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Auslegung eines Sozialplans wie Tarifverträge – Wirkung von Betriebsvereinbarungen

ArbG Gelsenkirchen – Az.: 1 Ca 204/18 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 14.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Abfindungszahlung aus einem Sozialplan.

Der 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten als Löter zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.741,66 EUR beschäftigt. Gemäß § 36 SGB VI ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Inanspruchnahme von Altersrente für den Kläger der 01.05.2022.

Wegen einer mit der Restrukturierung einhergehenden Betriebsänderung an den Standorten in H und S schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten am 09.06.2016 im Rahmen einer Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht H1 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan.

In dem Sozialplan ist unter II. mit der Überschrift „Abfindungsleistungen“ geregelt (Bl. 5 ff. der GA):

„2. Höhe der Abfindung/Begriffsbestimmungen/Zulagen

a) Sockelbetrag

Jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gemäß Ziffer 1) erhält einen mit weiteren hier geregelten Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag in Höhe von 14.000 EUR brutto.

b) Formel

Die Höhe der Abfindungszahlung (Brutto) in Euro errechnet sich nach folgender Formel:

Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 1,3

c) Bruttomonatsentgelt

g) Höchstgrenze

Unabhängig davon ist die Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab Vollendung des 58.Lebensjahres auf einen Betrag begrenzt, der – unter Anrechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monaten 80% des Bruttoentgelts entspricht, das der Arbeitnehmer vom Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente beanspruchen könnte.

Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an den im Rahmen dieser Betriebsänderung betrieblich veranlassten Wegfall des Arbeitsplatzes eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, haben lediglich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Sockelbetrages gemäß Ziffer II, 2 a).

3. Jubiläumszahlung

… .

7. Entstehen, Fälligkeit, Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs bzw. der Zuschläge

Der Abfindungsanspruch bzw. Ansprüche auf Zuschläge (nachfolgend gemeinsam „Abfindungsanspruch“) werden mit der rechtlichen Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses fällig…“

Zu dem Sinn und Zweck der Regelungen im Sozialplan zur Bemessung der Abfindungshöhe führt der Einigungsstellenvorsitzende Richter am Arbeitsgericht H1 in seiner Stellungnahme vom 22.10.2016 folgendes aus:

„Die Formulierung in II., 2.,g. SP stammt von der Arbeitgeberseite und ist nach meiner Erinnerung – jedenfalls was die Formulierung anbelangt – nicht nennenswert streitig diskutiert worden.

Im Sozialplan heißt es unter II. wie folgt:

„2. Höhe der Abfindung/ Begriffsbestimmungen/ Zulagen

g) Höchstgrenze

[wörtliches Zitat von Ziff. II. 2. g) SP]

– II., 2., g steht im Zusammenhang mit der Überschrift zu II, 2 (Abfindung).

– Der „Sockelbetrag“ ist aus meiner Sicht Bestandteil der Abfindung (auch im Sinne von II, 2, g).

– Dafür spricht – auch – der Wortlaut von II., 2., g, letzter Absatz. Danach hat der MA in diesen Fällen Anspruch auf eine „Abfindung“ (allein) in Höhe des Sockelbetrages. Der Sockelbetrag ist somit nach dem Wortlaut des SP aus meiner Sicht Bestandteil der Abfindung und wohl auch bei der Kappung auf 80% zu berücksichtigen (nach unten abgesichert auf Leistungen mindestens in Höhe des Sockelbetrages).

– Dafür spricht auch II., 5. und 6. des Sozialplans. Zuschläge wegen des Bestehens von Unterhaltspflichten bzw. einer Schwerbehinderung werden zusätzlich – über II., 2. hinaus – gewährt und unterliegen der Kappungsberechnung nicht, weil sie nicht Teil der „Abfindung“ iSv II 2 SP sind

– Wäre der Sockelbetrag nicht in II., 2., a. Des Sozialplans geregelt worden, sondern unter einer eigenen arabischen Ziffer, wäre der Sachverhalt sicherlich anders zu beurteilen.

– II., 2., a regelt einen mit weiteren Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag iHv 14.000 EUR. Die „Grundabfindung“ errechnet sich somit aus der Addition der Werte zu II., 2., a und II., 2., b bis d. Dieser Wert wird dann nach II., 2., g wieder (insgesamt) gekappt, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen. Der Sockelbetrag soll dem AN aber auf jeden Fall verbleiben.

