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Auskunft über Kollegen-Gehälter scheitert an 6er-Gruppe

Kollege gleicher Job, weniger Gehalt? Sie verlangt Einsicht in die Lohnzettel der männlichen Vertriebskollegen. Das Entgelttransparenzgesetz verspricht Transparenz – doch die Auskunftspflicht greift erst ab sechs Vergleichspersonen und identischer Verantwortung. Für die Softwarevertrieblerin wurde das zur Frage vor dem Arbeitsgericht.
Nahaufnahme einer Hand, die den 5. Namen auf einer Liste markiert, während der 6. Platz für die Mindestanzahl leer bleibt.
Ein Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz setzt eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts voraus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 121/25

Das Wichtigste im Überblick

LAG Köln weist Auskunfts- und Entschädigungsansprüche wegen fehlender Vergleichbarkeit ab.
  • Die Klägerin verliert auch in der Berufung gegen das Arbeitsgericht Köln.
  • Das Gericht sieht keine gleichwertige Arbeit der Sales Manager.
  • Es fehlt schon an einer ausreichenden Vergleichsgruppe mit sechs Personen.
  • Konkrete Gehälter einzelner Kollegen muss die Beklagte nicht offenlegen.

  • Gericht: LAG Köln
  • Datum: 05.02.2026
  • Aktenzeichen: 6 SLa 121/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Entgelttransparenz, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen bei Entgeltfragen

Wer hat einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz?

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Auskunft umfasst nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe des Vergleichsentgelts, das sich auf den statistischen Median eines Kalenderjahres bezieht. Das bedeutet konkret: Der Median ist der mittlere Wert, der alle Vergleichsgehälter in eine obere und eine untere Hälfte teilt – anders als der Durchschnitt wird er nicht durch einzelne Extremgehälter verzerrt. Gemäß § 12 Abs. 3 EntgTranspG besteht diese Verpflichtung zur Auskunft jedch erst, wenn der Vergleichsgruppe mindestens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts angehören.

Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich mit den Grenzen dieser Auskunftspflicht befassen, als eine Gebietsleiterin im Vertrieb die ungeschwärzte Herausgabe von Gehaltsdaten forderte. Die seit 1997 bei einem Softwareunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin verlangte Auskunft über die exakte Vergütung männlicher Kollegen für den Zeitraum von Januar 2023 bis Juni 2025. Konkret zielte ein Hauptteil ihrer Forderung auf zwei im September 2023 neu eingestellte Vertriebler ab. Sie erhoffte sich durch die Informationen, eine angebliche geschlechtsbezogene Entgeltdifferenz berechnen und in der Folge Differenzzahlungen einklagen zu können.

Das Gericht wies die Berufung der Frau (Aktenzeichen 6 SLa 121/25) jedoch in Teilen wegen grundlegender formeller Hürden ab und bestätigte damit die vollständige Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln aus der Vorinstanz (Az. 16 Ca 4403/24). Ein Auskunftsanspruch für Zeiträume bis April 2024 scheiterte schlicht daran, dass die Vergleichsgruppe in der zuständigen Abteilung selbst bei Einbeziehung der beiden Neuzugänge lediglich aus fünf männlichen Personen bestand. Da die gesetzliche Mindestgröße von sechs Männern rissen wurde, griff die wichtige anonymisierende Schutzschwelle des § 12 Abs. 3 EntgTranspG. Die Richter stellten fest, dass das Softwareunternehmen bezüglich der drei bereits vor 2023 unbefristet angestellten Gebietsleiter ohnehin schon seiner Pflicht entsprochen und faktisch sogar mehr Informationen preisgegeben hatte, als das Transparenzgesetz zwingend vorschreibt.

