Skip to content

Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG und die Klagefrist gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG – Geltungsbereich

ArbG Hamburg, Az.: 29 Ca 263/12

Urteil vom 13.06.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 die persönlichen Zulagen für das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 2.590,44 € brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 59,12 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2009 bis Januar 2010, aus jeweils 68,62 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2010 Januar 2011, aus jeweils 73,49 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2011 bis August 2011 und aus jeweils 77,59 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2011 bis März 2012.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 die noch ausstehende persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung in Gesamthöhe von 184,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53,21 € seit dem 01.12.2009, aus 61,76 € seit dem 01.12.2010 und aus 69,83 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 30.11.2012 eine persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. vom 18.07.2001 (TV UmBw) zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge auf die persönliche Zulage berechnet wird und dabei eine Verringerung lediglich um ein Drittel des jeweils erhöhten Betrages, bezogen auf die persönliche Zulage, eintritt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem Monat Dezember 2012 die zu dynamisierende persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge ohne die Verrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit Satz 4 Buchst. a erfolgt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 80,5 % und die Klägerin 19,5 % zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.005,57 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG und die Klagefrist gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG - Geltungsbereich
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über die Höhe einer an die Klägerin zu zahlenden persönlichen Zulage.

Die Klägerin, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist seit dem 01.09.1988 als Büroangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im Zuge der Umgestaltung der B. wurde die Klägerin im Jahre 2007 zur Güteprüfstelle versetzt. Hierzu gibt es eine Mitteilung der Beklagten vom 27.09.2007 (Anlage K 1, Bl. 9 – 16 d. A.).

Gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. (TV UmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 04.12.2007 hat die Klägerin Anspruch auf eine Einkommenssicherung durch Zahlung einer persönlichen Zulage. § 6 TV UmBw lautet wie folgt:

§ 6

Einkommenssicherung

(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. …

(3) 1 Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2 Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

des Erhöhungsbetrages. … 4 Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,

b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

c) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, … eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat. …

Der TV UmBw ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 geändert worden. Die Änderungen haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der TVöD enthält folgende Regelungen:

§ 24

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1 Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3 fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. …

§ 37

Ausschlussfrist

(1) 1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Die persönliche Zulage der Klägerin betrug ab dem 01.07.2007 € 112,25 brutto monatlich. Sie erhöhte sich mit Wirkung ab dem 01.01.2008 auf € 114,57 brutto. Die Beklagte kürzte sie unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw auf € 76,48 € brutto. Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 hätte die volle persönliche Zulage € 116,71 brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf € 57,59 brutto. Mit Wirkung ab dem 01.01.2010 hätte die volle persönliche Zulage € 117,64 brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf € 49,02 brutto. Mit Wirkung ab dem 01.01.2011 hätte die volle persönliche Zulage € 118,11 brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf € 44,62 brutto. Mit Wirkung ab dem 01.08.2011 hätte die volle persönliche Zulage € 118,50 brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf € 40,91 brutto.

Die persönliche Zulage wird auch auf die Jahressonderzahlung berechnet, die der Klägerin jeweils im November eines jeden Jahres zu zahlen ist. Die persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2008 hätte in voller Höhe 103,11 € brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf 68,83 € brutto. Die volle persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 hätte 105,04 € brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf 51,83 € brutto. Die volle persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 hätte 105,88 € brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf 44,12 € brutto. Die volle persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 hätte 106,65 € brutto betragen. Die Beklagte kürzte sie auf 36,82 € brutto.

Die Klägerin rügte im Jahre 2008 schriftlich die Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen für das Jahr 2008 und berief sich darauf, die Kürzungen um ein Drittel hätten sich jeweils nur auf denjenigen Erhöhungsbetrag beziehen dürfen, um den die persönliche Zulage als solche erhöht worden war, und nicht auf den sich auf das gesamte tarifliche Entgelt beziehenden Erhöhungsbetrag. Die Beklagte lehnte diese Korrektur der Kürzungen mit Schreiben vom 30.09.2008 ab.

Mit ihrer Klage vom 10.05.2012 begehrte die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2012 die Nachzahlung derjenigen Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen und den von der Klägerin für richtig gehaltenen Kürzungen ergeben, sowie für die Zeit danach die Feststellung, dass die persönlichen Zulagen nur um ein Drittel desjenigen Erhöhungsbetrages gekürzt werden dürfen, der sich auf die persönliche Zulage selbst bezieht.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 15.11.2012 (6 AZR 359/11, Rn. 25, 29 – 36 bei juris) fest, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 a i.V.m. Satz 4 a TV UmBw zu einer unmittelbaren und nicht gerechtfertigten Diskriminierung jüngerer Beschäftigter führt, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.

