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Auslegung einer Ausgleichsklausel in gerichtlichen Vergleich – Prozessbeendigung – Bedingung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 20 Sa 2058/11 – Urteil vom 29.02.2012

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit 20 Sa 210/11 und 20 Sa 2058/11 durch den Vergleich vom 10.08.2011 erledigt ist.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.08.2010 – 20 Ca 14401/10 – wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien, beide Rechtsanwälte, stritten erstinstanzlich über Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit, über Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche und Einzelheiten eines qualifizierten Zeugnisses. Im Berufungsverfahren stritten die Parteien noch über Vergütungsansprüche, die Zahlung eines angemessene Entgeltes, die Zahlung des Arbeitgeberanteils an der Rentenversicherung des Klägers sowie um Feststellung, dass vom 01.11.2008 bis zum 28.02.2009 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Parteien streiten darum, ob das Verfahren trotz eines am 10.08.2011 geschlossenen Prozessvergleichs weitergeführt werden muss.

Der 1972 geborene Kläger war seit dem 01.03.2009 bei dem Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt gegen eine Bruttomonatsvergütung von 3.000,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.02.2009 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Für die Einstellung bewillige das Jobcenter L. dem Beklagten ab dem 01.03.2009 für die Dauer von sechs Monaten ein Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 1.800,00 Euro. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war gemäß § 1 des Arbeitsvertrages auf ein Jahr befristet. Die Parteien haben vertraglich (§ 3 des Arbeitsvertrages) eine Probezeit von sechs Monaten, eine Kündigungsmöglichkeit während dieser Zeit von zwei Wochen vereinbart. Der Kläger war bereits vor dem 01.03.2009 für den Beklagten als Rechtsanwalt tätig. Einzelheiten dazu waren zwischen den Parteien streitig. Mit Urteil vom 11.08.2010 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.07.2009 mit sofortiger Wirkung zum 14.07.2009 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.08.2009 fortbestanden hat. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes II in Höhe von 487,08 Euro netto zzgl. Zinsen zu zahlen sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass zwischen den Parteien ab dem 01.11.2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sei dieser Antrag mangels eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die außerordentliche Kündigung vom 14.07.2009 sei unwirksam und habe das Arbeitsverhältnis erst mit der vierwöchigen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 15.08.2009 beendet. Der Kläger könne für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 15.08.2009 die Zahlung von 1.500,00 Euro brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes verlangen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage bestehe nicht, da der Beklagte den Kläger wirksam unter Anrechnung auf dessen Urlaubsanspruch freigestellt. Weiter könne der Kläger von dem Beklagten auch nicht die Zahlung eines Betrages von 3.250,00 Euro brutto als weitere Vergütung für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 28.02.2009 verlangen. Über die Hilfsanträge sei nicht zu entscheiden gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhob lediglich der Kläger Berufung. Die am 26.01.2011 eingegangene Berufung begründete er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.03.2011 auch am 29.03.2011. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger Zahlung von 3.925,12 Euro – alternativ 3.250,00 Euro Arbeitsentgelt – zzgl. Zinsen, hilfsweise ein angemessenes Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit vom 01.11.2008 bis 28.02.2009, das nicht unterhalb von 12.000,00 Euro liegen sollte, abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeld II. Er verlangt weiter 1.250,00 Euro Urlaubsabgeltung sowie die Zahlung von 487,08 Euro netto. Weiter will er den Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung ausgezahlt haben und begehrt die Feststellung, dass vom 01.11.2008 bis zum 28.02.2009 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz (vgl. Bl. 267-283 d.A.) verwiesen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 schlossen die Parteien nach eingehenden Vergleichsgesprächen den folgenden Vergleich:

„Vergleich

1. Der Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich sämtlicher Honorarforderungen einen einmaligen Betrag in Höhe von 3.600,00 Euro (dreitausendsechshundert 00/100).

2. Der Beklagte zahlt an den Kläger weitere 923,00 Euro brutto (neunhundertdreiundzwanzig 00/100) zzgl. 91,84 Euro (einundneunzig 84/100) (Arbeitgeberanteil Rentenversicherung) als Urlaubsabgeltung für acht nicht genommene Urlaubstage.

3. Der Beklagte zahlt an den Kläger für den Fall, dass eine Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgt ist, weitere 487,08 Euro (vierhundertsiebenundachtzig 08/100) netto.