Nach dem Wortlaut des oben zitierten § 12 Abs. 3 EntgTranspG („ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben“) ist die Arbeitgeberin nicht etwa berechtigt, Informationen nicht preiszugeben, sie ist vielmehr verpflichtet, die Preisgabe zu verhindern. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Zählen Sie vor einem Auskunftsersuchen nach dem Entgelttransparenzgesetz genau nach: Gehören Ihrer Vergleichsgruppe mindestens sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts an? Das LAG Köln wies den Anspruch ab, weil nur fünf männliche Kollegen in der Abteilung tätig waren – ein einziger fehlte. Prüfen Sie daher vor jedem formellen Schreiben an Ihren Arbeitgeber, ob diese Mindestgröße in Ihrem konkreten Arbeitsbereich erreicht wird. Ist das nicht der Fall, haben Sie keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch und eine Klage scheitert an dieser formellen Hürde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz setzt voraus, dass der Vergleichsgruppe mindestens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts angehören; ist diese Mindestzahl nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Angabe des Vergleichsentgelts, und der Schutz personenbezogener Daten verhindert die Offenlegung individueller Vergütungen auch über allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz von Treu und Glauben.
  2. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Arbeit im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes sind die tatsächlichen Anforderungen einer Tätigkeit maßgeblich – insbesondere Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen –; interne Jobtitel oder die Stellung im Organigramm sind für die rechtliche Einordnung ohne Bedeutung.
  3. Ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung scheitert, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass Gehaltsunterschiede auf sachlichen Gründen wie dokumentierten Leistungsdefiziten oder unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen beruhen, weil dadurch eine etwaige Vermutung der Benachteiligung widerlegt wird.
Infografik (Checkliste): Warum Entgeltklagen scheitern – Hürden wie Vergleichsgruppengröße und sachliche Gründe im Fokus.
Klage abgewiesen: Wann Auskünfte zum Gehalt scheitern

Was gilt als gleichwertige Arbeit im Vertrieb nach dem Gesetz?

Die rechtliche Vergleichbarkeit von Tätigkeiten beurteilt sich nach den Kriterien Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, wie es § 4 EntgTranspG und europäische Richtlinien vorsehen. Ein bloßes Direktionsrecht des Arbeitgebers – also dessen einseitiges Weisungsrecht, Arbeitnehmer nach betrieblichen Erfordernissen in bestimmte Abteilungen oder Aufgabenbereiche zu versetzen – begründet allein noch keine Gleichwertigkeit, wenn sich die tagtäglichen Anforderungen substanziell unterscheiden. Interne Bezeichnungen in Organigrammen oder im allgemeinen Sprachgebrauch eines Unternehmens sind für die rechtliche Einordnung der Gleichwertigkeit nicht bindend.

Wie gravierend sich Aufgabenbereiche trotz ähnlicher Bezeichnungen unterscheiden können, zeigte der Arbeitsalltag der streitenden Parteien im Detail. Die Arbeitnehmerin war in Teilzeit mit 80 Prozent Arbeitszeit rein operativ in einem fest definierten regionalen Gebiet für die Mitte Deutschlands zuständig. Ihr Fokus lag aufgrund von Zielvereinbarungen zuletzt ausschließlich auf Kunden aus dem Bereich der Pharmaindustrie, vereinzelt noch der Chemie.

Größere Verantwortung und andere Belastungen

Die von ihr für den Entgeltvergleich herangezogenen männlichen Neuzugänge arbeiteten hingegen bundesweit und teils international über die gesamten DACH-Region hinweg. Sie operierten branchenübergreifend, widmeten sich vorrangig strategischen Großprojekten und waren fest in ein sogenanntes „Value-Selling“-Konzept eingebunden. Nach Analyse der Berufungskammer verrichteten die neuen Beschäftigten daher keine gleichwertige Arbeit zu der Gebietsleiterin.