Mit ihrem der Beklagten am 08.05.2013 zugestellten Schriftsatz vom 29.04.2013 begehrt die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2012 die Nachzahlung der Beträge, um die die Beklagte die persönlichen Zulagen gekürzt hatte und die Feststellung, dass die persönliche Zulage auch für die Zeit danach ohne jede Kürzung zu zahlen ist.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 bis 28.02.2012 die persönlichen Zulagen für das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 3.165,36 € brutto nachzuzahlen; die Beträge sind zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,25 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2008 bis Januar 2009, aus jeweils 61,38 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Januar 2009 bis Januar 2010, aus jeweils 71,38 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2010 bis Januar 2011, aus jeweils 76,50 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2011 bis August 2011 und aus jeweils 80,82 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2011 bis März 2012,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 die noch ausstehende persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung in Gesamthöhe von 227,55 € nachzuzahlen; die ausstehenden Beträge sind zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35,33 € seit dem 01.12.2008, aus 55,24 € seit dem 01.12.2009, aus 64,24 € seit dem 01.12.2010 und aus 72,74 € seit dem 01.12.2011,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Februar 2012 hinaus die zu dynamisierende persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw vom 18.07.2001 zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge ohne die Verrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 a i.V.m. Satz 4 a TV UmBw erfolgt,

hilfsweise gemäß Klageschrift

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 die persönlichen Zulagen für das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 3.047,52 € brutto nachzuzahlen; die Beträge sind zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,09 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2008 bis Januar 2009, aus jeweils 59,12 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2009 bis Januar 2010, aus jeweils 68,62 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2010 bis Januar 2011, aus jeweils 73,49 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2011 bis August 2011 und aus jeweils 77,59 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2011 bis März 2012,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 die noch ausstehende persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung in Gesamthöhe von 219,08 nachzuzahlen, die ausstehenden Beträge sind zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34,28 € seit dem 01.12.2008, aus 53,21 € seit dem 01.12.2009, aus 61,76 € seit dem 01.12.2010 und aus 69,83 € seit dem 01.12.2011,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftig eine persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw vom 18.07.2001 zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge auf die persönliche Zulage berechnet wird und dabei eine Verringerung lediglich um 1/3 des jeweils erhöhten Betrages, bezogen auf die persönliche Zulage, eintritt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt in Bezug auf die Ansprüche für das Jahr 2008 die Einrede der Verjährung und macht geltend, in Bezug auf die Ansprüche für die Zeit danach bis zur Klageerhebung habe die Klägerin die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD versäumt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2013 enthalte eine Klageänderung, der die Beklagte nicht zustimme. Es handele sich um einen neuen Sachverhalt, weil die Ansprüche nunmehr auf das AGG gestützt würden und sich die Klägerin dabei auf eine Diskriminierung wegen ihres Alters berufe. Die Beklagte beruft sich ferner auf die Nichteinhaltung der Fristen gemäß § 15 Abs. 4 AGG und § 61 b Abs. 1 ArbGG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.04.2013. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Klageänderung gemäß §§ 263 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG oder um eine Klageerweiterung gemäß §§ 264 Nr. 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG handelt. Die Beklagte hat der aus ihrer Sicht vorliegenden Klageänderung zwar nicht zugestimmt. Das Gericht hält die neue Antragsstellung aber jedenfalls für sachdienlich, weil mit den neuen Klageanträgen die zwischen den Parteien in Bezug auf die persönliche Zulage der Klägerin bestehenden Streitpunkte insgesamt erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird.

Auch die Feststellungsanträge der Klägerin sind zulässig. Für sie besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, auch wenn sie sich teilweise auf einen zurückliegenden Zeitraum beziehen. Insoweit gilt dasselbe wie für Eingruppierungsfeststellungsklagen (dazu Zimmerling in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 46 Rn. 121 ff. m.w.N.). Auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind wiederkehrende Ansprüche aus einem Tarifvertrag.