Sollte eine Überleitungsanzeige erfolgt sein, weist dies der Beklagte den Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Vergleiches nach.

1. Der Beklagte erstellt dem Kläger unter dem Datum des 14.08.2009 das von ihm eigenhändig unterschriebene folgende Zeugnis:

Herr Rechtsanwalt A. S. war nach freiberuflicher Tätigkeit vom 01.03.2009 bis zum 15.08.2009 als angestellter Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin W. beschäftigt. Die Kanzlei ist im Kapitalmarkt- und Wirtschaftsrecht tätig. Dr. W. vertritt bundesweit außergerichtlich und gerichtlich Aktionäre in den Belangen der Hauptversammlung und in aktienrechtlichen Spruchverfahren.

Herr S. war mit den üblichen Aufgaben eines Rechtsanwalts in einer Anwaltskanzlei betraut. Sein Aufgabengebiet umfasste auch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen vor den Handelskammern der Landgerichte.

Zum Tätigkeitsbereich von Herrn S. gehörte insbesondere die Vorbereitung von aktienrechtlichen Spruchverfahren. Das Spruchverfahrensgesetz dient der Durchsetzung einer angemessenen Kompensation bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen. Schwerpunkt der Tätigkeit von Herrn S. war die Analyse und rechtliche Beurteilung von betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungen. Zu den weiteren Aufgaben von Herrn S. gehörten rechtliche Stellungnahmen in den Bereichen des Aktien-, Umwandlungs-, Insolvenz- und Wertpapierübernahmerechts sowie des Zivilprozessrechts.

In allen Situationen erzielte Herr S. gute Arbeitsergebnisse. Er erledigte seine Aufgaben mit großer Sorgfalt und stets erfolgreich. Er fand effektive Lösungen auch für schwierige Problemstellungen. Herr S. überzeugte mit präzisen Analysen und konnte mit seiner schnellen Auffassungsgabe auch umfangreiche Sachverhalte aufarbeiten. Seine Schriftsätze und fachlichen Stellungnahmen waren stringent, detailliert, logisch und fachlich fundiert. Sein sprachliches Ausdrucksvermögen ist gut. Die sehr gründlich erarbeiteten Einschätzungen zu Fragen der Unternehmensbewertung und seine Lösungen hinsichtlich juristischer Fragestellungen fanden immer meine volle Wertschätzung und die meiner Mandanten.

Herr S. ist ein qualifizierter, stets engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter. Sein stets vorbildliches Auftreten in Verbindung mit seinen guten Fachkenntnissen sicherten Herrn S. meine Wertschätzung und die meiner Mitarbeiter. Gerne bestätige ich, dass Herr S. immer vertrauenswürdig und loyal war. Seinen komplexen Aufgabenbereich erfüllte Herr S. zu meiner vollen Zufriedenheit.

Ich danke Herrn S. für seine guten Leistungen und die erfolgreiche Zusammenarbeit und bedauere sein Ausscheiden zum 15.08.2009. Ich wünsche Herrn S. auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

2. Mit der Erfüllung des vorstehenden Vergleiches sind der vorliegende Rechtsstreit sowie sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander ausgeglichen und erledigt.

3. Der Kläger enthält sich Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des Tenor zu III. aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.08.2010 – 20 Ca 14401/09.

