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Auslegung eines Aufhebungsvertrages mit einem Abfindungsversprechen

Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 323/10 – Urteil vom 17.03.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 30.06.2010 – 4 Ca 183/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses die Zahlung einer Abfindung.

Die am 0.0.1949 geborene Klägerin war beim Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Am 03.03.2009 überreichte sie der Sachbearbeiterin des Beklagten im Staatlichen Schulamt W., Frau B., ein Schreiben ihres Rentenversicherungsträgers. Es beginnt mit Punkt „H Altersrente für Frauen“, gefolgt von den Punkten „I Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ und „J Altersrente für langjährige Versicherte“ (Bl. 10 d. A). Der Absatz zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen endet mit folgendem Passus:

„Werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt, ergibt sich für Sie Folgendes:

Kein Rentenabschlag aufgrund der Vertrauensschutzregelung bei einem Rentenbeginn ab 01.12.2009.“

Mit Schreiben vom 12.05.2009 wandte sich der Beklagte mit dem „Angebot auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlung von Ausgleichbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen; (…)“ (Bl. 6-7 d. A.) an seine älteren Mitarbeiter, u. a. an die Klägerin. Dass sie auch die als anliegend aufgeführte Richtlinie erhalten hat, steht im Streit. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„I. Angebot auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlung von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen.

Das Thüringer Kultusministerium bietet allen Tarifbeschäftigten, die im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2014 die Voraussetzungen für eine Altersrente erreichen, an, vorzeitig gegen vollständigen Ausgleich der mit dem früheren Ausscheiden verbundenen Rentenminderung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. (…). Der Rentenausgleich geschieht durch die Einzahlung von Beiträgen auf Ihr Rentenkonto bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Ich weise darauf hin, dass die Hälfte dieser Einzahlungen der Einkommenssteuer unterliegt und die hieraus entstehende Steuerlast von Ihnen zu tragen ist.

Über die Einzahlung von Beiträgen hinaus erhalten Sie eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro brutto.

Sofern Sie nach diesem Angebot ausscheiden wollen, stellen Sie bitte einen Antrag unter Verwendung des beiliegenden Antragsformulars und reichen diesen bei Ihrem für Sie zuständigen Schulamt ein. (…). Die Rentenversicherung erteilt Ihnen nach Prüfung Ihres Rentenkontos eine besondere Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente. (…).

Aufgrund der in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung enthaltenen Angabe zur Höhe des Beitrages zum Ausgleich der Rentenminderung teilt Ihnen die Landesfinanzdirektion – Zentrale Gehaltsstelle die Höhe der zunächst fälligen Steuer mit, damit Sie entschieden können, ob Sie in Kenntnis der Steuerlast unter Einbeziehung der Abfindungszahlung den Antrag auf Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses aufrecht erhalten. (…).

Weitere Informationen zu diesem Angebot entnehmen Sie bitte der anliegenden Richtlinie. (…)“.

Hinsichtlich des Inhalts der „Richtlinie des Freistaates zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums (RL-Rente-2009)“ wird auf Bl. 59-60 d. A. verwiesen.

Am 02.06.2009 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und Frau B. statt. Diese wusste um die Schwerbehinderung der Klägerin. Die Klägerin fragte Frau B., ob die RL-Rente-2009 auch für sie als Schwerbehinderte gelte, was Frau B. bestätigte. Im Übrigen ist die Klägerin für sich davon ausgegangen, dass Frau B. die gleichen Überlegungen im Kopf habe, wie sie selbst, nämlich dass sie tatsächlich eine Altersrente ohne Abschläge beanspruchen könne. Über die Frage, ob die Klägerin eine solche Rente ohne Abschläge überhaupt beantragen wolle, sie die Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfülle und der Rentenversicherungsträger sie letztlich bewilligen werde, sprach man nicht. Ebenso wenig sprach man über tatsächlich eintretende oder auch nicht eintretende Rentennachteile. Die Klägerin erwog ein vorzeitiges Ausscheiden unter Inanspruchnahme der Leistungen des Beklagten nach der RL-Rente-2009. Frau B. füllte als Anlage 6 des Schreibens vom 12.05.2009 eine „Bescheinigung zur Vorlage bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund“ aus. Hinsichtlich ihres Inhaltes, insbesondere ihrer Bezugnahme auf die RL-Rente-2009 und die Bitte um Auskunft „über den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersrente und der besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente“ wird auf Bl. 12 d. A. verwiesen. Die Klägerin reichte die Bescheinigung bei ihrem Rentenversicherungsträger ein. Mit Schreiben vom 08.06.2009 erteilte dieser eine Auskunft über den Zeitpunkt der Regelaltersrente, deren Höhe und die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 77 d. A.). Die Klägerin reichte die Auskunft bei der Zentralen Gehaltsstelle ein. Die zuständige Sachbearbeiterin wies die Klägerin auf die Unergiebigkeit dieser Auskunft für die Prüfung der Anwendbarkeit der RL-Rente-2009 hin und übersandte ihr eine neue Bescheinigung, u. a. mit einer handschriftlichen Bezugnahme auf § 187 a SGB VI. Hierauf erteilte der Rentenversicherungsträger die Auskunft vom 31.07.2007, nach der die Klägerin bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zum 01.12.2009 mit einer Rentenminderung von 184,75 Euro rechnen müsse.