– Nach den Erörterungen in der Einigungsstelle meine ich, mich erinnern zu können, dass in den Faällen des II., 2., g. 1.Absatz einer – üblichen- Absicherung der Mitarbeiter auf Basis von 80% erfolgen sollte. Dieser Faktor war auch Gegenstand der Erörterungen (Streit 80% oder 85%), nicht aber die Formulierung in II., 2. g ansonsten. Diesem gemeinsamen Verständnis der Betriebsparteien in den Sitzungen der Einigungsstelle wird aus meiner Sicht das oben gefundene Auslegungsergebnis, welches sich am Wortlaut der Regelungen orientiert, gerecht. Denn die zusätzliche Gewährung des Sockelbetrages über die 80% Grenze hinaus würde dazu führen, dass höhere Leistungen gewährt werden, als zur Erreichung der 80% Grenze erforderlich sind. Dies lässt sich aus meiner Sicht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Kappungsgrenze entnehmen.“

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens verständigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 30.11.2017 endet und der Kläger eine Abfindung nach Maßgabe des Sozialplans vom 09.06.2016 erhält.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrug die Betriebszugehörigkeit des Klägers 26,42 Jahre. Sein monatlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 1.202,10 EUR.

Unter dem 08.12.2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Informationsblatt zur Berechnung der Abfindung und zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 87.395,98 EUR aus. Nach der Berechnung der Beklagten ergab sich auf Ziffer II 2 a) und b) SP aufgrund der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttomonatsgehalt zunächst ein Abfindungsbetrag in Höhe von 94.165,05 EUR. In einem zweiten Schritt wurde dieser Betrag gemäß Ziffer II 2 g) SP gekürzt. Bei der Berechnung wurde der Zeitraum bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme von Altersrente (53 Monate) zugrunde gelegt und dieser mit 80% des Bruttomonatsentgelts (2.199,33 EUR) multipliziert. Auf den sich so ergebenden Betrag (116.246,38 EUR) wurde dem Kläger das ihm monatlich zustehende Arbeitslosengeld für 24 Monate angerechnet (28.850,40 EUR), sodass sich eine Sozialplanabfindung in Höhe von 87.395,98 EUR errechnete.

Mit Schreiben vom 27.12.2017 forderte der Kläger über seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 14.000 EUR auf. Der Anspruch wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2018 zurückgewiesen.

Mit seiner bei Gericht am 01.02.2018 eingegangenen Klage, der Beklagten am 08.02.2018 zugestellt, begehrt der Kläger die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 14.000 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde neben der gewährten Abfindung einer weiterer Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages in Höhe von 14.000 EUR aus II. 2.a) des Sozialplanes vom 09.06.2016 zu. Bei dem Sockelbetrag handele es sich um einen gesonderten Anspruch, der nicht auf die weiteren Leistungen anrechenbar sei. Wenn in Ziffer II 2. g die Höchstgrenze angesprochen werde, beziehe sich diese nur auf die Abfindung, die in Ziffer 2 b) errechnet werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.000 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehender weiterer Abfindungsanspruch zu. Nach Ziffer II. 2 g) des Sozialplans sei die „Abfindung“ auf einen Höchstbetrag begrenzt. Aus Wortlaut und Systematik des Sozialplans folge, dass die Abfindung aus dem Sockelbetrag gemäß Ziffer II. 2a) sowie aus dem nach der Formel gemäß Ziffer II 2 b) des Sozialplans zu errechnenden Betrag besteht. Die Höchstgrenze beziehe daher auch den Sockelbetrag ein.

Ungeachtet dessen wendet die Beklagte Erfüllung ein. Sie habe an den Kläger 87.395,98 EUR gezahlt, mithin mehr als 14.000 EUR.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 14.000 EUR aus dem Sozialplan vom 09.06.2016 iVm dem vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen geschlossenen Beendigungsvergleich zu.

Der an den Kläger gezahlte Abfindungsanspruch in Höhe von 87.395,98 EUR ergibt sich aus Ziffer II 2.a), b iVm g) Abs.1 des Sozialplans.

