbesondere dessen unternehmerischer Freiheit (Artikel 12, 14 2 Absatz I GG), Privatautonomie (Art. 2 GG) sowie Pressefreiheit (Art. 5 GG). Die Freiheit zum Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverträgen hat für ein Unternehmen erhebliche Bedeutung. Wirtschaftlicher Erfolg hängt weitgehend von der Qualität der Belegschaft und dem Frieden im Betrieb ab (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 126/85 –, BVerfGE 86, 122-132, Rn. 23).
cc) Danach ist die Kammer der Auffassung, dass die oben genannten Rechte der Beklagten im Ausbildungsverhältnis Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Klägers in der hier vorliegenden Konstellation haben.
(1) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte Unternehmensgrundsätze (sogenannte Essentials) hat, die unternehmensweit gelten und bereits von dem Unternehmensgründer als maßgeblicher Wertekanon angenommen werden. Hierzu gehört auch die Unterstützung des jüdischen Volkes und das Existenzrecht des Staates Israel. Es wird nicht verkannt, dass die Aussage „I don´t stand with Israel“ nicht gleichzusetzen ist mit dem Abstreiten eines Existenzrechtes des Staates Israel, jedoch bringt der Kläger ungeachtet dessen zum Ausdruck, dass er die besondere Beziehung, die die Beklagte zum jüdischen Volk und dem Staat Israel hat, nicht teilt. Für die Beklagte geht es wegen der Verbundenheit nicht nur um das Existenzrecht selbst, sondern eine „Freundschaft“ mit Israel, was nach der Darstellung der Beklagten in der Unternehmensgeschichte tief verwurzelt ist. Wenn der Kläger mit seiner Aussage, die innerbetrieblich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der A-Gruppe gesehen werden konnte, dass er nicht an der Seite von Israel steht, setzt er sich damit gegen das erklärte Selbstverständnis der politischen Ausrichtung des A-Konzerns, welches alle Mitarbeitenden teilen, jedenfalls entsprechend der durch diese bestätigten Essentials. Der Kläger hat selbst auch erkannt, dass es sich um ein „sensibles“ Thema bei der Beklagten handelt und auch die Essentials waren ihm bekannt, zumal den Auszubildenden bereits in der Einführungswoche die Sichtweise nahegebracht und historisch eingeordnet wird. Die unternehmerische Freiheit der Beklagten umfasst damit auch die Möglichkeit, innerhalb einer Probezeit – in der die gesetzliche Wertung dahingeht, beiderseits zu prüfen, ob man zueinander passt – ein Ausbildungsverhältnis zu beenden, wenn die beiderseitige politische Ausrichtung nicht kompatibel ist und/oder unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, ob man an der Seite von Israel stehen sollte oder nicht und dies zu betrieblichen Auswirkungen führt. Die Beklagte bzw. der Konzern hat mit dem Beitrag vom 8. Oktober 2023 sowie dem Hissen der israelischen Flagge auch noch einmal die Wichtigkeit ihrer politischen Ausrichtung zum Ausdruck gebracht und von uneingeschränkter Solidarität mit dem Staat Israel gesprochen. Mit der Positionierung des Klägers hat er sich dem diametral entgegengestellt, was grundsätzlich sein gutes Recht ist, aber gleichzeitig die Rechte der Beklagten beeinträchtigt, insbesondere auch zur Wahrung des Betriebsfriedens. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Meinung nicht in einem privaten Umfeld geäußert hat, sondern dies gerade unternehmensintern eingebracht und damit einen betrieblichen Bezug hergestellt hat. In Kenntnis der Sensibilität des Themas für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten und trotz verschiedener Gespräche und Erklärungen hat der Kläger sich entschieden, sich gegen Vorgaben und das Selbstverständnis der Beklagten zu stellen und dies kurz nach dem Überfall der Hamas in seinem Profil aufzunehmen, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gab, außer in Opposition zu seinem Ausbildungsbetrieb zu gehen, um entsprechende erwartbare Reaktionen herbeizuführen. Die Beklagte konnte nach Abwägung der beiderseitigen Positionen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses nicht zielführend ist, was auch zeigt, dass der Kläger negative Reaktionen hervorgerufen hat und sich auch nicht dann zurückgehalten hat, als ihm die Ausbildungsleiterin dies noch einmal nahegelegt hat.