Am 01.09.2009 unterzeichnete die Klägerin den vom Beklagten vorformuliert vorgelegten Auflösungsvertrag (AuflV), der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

§ 2

(2) Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums.

§ 3

(2) Das Land Thüringen verpflichtet sich

– zur Zahlung von Beiträgen zum vollständigen Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI. (…).

– zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 (zehntausend) € (Brutto) gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums.

Am 04.09.2009 sprach die Klägerin mit einer Mitarbeiterin ihres Rentenversicherungsträgers, Frau P.. Diese erklärte ihr, dass sie die vorteilhaftere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge statt der vorgezogenen Rente wegen Alters mit Abschlägen beanspruchen könne. Die Klägerin beantragte die ungekürzte Rente. Über ein anschließendes Telefonat zwischen Frau P. und Frau B., in dem Frau B. erklärt haben solle, dass die Klägerin auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge „die vereinbarten 10.000,00 Euro erhalten werde“, besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 30.10.2009 wurde eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge bewilligt. Die Klägerin übersandte den Rentenbescheid an die Zentrale Gehaltsstelle. Diese informierte am 04.11.2009 das Staatliche Schulamt W. hierüber. Dieses wiederum teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.11.2009 mit, dass sie mangels Rentennachteilen keine Leistungen zum Ausgleich der nicht vorhandenen Rentennachteile erhalten werde und man nun wegen des Nichtvorliegens der wesentlichen Voraussetzungen der RL-Rente-2009 und damit des AuflV anbiete, das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung zu beenden oder auf Wunsch fortzusetzen. Die Klägerin lehnte eine Fortsetzung ab.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 27.01.2009 beim Arbeitsgericht Erfurt erhobenen Klage die Zahlung von 10.000,00 Euro nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich ihrer erstinstanzlich vorgetragenen streitigen Behauptungen und Rechtsauffassungen wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichtes Erfurt verwiesen.

Im Termin zur Verhandlung am 05.03.2009 erließ das Arbeitsgericht wegen der Säumnis des Beklagten ein klagestattgebendes Versäumnisurteil, gegen das dieser nach der Zustellung am 22.03.2010 am 26.03.2010 Einspruch einlegte.

Die Klägerin hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der erstinstanzlich vom Beklagten vorgetragenen streitigen Behauptungen und Rechtsauffassungen wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichtes Erfurt verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem am 30.06.2010 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Angesichts des Inhalts des AuflV und des Regelungszweckes der hierin in Bezug genommenen RL-Rente-2009 könne der AuflV nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin ohne jegliche Rentennachteile die allein zu diesem Zweck vorgesehenen Ausgleichsleistungen beanspruchen könne. Auch die Gespräche mit Frau B. könnten den Klageanspruch nicht begründen. Diesen könne kein Wille zur Änderung der bisherigen Vertragslage entnommen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 95 – 97 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.07.2010 zugestellte Urteil am 03.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 23.08.2010 unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen begründet. Zudem verweist sie nun auf den Umstand, dass der Beklagte von ihrer Schwerbehinderung und der Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente gewusst habe und sie bereits nicht mit dem Schreiben vom 12.05.2009 hätte ansprechen dürfen. Jedenfalls hätte er auch nicht den AuflV anbieten dürfen, ohne unter Berücksichtigung seiner Treuepflichten gegenüber der Klägerin auf die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abfindung hinzuweisen. Da er dies unterlassen habe, habe sie nun eben einen Anspruch auf die 10.000,00 Euro. Insoweit wiederholte sie zunächst ihre erstinstanzlichen Behauptungen, wonach Frau B. nicht nur von ihrer Schwerbehinderung, sondern auch von ihrem künftigen Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge positiv gewusst habe. Im Ergebnis der Berufungsverhandlung revidierte sie dies dahin, dass sie nur angenommen habe, dass Frau B. das Gleiche wissen müsse, wie sie selbst.

