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Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Personen: Bildungsurlaub zählt mit

Die jährliche Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Personen beim Deutschlandfunk schrumpfte deutlich, nachdem ein freier Mitarbeiter im Vorjahr seinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub genutzt hatte. Obwohl der Sender die Fortzahlung während des Bildungsurlaubs bereits leistete, weigerte er sich, dieses Geld bei der Berechnung der Gesamtvergütung als Honorar zu werten.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 Sa 72/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 15.11.2022
  • Aktenzeichen: 4 Sa 72/22
  • Verfahren: Berufung wegen Ausgleichszahlung für freie Mitarbeiter
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Deutschlandfunk muss Bildungsurlaubs-Zahlungen bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen für freie Mitarbeiter voll berücksichtigen.

  • Zahlungen für Bildungsurlaub zählen laut Gericht als normales Honorar für die Berechnung.
  • Ausschluss dieser Zahlungen würde freie Mitarbeiter wegen ihres Bildungsurlaubs unzulässig benachteiligen.
  • Die Regelung sichert das Einkommen freier Mitarbeiter bei weniger Aufträgen verlässlich ab.
  • Tarifverträge verwenden Begriffe wie Honorar und Entgelt in diesem Fall bedeutungsgleich nebeneinander.
  • Mitarbeiter müssen entgangene Aufträge während der Freistellung nicht einzeln mit Dokumenten belegen.

Wer hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Personen?

Ein langjähriger freier Mitarbeiter des Deutschlandfunks hat vor dem Landesarbeitsgericht Köln einen wichtigen Sieg errungen. Es ging um die Frage, ob das Entgelt, das während eines Bildungsurlaubs gezahlt wird, bei der Berechnung der sogenannten Ausgleichszahlung berücksichtigt werden muss. Der Fall berührt die finanzielle Existenzsicherung vieler Journalisten und Künstler, die zwar formal selbstständig sind, aber wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängen.

Eine Hand zieht Geldscheine von einem Stapel weg, während ein älterer Mann am Schreibtisch konzentriert in Büchern liest.
Entgelte für Bildungsurlaub müssen bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen für arbeitnehmerähnliche Personen voll berücksichtigt werden. Symbolbild: KI

Der betroffene Journalist arbeitet bereits seit dem 01.01.1987 für den Sender. Wie viele Medienschaffende im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt er als „arbeitnehmerähnliche Person“. Dieser Status gewährt ihm, anders als klassischen Selbstständigen, bestimmte soziale Schutzrechte, die in Tarifverträgen geregelt sind. Eines der wichtigsten Instrumente ist die Ausgleichszahlung: Wenn der Sender im laufenden Jahr deutlich weniger Aufträge vergibt als im Vorjahr, wird die Differenz finanziell aufgefangen, um den Lebensstandard des Mitarbeiters zu sichern.

Im Jahr 2019 nahm der Mann einen gesetzlichen Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG NRW) in Anspruch. Für diese Zeit zahlte ihm der Sender – wie gesetzlich vorgeschrieben – ein Arbeitsentgelt von 1.044,50 Euro brutto weiter. Als es im Folgejahr 2020 zu einem Rückgang seiner Aufträge kam und die Ausgleichszahlung berechnet wurde, strich der Sender diesen Betrag jedoch aus der Berechnungsgrundlage. Die Begründung: Das sei kein „Honorar“ für eine journalistische Leistung, sondern eine bloße Lohnfortzahlung. Durch diese Kürzung fiel die Ausgleichszahlung für den Journalisten um fast 1.000 Euro geringer aus.

Der Streit landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln, das die Klage abwies. Doch das Landesarbeitsgericht Köln sah dies in der Berufung anders und stärkte mit seinem Urteil vom 15.11.2022 (Az.: 4 Sa 72/22) die Rechte der freien Mitarbeiter massiv.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Berechnung der Gesamtvergütung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das komplexe Regelwerk des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig. Zwischen den Parteien gelten Tarifverträge, die speziell für arbeitnehmerähnliche Personen (aäP) ausgehandelt wurden. Zentral ist hier der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk“ (aäPTV).

Die Mechanik der Existenzsicherung

Die Ziffer 5.4 des aäPTV enthält eine Schutzklausel. Sie greift, wenn die Einschränkung der Tätigkeit beim Deutschlandfunk dazu führt, dass die Gesamtvergütung des Mitarbeiters im Vergleich zum vorletzten Beschäftigungsjahr um mehr als 10 Prozent (bei hoher Abhängigkeit) oder 25 Prozent sinkt.