(2) Soweit es das H Video betrifft, wäre auch hier – sofern der gesamte Beitrag dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfiele – eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und der unternehmerischen Freiheit der Beklagten andererseits vorzunehmen. Auch bei dieser Abwägung ist nach Ansicht der Kammer der unternehmerischen Freiheit der Vorrang zu geben. Der Kläger unterstellt verschiedenen Publikationen des A-Konzerns, dass sie Lügen als Tatsachen verbreiten und sich zu eigen machen würden. Auch wenn dies zutreffen sollte, könnte die Beklagte verlangen, dass der Kläger dies intern mit der Ausbildungsleiterin klären mag, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, Fragen beantwortet zu erhalten und sich kritisch auseinanderzusetzen. Ein Ausbildungsbetrieb bzw. eine Schwestergesellschaft der gleichen Gruppe muss sich jedoch nicht im Rahmen einer noch laufenden Probezeit von einem eigenen Auszubildenden öffentlich vorhalten lassen, Lügen zu verbreiten, ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft oder nicht. Auch hier hat die gesetzgeberische Wertung, dass innerhalb der Probezeit die Parteien feststellen können, ob sie zueinander passen, Vorrang. Es ist für die Kammer deutlich, dass es nicht „passt“, für einen Konzern zu arbeiten, von dem man zu Recht oder Unrecht meint, Lügen zu verbreiten. Es kann einem Ausbildungsbetrieb nicht zugemutet werden, eine Ausbildung für einen Auszubildenden durchzuführen, der von der Arbeit der Beklagten bzw. anderer Gesellschaften des gleichen Konzerns im Ergebnis nichts hält und dies öffentlich verbreitet, denn die Berichterstattung betrifft einen Kernbereich der A-Gruppe. Der Kläger kann mithin seine Meinung äußern, hat jedoch auf der anderen Seite – wenn er eine Ausbildung bei der Beklagten machen will – auch Rücksicht zu nehmen auf die Beklagte, die sich ebenfalls auf die genannten grundgesetzlichen Positionen stützen kann.
(3) Die geänderte Aussage im Profilbild sowie das H-Video stellen damit keine zulässige Rechteausübung im Sinne des § 612a BGB dar, welche im Ergebnis von der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers gerechtfertigt wäre, da dieser Freiheit gleichberechtigte Rechtspositionen der Beklagten entgegenstehen und hier Vorrang haben.
dd) Die Probezeitkündigung würde auch im Falle der Annahme einer zulässigen Rechteausübung nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verstoßen. Die Beklagte hat ihre Motivation bezüglich der Kündigung nicht nur auf die von dem Kläger genannten Äußerungen gestützt, sondern auf verschiedene Aspekte. Wie bereits dargestellt, ist auf das wesentliche Motiv abzustellen und der Kläger trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –, Rn. 10 – 11, juris). Die Beklagte hat nicht (allein) die Meinungsäußerung des Klägers als Grund für die Kündigung angeführt (anders insofern als hier: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 126/85 –, BVerfGE 86, 122-132, Rn. 20). In den Betriebsratsanhörungen beruft sich die Beklagte auf betriebliches Verhalten, welches der Kläger in der Klageschrift selbst näher beschrieben hat, nicht aber auf Meinungsäußerungen:
(1) Es gab ein Gespräch mit der Ausbildungsleiterin, die ihm nach der Darstellung in der Klageschrift schon darauf hinwies, dass es im Intranet eine heftige Reaktion auf seinen Kommentar geben würde und betonte wiederholt, dass er nicht darauf reagieren sollte. Der Kläger hat sodann das Gegenteil getan und erst danach sein Profilbild geändert. Ferner gab es ein Gespräch mit dem Leiter Kommunikation, der ebenfalls nach dem Vortrag des Klägers erläuterte, warum es seit der Gründung des Unternehmens so sei, dass insbesondere auch der staatliche Schutzraum, Israel, geschützt werden solle und verdeutlichte insoweit das Selbstverständnis des A-Konzerns. Aus diesem Verhalten ist ersichtlich, dass der Kläger nicht bereit ist, sich an betriebliche Vorgaben zu halten. Wenn die Ausbildungsleiterin dem Kläger im Hinblick auf die besondere Sensibilität mehrfach vorgibt, nicht weiter auf das Thema einzugehen, der Kläger aber nicht nur darauf inhaltlich weiter eingeht, sondern auch ein klares Statement in seinem unternehmensinternen Profil veröffentlicht, zeigt dies, dass die Beklagte Bedenken gegen eine Eingliederung in die betrieblichen Gegebenheiten hegen durfte. Im Vordergrund stünde dann nicht die eigentliche Meinungsäußerung, sondern die mangelnde Fähigkeit, sich in eine betriebliche Ordnung einzufügen.