Die Klägerin beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt – 4 Ca 183/10 – vom 30.06.2010 abgeändert und das Versäumnisurteil desselben Gerichtes vom 05.03.2010 aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes. Aufgrund der zahlreichen Hinweise auf den Abfindungszweck habe auch die Klägerin nicht übersehen können, dass diese in Ergänzung der Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI allein dem Ausgleich von Rentennachteilen dienen solle. Infolge der von der Klägerin eingeholten Rentenauskünfte habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin eine Rentenminderung von 184,75 Euro erleiden werde. Anderweitige Anhaltspunkte hätten sich weder aus dem am 03.03.2009 überreichten Schreiben noch aus den Gesprächen mit der Klägerin vor Abschluss des AuflV ergeben. Daher habe Frau B. auch keinerlei Rechtsbindungswillen für eine im Übrigen völlig rechtsgrundlose Abfindungszahlung gehabt, für die sie auch nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Ihr Handeln sei erkennbar allein von ihrem dienstlichen Auftrag des Normenvollzuges, hier der RL-Rente-2009 geleitet gewesen. Im Übrigen könne es dahin stehen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über jede Konstellationen der denkbaren Rentenarten, deren Leistungsminderung und Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der RL-Rente-2009 zu belehren. Hätte die Klägerin Frau B. über ihre angebliche eigene Kenntnis von einem Anspruch auf Rente ohne Abschläge informiert und hätte Frau B. sie sodann korrekt dahin belehrt, dass sie in diesem Fall zwar das Arbeitsverhältnis beenden, aber keine Abfindung bekomme oder man das Arbeitsverhältnis fortsetzen könne. Dieses Beratungsergebnis hätte also der jetzigen Rechtslage entsprochen. Es fehle daher jedenfalls an einem Schaden. Zudem habe sich die Klägerin selbst nach ihren eigenen Einlassungen erst nach dem Abschluss des AuflV am 04.09.2009 zu einem Antrag auf die abschlagsfreie Rente entschieden, über deren Bewilligung erst im Oktober 2009 entschieden worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und sowohl fristgemäß eingelegt als auch begründet worden.

B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Klageforderung. Sie hat weder einen vertraglichen Anspruch unmittelbar auf der Grundlage des schriftlichen Aufhebungsvertrags vom 01.09.2009, noch aus einer vermeintlichen darüber hinaus gehenden mündlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin des Schulamtes W.. Sie wird durch die abgelehnte Zahlung nicht in ihrem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Ihr steht auch kein Schadensersatzanspruch zu.

I. Der begehrte Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 2 Unterpunkt 2 des Auflösungsvertrags vom 01.09.2009.

 

Nach dieser Vertragsregelung zahlt der Beklagte eine „Abfindung“ in Höhe von 10.000,00 Euro brutto, jedoch ausdrücklich nur „gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Übernahme von Ausgleichbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministerium“. Bei objektiver Betrachtung erklärten damit beide Vertragsparteien ihren gemeinsamen Willen, dass die Klägerin diesen Betrag nur erhält, wenn die Voraussetzungen des § 3 RL-Rente-2009 vorliegen, d. h. tatsächlich bei ihr eintretende Rentenabschläge und deren finanziellen Folgen abzuwenden bzw. abzumildern sind. Dies folgt aus der Auslegung des Aufhebungsvertrages.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Auflösungsvertrag basiert zunächst nach seinem äußeren Erscheinungsbild auf einer vom Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertragsurkunde, deren Inhalt von der Klägerin nicht frei ausgehandelt wurde. Derartige allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei es auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ankommt. Maßgebend ist nicht der Wille der konkreten Vertragspartner. Verwenden sie allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt es in erster Linie auf den Vertragswortlaut an. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Für die Auslegung kann auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die von der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten maßgeblich sein (BAG 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 – Juris).