Das Ziel dieser Regelung ist eindeutig: Der Sender darf zwar Aufträge reduzieren, muss aber die wirtschaftlichen Folgen für den Mitarbeiter abfedern. Der Mitarbeiter erhält einen anteiligen Ausgleich, der sicherstellt, dass er am Ende auf etwa 90 Prozent seines bisherigen Einkommensniveaus kommt.

Der Streitpunkt: Was zählt zur Gesamtvergütung?

Die entscheidende mathematische Variable ist die „Gesamtvergütung des vorletzten Beschäftigungsjahres“. Je höher dieser Betrag ist, desto höher fällt der Ausgleichsanspruch im Falle eines Auftragsrückgangs aus. Der Tarifvertrag definiert diese Basisgröße als die „erzielten Honorare“ zuzüglich etwaiger Tarifsteigerungen.

Hier hakte der Sender ein. Die Rechtsabteilung des Deutschlandfunks argumentierte, dass die Zahlung während des Bildungsurlaubs technisch gesehen kein Honorar sei. Ein Honorar werde für ein Werk oder eine Dienstleistung gezahlt. Das Geld für den Bildungsurlaub fließe jedoch ohne direkte Gegenleistung, allein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 AWbG NRW in Verbindung mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG).

Der Journalist hielt dagegen: Die Begriffe würden im Tarifvertrag synonym verwendet. Zudem dürfe ihm aus der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Rechts auf Weiterbildung kein Nachteil entstehen. Würde das Geld bei der Berechnung der Schutzmechanismen ignoriert, stünde er schlechter da als Kollegen, die keinen Bildungsurlaub genommen und stattdessen durchgearbeitet hätten.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung?

Das Landesarbeitsgericht Köln musste eine klassische Tarifauslegung vornehmen. Dabei geht es nicht nur um das, was wörtlich im Text steht, sondern auch darum, was die Tarifparteien – also Gewerkschaften und Arbeitgeber – mit der Regelung bezwecken wollten. Die Richter prüften den Fall in mehreren detaillierten Schritten und kamen zu einem eindeutigen Ergebnis zugunsten des freien Mitarbeiters.

Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags

Zunächst analysierte die Kammer den Begriff „Honorar“. Der Sender hatte versucht, eine künstliche Trennlinie zwischen „Honorar“ (für Arbeit) und „Entgelt“ (für Ausfallzeiten wie Urlaub) zu ziehen. Das Gericht folgte dieser engen Sichtweise nicht.

Es stellte fest, dass die Tarifparteien in den verschiedenen Vertragswerken (aäPTV und Urlaubstarifvertrag) die Begriffe „Entgelt“, „Vergütung“ und „Honorar“ wild durcheinander und synonym verwendeten. Es gibt im Vertrag keine Definition, die besagt, dass „erzielte Honorare“ nur Zahlungen für sendefähige Beiträge sind.

Das Gericht konsultierte sogar sprachwissenschaftliche Quellen wie den Duden, um festzustellen, dass Honorar allgemein als Vergütung für Angehörige freier Berufe verstanden wird, ohne zwingende Verknüpfung zu einem konkreten Einzelwerk in jeder Sekunde.

Das Gericht führte aus:

„Weder der Wortlaut der Tarifnorm noch der tarifliche Gesamtzusammenhang bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff ‚erzielte Honorare‘ in Ziffer 5.4 aäPTV entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch in einem speziellen, nämlich allein auf die unmittelbare Vergütung von Dienstleistungen oder Werken bezogenen Sinne verstanden wissen wollten.“

Das Lohnausfallprinzip als Brücke

Ein zentrales Argument der Richter war das sogenannte Lohnausfallprinzip. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person Bildungsurlaub nimmt, zahlt der Arbeitgeber das Geld weiter, das der Mitarbeiter verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte. Die Zahlung nach § 7 AWbG NRW ist also ein Surrogat, ein Ersatz für das eigentliche Honorar.

Da dieses Ersatz-Geld an die Stelle des Honorars tritt, muss es auch rechtlich so behandelt werden. Es füllt genau die Lücke, die durch die Abwesenheit entsteht. Wenn es aber die Lücke füllt, gehört es logischerweise zur „Gesamtvergütung“ des Jahres.