(2) Der Kläger kann sich auch insoweit nicht auf Meinungsäußerungsfreiheit berufen, als ihm nicht vorgegeben wurde, insgesamt seine Meinung nicht zu äußern, sondern vorgegeben wurde, sich innerhalb des Betriebes zurückzuhalten, um heftige Reaktionen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund, dass der A-Konzern auch viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jüdischen Glaubens hat und/oder Mitarbeitende, die aus Israel stammen sowie mehrere israelische Tochtergesellschaften hat, hat die Beklagte das Recht, dem Betriebsfrieden Vorrang zu geben und ein entsprechendes betriebliches Verhalten einzufordern, welches dem nicht zuwiderläuft.
(3) In der Zusammenfassung der Hintergründe zu der Kündigung hat die Beklagte dargestellt, dass sie ein Bemühen des Klägers nicht gesehen hat, sich in das betriebliche Geschehen einzufügen, was neben den konkreten Äußerungen steht. Der Kläger hat weder konkret dargelegt noch Beweis angetreten, dass das wesentliche Motiv allein die Äußerung einer Meinung war. Vielmehr geht es bereits in der Klageschrift im Wesentlichen darum, welche Reaktionen darauf erfolgt sind. Entgegen der Vorgabe, nicht weiter zu reagieren, hat er nicht nur sein Profil bei Teams geändert, sondern auch nach weiteren Gesprächen auf Reaktionen geantwortet und den Kommentatoren entgegnet, dass sie ihm nur unbefriedigende Antworten gegeben hätten.
(4) Wenn die Beklagte mithin darstellt, dass sie nach subjektiver Einschätzung hinsichtlich des betrieblichen Verhaltens zu der Auffassung gekommen ist, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, ist nicht belegt, dass die Meinungsäußerung selbst der wesentliche Grund für die Kündigung war, sondern das gesamte Verhalten. Dabei mag eine Rolle gespielt haben, dass der Kläger sich nicht an die Ausbildungsleiterin wendet, um Fragen aufzuwerfen, sondern zugleich mit Fragen, Statements und Videos intern und extern eine größere Verbreitung sucht.
(5) Soweit der Kläger in seinem letzten Schriftsatz darauf verweist, dass es zu keiner Zeit um seine Befähigung ging, ist dies nicht verständlich, da dies nicht die Begründung für die Kündigung ist. Im Übrigen hat der Kläger das Verhalten und die Geschehnisse in der Klageschrift selbst dargelegt und selbst darauf hingewiesen, dass er sich nicht an Vorgaben gehalten hat.
c) Die Kündigung ist auch nicht sittenwidrig und verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
(1) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Verstößt das Rechtsgeschäft – wie eine an sich neutrale Kündigung (BAG 21. März 1980 – 7 AZR 314/78 – zu II 3 der Gründe) – nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des/der Handelnden hinzukommen, welches diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten verletzt werden. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 107/19 –, Rn. 11, juris)
(2) Der Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen. Soweit es die Kündigungsmöglichkeiten eines/einer Auszubildenden betrifft, hat der Gesetzgeber die Wertung in § 22 Absatz 1 BBiG vorgegeben und damit auch die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert geregelt (zum Kündigungsschutzgesetz: BAG 22. April 2010 – 6 AZR 828/08 – Rn. 41; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 107/19 –, Rn. 12, juris).
(3) Im Rahmen der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu berücksichtigen (BAG 19. Oktober 2017 – 8 AZR 845/15 – Rn. 20, BAGE 160, 337). Der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsrechtliche Schutz ist allerdings umso schwächer, je stärker die geschützten Grundrechtspositionen des Unternehmens im Einzelfall betroffen sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmende vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87; bezgl. der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 107/19 –, Rn. 13, juris).