Stellt man zunächst auf den Wortlaut des Formularvertrags ab, ist nach § 2 Abs. 2 AuflV „Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ die „Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a Abs. 1 SGB VI im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums“. Die RL-Rente-2009 benennt in ihrem vollständigen Titel bereits ausdrücklich ihren Regelungszweck, Rentenabschläge auszugleichen. Konkret spricht § 3 RL-Rente-2009 davon, dass der Beklagte an den Mitarbeiter, „für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Rentenminderung eintritt“ die Beiträge nach § 187 a SGB VI und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zahlt. Bereits hiernach ist unzweifelhaft, dass beide Leistungen, Beiträge und Abfindung, als Gegenleistung für das vorzeitige Ausscheiden unter Inkaufnahme von solchen Rentenabschlägen gewährt werden, die durch die vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehen. Dass auch die Abfindungszahlung allein diesem Ausgleich dient, erklärt sich aus dem Umstand, dass auf Beitragszahlungen nach § 187 a SGB VI die Regelung des § 3 Nr. 28 EStG Anwendung findet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Lohnsteuer auf die von seinem Arbeitgeber zur Abwendung von Rentenabschlägen gezahlten Beträge selbst zu tragen (LAG Berlin-Brandenburg 03.09.2010 – 6 Sa 1049/10 – Juris). Die finanzielle Kompensationswirkung der Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI wird daher steuerrechtlich eingeschränkt. Die zusätzliche Zahlung der 10.000,00 Euro dient wiederum der Kompensation dieses Steuernachteils. Sie ist damit erkennbar gerade keine von Rentennachteilen unabhängige Zahlung, etwa zum sozialen Ausgleich der Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes. Üblicherweise mit einem Arbeitsplatzverlust verbundene Nachteile stehen hier nicht im Raum. Die Betroffenen sind mit der Inanspruchnahme der Altersrente sozial abgesichert, die von der RL-Rente-2009 erfassten Mitarbeiter jedoch unter Hinnahme von Abschlägen. Nicht der Verlust des Arbeitsplatzes soll kompensiert werden, sondern diese Nachteile aus der Rentenminderung. Gibt es keine Rentennachteile, gibt es nichts auszugleichen. Die Leistungen nach der RL-Rente-2009 sind insbesondere keine Abschiedszahlung an Mitarbeiter, die ohne jede Rentenminderung ausscheiden. Diese Sichtweise eines objektiven verständigen Vertragspartners hätte auch die Klägerin erkennen können. Es mag zwar sein, dass sie die RL-Rente-2009 nicht erhalten haben will. Sie hat aber das Schreiben vom 12.05.2009 erhalten und hätte hier die Zwecksetzung der 10.000,00 Euro nachlesen können, wenn dort ausgeführt wird, dass der Rentenausgleich „durch die Einzahlung von Beiträgen auf Ihr Rentenkonto bei Ihrem Rentenversicherungsträger (erfolgt), die Hälfte dieser Einzahlungen der Einkommenssteuer unterliegt und die hieraus entstehende Steuerlast von Ihnen zu tragen ist. Über die Einzahlung von Beiträgen hinaus erhalten Sie eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro brutto“. Damit wird die Abfindungszahlung ohne jeden Zweifel in einem unmittelbaren Kontext zur Beitragszahlung nach § 187 a SGB VI gestellt. Diese Ausführungen geben wieder, was in § 3 RL-Rente-2009 geregelt ist und was die Parteien mit der Bezugnahme der RL-Rente-2009 in ihren gemeinsamen Willen aufgenommen haben. Der AuflV nimmt die Richtlinie in Bezug. Die Verweisung auf andere Regelungen ist ein im Arbeitsvertragsrecht nicht ungewöhnlicher Vorgang, der die in Bezug genommenen Regelungen zum Vertragsinhalt macht. Eine solche Vereinbarung ist hinreichend bestimmt und klar, auch wenn der Arbeitnehmer die in Bezug genommene Regelung nicht zur Kenntnis nimmt (BAG 24.09.2008 – 6 AZR 76/07 – Juris).

Ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus den Erklärungen von Frau B. am 02.06.2009. Grundsätzlich können auch mündliche Erläuterungen zum künftigen Inhalt einer Vereinbarung geeignet sein, den Erklärungswert der späteren Willenserklärungen zu beleuchten. Letztlich kann, bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsbindungswillens der Vertragspartner, hierüber ein zunächst vorformulierter Vertrag zu einem individuell ausgehandelten Vertrag werden. Dies kann eine über die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders hinaus in den Grenzen der §§ 133, 157 BGB eine individuellere Betrachtungsweise rechtfertigen. Auch insoweit ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Haben die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 08.09.2010 – 7 ABR 73/09 – Juris). Aber auch nach diesem Auslegungsmaßstab für individuelle Willenserklärungen erschließt sich nicht das Auslegungsergebnis der Klägerin, dass sie die 10.000,00 Euro trotz des Fehlens jeglicher Rentennachteile erhalten solle. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung musste sie ihre bisherigen Behauptungen dahin relativieren, dass Frau B. zwar von der Schwerbehinderung gewusst und ihr auf Nachfrage bestätigt habe, dass die RL-Rente-2009 auch auf diesen Personenkreis Anwendung finden könne. Dies allein ist aber für die von der Klägerin erstrebte Auslegung unergiebig. Es steht außer Streit, dass auch schwerbehinderte Arbeitnehmer die Leistungen nach der die RL-Rente-2009 beanspruchen können, wenn und soweit sie mit der vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Alterstrente Rentenabschläge erleiden. Eine Schwerbehinderung alleine beantwortet nicht die Frage nach einer Altersrente mit oder ohne Rentenabschläge und damit nicht die tatsächliche Anwendbarkeit der RL-Rente-2009. Dies entscheidet allein der Umstand, für welche Rente sich der Arbeitnehmer bei einer allein ihm obliegenden Wahlmöglichkeit letztlich entscheidet, welche Rentenabschläge sich hieraus tatsächlich ergeben und welche Rente letztlich von dem hierfür allein zuständigen Rentenversicherungsträger bewilligt wird. Hinsichtlich einer – zumindest prognostischen – Einschätzung dieser Fragen im Gespräch am 02.06.2009 musste die Klägerin in der Berufungsverhandlung eingestehen, dass sie mit Frau B. hierüber gerade nicht konkret gesprochen habe. Die Klägerin stellte lediglich Vermutungen dazu an, dass sich ihre eigene verborgenen Gedanken über den möglichen Bezug einer abschlagsfreien Rente automatisch auch im Kopf der Sachbearbeiterin des Schulamtes wieder finden müssten. Dass Frau B. tatsächlich positiv von einem sicheren Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Altersrente als schwerbehinderter Mensch gewusst habe und man ausdrücklich auch über die Konsequenzen hieraus für die Anwendbarkeit der RL-Rente-2009 gesprochen habe, wollte die Klägerin zuletzt selbst nicht mehr behaupten. Hat die Klägerin aber ihre gedanklichen Spekulationen bei Vertragsabschluss nicht offenbart, sind sie nach dem erforderlichen objektiven Auslegungsmaßstab ohne Belang. Nichts anderes folgt unter Einbeziehung der weiteren Gespräche vor der Unterzeichnung des AuflV. Auch insoweit bestand für den Beklagten als Verhandlungspartner