Das Gericht hob hervor, dass für die Aufgaben der neu eingestellten Kräfte zwingend Auslandserfahrung sowie sehr gute Sprachkenntnisse erforderlich waren. Zudem wiesen sie eine deutlich höhere Reisebelastung auf und hatten strategische Verantwortungsträgerschaft für neue Vertriebskonzepte. Der Einwand der Mitarbeiterin, in einem Firmenorganigramm würden alle Vertriebler unterschiedslos als „Sales Manager“ geführt, ließ das Gericht nicht gelten. Die bloße Bezeichnung auf Papier überschreibt keine echten qualitativen Unterschiede in den Arbeitsbedingungen.

Praxis-Hinweis: Tatsächliche Arbeitsrealität zählt

Identische Jobtitel im Organigramm reichen für einen Entgeltvergleich nicht aus. Gerichte bewerten die tatsächliche Arbeitsrealität. Wenn sich Ihre Position und die der Vergleichsperson in Punkten wie Reisebelastung, strategischer Verantwortung oder dem geforderten Spezialwissen deutlich unterscheiden, scheitert der Anspruch auf gleiches Entgelt in der Regel – unabhängig von der internen Berufsbezeichnung.

Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Entgeltdiskriminierung?

Ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 AGG – dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem zentralen deutschen Gesetz gegen Diskriminierung im Arbeitsleben –, wenn eine nachweisbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Gemäß § 22 AGG muss die anklagende Partei hierfür vor Gericht Indizien beweisen, die eine derartige Benachteiligung vermuten lassen; erst dann geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über. Das bedeutet konkret: Gelingt es der Klägerin, stichhaltige Hinweise auf eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung vorzulegen, muss ab diesem Punkt der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Ein nachgewiesener Verstoß gegen das Entgelttransparenzgesetz kann prinzipiell eine solche rechtliche Indizwirkung begründen, sofern tatsächlich eine Ungleichbehandlung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gegeben ist.

Verlassen Sie sich bei einer Diskriminierungsklage nicht auf Gehaltsinformationen aus dritter Hand oder Flurfunk. Das Gericht verlangt belastbare Indizien für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung. Fordern Sie zunächst formell Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz – diese liefert Ihnen den statistischen Median Ihrer Vergleichsgruppe als offizielle Datengrundlage. Sammeln Sie parallel eigene Nachweise: Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen und dokumentierte Vergleichswerte. Nur mit einer soliden, gerichtsfesten Dokumentation haben Sie eine realistische Chance, die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern.

Das Urteil aus dem Februar 2026 illustriert die enormen Hürden einer solchen Beweisführung, insbesondere wenn es der anklagenden Seite an einer stichhaltigen Datengrundlage fehlt. Die Frau forderte vehement eine Entschädigung, da sie über Dritte die Information erhalten habe, einer der neu eingestellten Männer habe mit einem Grundgehalt von 7.500 Euro sowie einem möglichen Bonus von 55.000 Euro angefangen. Sie selbst bezog zuletzt bei Vollzeit-Hochrechnung ein Grundgehalt von 5.454 Euro brutto sowie eine variable Summe von 31.000 Euro, nebst 528 Euro für einen Dienstwagen.

Leistungsdefizite als sachlicher Grund

Das Landesarbeitsgericht wies die Forderung nach Entschädigung rigoros zurück. Einerseits mangelte es an der Vergleichbarkeit der Rollen, andererseits hatte die Firma bewiesen, dass die Mitarbeiterin in den ersten acht Monaten die bestbezahlte Kraft ihrer Abteilung war, in der Folgezeit über dem statistischen Median lag und zuletzt diesen Median exakt traf. Eine hypothetische Indizwirkung für Diskriminierung wurde zudem durch die Leistungshistorie der Mitarbeiterin entkräftet. Die Arbeitgeberseite konnte auf konkrete Leistungsdefizite, begangene Pflichtverletzungen, offizielle Abmahnungen sowie ein erfolgloses internes Beschwerdeverfahren der Angestellten verweisen. Vor diesem Hintergrund war eine schlechtere Verhandlungsposition bei Bonuszahlungen sachlich untermauert und nicht durch das Geschlecht indiziert.