2. Die Klage ist überwiegend begründet. Unbegründet ist sie in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für das Jahr 2008, weil diese Ansprüche verjährt sind. In Bezug auf die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 ist die Klage nur in dem mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Umfang begründet, weil die Klägerin in Bezug auf die weiteren mit Schriftsatz vom 29.04.2013 geltend gemachten Beträge die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD nicht eingehalten hat. Für die Zeit danach bestehen die Klageforderungen in vollem Umfang. Bei der Abfassung des Urteilstenors hat die Kammer der Klage versehentlich auch für den Monat November 2012 nur in dem ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Umfang stattgegeben. Das kann prozessrechtlich nur im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens berichtigt werden.

a) Soweit für das Jahr 2008 Ansprüche der Klägerin bestehen, ist die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil diese Ansprüche verjährt sind.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008, denn alle Ansprüche für das Jahr 2008 entstanden gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 – 3 TVöD noch in 2008 und die Klägerin hatte auch bereits im Jahr 2008 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis. Sie forderte die Beklagte bereits im Jahr 2008 schriftlich auf, die ihr aus ihrer Sicht zustehenden Differenzbeträge für das Jahr 2008 nachzuzahlen. Eine etwaige Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB wegen Verhandlungen über den Anspruch trat nicht ein, weil die Beklagte die Ansprüche der Klägerin bereits mit Schreiben vom 30.09.2008 zurückwies.

Die Klägerin erhob ihre Klage erst mit ihrer Klageschrift vom 10.05.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

b) Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2012 kann die Klägerin von der Beklagten nur die mit ihrer Klage vom 10.05.2012 geltend gemachten Differenzbeträge verlangen, weil sie in Bezug auf die darüber hinausgehenden Differenzbeträge gemäß Schriftsatz vom 29.04.2013 die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD nicht eingehalten hat. Gemäß § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hat die Differenzbeträge gemäß Schriftsatz vom 29.04.2013 erstmals mit dem der Beklagten am 08.05.2013 zugestellten Schriftsatz vom 29.04.2013 geltend gemacht. Für die Ansprüche in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31.10.2012 erfolgte diese Geltendmachung nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 37 TVöD. Für den Monat Oktober 2012 reichte die Einreichung des Schriftsatzes vom 29.04.2013 am 30.04.2013 beim Arbeitsgericht Hamburg nicht aus. § 167 ZPO findet auf die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs im Rahmen einer Ausschlussfrist keine Anwendung (BAG vom 08.03.1976 – 5 AZR 361/75, zitiert nach juris; Preis im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, §§ 194-218 BGB Rn. 62 m.w.N.).

Daran ändert auch § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD nichts. Nach dieser Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruches auch für später fällige Leistungen aus. Die Klägerin hat bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 29.04.2013 nur die Differenz zwischen den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen und den von ihr selbst für richtig gehaltenen Kürzungen gemäß Klageschrift geltend gemacht, nicht hingegen den vollständigen Wegfall aller Kürzungen. Mit ihrem Schriftsatz vom 29.04.2013 hat die Klägerin höhere Ansprüche geltend gemacht als zuvor. Der Unterschied zu den ursprünglichen Klageforderungen besteht nicht nur in der späteren Fälligkeit der Leistungen, sondern auch in der Höhe der geltend gemachten Forderungen.

Andererseits reichte die schriftliche Geltendmachung im Jahre 2008 für das Jahr 2008 auch für die Geltendmachung der weiteren mit der Klage vom 10.05.2012 beanspruchten Differenzbeträge aus. Insoweit handelte es sich um denselben Sachverhalt und in Bezug auf die Zeit ab dem 01.01.2009 um lediglich später fällige Leistungen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG vom 20.07.1989 – 6 AZR 774/87, Rn. 62 bei juris zu der Vorgängernorm § 70 Abs. 2 BAT m.w.N.). Es muss sich um einen ständig gleichen Grundtatbestand handeln wie z.B. ständige Zulagen oder Gehaltsansprüche bei unrichtiger Eingruppierung (BAG a.a.O.). Darum geht es auch im vorliegenden Fall. Es handelt sich um ständige Zulagen, deren konkrete Höhe jeweils nur von den regelmäßigen tarifvertraglichen Änderungen in Bezug auf die Anspruchshöhe abhängt, genau wie bei Ansprüchen auf Vergütung gemäß einer bestimmten tarifvertraglichen Entgeltgruppe. Hat ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe unter Hinweis auf die Erfüllung der tariflichen Voraussetzung geltend gemacht, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren Vergütungsbeträge (BAG vom 17.05.2001 – 8 AZR 366/00, Rn. 29 bei juris; Dick in Burger, TVöD/TV-L, 2. Auflage 2012, § 37 Rn. 29).