ersichtlich keine Klarheit über die Frage, ob sie tatsächlich die Voraussetzungen einer ungekürzten Rente erfülle, diese Rente auch beantragen und der Rentenversicherungsträger sie auch tatsächlich abschlagsfrei bewilligen werde. Diese Klarheit folgte insbesondere nicht aus der Auskunft, die die Klägerin am 03.03.2009 überreicht hatte. Der Rentenversicherungsträger stellt hierin die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich unter einen Vorbehalt: „werden die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt“. Wird nicht zugleich positiv mitgeteilt, dass die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, besagt dies nur, dass eine abschlagsfreie Rente bewilligt werden kann oder auch nicht. Auch die weitere Korrespondenz in Vorbereitung des AuflV rechtfertigt keine andere Auslegung. Unergiebig ist insbesondere der Einwand der Klägerin, dass „es doch nicht ihre Schuld sei, wenn der Beklagte Auskünfte beim Rentenversicherungsträger einhole und nicht die richtigen Auskünfte erteilt würden“. Es geht nicht um Schuld, sondern allein um den objektiven Erklärungswert der beiderseitigen Äußerungen und Verhaltensweisen. Insoweit ist aber der Wortlaut des Auskunftsantrages der Klägerin, die hierauf korrekt erteilte Rentenauskunft und des wiederum hierauf basierenden Auflösungsantrags der Klägerin relevant. Diese Erklärungen sprechen bei objektiver Betrachtung mit ihrem Wortlaut und der Bezugnahme auf die RL-Rente-2009 stets nur von einem Leistungszweck, nämlich mögliche Rentennachteile auszugleichen. Die Rentenauskunft vom 31.07.2009 bescheinigte für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters eine Rentenminderung von 184,75 Euro. Legt die Klägerin diese Auskunft kommentarlos und ohne Offenbarung ihrer Pläne im Hinblick auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor, kann dies aus Sicht eines verständigen Betrachters nur so verstanden werden, dass sie beabsichtige, auch diese Rentenart zu beantragen, also eine Altersrente mit Abschlägen. Stellt die Klägerin in Kenntnis dieser Gesamtumstände einen Antrag auf Abschluss eines Auflösungsvertrags nach der RL-Rente-2009 war die antragsgemäße Annahme des Beklagten nach der RL-Rente-2009 aus objektiver Sicht korrekt. Soweit die Klägerin auf das nachvertragliche Verhalten im Rahmen des bestrittenen Telefonates am 04.09.2009 verweist, bedurfte es keiner Beweisaufnahme. Zwar kann in engen Grenzen auch ein nachvertragliches Verhalten der Vertragsparteien im Rahmen der Auslegung als mögliches Indiz für das vermeintlich Gewollte herangezogenen werden. Unterstellt man die streitige Äußerung von Frau B. gegenüber Frau P. entsprechend der Behauptungen der Klägerin als wahr, äußerte sich Frau B. im Rahmen eines nicht von ihr initiierten Telefongespräches gegenüber einer ihr fremden Person in einer spontanen Reaktion zu einem ihr völlig neuen Sachverhalt. Selbst wenn Frau B. tatsächlich gesagt haben sollte, dass die Klägerin „die vereinbarten 10.000,00 Euro erhalten werde“, ist die Indizwirkung in Relation zu den gesamten bereits erläuterten Auslegungskriterien des eindeutigen Wortlauts, der sich aufdrängenden Begleitumstände und des sich anschließenden ebenso eindeutigen Indiz der verweigerten Zahlung nicht ausschlaggebend.

