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Auslegung Ratenzahlungsvereinbarung – Vollstreckung des Bruttolohns

ArbG Köln – Az.: 14 Ca 4854/18 – Urteil vom 27.03.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 42,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 3184/17 in Höhe von 218,80 EUR zusteht.

3. Die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 wird für unzulässig erklärt.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs des Arbeitsgerichts Köln 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 an die Klägerin herauszugeben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45%.

7. Der Streitwert wird auf 16.983,14 EUR festgesetzt.

8. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach zwischenzeitlich übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen in der Sache im Wesentlichen noch um die Rückzahlung eines durch den Beklagten bei der Klägerin vollstreckten Betrages, den Ersatz etwaiger der Klägerin durch die Vollstreckung entstandener Schäden, die Erklärung der Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen und die Herausgabe des Vollstreckungstitels sowie über einen Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnis.

Die Parteien standen seit März 2004 in einem Arbeitsverhältnis.

Sie stritten vor dem Arbeitsgericht Köln im Verfahren 19 Ca 1437/16 zunächst um die Auflösung des zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der hiesigen Klägerin (aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit im Folgenden: Arbeitgeberin) vom 25.02.2016. Der hiesige Beklagte (aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit im Folgenden: Arbeitnehmer) erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Köln stellte mit Urteil vom 22.02.2017 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden war.

Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 27.02.2017 eine erneute Kündigung. Diese war neben weiteren klage- und widerklageweise geltend gemachten Ansprüchen Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 1532/17.

Das Gericht hat dem arbeitgeberseitigen Antrag entsprechend das Verfahren 14 Ca 1532/17 des Arbeitsgerichts Köln zum streitgegenständlichen Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 gemacht. Es wird auf das Protokoll der Verhandlung am 14.03.2019 (Bl. 627 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Parteien verhandelten während des laufenden Verfahrens 14 Ca 1532/17 wiederholt über eine vergleichsweise Verständigung:

Im Schriftsatz vom 31.03.2017 (Bl. 54 ff. der Akte 14 Ca 1532/17, dort Bl. 55) führte die Arbeitgeberin an, der Arbeitnehmer habe Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Verständigung gezeigt: „er erwarte eine Abfindung von 8.500,- EUR und sei auch mit Ratenzahlung in 500,- EUR-Beträgen monatlich einverstanden.“

Der Arbeitnehmer wies mit Schriftsatz vom 11.04.2017 (Bl. 146 ff. der Akte 14 Ca 1532/17, dort Bl. 147) darauf hin, er habe mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin über eine vergleichsweise Verständigung gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich eine Einigung vorstellen könne auf der Grundlage […] und einer Abfindung in Höhe von 8.500 EUR netto, die in monatlichen Raten à 500 EUR gezahlt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 (Bl. 163 ff. der Akte 14 Ca 1532/17, dort Bl. 164) teilte die Arbeitgeberin „in Stichpunkten“ mit, wie eine vergleichsweise Verständigung aussehen könnte. Der zweite Spiegelstrich lautete dabei: „Die Beklagte zahlt dem Kläger als Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG einen Betrag in Höhe von x Euro in monatlichen Raten von y Euro, beginnend ab dem Termin z.“. Im Folgenden hieß es sinngemäß (Bl. 165), dass ein Betrag von 8.500,- EUR der Vorstellung der Beklagten (Arbeitgeberin) entspräche, sofern dieser Betrag in monatlichen Raten von 500,- EUR geleistet werden könne, z.B. jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem Monat Mai 2017.

Im Gütetermin des Verfahrens 14 Ca 1532/17 am 27.04.2017 berieten die Parteien über eine vergleichsweise Verständigung. Der Arbeitnehmer begehrte eine Abfindung in Höhe von 8500 EUR netto, die in Raten gezahlt werden könne. Die Arbeitgeberin schlug eine Abfindung in Höhe von 8500 EUR brutto vor, wobei eine Ratenzahlung auch hier notwendig sei. Es wird auf das Protokoll des Gütetermins im Verfahren 14 Ca 1532/17 (Bl. 554 f. der Akte 14 Ca 1532/17) Bezug genommen.

In einer unter dem 06.07.2017 zur Verfahrensakte 14 Ca 1532/17 gereichten E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers vom selben Tage (Bl. 570 der Akte 14 Ca 1532/17) wurde auf einen Vergleichsvorschlag des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers zurückgekommen. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin führte zur Abfindungszahlung an: „- 8.500,- EUR könnte auch gehen, wenn in Raten. Da muss ich noch schauen, ob 500 oder 1.000 EUR, […]. Aber 8.500 EUR brutto, nicht netto. [ …] Jedenfalls muss jedes weitere Entgegenkommen über diesen Betrag hinaus – ich könnte mir vielleicht auch noch 9.000 EUR brutto vorstellen (mehr aber nicht) – zu einer Verlängerung des Zahlungsziels führen.“ Es wird auf die E-Mail vom 06.07.2017 Bezug genommen (Bl. 570 der Akte 14 Ca 1532/17).

Der Arbeitnehmer unterbreitete durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2017 der Arbeitgeberin einen vollständig ausformulierten Vergleichsvorschlag, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 547 f. der Akte 14 Ca 1532/17 Bezug genommen wird. Ziffer 3 dieses Vergleichsvorschlags hatte folgenden Inhalt:

„Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch ist entstanden und vererblich. Er ist fällig mit der Schlussabrechnung. Der Beklagten wird nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR zu zahlen. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt zum 01.09.2017. Die weiteren Raten sind dann jeweils zum 01. eines Monats fällig. Kommt die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so ist der dann noch offene Betrag in voller Summe fällig und mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.“

Die Arbeitgeberin nahm durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2017 zu diesem Vergleichsangebot Stellung. Sie führte sinngemäß an, beim letzten Mal habe der Kollege 17.000 EUR netto gefordert; für sie komme eine ordnungsgemäße Abwicklung aufgrund der Kündigung vom 25.02.2016 zum 31.03.2017 und 9.000 EUR Abfindung in zunächst 500,-EUR-Raten, ab Januar 2018 in 1.000 EUR-Raten in Betracht. Es wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 10.08.2017 (Bl. 600 ff. der Akte 14 Ca 1532/17, dort Bl. 601) Bezug genommen.

Im Kammertermin des Verfahrens 14 Ca 1532/17 am 19.09.2017 verhandelten die Parteien über einen Vergleich. Die Arbeitnehmerseite erklärte, dass auf Basis des Vergleichsvorschlags vom 09.08.2017 ein Vergleich geschlossen werden könne mit der Maßgabe, dass Ziffer 3 des Vergleichs auf eine Abfindungssumme in Höhe von 10.000EUR brutto laute. Ein Vergleich kam zwischen den Parteien jedoch an diesem Tag nicht in Betracht. Auf das Protokoll der Verhandlung am 19.09.2017 (Bl. 777 f. der Akte 14 Ca 1532/17) wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers unterbreitete der Arbeitgeberseite mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.10.2017 einen weiteren Vergleichsvorschlag. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Bl. 780 ff. der Verfahrensakte 14 Ca 1532/17 Bezug genommen. Ziffer 3 des Vorschlags sah eine Abfindung in Höhe von 13.000 EUR brutto vor. Der Arbeitgeberin wurde nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1000 EUR zu zahlen. Die Zahlung der ersten Rate war für den 01.11.2017 vorgesehen. Im Übrigen entsprach die Regelung vollständig der vorstehend angeführten Formulierung vom 09.08.2017.

Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin nahm mit E-Mail vom 11.10.2017 zu diesem Vergleichsvorschlag Stellung. Er schrieb u.a.: „Es darf nur nicht teurer werden, als die 8.500 EUR. Ggf. bin ich bereit, mich bei meiner Mandantin nochmal für 9.000 oder 9.500 stark zu machen, wenn der Betrag – so wie von Ihnen vorgeschlagen – ab dem 1.11.17 in monatlichen Raten von 1000 EUR geleistet werden kann (sollte es die Kassenlage hergeben, zahlt meine Mandantin auch schneller)“ sowie „und er bekommt noch eine Abfindung von 8500 EUR plus (geringfügig), zahlbar zu 1.000 EUR monatlich ab dem 1.11.17“. Auf die E-Mail vom 11.10.2017 (Bl. 783 f. der Akte 14 Ca 1532/17) wird Bezug genommen.

Im Verfahren 14 Ca 3184/17 stritten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers für November und Dezember 2016 sowie Januar 2017. Das Gericht hat das Verfahren 14 Ca 3184/17 des Arbeitsgerichts Köln dem Antrag der Arbeitgeberin entsprechend zum streitgegenständlichen Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 gemacht.

Die Arbeitgeberseite nahm in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 vor dem Landesarbeitsgericht Köln ihre unter dem Aktenzeichen 7 Sa 326/17 geführte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2017 (19 Ca 1437/16) nach Hinweisen des Landesarbeitsgerichts Köln zurück.

Nach von den Parteien übereinstimmend als „schwierig“ und „zäh“ bzw. „äußert lähmend“ beschriebenen Vergleichsverhandlungen schlossen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Köln zu den Verfahren 14 Ca 1527/17 sowie 14 Ca 3184/17 am 12.04.2018 einen vorgespielt und genehmigten Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt:

1) […]

2) Bis zum vorgenannten Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis mit folgender Maßgabe abgewickelt:

a) Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat November 2016 1.562,40 EUR brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen 588,96 EUR netto zu zahlen.

b) Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Zeitraum vom 03.03.2017 bis 02.04.2017 2.604,00 EUR brutto abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

[…]

3) Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 9.000,00 EUR brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch ist entstanden und vererblich. Der Beklagten wird nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR zu zahlen.

Die Zahlung der ersten Rate erfolgt zum 01.05.2018. Die weiteren Raten werden sodann jeweils zum ersten des folgenden Monats fällig. Kommt die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als 1 Woche in Verzug, so ist der dann noch offene Betrag in voller Summe fällig und wird mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

[…]

6) Durch diesen Vergleich finden die Rechtsstreite 14 Ca 1532/17 sowie 14 Ca 3184/17 ihre Erledigung.

Auf das Protokoll der Verhandlung am 12.04.2018 (Bl. 1047 ff. im Verfahren 14 Ca 1532/17 sowie Bl. 128 ff. im Verfahren 14 Ca 3184/17) wird Bezug genommen.

Es wurde hinsichtlich der Abfindung eine Ratenzahlung vereinbart, da die Liquidität der Arbeitgeberin nach ihrem Vorbringen in den Verfahren 14 Ca 1532/17 und 14 Ca 3184/17 aufgrund einer hohen Schuldenlast gerade noch ausreichend gewesen sei, um sich vor einer Insolvenz zu bewahren.

Der Arbeitnehmer verlangte weder bei der Formulierung des Vergleichstextes am 12.04.2018 noch im Anschluss eine bestimmte steuerliche Behandlung der vereinbarten Abfindungszahlung.

Dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers wurde auf dessen Antrag vom 19.04.2018 durch das Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs übersandt (Bl. 1052 der Akte 14 Ca 1532/17).