Ein darüber hinaus gehender weiterer Anspruch in Höhe von weiteren 14.000 EUR aus Ziffer II. 2. a) des Sozialplans besteht nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den geltend gemachten Anspruch bereits erfüllt hat (§ 362 BGB). Denn jedenfalls lässt sich aus Ziffer II. 2 a) des Sozialplans kein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender weitergehender Anspruch auf Zahlung von 14.000 EUR herleiten.

Sozialpläne, denen nach § 112 Abs.1 Satz 3 BetrVG die Wirkung von Betriebsvereinbarungen zukommt, sind wie Tarifverträge und diese wie Gesetze zu interpretieren. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen des Sozialplans niedergeschlagen hat (st. Rspr. des BAG, zB 8. November 1988 – 1 AZR 721/87 – BAGE 60, 94, 98 f., zu II 2 a der Gründe, mwN).

Der Wortlaut des Sozialplans allein ist uneindeutig.

Die Formulierung „nicht anrechenbarer Sockelbetrag“ spricht für das Verständnis des Klägers, das ein isolierter Zahlungsanspruch in Höhe von 14.000 EUR gewährt werden soll, der nicht der im Sozialplan vorgesehenen Kappungsgrenze unterfallen soll.

Demgegenüber ist die Überschrift des gesamten Abschnitts („Höhe der Abfindung“) und der daran anknüpfende Wortlaut der Höchstgrenzenregelung zu betrachten. Dort ist die „Abfindung“ in Bezug genommen, nicht „die nach Ziffer II 2 b) des Sozialplans zu errechnende Abfindung“. Auch ist die Regelung in Ziffer II 2 a nicht unter einer eigenen arabischen Ziffer geregelt.

Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts ist der Sozialplan nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.

Nach der Systematik und dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass dem Kläger kein isolierter Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 14.000 EUR eingeräumt werden sollte.

Das folgt bereits aus dem Sinn des Wortes „Höchstgrenze“. Eine Höchstgrenze wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „oberste Grenze“ verstanden. Wenn daneben ein weiterer Zahlungsanspruch tritt, ist die Höchstgrenze aber eben keine oberste Grenze, sondern nur ein Bestandteil der Abfindung.

Ziffer II 2 g) regelt, dass „die Abfindung“ der Höhe nach begrenzt sein soll. Der Begriff der Abfindung beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch den Betrag, der Arbeitnehmern zum Ausgleich der Nachteile gezahlt wird, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen. Sowohl der Sockelbetrag nach Ziffer II 2 a) des Sozialplans als auch der Abfindungsteil, der mit der in Ziffer II 2 b) des Sozialplans benannten Formel berechnet wird, dient dazu, die Nachteile der Arbeitnehmer auszugleichen, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Beide Teilbeträge sind damit unter den Begriff der „Abfindung“ zu fassen mit der Folge, dass der Abfindungsbetrag, der sich aus der Addition der Teilbeträge nach Ziffer II 2 a) und b) des Sozialplans ergibt, der Höhe nach durch den Betrag gekappt ist, der sich aus der Anwendung der Ziffer II 2 g) ergibt.

Ziffer II des Sozialplans regelt insgesamt die „Abfindungsleistungen“. So hält Ziffer II des Sozialplans fest, welche Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind und Ziffer II 2 des Sozialplans regelt entsprechend seiner Überschrift die „Höhe der Abfindung, Begriffsbestimmungen sowie Zulagen“. Da die Höchstgrenzenregelung unter der Überschrift „Höhe der Abfindung“ geregelt ist, wird deutlich, dass sie sich auf die Abfindungsleistung bezieht.

Der Sockelbetrag ist hiernach Teil der Abfindung und daher von der Höchstgrenzenregelung erfasst.

Dies ergibt sich auch aus folgenden Umständen:

Der Sockelbetrag ist unter der Überschrift „Höhe der Abfindung“ als Ziffer II 2 a) erfasst, der nach der Formel zu berechnende Teilbetrag als Ziffer II Abs.2 b) des Sozialplans.

Die Überschrift in Ziffer II 2 des Sozialplans unterscheidet eindeutig zwischen der Abfindung und Zulagen.

Anders als der Kinderzuschlag oder der Zuschlag für schwerbehinderte/gleichgestellte Arbeitnehmer (Ziffer II 5 und 6 des Sozialplans) ist der Sockelbetrag auf systematisch gleicher Ebene geregelt wie der nach der Formel zu berechnende Abfindungsteil. Der Sockelbetrag wurde nicht wie der Kinder- und Schwerbehindertenzuschlag unter einer eigenen arabischen Ziffer geregelt.