4. Für die Kosten der I. Instanz verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.“

Mit Schriftsatz vom 25. August 2011 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich bis zum 09.09.2011. Mit Überweisung vom 24.10.2011 und 27.10.2011 zahlte der Beklagte 3.600 Euro an den Kläger. Mit Lohn-/Gehaltsabrechnung 9/11 (vgl. Blatt 387 d.A.) rechnete die der Beklagte Urlaubsabgeltung in Höhe von 923,00 Euro ab und zahlte sich ergebende 791,48 Euro mit Überweisung vom 26.09.2011. Hinsichtlich Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches vom 10.08.2011 zahlte der Beklagte nach einer Überleitungsanzeige des Jobcenter L. vom 29.08.2011 am 24.10.2011 durch Banküberweisung 287,67 Euro. Das mit Vergleich vom 10.08.2011 vereinbarte Zeugnis übersandte der Beklagte am 01.09.2011 und auf Wunsch des Klägers weitere Ausfertigungen am 03.11.2011.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2011 erklärte der Kläger, er zeige an, dass der Beklagte den Vergleich vom 10.08.2011 nicht erfüllt habe und die Erfüllung auch verweigere. Der Beklagte habe auf die ihm vom Kläger gesetzte Frist nicht geleistet, die späteren Zahlungen änderten an dieser Beurteilung nichts. Es stünde nicht in der Macht des Beklagten das Vergleichsverhältnis nach seinem Gusto offen zu halten. Vermutlich seien die tatsächlichen Zahlungen ein Vergleichsangebot, das der Kläger nicht angenommen habe. Zwar gehe auch der Kläger davon aus, dass ein Vergleich im Ergebnis der Beendigung des Rechtsstreites diene, diese Wirkung könne jedoch erst eintreten, wenn der Beklagte auch die erstinstanzlichen titulierten rechtskräftigen Verurteilungen erfüllt habe. Ziffer 2 und Ziffer 3 des Vergleichs seien nicht ausreichend erfüllt, die Abrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Damit sei der Rechtsstreit nicht erledigt. Dies ergäbe sich aus der Klausel des Vergleichs, dass mit der Erfüllung des vorstehenden Vergleiches der vorliegende Rechtsstreit ausgeglichen und erledigt sei. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung sei lediglich ein Ausnahmetatbestand. Die nunmehr gestellten Anträge seien zulässig, da lediglich Klageerweiterungen vorlägen.

In dem hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergleichs fortgeführten Verfahren erweitert der Kläger seine Klage und beantragt zuletzt wie folgt:

festzustellen, dass der Rechtsstreit 20 Sa 210/11 und 20 Sa 2058/11 durch den Vergleich vom 10.08.2011 nicht erledigt ist und das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.08.2010 – 20 Ca 14401/10 – teilweise abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Arbeitsentgelt nicht unterhalb von 12.000,00 Euro brutto zzgl. weiterer 9,95 % hieraus (Arbeitgeberanteile Rentenversicherung, bezogen auf 12.000,00 Euro = 1.194,00 Euro) abzgl. bereits geleisteter 3.600,00 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2009 bis 24.10.2011 aus dem Arbeitsentgelt zzgl. Arbeitgeberanteil ohne Abzug und seit dem 25.10.2011 aus dem Arbeitsentgelt zzgl. Arbeitgeberanteil abzgl. bereits geleisteter 3.600,00 Euro brutto zu zahlen, hilfsweise, für den Fall, dass im Zeitraum 11/08 bis 02/09 kein Arbeitsverhältnis vorliegt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.925,19 Euro abzgl. bereits geleisteter 3.600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.925,19 Euro seit dem 01.09.2009 bis zum 24.10.2011 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, eine korrekte Lohnabrechnung für den am 27.09.2011 gezahlten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 791,48 Euro insbesondere hinsichtlich des Zeitraums 08/09 (letzter Monat des Arbeitsverhältnisses) zu erteilen,

3. den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 bis zum 27.09.2011 aus 791,48 Euro (Urlaubsabgeltung) zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 487,08 Euro netto abzgl. bereits erhaltener 287,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 bis zum 24.10.2011 zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 149,00 Euro (9,95 % Arbeitgeberanteile aus 1.500,00 Euro brutto vom 15.07.2009 bis 15.08.2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen,

6. festzustellen, dass vom 01.11.2008 bis 28.02.2009 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die nunmehr erfolgten Klageänderungen und –erweiterungen seien sämtlichst verspätet und weiterhin sei das Verfahren durch den Vergleich beendet. Dies ergäbe sich zumindest auch daraus, dass die Beklagte die vergleichsweisen Regelungen erfüllt habe.

Nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung hat der Kläger den Vergleich mit Schriftsatz vom 5. März 2012 angefochten.

Entscheidungsgründe

1. Der Streit der Parteien, inwieweit der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich erledigt worden ist, war durch Fortführung des Verfahrens zu entscheiden.

1.1 Der Prozessvergleich vom 10.08.2011 hat das vorliegende Verfahren erledigt. Dies war durch die Kammer festzustellen und aufgrund dessen die weiteren Berufungsanträge des Klägers zurückzuweisen. Es sind weder Nichtigkeitsgründe des Prozessvergleichs ersichtlich, noch ergibt sich aus dem Vergleichstext bzw. dessen Auslegung, dass die Parteien einen nicht verfahrensbeendenden Zwischenvergleich abgeschlossen haben.