Unter dem 27.04.2018 erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Probeabrechnung, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 353 der Akte, Bezug genommen wird.

Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilte dem Arbeitnehmer mit E-Mail vom 02.05.2018 (Bl. 4 der Akte) folgendes mit:

„laut Endabrechnung entsprechend des Vergleichs vom 12.04.2018 vor dem Arbeitsgericht Köln ergeben sich folgende Zahlungen.

Gehaltsansprüche:

4166,40 EUR br. abzüglich:

Steuern 853,59 EUR

Soz.vers. 865,58 EUR

Leistungen Agentur f. A. 588,96 EUR

Ergibt netto 1858,27 EUR

Abfindung:

9000 EUR br. abzüglich:

Steuern 4637,25 EUR

Ergibt netto 4362,75 EUR

1/9 Zahlung 484,75 EUR

jeweils zum 1.

Erste Zahlung, Gehalt 1858,27 EUR und 1. Teilzahlung der Abfindung 484,75 EUR,

erfolgen kurzfristig i.H.v. 2343,02 EUR“

Der Arbeitnehmer bedankte sich mit E-Mail vom selben Tage bei dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin und führte an, die Abrechnung zur Kontrolle an seinen Steuerberater weitergeleitet zu haben (Bl. 448 der Akte).

Am 03.05.2018 zahlte die Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer durch Gutschrift auf dessen Konto bei der … 2.343,02 EUR. Im Verwendungszweck hieß es hierzu u.a.: „Gehaltsnachzahlung 2016 1858,27 EUR u. 1/9 Abfindung 484,725 EUR“. Auf den Umsatzbeleg der Arbeitgeberin (Bl. 3 R der Akte) wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers stellte mit Schreiben vom 17.05.2018 dem Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu. Er forderte die Arbeitgeberin auf, die Verpflichtungen aus dem Vergleich zu erfüllen.

Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer unter dem 18.05.2018 eine Abrechnung. Ferner ließ sie ihm einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2018 sowie Berechnungen mit dem …-Gehaltsrechner für die Jahre 2016 und 2017 zukommen. Hinsichtlich des Inhalts vorgenannter Unterlagen wird auf Bl. 137 R ff. der Akte Bezug genommen. Dem Arbeitnehmer wurde auch ein Zeugnis erteilt (Bl. 138 der Akte).

Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin bestätigte dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers durch am 29.05.2018 per Fax übersandtes Empfangsbekenntnis den Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 12.4.2018.

Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin fragte nach Bestätigung des Erhalts der vollstreckbaren Ausfertigung mit E-Mail vom 30.05.2018 an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers an, was dem Arbeitnehmer noch fehle. Es wird auf den Inhalt der E-Mail vom 30.05.2018 (Bl. 6R der Akte) Bezug genommen.

Am 01.06.2018 zahlte die Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer durch Gutschrift auf dessen Konto bei der … 484,75 EUR. Im Verwendungszweck hieß es hierzu u.a.: „2. neuntel der Abfindung“. Auf den Umsatzbeleg der Arbeitgeberin (Bl. 137 der Akte) wird Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin überwies dem Finanzamt … am 15.06.2018 unter dem Verwendungszweck „Lohnsteuer 05/2018“ 14.249,28 EUR. Bestandteil dieser Überweisung waren die sich aus der Abrechnung vom 18.05.2018 ergebenden Lohnsteuerbeträge i.H.v. 1076,30 EUR (hinsichtlich der abgerechneten Vergütung i.H.v. 4166,40 EUR brutto) und i.H.v. 4637,25 EUR (hinsichtlich der abgerechneten Abfindung i.H.v. 9000 EUR brutto). Die Lohnsteuer wurde wegen der Liquiditätsschwierigkeiten der Arbeitgeberin erst am 15.06.2018 an das Finanzamt überwiesen.

Am 12.06.2018 ging bei dem Amtsgericht … der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers vom 11.06.2018 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 12.04.2018 ein. Dem Antrag war eine Forderungsaufstellung mit Stand 11.06.2018 beigefügt. Nach dieser belief sich die Gesamtforderung per 11.06.2018 auf 8286,93 EUR und war ab diesem Zeitpunkt mit 0,92 EUR Tageszinsen zu verzinsen. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.06.2018 mit beigefügtem Forderungskonto wird auf die zur Akte gereichten Kopien aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts …, 44 M 1019/18 (Bl. 75 bis 86 der Akte) Bezug genommen.

Das Amtsgericht … erließ unter dem 29.06.2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Der Arbeitnehmer schrieb am 02.07.2018 per E-Mail an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, „die Rate 3/9 Abfindung ist noch nicht eingegangen.“ Auf die Antwort des Geschäftsführers, die Zahlung erfolge morgen, er habe an diesem Tag noch Urlaub, antwortete der Arbeitnehmer „Ok. Danke.“ Es wird auf die E-Mail-Korrespondenz (Bl. 442 der Akte) Bezug genommen.

Am 04.07.2018 zahlte die Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer durch Gutschrift auf dessen Konto bei der … 484,75 EUR. Im Verwendungszweck hieß es hierzu u.a.: „3/9 Abfindung“. Auf den Umsatzbeleg der Arbeitgeberin (Bl. 137 R der Akte) wird Bezug genommen.

Unter dem 05.07.2018 wurden im Hinblick auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts …, 44 M 1019/18, aus dem Geschäftskonto der Arbeitgeberin bei der … 8344,89 EUR an die Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers überwiesen.

Vor der erfolgten Vollstreckung war eine Antwort des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers auf die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 30.05.2018 nicht erfolgt. Der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberin nicht auf seinen Vollstreckungsantrag hingewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin wies den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers mit E-Mail vom 05.07.2018 darauf hin, aus seiner Sicht habe seine Mandantin den Vergleich erfüllt; er verstehe nicht, was vollstreckt werde. Auf die E-Mail vom 05.07.2018 (Bl. 6 der Akte) wird Bezug genommen.

Der Arbeitnehmer überwies am 12.07.2018 an die Arbeitgeberin 484,75 EUR.

Im Gütetermin des Verfahrens 14 Ca 4854/18 am 14.08.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, die abgerechnete Lohnsteuer sei am 15.06.2018 an das Finanzamt gezahlt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers erklärte, dass nach der Auffassung seines Mandanten die Versteuerung des Abfindungsbetrages nicht entsprechend der üblicherweise anzuwendenden 1/5-Regelung erfolgt sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers bat mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 21.08.2018 (Bl. 276 der Akte) um Vorlage eines Nachweises der im Gütetermin am 14.08.2018 angeführten Lohnsteuerabführung am 15.06.2018 an das Finanzamt.

Mit Schriftsatz an das Gericht vom 27.08.2018 legte die Arbeitgeberin von ihrem Steuerberater erhaltene Belege der Steuerabführungen an das Finanzamt vor, die u.a. den Arbeitnehmer betrafen. Es wird auf Bl. 289 ff. der Akte Bezug genommen.

Am 31.08.2018 wies der Arbeitnehmer über seine Prozessbevollmächtigten eine Zahlung an die Arbeitgeberin i.H.v. 4637,25 EUR an, die der Arbeitgeberin am 03.09.2018 auf ihrem Konto bei der … gutgeschrieben wurde. Im Verwendungszweck hieß es hierzu u.a.: „Steuerbetrag auf Abfindung“. Auf den Umsatzbeleg der Arbeitgeberin (Bl. 328 der Akte) wird Bezug genommen.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 befand sich die vollstreckbare Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12.04.2018 bei dem Arbeitnehmer bzw. dessen Prozessbevollmächtigten.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei zu Unrecht erfolgt, weil sie sich im Zeitpunkt der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mit der Erfüllung des Vergleichs im Verzug befunden habe.

Die Arbeitgeberin führt einerseits an, sie habe den Vergleich so umgesetzt, dass sie dem Arbeitnehmer ab dem 01.05.2018 monatlich 1000 EUR brutto geschuldet habe. Hierdurch sollte, was Sinn des Ratenzahlungsvergleichs gewesen sei, ihre Liquidität geschont werden (Schriftsatz vom 4.1.2019, S. 6, Bl. 380 der Akte). Sie habe am 03.05.2018, 01.06.2018 sowie 04.07.2018 jeweils 484,75 EUR netto an den Arbeitnehmer ausgezahlt, was bei seiner Steuerquote dem Nettobetrag aus 1000 EUR brutto monatlich entsprochen habe und von ihrem Steuerberater berechnet worden sei (Klageschrift vom 06.07.2018, S. 10, Bl. 5 R der Akte). Die Arbeitgeberin führt andererseits an, den Vergleich so umgesetzt zu haben, dass sie die Abfindung in einem Betrag abgerechnet und die gesamte Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt sowie den errechneten Nettobetrag in neun gleichbleibenden Raten an den Arbeitnehmer ausgezahlt habe (Schriftsatz vom 04.01.2019, S. 4, Bl. 378 der Akte).

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, sich nicht im Verzug befunden zu haben. Sie habe die errechneten Netto-Neuntel-Beträge der Abfindung nicht verspätet geleistet. Die Lohnsteuer habe sie am 15.06.2018 abgeführt. Auch dies sei unter Berücksichtigung des von den Parteien nicht abbedungenen §41a EStG i.V.m. der in der Ratenabrede vorgesehenen zulässigen einwöchigen Verzugsfrist nicht verspätet gewesen. Es sei weder dem Vergleich noch den Vergleichsverhandlungen zu entnehmen, dass die Parteien eine von § 41a EstG abweichende Fälligkeit der Lohnsteuer vereinbaren wollten.

Der Arbeitnehmer könne sich nicht darauf berufen, sie hätte 1000 EUR monatlich an ihn zahlen müssen, weil er die Steuern abgeführt hätte. Auch könne er nicht geltend machen, sie hätte 1000 EUR-Nettoraten an ihn zahlen müssen. Denn es seien 9000 EUR brutto als Abfindung geschuldet gewesen. Wenn dieser Betrag auf neun Raten zu verteilen gewesen sei, dann hätte es sich um Brutto-, nicht aber Netto-Raten gehandelt.

Es könne ihr seitens des Arbeitnehmers nicht vorgeworfen werden, sie habe die Abfindung falsch, weil nicht unter Anwendung der „Fünftelungsregelung“ versteuert. Der Arbeitnehmer habe erstmals im Gütetermin am 14.08.2018 angeführt, diese Versteuerung gewünscht zu haben.

Jedenfalls sei die Zwangsvollstreckung mutwillig und treuwidrig erfolgt. Der Arbeitnehmer habe arglistig und vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt. Im Verhältnis zum Amtsgericht Brühl sei ein Dreiecksbetrug erfolgt. Der Arbeitnehmer habe zu keiner Zeit gegen die erteilte Lohnabrechnung und die Umsetzung des Vergleichs Einwände erhoben. Auch habe er sich vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bei dem Finanzamt erkundigt, ob die abgerechnete Lohnsteuer abgeführt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers hätte auf die E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2018 reagieren müssen, zumal die mögliche Forderung nicht offensichtlich gewesen sei.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Arbeitnehmer habe nicht dargetan, wie er den vollstreckten Betrag errechnet habe. Sie bestreitet die angeführten Verzugszinsen i.H.v. 22,41 EUR.