II. Der Beklagte hat sich über die Vertragsurkunde hinaus nicht außerhalb der Ziele der RL-Rente-2009 mündlich zur Zahlung von 10.000,00 Euro verpflichtet.

Eine solche Vereinbarung wurde nicht am 02.06.2009 getroffen. Es kann dahin stehen, ob Frau B. mangels Vertretungsmacht eine solche, die Aufgaben ihres Verwaltungsvollzugs überschreitende Vereinbarung hätte treffen dürfen oder diese über die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht dem Beklagten hätte zugerechnet werden können. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihre ursprünglichen Behauptungen nicht mehr aufrechterhalten. An diesem Tag hat man über die Anwendung der RL-Rente-2009 auch für den Fall einer abschlagsfreien Rente bereits nicht mal gesprochen. Dass Frau B. verbindlich erklärt versprochen habe, dass die Klägerin die Abfindung trotz fehlender Rentennachteile zweckwidrig gleichwohl erhalten werde, wollte nun auch die Klägerin nicht mehr behaupten.

Eine rechtsverbindliche Zusage in diesem Sinne wurde auch nicht im bestrittenen Telefonat am 04.09.2009 erteilt. Insoweit kann wegen der Begleitumstände des behaupteten Telefonats auf die obigen Ausführungen zur beschränkten auslegungsrelevanten Indizwirkung verwiesen werden. Für die noch darüber hinausgehende Annahme eines hierbei unterbreiteten mündlichen Vertragsangebots außerhalb der Regelungen des soeben erst abgeschlossenen AuflV, bedürfte es eines ebenso darüber hinausgehend objektiv erkennbaren Rechtsbindungswillens von Frau B.. Auch er ist nach § 133 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Neben dem interpretationsfähigen Wortlaut, dass die Klägerin die vereinbarten 10.000,00 Euro bzw. wie vereinbart erhalten werde, ist auch der Umstand zu beachten, dass Frau B. bereits nicht mit der Klägerin persönlich gesprochen hat. Der von Frau P. initiierte Anruf bezog sich auf eine Auskunft im Zusammenhang mit dem AuflV nach Maßgabe der RL-Rente-2009 und dessen finanziellen Folgen. In diesem Kontext erteilte Frau B. gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine Auskunft zur bestehenden Vertragslage. Ein Wille zur Abänderung dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich. Allein in der (bestrittenen) fehlerhaften Auskunft zum bestehenden vertraglichen status quo liegt kein Vertragsangebot zur Begründung eines neuen vertraglichen status quo. Zu berücksichtigen ist auch der bislang betriebene bürokratische Aufwand durch umfängliche behördliche Auskünfte, Anträge und Formularverträge. Dies spricht gegen die Annahme, dass Frau B. gegenüber einer ihr fremden Person ohne Vorliegen jeglicher schriftlicher Nachweise über deren völlig neuen Angaben zur künftigen Rente der Klägerin nun nicht nur mündlich, sondern sogar fernmündlich ein Vertragsanspruch außerhalb jeder sonstigen Rechtsgrundlage neu kreieren wollte.

III. Die Klägerin kann ihre Klage nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt, verbietet nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn für die unterschiedliche Behandlung billigenswerte Gründe fehlen. Die Regelung muss sich, orientiert am Gleichheitsgedanken, als willkürlich erweisen. Wenn sich die Klägerin auf diese Grundsätze beruft, stellt sie die Realitäten auf den Kopf. Vergleichsgruppen sind nicht „schwerbehinderte Mitarbeiter“ und „nicht schwerbehinderte Mitarbeiter“. Zu vergleichen sind vorliegend Mitarbeiter, mit oder ohne Behindertenstatus, die im Zusammenhang mit ihrem vorzeitigen Ausscheiden Rentennachteile erleiden und Mitarbeiter, mit oder ohne Behindertenstatus, die wie die Klägerin gesetzlich sozial abgesichert ohne Nachteile ausscheiden können. Es ist absolut billigenswert, die finanziellen Nachteile der ersten Gruppe abzufedern und die fehlenden Nachteile der zweiten Gruppe nicht auszugleichen.

IV. Die Klägerin kann die geltend gemachte Abfindung nicht als Schadensersatz nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB fordern.

Soweit sich die Klägerin pauschal auf eine umfassende Informationspflicht des Beklagten über die gesamte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Rechtslage beruft, folgt hieraus kein Primäranspruch auf die Zahlung einer Abfindung, allenfalls ein Schadensersatzanspruch. Mangels Verletzung eines geschützten Rechtsgutes oder einschlägiger Schutznorm scheidet ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 o. 2 BGB aus. Für einen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erfüllt die Klägerin nicht dessen Voraussetzungen. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte in der konkreten Situation überhaupt eine Belehrungs- und Aufklärungspflicht hatte und in welchem Tun oder Unterlassen ein rechtswidriges und vorwerfbares Verhalten liegen könnte. Es fehlt bereits an einem hierdurch adäquat kausal verursachten Schaden. Denkt man das Schreiben vom 12.05.2009 als mögliche rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung hinweg, hätte die Klägerin keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und auch in diesem Fall keine Abfindung erhalten. Hätte der Beklagte tatsächlich positiv von einem sicheren Anspruch auf künftige Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente gewusst, hätte er die Klägerin allein darüber belehren können, dass sie im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung mangels Rentennachteile keine 10.000,00 Euro aus insoweit nachträglich ausdrücklich die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses zum etwaigen Ausgleich dieses Schadens angeboten. Dies wollte die Klägerin ausdrücklich nicht zweckgebundenen Steuergeldern bekomme, ihr Arbeitsverhältnis aber auch nicht auflösen müsse. Ein möglicher Schaden kann daher nur darin liegen, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis „rechtsgrundlos“ vorzeitig aufgehoben habe. Ihr wurde jedoch.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 91, 344 ZPO. Zwar hätte die Klägerin in Folge ihres unbegründeten Rechtmittels nach § 97 ZPO die Kosten zu tragen. Allerdings war die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die unterlassene Kostenzuweisung nach § 344 ZPO zu korrigieren. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
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