Achtung Falle: Dokumentation von Leistungsdefiziten

Arbeitgeber können den Vorwurf der Entgeltdiskriminierung entkräften, wenn sie sachliche Gründe für Gehaltsunterschiede nachweisen. Eine dokumentierte schlechtere Leistungshistorie, Abmahnungen oder das Verfehlen von Zielvereinbarungen rechtfertigen geringere variable Vergütungen. Wer rechtlich gegen eine vermeintliche Ungleichbehandlung vorgehen will, muss damit rechnen, dass die eigene Leistungsbilanz im Verfahren detailliert auf den Prüfstand kommt.

Darf man Gehälter einzeln verlangen?

Ein individualisierter Auskunftsanspruch über die konkrete Vergütung namentlich benannter Kollegen folgt weder aus § 10 EntgTranspG noch unmittelbar aus europäischen Normen wie Artikel 157 AEUV – dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dessen Artikel 157 den gleichen Lohn für gleiche Arbeit unionsrechtlich verankert. Die Richtlinie (EU) 2023/970 zielt ausschließlich auf Auskünfte über durchschnittliche Entgelthöhen und mittlere Entgeltgefälle im Betrieb ab, nicht auf die Zurschaustellung konkreter Entgeltbestandteile einzelner Personen. Dem Anspruch auf Gehaltsoffenbarung über allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze wie § 242 BGB (Treu und Glauben) stehen standardmäßig der Datenschutz der DSGVO und die persönlichen Rechte der betroffenen Mitmenschen massiv entgegen. Das Treu-und-Glauben-Prinzip verpflichtet alle Vertragsparteien zu fairem, redlichem Verhalten und kann theoretisch auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift Auskunftsansprüche begründen.

Auch durch den Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Mitarbeiterin aus der Pharmasparte keine namentlich aufgeschlüsselten Gehaltszettel ihrer neuen Kollegen erzwingen. Das LAG Köln urteilte unmissverständlich, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 EntgTranspG bewusst eine Schwelle von sechs Personen gewählt habe, um personenbezogene Gehälter zu anonymisieren. Würde das Gericht diesen Schutzwall mit Berufung auf allgemeines Bürgerliches Recht einfach übergehen, liefe das Transparenzgesetz als spezielle Norm ins Leere – es hätte praktisch keine eigene Bedeutung mehr, wenn man seine Schutzvorschriften über allgemeine Rechtsgrundsätze umgehen könnte.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 12 Abs. 3 EntgTranspG, dazu entschieden, den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen dadurch zu gewährleisten, dass die Vergleichsgruppe eine Mindestgröße von sechs Personen haben muss. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Ohnehin scheiterte auch dieser juristische Seitenangriff endgültig an der Feststellung des Gerichts, dass schlicht keine gleichwertige Arbeit vorlag. Das Europarecht vermittelt nach Auffassung der Kölner Richter ohnehin keinen individualisierten Auskunftsanspruch, der es Beschäftigten erlaubt, die Zusammensetzung von Grund- und Zielvergütungen einzelner, benannter Kollegen bei der Personalabteilung abzufragen.

Was bedeutet das Urteil für Auskünfte?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist damit für nachgeordnete Arbeitsgerichte im Bezirk richtungsweisend, kann aber noch vom Bundesarbeitsgericht als höchster arbeitsgerichtlicher Instanz überprüft werden. Die Entscheidung zeigt ein klares Muster: Gerichte prüfen bei Entgeltdiskriminierungsklagen drei Hürden streng – die Mindestgröße der Vergleichsgruppe (sechs Personen), die tatsächliche Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und die Belastbarkeit der vorgebrachten Indizien. Scheitert eine dieser Stufen, ist die Klage abgewiesen.