Dem Prozessvergleich ist grundsätzlich eine Doppelnatur zu eigen. Einerseits enthält er eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrecht bestimmt. Zugleich handelt es sich auch um einen privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Diese Einheit von Prozesshandlungen im materiellen Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind nach übereinstimmender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs maßgebend für die prozessrechtlichen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs, soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bestanden haben, sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleiches von Anfang an führen (z.B. gemäß §§ 134; 138; 306; 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119; 123 BGB begründen, nach dessen Geltendmachung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB). Der Prozessvergleich ist in diesem Falle dann auch als Prozesshandlung unwirksam, seine prozessbeendende Wirkung ist nicht eingetreten. Die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden, das bisherige Verfahren ist fortzusetzen und ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in diesem Verfahren auszutragen (vgl. BAG Urteil vom 23.11.2006 – 6 AZR 394/06 – NZA 2007, 466-472). Letzteres gilt auch dann, wenn aufgrund einer umstrittenen vertraglichen Vereinbarung innerhalb des Vergleiches eine Partei davon ausgeht, dass dieser das Verfahren nicht beendet hat. Prozessrechtlich bewirkt der Vergleich unmittelbar und direkt die Beendigung des Rechtsstreites und der Rechtshängigkeit. Es bedarf keinerlei weitere prozessualer Handlungen. Insbesondere ist die Bestimmung im Vergleich „damit sei der Rechtsstreit erledigt“ deshalb lediglich deklaratorisch. Diese Wirkung tritt selbst dann ein, wenn sich der Prozessvergleich nicht auf die in dem Rechtsstreit anhängigen Ansprüche beschränkt, in dem der Vergleich abgeschlossen wird, sondern nach dem Willen der Parteien durch einen sogenannten Gesamtvergleich zugleich auch andere zwischen den Parteien geführte Prozesse oder Streitpunkte unmittelbar vollständig geregelt und erledigt werden sollen. Soweit der Gesamtvergleich wegen der übrigen Verfahren nicht nur eine Verpflichtung zur Rücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels enthält, werden durch den gerichtlichen Gesamtvergleich auch die übrigen von ihm erfassten gerichtlichen Verfahren unmittelbar beendet, ohne dass es dazu weiterer Prozesshandlungen der Parteien bedarf (BAG Urteil vom 09.Juli 1981 – 2 AZR 788/78 – NJW 1982, 788-790).

1.1.1 Nichtigkeitsgründe des Vergleiches sind weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die nach der Verkündung der vorliegenden Entscheidung erfolgte Anfechtung des Vergleiches nicht dazu führen kann, dass das Verfahren trotz der Verkündung einer Entscheidung fortgesetzt werden kann. Nach der Verkündung des Urteils (§ 310 ZPO) ist dieses instanzbeendend und (gegebenenfalls) vollstreckungsfähig existent, für das Gericht bindend und der formellen Rechtskraft fähig. Dies bedeutet nicht, dass Einwendungen oder Einreden oder wesentliche Änderungen des Sachverhaltes, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, keine Auswirkungen mehr haben können. Die Bestimmungen der ZPO regeln eine Vielzahl solcher Situationen (vgl. z.B. nur § 767 ZPO, 768 ZPO, § 323 ZPO,  §§ 578 ZPO). Ob und inwieweit einer erneuten Leistungsklage gegebenenfalls die materielle Rechtskraft der hier getroffenen Feststellung entgegenstehen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