Der Schutzzweck der Ausgleichszahlung

Besonders intensiv widmete sich das Gericht dem Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Ausgleichszahlung ist keine Belohnung für fleißige Arbeit, sondern ein soziales Auffangnetz. Sie soll den Status quo des Lebensstandards sichern.

Würde man bestimmte Einkommensbestandteile wie die Fortzahlung während des Bildungsurlaubs aus der Berechnung herausnehmen, würde dieses Sicherheitsnetz löchrig. Das maßgebliche Vorjahreseinkommen würde künstlich klein gerechnet. Die Folge: Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung würde sinken, obwohl der Mitarbeiter im Vorjahr faktisch über das Geld verfügt hat und seinen Lebensstandard darauf aufgebaut hat.

Das Verbot der Benachteiligung

Das wohl stärkste Argument lieferte das Gericht mit dem Verweis auf das Benachteiligungsverbot. Nach § 8 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW (AWbG NRW) dürfen Arbeitnehmer (und hier gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen) wegen der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nicht benachteiligt werden.

Das Gericht erkannte messerscharf: Wenn die Zeit des Bildungsurlaubs bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche wie eine Zeit der Arbeitslosigkeit behandelt würde (also mit 0 Euro Honorarumsatz), dann erleidet der Mitarbeiter einen finanziellen Nachteil in der Zukunft. Er würde bestraft, weil er sich weitergebildet hat.

Das Gericht formulierte hierzu deutlich:

„Eine Auslegung, nach der das während des Bildungsurlaubs fortgezahlte Entgelt bei der Bemessung der Gesamtvergütung […] unberücksichtigt bliebe, würde der in § 8 Abs. 1 AWbG NRW niedergelegten Wertung zuwiderlaufen.“

Dies wäre eine unzulässige mittelbare Benachteiligung. Der Gesetzgeber will, dass Weiterbildung gefördert wird. Tarifverträge, die faktisch finanzielle Nachteile an die Weiterbildung knüpfen, verstoßen gegen diesen Willen.

Warum scheiterten die Gegenargumente des Senders?

Der Deutschlandfunk hatte im Prozess versucht, die Einbeziehung der Zahlungen mit praktischen und prinzipiellen Erwägungen zu verhindern. Die Richter zerpflückten diese Einwände Punkt für Punkt.

Das Argument der „Doppelbelastung“

Der Sender beklagte, dass eine Einbeziehung zu einer ungerechten Doppelbelastung führen würde. Man müsse den Mitarbeiter schon während des Bildungsurlaubs bezahlen, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten. Wenn man dieses Geld nun auch noch in die Basisberechnung für den Ausgleichsanspruch einbeziehe, müsse man im Folgejahr „noch mehr“ zahlen.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die finanzielle Belastung durch den Bildungsurlaub ist eine gesetzliche Pflicht, die jeder Arbeitgeber zu tragen hat. Sie kann nicht als Begründung dienen, vertragliche Schutzrechte zu kürzen. Dass soziale Schutzrechte Geld kosten, liegt in der Natur der Sache.

Das Argument des „Einflussbereichs“

Ein weiterer Einwand der Rechtsabteilung des Senders lautete: Die Ausgleichsregelung sei dazu da, den Sender zu „sanktionieren“, wenn er aus eigenen Stücken weniger Aufträge vergibt. Zahlungen für Bildungsurlaub beruhten aber auf Gesetzen und dem Willen des Mitarbeiters, darauf habe der Sender keinen Einfluss. Deshalb dürften diese Summen nicht in die „Sanktions-Berechnung“ einfließen.

Auch hier widersprach das Gericht vehement. Die Ausgleichszahlung sei keine Strafe für böswilliges Verhalten des Senders, sondern ein objektiver Ausgleich für einen Einkommensverlust. Es ist völlig irrelevant, warum das Einkommen sinkt oder wie sich das Vorjahreseinkommen zusammensetzt. Entscheidend ist allein der mathematische Vergleich der Wirtschaftskraft des Mitarbeiters in den beiden Jahren.

Muss der Mitarbeiter entgangene Aufträge beweisen?

Der Sender versuchte zudem, dem Mitarbeiter eine hohe Hürde für die Beweislast aufzuerlegen. Der Journalist hätte konkret darlegen müssen, welche exakten Aufträge ihm in der Woche des Bildungsurlaubs entgangen seien.