Wollen Sie Ihr Entgelt überprüfen, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Erstens – zählen Sie, ob mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts in Ihrer Vergleichsgruppe arbeiten. Zweitens – vergleichen Sie ehrlich die tatsächlichen Anforderungen: Reisebelastung, Verantwortung, gefordertes Spezialwissen. Unterschätzen Sie diese Hürde nicht, denn identische Jobtitel schützen nicht vor einer Niederlage. Drittens – stützen Sie sich auf offizielle Auskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz, nicht auf Gerüchte über Einzelgehälter. Ein individualisierter Auskunftsanspruch über konkrete Gehälter namentlich genannter Kollegen besteht nicht.


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Eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, wie das Urteil zeigt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre individuelle Situation, prüft die Vergleichsgruppengröße und die Gleichwertigkeit Ihrer Tätigkeit. Er unterstützt Sie dabei, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Position im Unternehmen datenschutzkonform zu stärken.

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Experten-Kommentar

Die gesetzlichen Schwellenwerte sind in der Praxis ein zweischneidiges Schwert. Viele Arbeitgeber atmen auf, wenn die magische Grenze von sechs Personen knapp unterschritten wird, weil sie glauben, das Thema Entgelttransparenz sei damit für sie vom Tisch. Doch auf der anderen Seite führt dieses starre Raster in Betrieben oft zu erheblichem Frust, da bereits ein einziger Mitarbeiter im Team den entscheidenden Unterschied über Auskunft oder Schweigen ausmacht.

Wer ein solches Verfahren strategisch angeht, sollte daher nicht nur starr auf die Abteilung blicken, sondern den Suchradius für vergleichbare Tätigkeiten von vornherein weiter fassen. Entscheidend ist, die HR-Abteilung frühzeitig mit einer breiteren Definition von „Gleichwertigkeit“ zu konfrontieren, statt sich auf den Flurflunk oder den exakten Titel auf der Visitenkarte zu verlassen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich einen Auskunftsanspruch, wenn meine Abteilung weniger als sechs Männer oder Frauen umfasst?

Nein, bei weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts in Ihrer Vergleichsgruppe besteht kein Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die Sechs-Personen-Schwelle des § 12 Abs. 3 EntgTranspG ist eine harte gesetzliche Grenze, die der Arbeitgeber nicht im Einzelfall „locker“ handhaben darf.

Der Grund ist der Datenschutz der Vergleichspersonen: Erst ab sechs Personen soll das Vergleichsentgelt anonymisiert angegeben werden können, ohne Rückschlüsse auf einzelne Gehälter zuzulassen. Gehören in Ihrem konkreten Arbeitsbereich nur fünf Männer oder Frauen zur Gruppe mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Auskunft vollständig. Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob Sie vielleicht tatsächlich schlechter bezahlt werden, sondern stoppt bereits an dieser formellen Voraussetzung.

Eine Umgehung über Treu und Glauben oder andere allgemeine Grundsätze gibt es hier grundsätzlich nicht, weil § 12 Abs. 3 EntgTranspG als Spezialregel gerade den Persönlichkeitsschutz absichert. Maßgeblich ist dabei nicht die gesamte Abteilung im abstrakten Sinn, sondern die konkrete Vergleichsgruppe mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit.


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Reicht mein Jobtitel im Organigramm aus, um die Gleichwertigkeit meiner Arbeit zu belegen?

Nein, identische Jobtitel im Organigramm reichen nicht aus. Für die Gleichwertigkeit zählt nach § 4 EntgTranspG nicht die interne Bezeichnung, sondern die tatsächliche Arbeit mit ihren Anforderungen und Bedingungen.