Die Beklagte kann sich nicht auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist gemäß 3 15 Abs. 4 Satz 1 AGG und der Klagefrist gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG berufen. Diese Fristen gelten nur für Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Solche Ansprüche macht die Klägerin nicht geltend. Sie macht vielmehr die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten auf Zahlung der zutreffenden Vergütung im Arbeitsverhältnis gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw geltend.

Der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der Differenzbeträge in Bezug auf die persönliche Zulage für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw. Nach dieser Norm unterbleibt die Kürzung der persönlichen Zulage im Zusammenhang mit jeder allgemeinen tariflichen Entgelterhöhung in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat. Die Klägerin hat eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet. Dennoch kann sie sich auf die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw berufen, weil die Differenzierung zwischen Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und solchen Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Bei Beschäftigten wie die Klägerin mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren, aber weniger als 25 Jahren kommt es abhängig vom Lebensalter zu Unterschieden in der Einkommenssicherung. So erfolgt bei einem 56-jährigen Beschäftigten mit einer 20-jährigen Beschäftigungszeit keine Anrechnung, seine persönliche Zulage wird uneingeschränkt dynamisiert. Dagegen wird bei einem 44-jährigen Beschäftigten mit einer ebenfalls 20-jährigen Beschäftigungszeit der allgemeine Erhöhungsbetrag zu einem Drittel angerechnet und die persönliche Zulage entsprechend abgebaut. Bei diesem Personenkreis der Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit zwischen 15 und 25 Jahren werden damit jüngere gegenüber älteren Beschäftigten zurückgesetzt und benachteiligt. (BAG vom 15.11.2012 – 6 AZR 359/11, Rn. 30 bei juris).

Ein legitimes Ziel des § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (dazu schon BAG a.a.O., Rn. 31–36 bei juris) und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw ist die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV-UmBw auch auf die Klägerin (vgl. BAG vom 10.11.2011 – 6 AZR 148/09, Rn. 19 ff. bei juris m.w.N. in Bezug auf die Diskriminierung bei der Vergütung nach dem Lebensalter im BAT). Die Beklagte hat selbst keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dem entgegenstehen könnten.

Für die Zulage auf die Jahressonderzahlung war im Urteilstenor klarzustellen, dass es sich jeweils um Bruttobeträge handelt. In den diesbezüglichen bezifferten Klageanträgen fehlte jeweils das Wort „brutto“. Die Anträge waren aber entsprechend auszulegen.

Die ausgeurteilten Zinsansprüche für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 folgen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVöD.

c) Für die Zeit ab dem 01.11.2012 hat die Klägerin Anspruch auf die von ihr mit ihrem Schriftsatz vom 29.04.2013 geltend gemachten Differenzbeträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw. Auf die auch hierfür geltenden Ausführungen vorstehend unter lit. b wird verwiesen.

Die Ausschlussfrist 37 TVöD kommt nicht zum Tragen, weil die Klägerin diese Ansprüche mit ihrem der Beklagten am 08.05.2013 zugestellten Schriftsatz vom 29.04.2013 rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht hat.

Die diesbezüglich ausgeurteilten Zinsansprüche folgen wiederum aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVöD.

II.

Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach waren die Kosten entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3, 9 ZPO in Höhe von insgesamt 7.005,57 € festzusetzen. Davon entfallen gemäß § 3 ZPO die Nennwerte der bezifferten Zahlungsanträge auf diese und gemäß § 9 ZPO der 42-fache monatliche Differenzbetrag von 80,82 € brutto zuzüglich der dreimaligen Differenz in Bezug auf die Jahressonderzahlung in Höhe von jeweils 72,74 € brutto auf die Beträge für die Zeit seit dem Monat März 2012. Der für die Festsetzung des Gegenstandwertes im vorliegenden Urteil maßgebliche Rechtsmittelstreitwert gemäß § 9 ZPO unterscheidet sich in Bezug auf die letztgenannten Beträge von dem Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GKG. Der Gebührenstreitwert beträgt insgesamt 3.127,74 € (36 x 80,82 € zuzüglich 3 x 72,74 €). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht hinzugerechnet.

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG nicht gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die maßgeblichen Fragen zur Auslegung und Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Satz 2 a und Satz 4 a TV UmBw hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 15.11.2012 (6 AZR 359/11) bereits geklärt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!