Das Landesarbeitsgericht wischte diese Forderung vom Tisch. Es liegt in der Natur der freien Mitarbeit, dass man in Zeiten der Abwesenheit keine Aufträge annehmen kann. Es ist lebensfremd zu verlangen, dass ein freier Mitarbeiter beweist, welcher Redakteur ihn an welchem Tag genau angerufen hätte.

Das Gericht zog hier eine Parallele zur Urlaubsvergütung. Auch dort wird ein Durchschnittswert berechnet, ohne dass der Mitarbeiter beweisen muss, dass er im Urlaub theoretisch gearbeitet hätte. Das Gericht stellte fest, dass die Unmöglichkeit der Auftragsannahme während einer Freistellung „typischerweise“ vorliegt.

Wie wird der Ausgleichsanspruch konkret berechnet?

Das Urteil enthält eine detaillierte Berechnung, die für viele Betroffene als Blaupause dienen kann. Um die Dimension zu verstehen, lohnt sich der Blick auf die genauen Zahlen des Falles.

Die Formel des Tarifvertrags

Der Anspruch berechnet sich nach Ziffer 5.4 aäPTV vereinfacht so:

  1. Nimm die Gesamtvergütung des vorletzten Jahres (Basisjahr).
  2. Addiere tarifliche Erhöhungen.
  3. Davon werden 90 Prozent garantiert (bei hoher Abhängigkeit).
  4. Ziehe die tatsächliche Vergütung des aktuellen Jahres (Minderungsjahr) ab.
  5. Das Ergebnis ist die Ausgleichszahlung.

Die Rechnung des Senders (falsch)

Der Sender hatte das Entgelt für den Bildungsurlaub (1.044,50 €) im Basisjahr einfach weggelassen.

  • Basisjahr (ohne Bildungsurlaub): ca. 53.956 €
  • Ergebnis der Sender-Rechnung: 2.078,70 € Ausgleichszahlung.
    Diesen Betrag hatte der Sender auch überwiesen.

Die Rechnung des Gerichts (richtig)

Das Gericht korrigierte das Basisjahr. Es addierte die 1.044,50 Euro für den Bildungsurlaub hinzu.

  • Schritt 1: Ermittlung der korrekten Gesamtvergütung 2019 (Basis):
    53.956,86 € (Honorare) + 1.044,50 € (Bildungsurlaub) = 55.001,36 €.
  • Schritt 2: Hinzurechnung der Tarifsteigerung (ca. 4,5%):
    Hier wurde ein Wert von 2.475,06 € angesetzt.
  • Schritt 3: Berechnung des Garantiewertes (90%):
    (55.001,36 € + 2.475,06 €) × 0,9 = 51.728,78 €.
  • Schritt 4: Abzug des erzielten Einkommens 2020:
    51.728,78 € (Soll) − 48.667,73 € (Ist) = 3.061,05 €.

Der Journalist hatte also Anspruch auf insgesamt 3.061,05 Euro. Da der Sender bereits 2.078,70 Euro gezahlt hatte, verurteilte das Gericht den Deutschlandfunk zur Nachzahlung der Differenz.

Das Ergebnis: Der Mitarbeiter erhält weitere 982,35 Euro brutto sowie Zinsen seit dem 01.04.2021.

Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hat Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus. Es stärkt die Position von arbeitnehmerähnlichen Personen erheblich, insbesondere wenn es um die Berechnung von Durchschnittsvergütungen, Übergangsgeldern oder eben Ausgleichszahlungen geht.

Stärkung der sozialen Schutzrechte

Die Entscheidung stellt klar, dass gesetzliche Fortzahlungsansprüche (wie bei Krankheit, Urlaub oder Bildungsurlaub) keine „Entgelte zweiter Klasse“ sind. Sie müssen bei der Berechnung von Ansprüchen, die auf das Gesamteinkommen abstellen, voll berücksichtigt werden. Arbeitgeber können sich nicht darauf zurückziehen, dass diese Zahlungen keine „echten Honorare“ seien.

Keine Angst vor Bildungsurlaub

Für freie Mitarbeiter ist die Botschaft beruhigend: Wer sich weiterbildet und dafür eine gesetzliche Freistellung nutzt, darf später finanziell nicht so gestellt werden, als hätte er „blau gemacht“. Die Angst, durch Fortbildung den Anspruch auf soziale Sicherungssysteme zu schmälern, ist unbegründet.