Gerichte prüfen daher, ob sich Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen wirklich decken. Tragen Sie und Ihre Kollegen zwar denselben Titel, arbeiten diese aber etwa international statt regional, strategisch statt operativ oder mit deutlich mehr Reisetagen, ist die Arbeit rechtlich nicht gleichwertig. Entscheidend ist also die gelebte Arbeitsrealität, nicht die Papierbezeichnung im Organigramm. Ein gemeinsamer Titel kann höchstens ein erster Hinweis sein, ersetzt aber nie den Vergleich der konkreten Aufgaben.

Besonders wichtig ist der Blick auf die Details, weil schon Unterschiede bei Spezialwissen, Auslandsbezug oder Führungsverantwortung die Gleichwertigkeit entfallen lassen können. Wer sich auf Entgeltgleichheit beruft, sollte deshalb die eigenen Hauptaufgaben mit denen der Vergleichsperson genau gegenüberstellen und die tatsächlichen Belastungen dokumentieren.


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Kann ich die Namen und exakten Gehälter einzelner Kollegen zur Beweisführung offiziell einfordern?

Nein, Sie können keine Namen und exakten Gehälter einzelner Kollegen offiziell einfordern. Das Entgelttransparenzgesetz gibt nur Auskunft über das Vergleichsentgelt als statistischen Median einer anonymisierten Vergleichsgruppe, nicht über individuelle Vergütungen namentlich benannter Personen.

§ 10 und § 11 EntgTranspG begrenzen den Anspruch bewusst auf eine verdichtete, datenschutzfreundliche Information, damit Beschäftigte Entgeltunterschiede prüfen können, ohne fremde Gehaltsdaten offenzulegen. Die EU-Richtlinie 2023/970 geht in dieselbe Richtung und verlangt ebenfalls Transparenz über durchschnittliche Entgelthöhen und Entgeltgefälle, nicht über Einzelfallgehälter. Ein Rückgriff auf § 242 BGB hilft regelmäßig nicht weiter, weil er nicht dazu dienen darf, die Schutzmechanismen des Gesetzes und die Vorgaben der DSGVO zu umgehen.

Auch wenn Sie ein konkretes Gehalt über Flurfunk oder Dritte erfahren haben, macht das diesen Wert rechtlich nicht auskunftsfähig und vor Gericht nicht automatisch verwertbar. Entscheidend bleibt die formelle Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz; nur sie liefert die gerichtlich belastbare Grundlage für einen Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsvorwurf. Die individualisierte Bestätigung eines Kollegengehalts können Sie deshalb weder im Auskunftsverfahren noch regelmäßig über eine Klage gegen den Arbeitgeber durchsetzen.


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Darf der Arbeitgeber bei Lohnunterschieden auf meine schlechteren Leistungen oder Abmahnungen verweisen?

Ja, der Arbeitgeber darf auf dokumentierte Leistungsdefizite, Abmahnungen und verfehlte Zielvereinbarungen verweisen. Solche sachlichen Gründe können die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung nach § 22 AGG widerlegen, sodass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entfällt.

Der Grund liegt in der Beweislastverteilung: Sobald Sie Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vortragen, muss der Arbeitgeber die unterschiedliche Vergütung nachvollziehbar erklären. Gelingt ihm der Nachweis, dass geringere Bonuszahlungen oder ein niedrigeres Gehalt auf messbaren Leistungsunterschieden, Pflichtverletzungen oder Abmahnungen beruhen, fehlt der rechtliche Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung. Dann bewertet das Gericht nicht nur den Lohnunterschied, sondern auch Ihre Leistungsdokumentation, Zielerreichung und interne Beurteilungen. Eine Entschädigung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber keine tragfähigen sachlichen Gründe belegen kann.

Das bedeutet aber nicht, dass jede kritische Akte automatisch gegen Sie spricht. Entscheidend ist, ob die Unterlagen konkret, aktuell und belastbar sind oder nur pauschale Vorwürfe enthalten, die keinen echten Leistungsbezug haben.


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Das vorliegende Urteil


LAG Köln – Az.: 6 SLa 121/25 – Urteil vom 05.02.2026




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