Nach Ziffer II 2 b) 2 des Sozialplans haben Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, „lediglich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Sockelbetrages gemäß Ziffer II 2. a).“. Diese Arbeitnehmer haben damit Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Sockelbetrages.

Der Wille der Betriebsparteien und der von ihnen insoweit verfolgte Zweck kommt ebenfalls zu dem dargestellten Verständnis der Höchstgrenzenregelung. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Einigungsstellenvorsitzenden H1 verwiesen, deren Inhalt sich die erkennende Kammer vollumfänglich zu eigen gemacht.

In der Stellungnahme heißt es auszugsweise:

„Nach den Erörterungen in der Einigungsstelle meine ich, mich erinnern zu können, dass in den Fällen des II., 2., g.1.Absatz einer – übliche- Absicherung der Mitarbeiter auf Basis. von 80% erfolgen sollte. Dieser Faktor war auch Gegenstand der Erörterungen (Streit 80 – 1 AZR %), nicht aber die Formulierung in II, 2.g. Ansonsten. Diesem gemeinsamem Verständnis der Betriebsparteien in den Sitzungen der Einigungsstelle wird aus meiner Sicht das oben gefundene Auslegungsergebnis, welches sich am Wortlaut der Regelungen orientiert, gerecht. Denn die zusätzliche Gewährung des Sockelbetrages über die 80% Grenze hinaus würde dazu führen, dass höhere Leistungen gewährt werden, als zur Erreichung der 80% Grenze erforderlich sind. Dies lässt sich aus meiner Sicht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der „Kappungsregelung“ entnehmen.“

Die Betriebsparteien haben hiernach einvernehmlich festgelegt, dass die 58er lediglich 80% des entstehenden Differenzbetrages erhalten und ein Teil des Arbeitslosengeldes angerechnet werden soll. Mit der Höchstgrenzenregelung wollten sie zugunsten jüngerer Arbeitnehmer erreichen, dass bei der Abfindungshöhe Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge berücksichtigt wird, dass diese wirtschaftlich abgesichert sind und sie durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses typisiert betrachtet geringere Nachteile erleiden als jüngere Arbeitnehmer.

Sofern den 58ern zusätzlich neben dem nach Ziffer II 2 g) Abs.1 SP errechneten Abfindungsanspruch der Sockelbetrag zugestanden würde, würde der Zweck, diese Arbeitnehmer eben nur in Höhe von 80% abzusichern, konterkariert. Die Arbeitnehmer würden zu einem höheren Anteil abgesichert, als es die Betriebsparteien offensichtlich beabsichtigt haben. Diese Auslegung stünde nicht nur im Widerspruch zu dem Willen der Betriebsparteien, sie steht auch dem Durchführungsanspruch des (Gesamt-)Betriebsrats entgegen und würde letztlich zur Erhöhung des Sozialplanvolumens führen. Diesen legen aber die Betriebsparteien und nicht der Arbeitnehmer fest.

Unter Berücksichtigung des auch in Ziffer II 2 g) SP erkennbaren Zwecks ist dies aufgrund ihres Beurteilungsspielraums auch zulässig und aufgrund der zukunftsorientierten Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans nicht zu beanstanden (BAG 09.12.2014 – 1 AZR 102/13). Die Betriebsparteien haben bei der Aufstellung von Sozialplänen wegen § 10 S.3 Nr.6 Alt. 2 AGG einen Beurteilungsspielraum, der insbesondere die tatsächliche Einschätzung der sich aus der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer ergebenden wirtschaftlichen Nachteile betrifft (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 475/07). Dabei sind auch pauschalierende und typisierende Betrachtungen zulässig (BAG 13.02.2007 – 1 AZR 163/06). Insbesondere die typisierende Annahme, rentenberechtigte oder rentennahe Arbeitnehmer seien regelmäßig wirtschaftlich stärker abgesichert, als rentenferne Jahrgänge, ist nicht zu beanstanden (BAG 09.12.2014 – 1 AZR 102/13).

Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch besteht nach allem nicht.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlung.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger als die im Prozess unterlegene Partei, § 91 Abs.1 S.1 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem geltend gemachten Nominalbetrag ohne Zinsen.

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