Kosten und Revision

Die Kosten des Rechtsstreits muss der Sender als unterlegene Partei tragen. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht zwingend gesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dies geschah unter anderem deshalb, weil parallel eine Verbandsklage (Az. 4 Sa 71/22) anhängig war, die ähnliche Rechtsfragen betraf. Es bleibt abzuwarten, ob der Deutschlandfunk den Weg nach Erfurt zum obersten Arbeitsgericht antreten wird. Bis dahin gilt jedoch die klare pro-arbeitnehmerische Auslegung aus Köln.

Für den 60-jährigen Journalisten bedeutet das Urteil zunächst eine konkrete Nachzahlung von fast 1.000 Euro – und für alle Kollegen die Gewissheit, dass ihr Recht auf Bildung nicht durch die Hintertür finanziell entwertet wird.

Anspruch auf Ausgleichszahlung? Lassen Sie Ihre Abrechnung prüfen

Die Berechnung von Ausgleichszahlungen für arbeitnehmerähnliche Personen ist komplex und oft fehleranfällig, wie das aktuelle Urteil verdeutlicht. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche gegenüber Auftraggebern oder Rundfunkanstalten rechtssicher durchzusetzen. Wir prüfen Ihre Honorarabrechnungen detailliert und stellen sicher, dass alle sozialen Schutzrechte sowie tariflichen Regelungen korrekt berücksichtigt werden.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Der eigentliche Kampf tobt nicht um den Einzelfall, sondern um die enorme Hebelwirkung auf das Budget für Freie. Wenn jede Ausfallzeit als Honorarbasis zählt, wird das soziale Sicherungssystem für Tausende Betroffene massiv teurer. Rechtsabteilungen versuchen deshalb konsequent, Zahlungen ohne direkte Gegenleistung technisch aus der Berechnung zu drängen, um teure Präzedenzfälle zu vermeiden.

Für Freie ist die Angst vor einer Bestrafung durch Auftragsentzug oft größer als der eigentliche finanzielle Verlust. Das Urteil bietet zwar rechtlichen Schutz, verhindert aber keine informellen Kürzungen durch verärgerte Auftraggeber. Ich rate dazu, die Auftragshistorie penibel zu dokumentieren, um bei einem Einbruch nach dem Bildungsurlaub sofort belegbare Fakten für spätere Ansprüche in der Hand zu halten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählen Krankengeldzuschüsse auch zur Gesamtvergütung für den Ausgleichsanspruch?

Ja, Krankengeldzuschüsse des Senders müssen nach dem Lohnausfallprinzip höchstwahrscheinlich in die Berechnung der Gesamtvergütung einfließen. Diese Zahlungen dienen als Ersatz für entgangene Honorare während einer Arbeitsunfähigkeit. Sie sichern das Einkommen und treten an die Stelle der Vergütung. Finanzielle Lücken während krankheitsbedingter Fehlzeiten werden so effektiv geschlossen.

Die Rechtsprechung des LAG Köln zum Bildungsurlaub lässt sich auf Krankheitsphasen übertragen. Das Gericht definierte Ersatz-Zahlungen als Gesamtvergütung, sofern sie eine Surrogat-Funktion erfüllen. Krankengeldzuschüsse fungieren wie Bildungsurlaub als Lückenfüller für Honorarausfälle. Da dieses Ersatz-Geld an die Stelle des Honorars tritt, muss es rechtlich ebenso behandelt werden. Ein Ausschluss widerspricht dem sozialen Schutzzweck. Die juristische Logik erzwingt hier eine analoge Anwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Abrechnungen der letzten Monate auf Krankheitszeiten. Kontrollieren Sie, ob der Sender dort den Zuschussbetrag oder fälschlicherweise null Euro angesetzt hat.


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Sinkt meine Ausgleichszahlung durch die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub?

Nein. Ihre Ausgleichszahlung sinkt durch die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nicht, da eine finanzielle Benachteiligung gesetzlich verboten ist. Nach § 8 AWbG NRW darf Ihnen durch die Weiterbildung kein Nachteil entstehen. Das fortgezahlte Entgelt muss fiktiv wie ein tatsächlich erzieltes Honorar in die Berechnung einfließen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat hierzu ein klares Urteil gefällt. Eine Kürzung der Berechnungsgrundlage käme einer unzulässigen Bestrafung für die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte gleich. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt rechnerisch so behandeln, als hätten Sie in dieser Zeit normal gearbeitet. Würde das Entgelt unberücksichtigt bleiben, liefe dies der gesetzlichen Wertung fundamental zuwider. Ihr Anspruch bleibt somit rechtlich geschützt. Ohne diese Hochrechnung würde wirtschaftlicher Druck die Bildungsfreiheit unzulässig einschränken.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Summe der Gesamtvergütung im Bescheid des Senders genau mit Ihrer Jahressteuerbescheinigung. Prüfen Sie, ob der Betrag für den Bildungsurlaub vollständig enthalten ist.