Die Arbeitgeberin behauptet, ihr sei im Zeitraum vom 05.07.2018 bis 17.01.2019 ein Zinsschaden in Höhe von 68,61 EUR entstanden.

Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe nach Kenntniserhalt von der Vollstreckung ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, ihre Interessen gegenüber der … zu vertreten. Es sei am 05.07.2018 zu einem gemeinsamen Telefonat ihres Geschäftsführers und ihres Prozessbevollmächtigten mit der … gekommen. In diesem sei besprochen worden, dass eine Überweisung des Vollstreckungsbetrages an die Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers erfolge, um die Verfügbarkeit des Geschäftskontos zu erhalten.

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass dem Arbeitnehmer gegen sie ein Anspruch in Höhe von 218,80 EUR zusteht. Der Arbeitnehmer habe diesen Anspruch bereits nicht schlüssig dargetan. Der Abschlag in der Probeabrechnung vom 27.04.2018 resultiere aus den erfolgten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit i.H.v. 588,96 EUR. Der sich aus der Abrechnung vom 18.05.2018 ergebende Vorschuss setze sich aus den Sozialabgaben für den Monat November 2016 i.H.v. 301,94 EUR und für den 03.03.2017 bis 02.04.2017 i.H.v. 505,82 EUR zusammen. Hierzu verweist die Arbeitgeberin auf die vorgelegten Abrechnungen des …-Gehaltsrechners (Bl. 439 f. der Akte).

Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Köln am 06.07.2018 eingegangenen, dem Beklagten am 17.07.2008 zugestellten Klageschrift (Bl. 1 ff. der Akte) hat die Arbeitgeberin ursprünglich angekündigt, zu beantragen, den Arbeitnehmer zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 8344,89 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zu zahlen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsätzen vom 17.07.2018 (Bl. 70 ff. der Akte), 13.08.2018 (Bl. 134 ff. der Akte) sowie 03.09.2018 (Bl. 325 ff. der Akte) i.H.v. jeweils 484,75 EUR, mit Schriftsatz vom 03.09.2018 (Bl. 345 ff. der Akte) i.H.v. 4607,25 EUR sowie mit Schriftsatz vom 04.01.2019 in Höhe von weiteren 1939EUR und damit in der Gesamtsumme i.H.v. 8030,50 EUR für erledigt erklärt.

Mit ihrer Klageschrift vom 06.07.2018 (Bl. 1 ff. der Akte) hat die Arbeitgeberin darüber hinaus ursprünglich angekündigt, zu beantragen, feststellen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden aus der Pfändung ihres Geschäftskontos Nr. 39063018 bei der … infolge des von ihm beantragten und erlassenen Pfändung und Überweisungsbeschluss des AG … 44M019/18 zu ersetzen. Sie hat hierzu behauptet, ihr hätten gravierende Schäden an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie die Insolvenz gedroht. Durch die Zwangsvollstreckung habe ihr erforderliche Liquidität gefehlt. Mit ihrem dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 483 der Akte) am 24.01.2019 zugestellten Schriftsatzes vom 17.01.2019 (Bl. 424 ff. der Akte, dort Bl. 450 der Akte) hat die Arbeitgeberin erklärt, den angekündigten Feststellungsantrag auf eine Leistungsklage umzustellen und im Übrigen das vormalige weitergehen Interesse hinsichtlich dieses Klageantrags in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Nach Hinweisen des Gerichts in der Verhandlung am 14.03.2019 hat die Arbeitgeberin den angekündigten Antrag zu 2a hinsichtlich der mit dem zweiten Halbsatz begehrten Verzinsung zurückgenommen und im Übrigen mit dem nachfolgend unter Antrag zu zwei angeführten Inhalt gestellt.

Mit ihrer Klageerweiterung vom 20.07.2018 (Bl. 42 ff. der Akte) hat die Arbeitgeberin des Weiteren angekündigt, zu beantragen, den Arbeitnehmer zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu geben und insoweit Rechnung zu legen, wie er den von ihm im Wege der Zwangsvollstreckungsverfahren AG … 44.019/18 erlangten Betrag weiterverwendet hat, insbesondere, ob, wann und in welcher Höhe er an die Finanzverwaltung Lohnsteuer daraus abgeführt hat. Sie hat hierzu angeführt, die Auskunft wegen ihrer Ersatzhaftung gegenüber dem Finanzamt sowie ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchhaltung und Rechnungslegung zu benötigen. Diesen Antrag hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 17.01.2019 (Bl. 424 ff. der Akte, dort Bl. 453) im Hinblick auf die arbeitnehmerseits erfolgte Zahlung am 3.9.2018 i.H.v. 4637,25 EUR EUR für erledigt erklärt.

Die Arbeitgeberin hat mit ihrer weiteren Klageerweiterung vom 17.01.2019 den nachfolgend unter Ziffer fünf angeführten Antrag angekündigt. Nach Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019, dass Bestimmtheitsbedenken bestünden, hat sie angeführt, dass sich das abgelehnte arbeitnehmerseitige Begehren aus Bl. 351 der Akte ergäbe. Es wird auf das Protokoll der Verhandlung am 14.03.2019 (Bl. 627 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die klagende Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

1) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 314,39 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zurück zu zahlen;

2) den Beklagten zu verurteilen,

a) an sie als ausgerechneten Zinsschaden für den Zeitraum vom 05.07.2018 bis 17.01.2019 einen Betrag i.H.v. 68,61 EUR zu zahlen,

b) sie von Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 679,10 EUR zuzüglich Zinsen in fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung freizustellen;

3) die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 für unzulässig zu erklären;

4) den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs Arbeitsgericht Köln 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 an sie herauszugeben;

5) festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie kein weiterer Anspruch i.H.v. 218,80 EUR zusteht.

Der beklagte Arbeitnehmer beantragt, die Klage abzuweisen.

Soweit die Arbeitgeberin den Rechtsstreit zwischenzeitlich für erledigt erklärt hat, hat sich der Arbeitnehmer diesen Erledigungserklärungen mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (Bl. 522 ff. der Akte) angeschlossen.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei zu Recht erfolgt. Die Arbeitgeberin habe nicht ausreichende Teilzahlungen erbracht.

Der Arbeitnehmer führt mit Schriftsatz vom 26.07.2018 (Bl. 58 ff. der Akte) an, die Parteien hätten sich auf monatlich 1000 EUR verständigt. Es könne dahinstehen, ob es sich um einen Brutto- oder einen Nettobetrag handeln sollte. Denn auch bei einer Bruttoverpflichtung wären 1000 EUR an ihn zu zahlen gewesen, da er die entsprechenden gesetzlichen Abgaben hätte vornehmen müssen.

Im Gütetermin am 14.08.2018 vertritt der Arbeitnehmer die Ansicht, die Abfindung sei unrichtig, weil nicht unter Berücksichtigung der „1/5-Regelung“ abgerechnet worden.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2018 (Bl. 346 ff., dort Bl. 348) macht der Arbeitnehmer geltend, es seien keine neun gleichbleibenden Raten i.H.v. 484,75, sondern Raten zu 1000 EUR an ihn zu zahlen gewesen. Dies sei ausdrücklich im Vergleich vereinbart worden. Er sei, auch nach Maßgabe der ausführlichen Erörterungen in dem vor Abschluss des Vergleichs stattgefundenen Kammertermin am 12.04.2018, davon ausgegangen, dass an ihn Ratenzahlungen erfolgten in Höhe von monatlich 1000 EUR und nicht in neun gleichbleibenden Raten unter Berücksichtigung etwaiger Steuerabzüge, die zu diesem Zeitpunkt nicht zu ermitteln gewesen seien. Der Vergleich sei nach seiner Auffassung so auszulegen, dass die Steuer in einem Betrag zu zahlen und die sich ergebende Nettosumme in monatlichen Raten zu je 1000 EUR auszuzahlen gewesen sei, wobei die letzte Rate einen anteiligen Betrag ausgemacht hätte. Für diese Auslegung spräche, dass die Parteien nicht die Anzahl der Raten genannt und bei dem Betrag von 1000 EUR nicht die Bezeichnung „brutto“ aufgeführt hätten. Ungeachtet dessen hätte sich die Arbeitgeberin bei jeder denkbaren Auslegung des geschlossenen Vergleichs im Verzug befunden.

Der Arbeitnehmer bestreitet, dass der Arbeitgeberin durch die erfolgte Vollstreckung ein Schaden entstanden, sie zahlungsunfähig geworden oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Der Vortrag der Arbeitgeberin sei unsubstantiiert. Es werde zudem davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin entgegen der anders lautenden Beteuerungen deutlich verbessert habe.

Der Arbeitnehmer bestreitet, dass die Arbeitgeberin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, ihre rechtlichen Interessen gegenüber der … zu vertreten. Zudem stehe § 12a ArbGG dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Auch sei im Rahmen der Zwangsvollstreckung lediglich eine Gebühr von 0,3 und nicht von 1,3 zugrunde zu legen.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht (Schriftsatz vom 13.09.2018, S. 3, Bl. 348 der Akte), die im Vergleich geregelten Gehaltsansprüche i.H.v. 4.166,40 EUR brutto seien nicht richtig abgerechnet worden. Während die Probeabrechnung vom 27.04.2018 einen Abzug i.H.v. 588,96 EUR anführe, sähe die Abrechnung vom 18.05.2018 einen Vorschuss i.H.v. 807,76 EUR vor. Sein Gehaltsanspruch hätte sich tatsächlich auf 2.259,04 EUR belaufen. Er habe jedoch nur 1.858,27 EUR und damit 400,77 EUR zu wenig erhalten. Unter Berücksichtigung des nicht erhaltenen Vorschusses i.H.v. 807,76 EUR einerseits sowie des bezogenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 588,96 EUR andererseits, stehe ihm gegenüber der Arbeitgeberin noch ein Unterschiedsbetrag i.H.v. 218,80 EUR zu (Schriftsatz vom 13.09.2018, S. 6, Bl. 351 der Akte).

Die Arbeitgeberin hat gegen den Arbeitnehmer und dessen Prozessbevollmächtigte Arrest- und Pfändungsanträge gestellt. Diese Anträge sind durch das Arbeitsgericht Köln mit Beschlüssen vom 27.07.2018 (2 Ga 83/18), 02.08.2018 (10 Ga 89/18) sowie 09.08.2018 (12 Ga 91/18) zurückgewiesen worden. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Arbeitgeberin vom 15.08.2018 sind, nachdem das Arbeitsgericht Köln diesen nicht abgeholfen hatte, durch das Landesarbeitsgericht Köln, bei dem die Arrestverfahren zum Verfahren 2 Ta 165/18 verbunden worden sind, mit Beschluss vom 05.09.2018 zurückgewiesen worden (Bl. 456 ff. der Akte). Der Tatbestandsberichtigungsantrag sowie die Anhörungsrüge der Arbeitgeberin sind durch das LAG Köln mit Beschluss vom 01.10.2018 zurückgewiesen worden (Bl. 466 ff. der Akte) Das Gericht hat das Verfahren 2 Ta 165/18 des LAG Köln entsprechend dem Antrag der Arbeitgeberin, die die angeführten Beschlüsse des LAG Köln im Arrestverfahren zudem zur Gerichtsakte reichte, zum streitgegenständlichen Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 gemacht.