1.1.2 Der Vergleich vom 10.08.2011 hat das Verfahren erledigt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Formulierung der Ausgleichsklausel gemäß Ziffer 5 des Vergleiches nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Verfahren fortgeführt werden soll, wenn eine Erfüllung der in Vergleich festgelegten Pflichten nicht erfolgt. Mithin die prozessbeendende Wirkung nicht eintreten soll. Dabei ist dem Kläger einzuräumen, dass die Klausel zumindest zweideutig erscheint. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass die Parteien neben dem Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche einen bedingten Vergleich abschließen wollten. Die Klausel ist nicht so auszulegen, dass es sich insoweit um eine Bedingung handelt, deren Herbeiführen in das Belieben der Beklagten gestellt werden soll. Eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB liegen dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden soll. Zur Annahme einer Bedingung gehört deshalb die Feststellung von Zweifeln über das Eintreten über das künftige Ereignis. Wenn die Parteien grundsätzlich den Eintritt des künftigen Ereignisses, das heißt die Erfüllung der vergleichsweise festgelegten Verpflichtungen des Beklagten nicht in Frage gestellt haben, kann der Vertragszweck weder objektiv noch nach der Vorstellung der Parteien dahingehend ausgelegt werden, dass die Erfüllung der Verpflichtung zweifelhaft gewesen sei. Dies folgt auch aus dem Umständen insgesamt. Die Parteien haben insbesondere zur Beendigung des Verfahrens die Verpflichtungen des Beklagten als vollstreckbare Ansprüche geregelt. Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus der Art und Weise der Regelung des Zeugnisanspruchs, den die Parteien nach langwierigen Verhandlungen im Einzelnen, Wort für Wort in der Vergleichsurkunde vollstreckbar festgelegt haben, obwohl bereits aus dem nicht angegriffenen Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils eine Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses rechtskräftig bestand. Darüber hinaus haben sie sämtliche anderen Zahlungsverpflichtungen in einer vollstreckbaren Weise vereinbart. Die Parteien haben auch keine Frist für die Erfüllung des Vergleiches bestimmt. Aus all dem kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien davon ausgehen wollten, dass die Erfüllung des Vergleichs ungewiss sei und in diesem Fall eine verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs nicht eintreten solle.

1.1.3 Der Kläger ist auch nicht wirksam von dem Prozessvergleich vom 10.08.2011 zurückgetreten. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag von diesem zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, obwohl ihm vom Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung oder Nachleistung gesetzt war. Das Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Gericht und der Hinweis auf die erfolgte Fristsetzung zur Erfüllung des Vergleiches könnten zumindest in diesem Sinne ausgelegt werden. Allerdings stellt der  Prozessvergleich vom 10.08.2011 keinen gegenseitigen Vertrag im gesetzlichen Sinne dar. Er begründete keine gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien. Vielmehr haben die  Parteien ausschließlich Leistungspflichten der Beklagten mit dem Vergleich geregelt. § 323 Abs. 1 schützt aber speziell die im gegenseitigen Vertrag bestehenden synallagmatischen Pflichten (Staudinger, BGB, § 323 Rdn. 18). Auch ist zu beachten, dass der Rücktritt die ursprüngliche Wirksamkeit des Prozessvergleichs unberührt lässt. Daraus folgt, dass der Rücktritt vom Prozessvergleich keinen Einfluss auf die prozessbeendigende Wirkung des Prozessvergleichs hat. Dazu vertreten der BGH und das BVerwG, dass der Prozess durch den bei Abschluss wirksamen Prozessvergleich beendet worden sei. Diese prozessuale Wirkung des Prozessvergleichs werde durch den Rücktritt nicht aufgehoben. Ansonsten stünde es zur Disposition des Rücktrittsberechtigten, durch Ausübung seines Gestaltungsrechts ein bereits beendetes Verfahren wieder aufleben zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1955, II ZR 201/53, NJW 1955, 705; Urteil vom 06.06.1966, II ZR 4/64, NJW 1966, 1658 f.; BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993, 4 B 175/93, NJW 1994, 2306; vgl. auch BSG, Urteil vom 09.05.1972, 8 RV 811/71, Rdnr. 21, a.A LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.06.2011 – 12 Sa 1/10 – juris, nicht rechtskräftig).

2. Aus den oben genannten Gründen kann dahinstehen, ob der Beklagte sämtliche Ansprüche aus dem Vergleich vom 10.08.2011 gehörig erfüllt hat. Erst recht nicht kann es darauf ankommen – wie der Kläger allerdings  meint – , ob andere Ansprüche des Klägers, über die gegebenenfalls rechtskräftige Titel bestehen, erfüllt sind. Andersherum stellt sich eher die Frage, ob die Parteien mit dem Vergleich vom 10.08.2011 im Wege eines Gesamtvergleichs sämtliche, auch bereits titulierte Ansprüche, ausgleichen wollten. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen.

3. Da der Vergleich vom 10.08.2011 das Verfahren erledigt hat, waren die gestellten Sachanträge des Klägers zurückzuweisen, da sie nach Beendigung des Verfahrens gestellt wurden..

4. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, die sich aus der Klageerweiterung im Berufungsverfahren nach dem Abschluss des Prozessvergleiches ergeben, einschließlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 97 ZPO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist auch die wirksame Kostenregelung des Vergleiches zu berücksichtigen.

5. Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

 

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