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Müssen freie Mitarbeiter entgangene Aufträge während des Bildungsurlaubs einzeln nachweisen?

Nein, Sie müssen keine fiktiven Aufträge einzeln nachweisen. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Forderung völlig lebensfremd ist. Wer sich im genehmigten Bildungsurlaub befindet, ist für Kunden schlicht nicht erreichbar. Daher können in dieser Zeit auch keine konkreten Anrufe oder Anfragen dokumentiert werden.

Im zugrunde liegenden Fall (Az.: 4 Sa 72/22) verlangte der Auftraggeber detaillierte Belege über verpasste Gelegenheiten. Die Richter lehnten dies jedoch ab. Es ist unmöglich zu beweisen, welcher Redakteur an welchem Tag genau angerufen hätte. Das Gericht unterstellt stattdessen den typischen Regelfall. Wer abwesend ist, kann typischerweise nicht arbeiten. Damit liegt die Beweislast nicht beim freien Mitarbeiter. Sie müssen lediglich den Bildungsurlaub formal korrekt beantragt haben. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wird rechtlich vermutet.

Unser Tipp: Weisen Sie Forderungen nach Auftragsnachweisen unter Verweis auf das Urteil (Az.: 4 Sa 72/22) schriftlich zurück. Nutzen Sie hierfür das Argument der Lebensfremdheit.


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Darf der Arbeitgeber Bildungsurlaubsentgelte aus der jährlichen Honorarsumme streichen?

Nein, eine solche Kürzung der Honorarsumme ist unzulässig. Arbeitgeber dürfen Zahlungen für Bildungsurlaub nicht eigenmächtig aus der Berechnungsgrundlage herausrechnen. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung als Honorar oder Entgeltfortzahlung. Vielmehr zählt die tatsächliche Funktion der Zahlung zur Sicherung Ihres Lebensstandards.

Das Gericht erteilte der formalistischen Sichtweise der Arbeitgeber eine klare Absage. Es gibt keine Definition, die erzielte Honorare allein auf Zahlungen für sendefähige Beiträge begrenzt. Die Begriffe Honorar und Entgelt werden tarifvertraglich synonym verwendet. Das Gericht entschied hierbei nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Zahlung dient der Einkommenssicherung während der Freistellung. Daher darf die Lohnfortzahlung nicht künstlich vom restlichen Honorar getrennt werden. Solche Kürzungen widersprechen der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Urlaubs- und Arbeitszeiten.

Unser Tipp: Widersprechen Sie schriftlich Berechnungen, die Positionen wie Lohnfortzahlung oder Urlaubsentgelt exkludieren. Lassen Sie sich nicht von rein begrifflichen Unterscheidungen der Gegenseite verunsichern.


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Gilt das Urteil auch rückwirkend für bereits gezahlte Ausgleichszahlungen?

Ja, grundsätzlich entfaltet das Urteil eine rückwirkende Wirkung auf vergangene Abrechnungszeiträume. Da die Gerichte die Rechtslage ex tunc klären, gilt die Entscheidung rückwirkend. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass der Kläger eine Nachzahlung für das Jahr 2020 erfolgreich vor Gericht durchsetzen konnte.

Der Mitarbeiter erhielt laut Urteil eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 982,35 Euro brutto nebst Zinsen seit April 2021. Dennoch ist eine automatische Rückzahlung an alle Betroffenen nicht garantiert. Entscheidend sind individuelle tarifliche Ausschlussfristen, die oft nur sechs Monate betragen. Das Urteil heilt keine bereits verfallenen Ansprüche. Nur wer Forderungen rechtzeitig schriftlich geltend macht, profitiert von der korrigierten Rechtslage. Bestehende Ausschlussfristen bleiben trotz Rechtsprechung wirksam. Sie verhindern die Durchsetzung alter Forderungen, auch wenn diese inhaltlich berechtigt sind.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Tarifvertrag nach dem Stichwort Ausschlussfristen. Machen Sie Ansprüche für das laufende und letzte Jahr sofort schriftlich geltend.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 72/22 – Urteil vom 15.11.2022


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