(4) Gemessen daran kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu § 612a BGB Bezug genommen werden, der bereits eine Ausprägung des § 138 BGB darstellt. Auch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers verstößt die Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender und ist nicht willkürlich. Eine Probezeit dient gerade dazu, herauszufinden, ob der/die Auszubildende im Einklang mit den Unternehmenswerten, mit der Arbeitsweise des Unternehmens und der Einordnung in die Abläufe steht.
Auch das Alter des Klägers führt zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer geht dabei auch von folgender Aussage des Bundesverfassungsgerichts aus: „Charakter und Anschauungen formen sich erfahrungsgemäß erst mit zunehmendem Alter und wachsender Lebenserfahrung. Engagierte, überzeichnete und inhaltlich angreifbare Meinungsäußerungen dürfen daher bei Jugendlichen nicht in gleicher Weise auf die Goldwaage gelegt werden wie bei gereiften Menschen. Das gilt vor allem, wenn ihnen eigene, emotional stark bewegende Erlebnisse zugrunde liegen (vgl. auch BVerfGE 39, 334 <356 f.>). Wer befürchten muss, dass seine Äußerungen zu einer negativen Bewertung seines Charakters und einer entsprechenden Einschätzung seines künftigen Verhaltens führen, wird sich besondere Zurückhaltung auferlegen. Eine solche Bewertung ist daher in hohem Maß geeignet, ihn in der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu behindern.“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 126/85 –, BVerfGE 86, 122-132, Rn. 27). Die hiesige Konstellation unterscheidet sich jedoch von der zuvor genannten. Zwar ging den hier streitgegenständlichen Geschehensabläufen auch ein emotional stark bewegendes Ereignis voraus, jedoch liegt der Fall ansonsten anders: Hier besteht ein konkreter Bezug zwischen den Unternehmenswerten, dem Selbstverständnis der Beklagten, der Arbeitsweise und den Rechtspositionen der Beklagten zu den Äußerungen und dem Verhalten des Klägers. Es geht nicht um einen Beitrag in einer Schülerzeitung (wie in der zuvor zitierten Entscheidung), der mit dem Ausbildungsbetrieb in keinem Verhältnis steht, sondern bezieht sich konkret und direkt auf die Beklagte bzw. den Konzern, dem die Beklagte angehört, sodass daraus prognostiziert werden kann, wie der weitere Ausbildungsverlauf sein könnte. In dem Beitrag der Schülerzeitung ging es nicht um ein den Ausbildungsbetrieb betreffendes Thema und konnte keine Rückschlüsse auf ein Verhalten oder eine Eignung bei diesem zu lassen. Hinzu kommt, dass der Kläger es nicht hat bewenden lassen, nachdem er mit der Ausbildungsleiterin gesprochen und ihn erneut zu dem Thema sensibilisiert hat. Nicht nur danach hat der Kläger sein Profil geändert, sondern sich an die Kommentatoren gewandt und noch zudem ein Video erstellt, welches sich direkt gegen die Arbeitsweise der Beklagten bzw. Publikationen des A-Konzerns richtet. Der Kläger hat auch jeweils deutlich gemacht, dass ihm klar ist, dass es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten ein sensibles Thema ist und ihm auch die Essentials bekannt sind. Es geht hier mithin nicht darum, jede – bereits länger zurückliegende – Meinungsäußerung eines jungen Menschen auf die „Goldwaage“ zulegen, sondern um ein offenbar bewusstes, selbstbewusstes und klares Entgegenstellen zu den Werten, welche sich der A-Konzern auf die Fahnen schreibt. Es würde dem Eindruck der Kammer aus dem gegebenen Sachvortrag und aus der mündlichen Verhandlung nicht gerecht werden, den Kläger insoweit als unreif und naiv darzustellen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Absatz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) in Verbindung mit §§ 92 Zivilprozessordnung (ZPO) und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
V.
Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beläuft sich auf insgesamt fünf Bruttomonatsentgelte, d.h. drei für die erste Kündigung und zwei weitere für die zweite Kündigung.