Die Arbeitgeberin hat den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers den Streit verkündet. Ein Beitritt zum Rechtsstreit ist nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen im vorliegenden sowie den beigezogenen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet.

I. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 1) i.H.v. 42,78 EUR begründet.

Mit ihrem Antrag zu 1), den sie in der Sache zuletzt noch in Höhe von 314,39 EUR stellt, möchte die Arbeitgeberin im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage die Rückzahlung des vom Arbeitnehmer Vollstreckten erreichen.

1) Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Betrages von 42,78 EUR. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat durch die Zahlung der Arbeitgeberin am 05.07.2018 in Höhe von 8344,89 EUR „etwas“ erlangt im Sinne der Norm. Dies erfolgte „durch Leistung“ der Arbeitgeberin, die ihre Bank am 05.07.2018 in Ansehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts … vom 29.06.2018 anwies, die vorgenannte Summe an die Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers zu überweisen. Die Leistung erfolgte in Höhe von 42,78 EUR „ohne rechtlichen Grund“, im Übrigen war ein rechtlicher Grund des Arbeitnehmers gegeben.

Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht, er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (vgl. BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 11).

Der Arbeitnehmer hatte aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 12.04.2018 einen Anspruch auf Abfindungszahlung in Höhe von 9000 EUR brutto. Dieser Anspruch war im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme (gesamt-)fällig. Die Zwangsvollstreckung war formell-rechtmäßig und verstieß entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht gegen Treu und Glauben. Infolgedessen bestand ein rechtlicher Grund des Arbeitnehmers, die erfolgte Leistung zu beanspruchen, mit Ausnahme für die mitvollstreckten 42,78 EUR.

a) Die Parteien schlossen in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Köln am 12.04.2018 einen Vergleich. Nach Ziffer 3 Satz 1 dieses Vergleichs stand dem Arbeitnehmer in der Gesamtsumme ein Abfindungsanspruch in Höhe von 9000 EUR brutto zu. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Der Abfindungsanspruch war im Zeitpunkt der Vollstreckung des Arbeitnehmers über das Amtsgericht Brühl gesamtfällig, denn die Arbeitgeberin befand sich mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche im Verzug. Ihre Auslegung und Umsetzung des Vergleichs war mit diesem nicht zu vereinbaren.

Die Parteien verständigten sich mit Ziffer 3 Sätze 1 und 2 des Vergleichs auf eine Abfindung von 9000 EUR brutto, die unmittelbar entstanden und vererblich war. Sie vereinbarten mit Ziffer 3 Sätze 3 bis 6 im Folgenden, dass es der Arbeitgeberin nachgelassen bleibe, „die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR zu zahlen“; komme sie mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug, sei der dann noch offene Betrag gesamtfällig und zu verzinsen.

aa) Zwischen den Parteien ist streitig und wird auch unter Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des LAG Köln im Arrestverfahren sehr umfassend erörtert, wie die Ratenzahlungsvereinbarung des Vergleichs auszulegen ist und ob sich die Arbeitgeberin im Hinblick hierauf mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche im Verzug befand, sodass der noch offene Betrag gesamtfällig wurde.

(1) Der Arbeitnehmer war zunächst der Ansicht, nach der Vergleichsregelung seien an ihn persönlich monatlich 1000 EUR zu zahlen gewesen, dies unabhängig davon, ob eine Brutto- oder Nettorate geschuldet wurde. Er vertritt zuletzt die Auffassung, die Ratenzahlungsabrede sei dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber die Bruttogesamtforderung abzurechnen und die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hatte; den Nettobetrag hatte er in Raten zu monatlich je 1000 EUR an ihn auszuzahlen. Entsprechend dieser Auslegung hätte sich der Arbeitgeber mangels Zahlung von jeweils 1000 EUR netto monatlich an ihn persönlich im Verzug befunden.

(2) Die Arbeitgeberin ist zum einen der Ansicht, die Ratenzahlungsabrede sei – entsprechend ihrer erfolgten Umsetzung – dahingehend zu verstehen, dass die Bruttogesamtforderung abgerechnet und der sich nach Abführung der Gesamtsteuern ergebende Nettobetrag in neun gleichbleibenden Raten monatlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden durfte. Sie ist zum anderen der Ansicht, die Ratenzahlungsabrede sei dahingehend auszulegen, dass es sich um monatliche Bruttoraten zu je 1000 EUR handelte. Nach beiden Auslegungen habe sie sich unter Berücksichtigung der am 15.06.2018 abgeführten Lohnsteuer und dessen Abführung entsprechend § 41a EStG i.V.m der Zahlungsfrist von einer Woche nach der Ratenzahlungsabrede nicht im Verzug befunden.

bb) Der Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO hat eine Doppelnatur. Er enthält eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Er beruht zugleich auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des BGB über die Willenserklärung gelten (vgl. BAG, 12.05.2010, 2 AZR 544/08, Rn. 15).

Privatrechtliche Verträge sind nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Der von den Parteien gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille bildet den Ausgangspunkt einer nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Weiterhin sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der wechselseitigen Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, 13.04.2016, VIII ZR 198/15, Rn. 21 m.z.w.N.). Der Wortlaut einer Individualvereinbarung bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung. Vorrangig zu berücksichtigen ist aber der übereinstimmende Wille der Parteien (vgl. BGH, 30.04.2014, XII ZR 124/12, Rn. 17 m.w.N.)

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Ziffer 3 Satz 3 des Vergleichs nicht festlegt, ob es sich um eine Rate zu je 1000 EUR brutto oder netto handelt.

Für das arbeitnehmerseits zuletzt angeführte Verständnis, dass der Arbeitgeber die Gesamtabfindung abzurechnen und die Steuer abzuführen sowie den Nettobetrag in monatlichen Raten zu je 1000 EUR an ihn zu zahlen hatte, könnte sprechen, dass die Parteien die Zahl der zu leistenden Raten in den Vergleich nicht aufnahmen. Auch hätte diese Auslegung ihnen eine einfache Überprüfung eröffnet, ob dem Arbeitnehmer binnen einer Woche nach dem jeweiligen Monatsersten eine Nettozahlung in Höhe von 1000 EUR zugegangen war. Die Parteien befassten sich zudem während der Vergleichsverhandlungen nicht mit steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Es kam ihnen, wie insbesondere auch die Arbeitgeberseite betont, nicht auf besondere steuerrechtliche Regelungen an, die bei einer Bruttoabfindungsrate jedoch virulent würden. Die Ratenabrede sollte zugunsten des insoweit nachgebenden Arbeitnehmers festhalten und erkennbar machen, in welcher Höhe er monatliche Leistungen erhält.

Für die arbeitgeberseits angeführte Auslegung des Vergleichs, nach der es sich um monatliche Bruttoraten handeln sollte, könnte unter systematischen Gesichtspunkten sprechen, dass im gesamten weiteren Vergleich keine Nettolohnabreden enthalten sind. Zudem müssen im Allgemeinen Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber aufgeben, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen (vgl. BAG 21.07.2009, 1 AZR 167/08 Rn. 15; BAG 17.10.2018, 5 AZR 538/17 Rn. 25). Auch haben die Parteien, wie der Kammer aus dem beigezogenen Verfahren 14 Ca 1532/17 erkennbar ist, über einen sehr langen Zeitraum über eine vergleichsweise Verständigung verhandelt. Die Abfindungssumme und die Ratenzahlungsabrede waren dabei erkennbar wesentliche Gesichtspunkte. Zunächst forderte der Arbeitnehmer, wie den Schriftsätzen vom 31.03.2017 sowie 11.04.2017 und dem Protokoll der Güteverhandlung am 27.04.2017 im Verfahren 14 Ca 1532/17 entnommen werden kann, eine Nettoabfindungssumme. Die Arbeitgeberin bot im Gütetermin am 27.04.2017 eine Bruttoabfindungssumme an und machte auch in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2017 (jeweils im Verfahren 14 Ca 1532/17) deutlich, dass es um eine Bruttoabfindungssumme gehe. Die arbeitnehmerseitigen Vergleichsangebote vom 09.08.2017 und 10.10.2017 im Verfahren 14 Ca 1532/17 beinhalteten vollständig ausformulierte Vergleichstexte. Die Abfindungsregelungen in Ziffern drei enthielten Bruttoabfindungsbeträge. Sie sahen Ratenzahlungsabreden vor, nach denen „in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR“ zu zahlen war. Einen Zusatz, ob es sich um Brutto- oder Nettoraten handeln sollte, enthielten sie nicht. Jedenfalls seit August 2017 verhandelten die Parteien danach über einen Bruttogesamtabfindungsbetrag mit Ratenzahlungsregelung zu monatlich je 1000 EUR, wie es auch im Vergleich am 12.04.2018 vereinbart wurde. Soweit die Arbeitgeberseite wiederholt sinngemäß anführt, die den Streit der Parteien ausl6;sende Formulierung der Ratenzahlungsabrede „in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR“ sei durch das Gericht vorgenommen worden, lässt sie insofern unberücksichtigt, dass diese Formulierung den von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten und außerhalb der mündlichen Verhandlung untereinander verhandelten Vergleichstexten entsprach. Die Verständigung der Parteien auf zuletzt eine Bruttogesamtabfindung und die während der Vergleichsverhandlungen sowie im Vergleichstext nicht vorgenommene abweichende Regelung hinsichtlich der Rate zu je 1000 EUR indizieren, dass die Parteien eine Bruttoratenabrede vereinbaren wollten.

dd) Die Kammer kann im Ergebnis dahinstehen lassen, ob Ziffer 3 des Vergleichs dahingehend auszulegen ist, dass es sich bei den vorgesehenen Raten von je 1000 EUR um Teilbeträge aus dem errechneten Nettobetrag oder um monatliche Bruttobeträge handelt. Denn die arbeitgeberseits vorgenommene Abwicklung war nach der Auffassung der Kammer bei jeder in Betracht kommenden Auslegung nicht mit Ziffer 3 des Vergleichs vereinbar (ebenso: LAG Köln, 05.09.2018, 2 Ta 165/18).

Die Arbeitgeberin setzte Ziffer 3 des Vergleichs dahingehend um und führt dies schriftsätzlich entsprechend an, dass die Abfindung in Höhe von 9000 EUR brutto als Gesamtsumme abgerechnet wurde. Sie erteilte dem Arbeitnehmer hierzu eine Abrechnung vom 18.05.2018 für Mai 2018. Es wurden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 4637,25 EUR errechnet. Die Steuerabgaben in Höhe von 4637,25 EUR wurden am 15.06.2018 an das Finanzamt überwiesen. Der Nettobetrag in Höhe von 4362,75 EUR (9000 EUR – 4637,25 EUR) wurde auf neun Raten zu je 484,75 EUR verteilt. Dem Arbeitnehmer wurden am 03.05.2018 sowie 01.06.2018 jeweils 484,75 EUR gezahlt.

Diese Umsetzung des Vergleichs entsprach bei jeder in Betracht kommenden Auslegung nicht der Vergleichsregelung der Parteien in Ziffer 3.

(1) Vereinbarten die Parteien, dass die Arbeitgeberin verpflichtet war, die Abfindung als Gesamtsumme abzurechnen, die Steuern abzuführen und den sich ergebenden Nettobetrag in monatlichen Raten zu je 1000 EUR netto an den Arbeitnehmer zu zahlen, befand sich die Arbeitgeberin am 08.05.2018 mit der Zahlung einer Netto-Rate in Verzug. Denn die am 03.05.2018 gezahlte Netto-Rate i.H.v. 484,75 EUR war nur eine nicht ausreichende Teilleistung.

(2) Verständigten sich die Parteien darauf, dass die Arbeitgeberin die Abfindung in monatlichen Raten zu 1000 EUR brutto zu zahlen hatte, kam die Arbeitgeberin ebenfalls ab dem 08.05.2018 in Verzug. Denn die am 03.05.2018 gezahlte Netto-Rate i.H.v. 484,75 EUR war wiederum eine nicht hinreichende Teilleistung.

(a) Nach der Auffassung der Kammer war bei einem Verständnis der zu leistenden Rate als Bruttorate die erfolgte arbeitgeberseitige Abwicklung, einerseits die Gesamtbruttosumme abzurechnen und die Steuern abzuführen und andererseits den errechneten Nettobetrag an den Arbeitnehmer (entsprechend fiktiver neunmonatiger Brutto-Ratenzahlungen) in neun gleichbleibenden monatlichen Netto-Raten auszuzahlen, mit Ziffer 3 des Vergleichs bereits nicht vereinbar. Dies führte zur Gesamtfälligkeit der verbliebenen Abfindungsforderung.

Die Parteien vereinbarten in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs eine Gesamtbruttoabfindung, die nach Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs unmittelbar entstanden und vererblich war. Durch Ziffer 3 Sätze 3 bis 6 des Vergleichs wurde der Arbeitgeberin nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1000 EUR zu zahlen. Der Arbeitgeberin war es nach der Vergleichsregelung danach möglich, die Abfindung als Gesamtsumme zu zahlen. Sie konnte die Abfindung aber auch in Raten zu 1000 EUR brutto monatlich leisten.

Die Arbeitgeberin konnte nach der Ansicht der Kammer dieses ihr durch den Vergleich eröffnete Wahlrecht bei der Abfindungszahlung jedoch nicht einseitig nachträglich dahingehend zu ihren Gunsten ausweiten und ausüben, dass sie entsprechend Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs die Gesamtbruttosumme abrechnete sowie gegenüber dem Finanzamt versteuerte und zugleich entsprechend Ziffer 3 Satz 3 des Vergleichs (im Sinne fiktiver neun Brutto-Monatsraten) neun gleichbleibende monatliche Netto-Ratenzahlungen an den Arbeitnehmer vornahm. Mit der Entscheidung, die gesamte Abfindungssumme abzurechnen und zu versteuern, war die Arbeitgeberin vielmehr verpflichtet, auch den gesamten Nettobetrag an den Arbeitnehmer zu zahlen. Dies galt insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Ratenzahlungsvereinbarung und die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Vergleichs. Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde vor dem Hintergrund des arbeitgeberseits vor und bei Vergleichsabschluss wiederholt angeführten Liquiditäts- und Insolvenzrisikos getroffen. Durch die Steuerabführung auf den Gesamtbetrag kam die Arbeitgeberin ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht gegenüber dem Finanzamt nach. Sie erhöhte hierdurch aber das bei Vergleichsschluss angeführte Liquiditätsrisiko erheblich (tatsächlich erfolgte die Steuerabführung durch die Arbeitgeberin wegen Liquiditätsschwierigkeiten erst am 15.06.2018) und verlagerte es weiter auf den Arbeitnehmer. Denn dieser sollte lediglich auf mehrere Monate und bis Januar 2019 verteilt neun Netto-Zahlungen erhalten. Bei einer Insolvenz der Arbeitgeberin hätte er gegenüber dem Finanzamt geltend machen müssen, dass ihm die im Mai 2018 abgerechnete und versteuerte Abfindung nur teilweise zugeflossen war. Danach war die arbeitgeberseitige Umsetzung von Ziffer 3 des Vergleichs mit der Regelung nicht zu vereinbaren. Die Arbeitgeberin hätte bei der Gesamtabrechnung auch den vollständigen Nettobetrag an den Arbeitnehmer auszahlen müssen.

(b) Überdies bzw. selbst wenn mit der Arbeitgeberin angenommen würde, dass sie berechtigt war, den Gesamtabfindungsbetrag im Mai 2018 abzurechnen und zugleich gegenüber dem Arbeitnehmer an der Ratenzahlungsabrede festzuhalten, ist nicht ersichtlich, dass die Netto-Zahlung am 03.05.2018 an den Arbeitnehmer in Höhe von 484,75 EUR hinreichend war, um einer Brutto-Rate in Höhe von 1000 EUR für diesen Monat zu entsprechen.

Die Arbeitgeberin behauptet neben der zuvor dargestellten Abwicklung auch, den Vergleich durch Ratenzahlungen in Höhe von monatlich jeweils 1000 EUR brutto umgesetzt zu haben. Dies stimmt mit ihren sonstigen Ausführungen sowie den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht überein. Denn abgerechnet wurde im Mai 2018 mit der vorgelegten Abrechnung vom 18.05.2018 eine Abfindung i.H.v. 9000 EUR brutto, nicht aber i.H.v. 1000 EUR brutto. Die Abrechnung vom 18.05.2018 sieht ebenso wie die vorgelegte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2018 ein Arbeitsverhältnis des Klägers vom 01.05.2018 bis zum 31.05.2018 vor. Die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2018 weist eine Abfindung in Höhe von 9000 EUR aus. Bei einer beabsichtigten Zahlung in 1000 EUR-Brutto-Raten wären auf das Jahr 2018 aber nur 8000 EUR entfallen. Die letzte Brutto-Rate wäre im Januar 2019 abzurechnen gewesen. Abrechnungen für Juni sowie Juli 2018, die Abfindungsraten in Höhe von 1000 EUR brutto vorsehen, werden von der Arbeitgeberin nicht behauptet und nicht vorgelegt. Danach ist ihre Aussage, es seien im Mai, Juni und Juli 2018 jeweils 484,75 EUR netto an den Arbeitnehmer ausbezahlt worden, was bei seiner Steuerquote dem Nettobetrag aus 1000 EUR brutto entsprochen habe und vom Steuerberater so berechnet worden sei, nicht nachzuvollziehen und mangels hierzu angeführter Umstände sowie vorgelegter Abrechnungen unsubstantiiert.

Es ist für die Kammer, auch unter Berücksichtigung der bei der Abrechnung im Mai 2018 herangezogenen Steuerdaten des Arbeitnehmers, nicht erkennbar, dass eine Abrechnung der Abfindung in Raten zu monatlich je 1000 EUR brutto und dies über einen Zeitraum von neun in zwei Kalenderjahre fallenden Monaten von Mai 2018 bis Januar 2019 nicht zu einer monatlichen Nettozahlung für den Arbeitnehmer in Höhe von sehr erheblich mehr als die monatlichen Nettoraten von 484,75 EUR geführt hätte.

Soweit die Arbeitgeberin auf die Rechtsprechung des BAG hinweist, nach welcher die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt sind, die Berechtigung und die Höhe einer vom Arbeitgeber nachvollziehbar dargelegten Abführung von Lohnsteuer zu überprüfen; der Arbeitnehmer ist auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt (vgl. BAG, 17.10.2018, 5 AZR 538/17, Rn. 28), steht dies nicht der Berücksichtigung vorstehenden Gesichtspunkts entgegen. Denn die Kammer prüft nicht die Berechtigung und die Höhe der im Mai 2018 auf 9000 EUR brutto abgeführten Lohnsteuer. Sie stellt darauf ab, dass ihr arbeitgeberseits nicht anhand nachvollziehbarer Abrechnungen dargetan worden und auch im Übrigen nicht erkennbar ist, dass aus einem monatlichen Abfindungsanspruch in Höhe von 1000 EUR brutto unter Berücksichtigung hierauf entfallender Lohnsteuer nicht erheblich mehr Nettovergütung resultiert als die arbeitgeberseits geleisteten 484,75 EUR.

ee) Nach alledem kam die Arbeitgeberin mangels Erfüllung von Ziffer 3 Satz 3 des Vergleichs durch die Nettozahlung in Höhe von 484,75 EUR am 03.05.2018 mit Ablauf des 07.05.2018 mit der Zahlung einer Rate von 1000 EUR in Verzug. Dies führte zur Gesamtfälligkeit der Bruttoabfindung entsprechend der Regelung im Vergleich.

c) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO. Der Arbeitnehmer verfügte aufgrund des in der Verhandlung am 12.04.2018 geschlossen Vergleichs über einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. ZPO. Er erhielt von dem Arbeitsgericht Köln auch eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs. Der Arbeitgeberin war eine Abschrift dieser vollstreckbaren Ausfertigung zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, der den Empfang unter dem 29.05.2018 bestätigt hatte.

Die Zwangsvollstreckung war nicht unzulässig, weil im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung Anfang Juli 2018 die auf den Gesamtbetrag abgerechnete Lohnsteuer in Höhe von 4637,25 EUR seit dem 15.06.2018 an das Finanzamt Brühl abgeführt war. Denn der Arbeitnehmer darf den vollen Bruttobetrag vollstrecken, auch wenn er darauf entfallende Steuern (und ggf. Sozialversicherungsbeträge) nicht endgültig behalten darf (vgl. BAG, 14.01.964, 3 AZR 55/63; BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 19).

d) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Arbeitnehmers verstieß entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht gegen Treu und Glauben.

Die Ausübung eines Rechts kann in Ansehung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigtem eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt. Davon abgesehen führt die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger jedoch grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. BGH, 25.10.2012, I ZR 162/11, Rn. 45). Allerdings kann die Ausübung eines Rechts auch gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten dem Verpflichteten gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu der er sich nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGH, 25.10.2012, I ZR 162/11, Rn. 46).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung nicht nach §242 BGB unzulässigerweise erfolgt. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob aus Gesichtspunkten anwaltlicher Kollegialität eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers auf die E-Mail-Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 30.05.2018 nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung angezeigt gewesen wäre, um mitzuteilen, aus welchen Gesichtspunkten mit der Vergleichsabwicklung kein Einverständnis besteht. Unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB führt die fehlende Reaktion nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung. Denn die Arbeitgeberin befand sich, wie ausgeführt, mit der Abwicklung von Ziffer 3 des Vergleichs im Verzug. Soweit sie dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers vorwirft, er hätte sich im Hinblick auf den mehrdeutigen Vergleich vorab einer Zwangsvollstreckung bei ihr melden müssen, muss sie sich ihrerseits entgegenhalten lassen, vor der Abwicklung des Vergleichs durch Zahlung u.a. von Neuntel-Netto-Raten keine klärende Rücksprache vorgenommen zu haben. Es ist danach keine schwerwiegende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers anzunehmen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen wäre, die einen Verstoß gegen § 242 BGB begründet.

Auch liegt kein Verhalten des Arbeitnehmers vor, das die Vollstreckungsmaßnahme als Verstoß gegen § 242 BGB erscheinen lässt. Soweit sich der Arbeitnehmer in der E-Mail-Antwort an den Geschäftsführer vom 02.05.2018 für die erhaltenen Informationen bedankte und ankündigte, diese an seinen Steuerberater weiterzuleiten, kann diese Antwort nicht dazu führen, die spätere Vollstreckung als widersprüchliches Verhalten zu bewerten. Auch soweit der Arbeitnehmer keine Einwände gegenüber der erhaltenen Abrechnung vom 18.05.2018 vorbrachte und unter dem 02.07.2018 die dritte Abfindungsrate anmahnte, genügte dies noch nicht, um nach dem Maßstab des §242 BGB eine schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten i.S.v. nachvertraglichen Treuepflichten anzunehmen, die der Vollstreckung trotz des gegebenen Verzugs der Arbeitgeberin entgegenstand.

e) Die Arbeitgeberin hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 42,78EUR.

Soweit mit dem Antrag zu 1) ursprünglich auch die Rückerstattung der vollstreckten Lohnsteuer in Höhe von 4637,25 EUR sowie der Netto-Teilraten zu je 484,75 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2018 sowie Januar 2019 begehrt worden war, wurde er übereinstimmend für erledigt erklärt.

Es besteht kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückerstattung der ausweislich der Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsantrag arbeitnehmerseits mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Verzugsfolgeschaden geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 204,80 EUR. Der Geltendmachung der Rechtsanwaltsvergütung stand nicht § 12a ArbGG entgegen. Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung, die nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens ist, sondern diesem nachfolgt (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 12a, Rn. 46). Nach Ziffer 3309 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durfte für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Maßnahme der Zwangsvollstreckung eine Verfahrensgebühr von 0,3 in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgte zurecht anhand der Anlage 2 zum RVG (Gebührentabelle) mit einem Streitwert bis 9000 EUR. Denn bei Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Brühl am 12.06.2018 war die Steuer unstreitig noch nicht abgeführt. Die im Antrag des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeführte Berechnung der „Anwaltskosten gemäß RVG“ (Bl. 85 der Akte) konnte danach bei der Vollstreckung berücksichtigt werden.

Die Arbeitgeberin kann auch nicht die Rückerstattung der ausweislich der Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsantrag mitvollstreckten Gerichtskosten in Höhe von 20EUR verlangen. Es durfte für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß Ziffer 2111 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (GKG) eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR in Ansatz gebracht werden.

Es besteht kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückerstattung der ausweislich der Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsantrag mitvollstreckten Verzugszinsen in Höhe von 22,41 EUR. Denn diese resultierten aus der nach der Vergleichsregelung vorgesehenen Verzinsung des offenen Betrages (9000 EUR – 484,75 EUR = 8515,25 EUR) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 08.05.2018 bis 31.05.2018.

Auch ist kein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückerstattung der ausweislich der Forderungsaufstellung zum Vollstreckungsantrag mitvollstreckten Verzugszinsen in Höhe von 9,22 EUR gegeben. Denn diese resultierten aus der nach der Vergleichsregelung vorgesehenen Verzinsung des offenen Betrages (9000 EUR – 484,75 EUR + 22,41 EUR – 484,75EUR = 8.052,91 EUR) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 10.06.2018.

Es besteht aber ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückerstattung des Differenzbetrages in Höhe von 57,96 EUR zwischen der am 11.06.2018 richtigerweise mit 8286,93EUR berechneten Gesamtforderung und dem am 05.07.2018 vollstreckten Betrag in Höhe von 8344,89 EUR (8344,93 EUR – 8286,93 EUR = 57,96 EUR) abzüglich der dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum zustehenden Verzinsung in Höhe von 15,18 EUR und damit im Ergebnis in Höhe von 42,78 EUR. Die Verzinsung errechnet sich dabei wie folgt: 3,69 EUR für den Zeitraum 11.06.2018 bis 14.06.2018 aus 8062,13 EUR (Hauptforderung und Zinsen: 8052,92 EUR + 9,22 EUR), 7,46 EUR für den Zeitraum 15.06.2018 bis 03.07.2018 aus 3428,57 EUR (Hauptforderung und Zinsen: 8062,13 EUR + 3,69 EUR – erfolgte Lohnsteuerzahlung in Höhe von 4637,25 EUR) sowie 0,34 EUR für den 04.07.2018 aus 2951,28 EUR (Hauptforderung und Zinsen: 3428,57 + 7,46 – erfolgte Teilratenzahlung in Höhe von 484,75 EUR).

2) Soweit die Arbeitgeberin ihren Klageantrag zu 1) auch auf eine Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Schadenersatzanspruch gemäß §823 Abs. 1 BGB), einen Dreiecksbetrug zu ihren Lasten unter Einbeziehung des Amtsgerichts Brühl (Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) stützt, können aus diesen wegen der dem Grunde nach zulässigen Vollstreckung jedenfalls keine Ansprüche über die angenommene Rückzahlungsverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus angenommen werden.

3) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Soweit die Arbeitgeberin eine Verzinsung bereits ab dem 05.07.2018 begehrt, ist nicht erkennbar, dass sie den Arbeitnehmer entsprechend § 288 BGB in Verzug gesetzt hat.

II. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 2a) teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Der Klageantrag zu 2a) ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO insoweit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig, wie die Arbeitgeberin mit dem Antrag zu 1) eine Verzinsung ihres zuletzt geltend gemachten Betrages in Höhe von 314,89 EUR mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 verlangt. Es liegt im Hinblick auf die gestellten Anträge zu 1) und zu 2a) sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt eine unzulässige Übereinstimmung vor. Denn mit dem Klageantrag zu 1) werden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus mitvollstreckten 314,89 EUR seit dem 05.07.2018 geltend gemacht. Mit dem Klageantrag zu 2a) wird ein mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechneter Verzugszinsschaden für den Zeitraum 05.07.2018 bis 17.01.2019 i.H.v. 68,61 EUR verlangt. Ausweislich der Berechnung zum Antrag zu 2a) begehrt die Arbeitgeberin hierdurch eine Verzinsung des ursprünglich vollstreckten Gesamtbetrages bei fortlaufender Reduzierung durch anzurechnende Ratenzahlungen. Danach ist auch der im Klageantrag zu 1) angeführte Betrag i.H.v. 314, 89 EUR in der Berechnung des Klageantrags zu 2a) enthalten. Im Hinblick hierauf kann die Arbeitgeberin mit dem Klageantrag zu 2a) zulässigerweise nur einen Zinsschaden wegen der ursprünglich vom Klageantrag zu 1) erfassten, zwischenzeitlich für erledigt erklärten Rückzahlungspositionen geltend machen.

2. Soweit der Klageantrag zu 2a) zulässig ist, ist er unbegründet.

a) Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Verzugszinszahlung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Nach § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB gleich. Der Schuldner kommt gemäß § 288 Abs. IV BGB nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen.

Bei Anwendung dieser Voraussetzungen hat die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen.

aa) Die Arbeitgeberin kann keine Verzugszinsen hinsichtlich der vollstreckten und nicht rückerstatteten Netto-Teil-Raten für die Monate August 2018 bis Januar 2019 beanspruchen. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Denn die Netto-Teil-Raten wurden wegen des Verzuges der Arbeitgeberin mit der Erfüllung der vergleichsweisen Abfindungsregelung zulässigerweise vollstreckt; eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bestand nicht.

bb) Die Arbeitgeberin kann auch keine Verzugszinsen hinsichtlich der mitvollstreckten Netto-Teil-Rate für Juli 2018 verlangen. Zwar wurde die Rate am 05.07.2018 mitvollstreckt, obwohl die Arbeitgeberin diese am 04.07.2018 an den Arbeitnehmer geleistet hatte. Der Arbeitnehmer zahlte die Netto-Teil-Rate jedoch am 12.07.2018 an die Arbeitgeberin zurück. Die Klage der Arbeitgeberin vom 06.07.2018, mit welcher der Arbeitnehmer zur Rückerstattung des vollstreckten Gesamtbetrages aufgefordert und auf die Netto-Teil-Ratenzahlung für Juli 2018 hingewiesen wurde, wurde dem Arbeitnehmer erst am 17.07.2018 zugestellt. Danach fehlte es für einen Verzug des Arbeitnehmers bis zur erfolgten Rückerstattung an einer Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Überdies ist kein Verschulden i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB anzunehmen.

cc) Eine Verzugszinszahlung kann die Arbeitgeberin auch nicht hinsichtlich des mitvollstreckten Steuerbetrages in Höhe von 4637,25 EUR verlangen. Ein Verzug des Arbeitnehmers scheidet jedenfalls aus, da seine vorzeitig(er)e Rückzahlung des mitvollstreckten Steuerbetrages infolge eines Umstands unterblieben war, den er nicht zu vertreten hatte, § 286 Abs. 4 BGB.

Zwar erfolgte am 05.07.2018 eine Bruttovollstreckung bei der Arbeitgeberin, obwohl diese am 15.06.2018 die Steuer an das Finanzamt … abgeführt hatte. Auch forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit diesem am 17.07.2018 zugestellter Klage vom 05.07.2018 zur Rückzahlung des gesamten vollstreckten Bruttobetrages und damit inklusive der mitvollstreckten Lohnsteuer auf. Die Arbeitgeberin wies den Arbeitnehmer jedoch erstmals im Gütetermin am 14.08.2018 darauf hin, die Lohnsteuer am 15.06.2018 an das Finanzamt abgeführt zu haben. In der Klageschrift vom 06.07.2018 und den nachfolgenden Schriftsätzen hatte sie dies nicht angeführt, weswegen hierin auch keine Mahnungen i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen konnten. Erst am 14.08.2018 erlangte der Arbeitnehmer Kenntnis, dass er zwar eine – nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Bewertung zulässige – Bruttovollstreckung vorgenommen hatte, die Arbeitgeberin vor der Vollstreckung aber die Steuer abgeführt haben will, sodass sie auch bei Rechtmäßigkeit der Bruttovollstreckung den Steuerbetrag doppelt geleistet hätte.

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist dem Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der zwischenzeitlich arbeitgeberseits vorgenommenen Steuerabführung vorzuwerfen. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer – zugunsten der Arbeitgeberin eine entsprechende Verpflichtung unterstellt – nach Erhalt der Abrechnung vom 18.05.2018 und vor dem Vollstreckungsantrag vom 11.06.2018 bei dem Finanzamt … erkundigt hätte, wäre ihm nicht zur Kenntnis gelangt, dass eine Steuerzahlung vorlag. Denn diese erfolgte erst am 15.06.2018. Der Arbeitnehmer musste nach der erfolgten Vollstreckung nicht damit rechnen und sich ggf. entsprechend erkundigen, dass die Arbeitgeberin zwischenzeitlich die abgerechnete Lohnsteuer abgeführt hatte. Denn die Arbeitgeberin führte diesen Gesichtspunkt weder in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2018 noch der unmittelbar nach der Vollstreckung gefertigten Klageschrift vom 06.07.2018 an. Mit ihrer Klageerweiterung vom 20.07.2018 begehrte die Arbeitgeberin noch Auskunft darüber, ob der Arbeitnehmer die Steuer auf den Bruttovollstreckungsbetrag abgeführt habe. Ein Hinweis darauf, dass sie die Abführung bereits am 15.06.2018 vorgenommen hatte, erfolgte nicht. In seinem Schriftsatz vom 26.07.2018 wies der Arbeitnehmer darauf hin, er werde berücksichtigen, dass er einen Bruttobetrag vollstreckt und daher u.a. Abgaben an das Finanzamt vorzunehmen habe. Auch hierzu erklärte die Arbeitgeberin nicht, dass sie die Lohnsteuer bereits abgeführt hatte. Mit Schriftsatz vom 07.08.2018 führte sie vielmehr an, durch die Bruttovollstreckung sei die Steuerpflicht eingetreten. Das Finanzamt könne nun jederzeit bei ihr vollstrecken. Die bereits erfolgte Überweisung blieb wiederum unerwähnt. Nach alledem musste der Arbeitnehmer nicht annehmen, dass bereits eine Steuerabführung erfolgt war.

Nachdem die Arbeitgeberin im Gütetermin am 14.08.2018 die Steuerabführung am 15.06.2018 angeführt hatte, bat der Arbeitnehmer sie um eine entsprechende Bestätigung. Er erstattete ihr nach deren Erhalt den arbeitgeberseits abgerechneten und mitvollstreckten Lohnbetrag durch Überweisung vom 31.8.2018 zurück. Auch insoweit ist nach der Ansicht der Kammer nicht anzunehmen, dass ein schuldhafter Verzug des Arbeitnehmers gegeben war. Der Arbeitnehmer durfte jedenfalls im Hinblick auf die bisherigen Schriftsätze und E-Mails der Arbeitgeberin, in denen nicht auf die erfolgte Lohnsteuerabführung hingewiesen worden war, um eine Bestätigung der zu seinen Gunsten erfolgten Steuerabführung bitten und deren Erhalt abwarten, bevor er die Rückerstattung vornahm.

2) Ein Anspruch folgt aus den vorstehenden Gründen mangels einer rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsgutsverletzung des Arbeitnehmers auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung.

III. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 2b) unbegründet. Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, sie von dem Rechtsanwaltsvergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 679,10 EUR für dessen Tätigkeit gegenüber der … freizustellen.

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob einem solchen Anspruch § 12a ArbGG entgegensteht. Auch bedarf es keiner Feststellung, ob der arbeitgeberseits geltend gemachte Gebührenwert in Ansatz gebracht werden durfte.

Für einen Anspruch der Arbeitgeberin aus § 280 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der einen Schadenersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers; jedenfalls liegt das erforderliche Verschulden nicht vor. Die Vollstreckung erfolgte, wie ausgeführt, zu Recht, nachdem sich die Arbeitgeberin mit der Erfüllung der Abfindungsregelung des Vergleichs im Verzug befand. Es durfte auch eine Bruttovollstreckung erfolgen, da dem Arbeitnehmer bei seinem Vollstreckungsantrag am 12.06.2018 die arbeitgeberseitige Lohnsteuerabführung an das Finanzamt am 15.06.2018 nicht bekannt war (und sein konnte) sowie während des laufenden Vollstreckungsverfahrens nicht bekannt wurde. Soweit wegen des Zeitverlaufs zwischen der Antragstellung des Arbeitnehmers am 12.06.2018 und der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme am 05.07.2018 die weitere am 04.07.2018 durch die Arbeitgeberin geleistete Teil-Rate in Höhe von 484,75 EUR mitvollstreckt wurde, kann dies dem Arbeitnehmer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Auch die geringfügige Zuvielforderung wegen etwaiger vom Amtsgericht … für die Zeit ab dem 11.06.2018 berechneter Zinsen kann dem Arbeitnehmer nicht als schuldhafter Pflichtenverstoß angelastet werden. Denn die Forderungsaufstellung des Arbeitnehmers vom 11.06.2018 enthielt die Zahlungs- und Anspruchsverläufe, wie aufgezeigt, richtig.

Mangels einer rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsgutsverletzung kommt ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung in Betracht.

IV. Hinsichtlich ihres Antrags zu 5) ist die Klage nach entsprechender Auslegung zulässig und begründet.

1. Der Klageantrag zu 5) bedarf nach der Auffassung der Kammer, wie in der Verhandlung am 14.03.2019 angeführt, zunächst der Auslegung. Er ist unter Berücksichtigung seiner Begründung als Feststellungsbegehren dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer gegenüber ihm keinen Anspruch mehr aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 12.04.2018 auf Zahlung in Höhe von 218,80 EUR hat. Denn sonstige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin aus einem Rechtsverhältnis außerhalb des streitgegenständlichen Vergleichs vom 12.04.2018 werden von der Arbeitgeberin nicht dargetan und sind für die Kammer nicht ersichtlich.

2. Nach dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 5) zulässig. Es besteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (vgl. BGH 12.07.2011, I ZR 56/09, Rn. 15).

Der Arbeitnehmer macht mit seinem Schriftsatz vom 13.09.2018, S. 6 (Bl. 351 der Akte) geltend, die Arbeitgeberin habe den Vergleich vom 12.04.2018 hinsichtlich der Gehaltszahlung (Ziffer 2 a) und b)) unrichtig abgerechnet. Ihm stehe nach wie vor ein Unterschiedsbetrag in Höhe von 218,80 EUR zu. Hierdurch berühmt er sich einer Forderung gegenüber der Arbeitgeberin aus dem Vergleich vom 12.04.2018 in dieser Höhe. Die Arbeitgeberin hat infolgedessen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass dem Arbeitnehmer aus dem Vergleich kein entsprechender Anspruch mehr zusteht.

3. Der Klageantrag zu 5) ist auch begründet. Der Arbeitnehmer führt an, die Arbeitgeberin habe bei der Abrechnung der Gehaltsnachzahlung vom 18.05.2018 zu Unrecht einen „Vorschuss“ in Höhe von 807,76 EUR berücksichtigt. Er habe einen Vorschuss in dieser Höhe nicht erhalten. Bezogen habe er lediglich 588,96 EUR netto Arbeitslosengeld, das in Abzug zu bringen gewesen sei. Er habe danach einen fortbestehenden Anspruch gegen die Arbeitgeberin in Höhe von 218,80 EUR.

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Arbeitnehmer mit den arbeitgeberseitigen Ausführungen zur tatsächlich erfolgten Abrechnung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 2 des Vergleichs sowie den hierzu vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend auseinander, um einen nicht erfüllten Netto-Vergütungsanspruch für November 2016 bzw. für den Zeitraum 03.03.2017 bis 02.04.2017 in Höhe von 218,80 EUR zu behaupten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Arbeitnehmer am 02.05.2018 – entsprechend der E-Mail-Ankündigung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom selben Tage – 1858,27 EUR netto im Hinblick auf die Gehaltsansprüche von in der Summe 4166,40 EUR brutto erhielt. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin führte in seiner E-Mail vom 02.05.2018 zur Berechnung an: 4166,40 EUR brutto abzüglich: Steuern 853,59 EUR, Sozialversicherungsabgaben 865,58 EUR sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit 588,96 EUR.

Dem Arbeitnehmer ist im Hinblick hierauf zwar zuzugeben, dass der vorgenommene Lohnsteuerabzug (i.H.v. 853,59 EUR) nicht mit der in der Abrechnung vom 18.05.2018 bezogen auf das Steuerzuflussjahr 2018 errechneten und abgeführten Steuerabgabe (i.H.v. 1076,30 EUR) übereinstimmte. Auch betrugen die anhand der vorgelegten …Gehaltsrechner 2016 und 2017 errechneten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 863,49 EUR, während bei der Auszahlung 865,59 EUR in Abzug gebracht wurden. In der vom Arbeitnehmer angeführten Gehaltsabrechnung vom 18.05.2018 wurde allerdings der unstreitig erhaltene Arbeitslosengeldbezug i.H.v. 588,96EUR nicht in Ansatz gebracht. Als „Vorschuss“ wurden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die für die nach dem Vergleichsschluss abgerechneten Vergütungsansprüche für Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017 nachträglich abzuführen waren. Dabei stellte die Arbeitgeberin auf die nach den Berechnungen anhand des …Gehaltsrechners gegenüber den Arbeitnehmeranteilen (863,49 EUR) geringeren Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung (807,76 EUR) ab. Dem Grunde nach nahm sie den Abzug jedoch im Hinblick auf die durch sie abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vor.

In der auch rechnerischen Gesamtschau vorstehender Gesichtspunkte ist danach für die Kammer nicht ersichtlich, dass dem Arbeitnehmer noch ein Netto-Restvergütungsanspruch gegen die Arbeitgeberin und dies in Höhe von 218,80 EUR zusteht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sowie insbesondere entsprechenden Vortrags des Arbeitnehmers ist auch nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin die errechneten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht an die Einzugstelle abgeführt hat.

V. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 3) zulässig und begründet.

1. Die Klage der Arbeitgeberin ist nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 767 ZPO zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn der Arbeitnehmer verfügt über eine vollstreckbare Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12.04.2018. Er berühmt sich, wie zuvor dargestellt, eines Anspruchs aus Ziffer zwei des Vergleichs. Danach ist eine weitere Vollstreckungsmaßnahme nicht ausgeschlossen.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Arbeitgeberin legt jedenfalls im Gesamtzusammenhang dar, die im Vergleich vom 12.04.2018 titulierten Forderungen des Arbeitnehmers erfüllt zu haben. Sie trägt unter Vorlage u.a. der Abrechnung vom 18.05.2018 vor, die in Ziffer zwei a) und b) angeführten Zahlungsverpflichtungen im Mai 2018 erfüllt zu haben. Auch legt sie eine Abschrift des dem Arbeitnehmer erteilten Zeugnisses vor. Die Abfindungsforderung ist durch den Arbeitnehmer vollstreckt worden. Danach hält die Arbeitgeberin den titulierten Forderungen die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB entgegen. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe die Zahlungsverpflichtungen in Ziffer zwei a) und b) nicht vollständig erfüllt. Im Übrigen stellt er nicht in Abrede, dass der Vergleich erfüllt worden ist.

Hiernach ist die Klage begründet. Ein weiterer Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus Ziffer zwei a) und b) des Vergleichs vom 12.04.2018 ist, wie unter V. ausgeführt, für die Kammer nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es nach dem Vorbringen der Parteien als unstreitig zu erachten, dass die Forderungen im Vergleich erfüllt wurden. Danach kann die Arbeitgeberin die Erklärung verlangen, dass die weitere Vollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2018 für unzulässig erklärt wird.

VI. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 4) zulässig und begründet.

1. Der Klageantrag zu 4) ist zulässig. Die Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels kann gemäß §260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden (vgl. BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 14).

2. Der Klageantrag zu 4) ist auch begründet. Die Arbeitgeberin kann von dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Rückgabe eines Schuldscheins gemäß § 371 Satz 1 BGB (vgl. hierzu: BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 17) die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12.04.2018 verlangen.

Die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes Interesse ungeachtet des Obsiegens mit der Vollstreckungsabwehrklage des Klageantrags zu 3). Denn die Anwendung des § 371 BGB geht über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie dem Gläubiger jede Möglichkeit nimmt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt (vgl. OLG Hamm, 16.06.2008, 10 WF 79/08).

Verlangt der Schuldner neben einer Vollstreckungsabwehrklage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, hängt der Erfolg dieses Antrags in der Regel von dem Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs ab (vgl. BGH 19.12.2014, V ZR 32/13, Rn. 18). So verhält es sich hier. Denn für beide Klageanträge ist entscheidend, ob die in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 12.04.2018 titulierten Forderungen durch die Arbeitgeberin vollständig erfüllt worden sind und keine Verpflichtungen mehr bestehen.

Es ist, wie ausgeführt, anzunehmen, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich arbeitgeberseitig vollständig erfüllt worden ist. Danach hat die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 12.04.2018.

B. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin (Arbeitgeberin) zu 55 % und der Beklagte (Arbeitnehmer) zu 45 %. Der Streitwert wird auf 16.983,14 EUR festgesetzt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

I. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens, soweit sie den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Soweit sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen sie die Kosten gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91a ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt im Hinblick auf den ursprünglich mit der Klageschrift vom 06.07.2018 angekündigten Klageantrag zu 1) in Höhe von 8030,50 EUR, den ursprünglich mit der Klageschrift vom 06.07.2018 angekündigten Klageantrag zu 2), soweit nach der Umstellung der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage ein vormalig weitergehendes Interesse bestanden habe, sowie den ursprünglich mit der Klageerweiterung vom 20.07.2018 angekündigten Klageantrag dort zu 3).

Die Erledigungserklärungen erfolgten seitens der Arbeitgeberin zusammengefasst mit Schriftsatz vom 17.01.2019 (Bl. 424 ff. der Akte). Der Arbeitnehmer schloss sich den Erledigungserklärungen mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (Bl. 528 der Akte) an.

Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache entscheidet die Kammer nur noch über die Kostentragungspflicht. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1) Im Hinblick auf den in Höhe von 8030,50 EUR für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) wäre die Arbeitgeberin in Höhe von 3393,25 EUR und der Arbeitnehmer in Höhe von 4637,25 EUR unterlegen. Die Parteien haben dementsprechend die Kosten zu tragen.

Die Arbeitgeberin hatte einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der vollstreckten Lohnsteuer in Höhe von 4637,25 EUR. Denn sie hatte zugunsten des Arbeitnehmers 15.06.2018 Steuern auf den Gesamtabfindungsbetrag abgeführt. Die im Folgenden erfolgte Bruttovollstreckung führte daher dazu, dass sie die Steuern, hinsichtlich deren Höhe die Parteien übereinstimmend von 4637,25 EUR ausgehen, ein zweites Mal leistete.

Soweit die Arbeitgeberin die Rückzahlung der am 04.07.2018 überwiesenen dritten Netto-Teil-Rate in Höhe von 484,75 EUR geltend machte, hatte sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. hierzu: OLG Hamm, 09.06.1997, 5 WF 83/97; Musielak/Voit, ZPO, § 91a, Rn. 23) am 17.07.2018 keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (mehr). Denn der Arbeitnehmer hatte die zu viel vollstreckte Netto-Teil-Rate am 12.07.2018 zurückgezahlt.

Im Hinblick auf die Netto-Raten für die Monate August 2018 bis Januar 2019 hatte die Arbeitgeberin wegen der zulässigen Vollstreckung des fälligen Gesamtabfindungsbetrages keinen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2) Soweit die Parteien den ursprünglich angekündigten Antrag der Arbeitgeberin, festzustellen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden aus der Pfändung ihres Kontos bei der … zu ersetzen, für erledigt erklärt haben, ist zur Kostentragung die Arbeitgeberin verpflichtet. Sie wäre mit diesem Antrag unterlegen.

a) Der ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag war zwar zulässig. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, 09.01.2007, VI ZR 133/06, Rn. 5; BGH, 20.03.2001, VI ZR 325/99).

Hiernach war ein Feststellungsinteresse der Arbeitgeberin gegeben. Denn aus ihrer Sicht wurde durch die – nach ihrer Auffassung rechtswidrige – Vollstreckung die Ursache für eine Verschärfung ihrer schwierigen Liquiditätssituation und ggf. für ihre Insolvenzreife gesetzt.

b) Der Antrag war jedoch unbegründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, 09.01.2007, VI ZR 133/06, Rn. 6).

Dies war vorliegend nicht gegeben. Denn die Vollstreckung im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war rechtmäßig. Soweit ein Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin hinsichtlich der Netto-Teil-Rate für Juli 2018 sowie der vollstreckten Steuer bestand, erfüllte der Arbeitnehmer diesen, wie ausgeführt, nicht vorwerfbar pflichtwidrig verspätet. Danach wäre die Arbeitgeberin mangels dem Arbeitnehmer vorwerfbarer Pflichtverletzung auch mit dem Feststellungsantrag unterlegen.

3) Im Hinblick auf den mit der Klageerweiterung vom 20.07.2018 arbeitgeberseits angeführten und im Laufe des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag, ihr Auskunft zu geben und insoweit Rechnung zu legen, wie der im Wege der Vollstreckung erlangte Betrag weiter verwendet wurde, insbesondere, ob, wann und in welcher Höhe an die Finanzverwaltung die Lohnsteuer daraus abgeführt wurde, hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen. Sie wäre mit diesem Antrag unterlegen.

a) Hinsichtlich der vollstreckten Netto-Abfindungsraten nebst berechneter Zinsen und der in Ansatz gebrachten Rechtsanwalts- sowie Gerichtsgebühren bestand wegen der Gesamtfälligkeit der Abfindungsforderung und der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bereits kein berechtigtes Interesse für die Arbeitgeberin, über die Verwendung dieser Beträge durch den Arbeitnehmer Auskunft zu erhalten.

b) Auch soweit der Steuerbetrag mitvollstreckt wurde, bestand ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der begehrten Auskunft nicht.

Die Kammer kann die arbeitgeberseits erörterte Frage, ob und wenn unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach einer erfolgten Bruttovollstreckung einen Auskunfts- und ggf. Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hat, um Kenntnis davon zu erlangen, ob der Arbeitnehmer der Verpflichtung nachgekommen ist, die Steuern auf den Bruttovollstreckungsbetrag abzuführen (zu dieser Pflicht des Arbeitnehmers vgl. BAG 14.01.1964, 3 AZR 55/63; BAG 21.12.2016, 5 AZR 273/16, Rn. 21), dahinstehen lassen.

Die Arbeitgeberin hatte ein berechtigtes Interesse für die begehrte Auskunft nicht hinreichend dargetan. Sie begründete ihren Auskunftsanspruch damit, dass eine Bruttovollstreckung erfolgt sei. Gleichwohl treffe sie gegenüber dem Finanzamt eine Ersatzhaftung, sollte der Arbeitnehmer seiner Steuerpflicht aus dem vereinnahmten Betrag nicht nachkommen. Daher sei für sie von Interesse, ob, wann und in welcher Höhe der Arbeitnehmer ggf. die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt habe. Hierdurch vermochte die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse für die Auskunft nicht zu begründen. Denn sie hatte die Lohnsteuer auf den Gesamtabfindungsbetrag am 15.06.2018 an das Finanzamt …abgeführt. Es ist nicht ersichtlich und sind hierfür von der Arbeitgeberin insbesondere keine Umstände dargetan, dass ihr dennoch eine Inanspruchnahme durch das Finanzamt … zur Versteuerung des Gesamtabfindungsbetrages drohte. Zudem verlangte die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer – im Hinblick auf ihre erfolgte Steuerabführung am 15.06.2018 zu Recht – die Rückzahlung des mitvollstreckten Steuerbetrages an sich, was schließlich auch erfolgte. Es ging ihr daher nicht darum, dass der Arbeitnehmer die Steuern an das Finanzamt abführte und ihr hierzu Mitteilung machte.

II. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO und erfolgt für die Anträge zu 1), zu 2a), zu 2b) und zu 5) in Höhe der Zahlungsforderungen. Für den Antrag zu 3) werden 15.702,24 EUR in Ansatz gebracht. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit anzusetzen (vgl. BGH, 22.10.2015 X ZR 115/15). Der Vergleich regelt als vollstreckbare Positionen die Zahlungsforderungen der Ziffern 2a) und 2b), die Arbeitspapiere in Ziffer 2e), die Abfindung in Ziffer 3) sowie das Zeugnis in Ziffer 4). Die Kammer geht hierfür von einem Streitwert i.H.v. 15.702,24 EUR aus. Dem Antrag zu 4) kommt neben dem Antrag zu 3) kein gesonderter Streitwert zu (Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 767 ZPO, Rn. 9).

III. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zu. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zweifelhaft und klärungsbedürftig für den Bezirk des LAG ist (vgl. Natter/Gross, ArbGG, 2. Aufl. 2013, § 64 Rn. 22). Vorliegend kommt es nicht streitentscheidend auf die Klärung einer Rechtsfrage an. Es geht im Wesentlichen um die Auslegung einer Vertragsabrede der Parteien und die Frage, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen diese Vertragsabrede gegeben war. Soweit die Arbeitgeberin steuer- und anwaltshaftungsrechtliche Fragen erörtert, kommt es auf diese, wie vorstehend ersichtlich, nicht an.

Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien oder tariffähigen Parteien oder über die Auslegung eines Tarifvertrages i.S.v. § 64 Abs. 3. Nr. 2 ArbGG. Die Kammer ist auch nicht i.S.v. § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil abgewichen, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist. Auch ist sie hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht von einem Urteil des LAG Köln abgewichen.

 

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