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Außerordentliche fristlose Kündigung: Unwirksamkeit und Folgen im Kleinbetrieb

Beschimpft, bedroht, Inventar beschädigt – der Rauswurf kam sofort. Doch wann genau soll ein Kurierfahrer seinen Chef attackiert haben? Vor Gericht wird ausgerechnet diese Frage zum entscheidenden Problem – mit einer Wendung, die der Fahrer nicht kommen sah.
Ein wütender Kurierfahrer streitet lautstark mit seinem Chef vor einem Multicar auf einem Betriebshof.
Schwere Vorwürfe am Arbeitsplatz können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, erfordern jedoch eine präzise Dokumentation der Vorfälle durch den Arbeitgeber. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ca 526/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 526/25
  • Verfahren: Kündigungsschutz und Lohnklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigung, Annahmeverzug, Vergütung
  • Streitwert: 12.704,92 €
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kleinbetriebe bei Kündigung und Lohnstreit

Die fristlose Kündigung scheiterte, doch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis.
  • WARUM: Der Beklagte belegte die Vorwürfe zu schlecht und zu ungenau.
  • WANN: Die ordentliche Kündigung griff wegen geringer Betriebsgröße ohne Kündigungsschutzprüfung.
  • KONSEQUENZ: Der Kläger bekam nur Teile von Lohn und Annahmeverzug.
  • AUSNAHME: Das Gericht hielt Beleidigungen und Branddrohungen ohne genaue Zeitangaben nicht für tragfähig.
  • PROZEDURAL: Die Klage kam rechtzeitig; der Kläger gewann nur teilweise und trägt 36 Prozent.

Wann scheitert eine fristlose Kündigung trotz schwerer Vorwürfe?

Das Gesetz knüpft den Rauswurf von heute auf morgen an strenge Voraussetzungen. Nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) prüfen Gerichte in zwei Stufen, ob zunächst ein an sich geeigneter wichtiger Grund vorliegt und ob anschließend die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Das bedeutet konkret: Das Gericht wiegt das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes ab. Dabei müssen Vorgesetzte eine strikte Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einhalten, sobald sie von den Kündigungsgründen erfahren. Auch schwere Verletzungen von Nebenpflichten, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB geregelt sind, können eine sofortige Trennung rechtfertigen. Hierzu zählen Verhaltensregeln, die nicht die eigentliche Arbeit betreffen, wie etwa die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers oder ein respektvoller Umgangston.

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden […] die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist […] nicht zugemutet werden kann. (§ 626 Abs. 1 BGB)

Dokumentieren Sie als Arbeitgeber jedes Fehlverhalten sofort mit exaktem Datum und Uhrzeit. Als Arbeitnehmer sollten Sie bei einer fristlosen Kündigung prüfen, ob zwischen dem Vorfall und dem Erhalt des Schreibens mehr als zwei Wochen vergangen sind – ist die Frist verstrichen, ist der Rauswurf unwirksam.

Schwere Vorwürfe gegen einen Kurierfahrer

Ob diese strengen Maßstäbe erfüllt waren, musste das Arbeitsgericht Nordhausen (Az.: 3 Ca 526/25) bei einem Streit in einem Transport- und Umzugsbetrieb klären. Der Inhaber des Unternehmens hatte einem Kurierfahrer am 10.06.2025 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Als Gründe führte der Chef massive Vorwürfe an: Der Angestellte habe ihn und seine Schwester mit Worten wie „Arschloch“ und „Fotze“ beleidigt, einen Firmen-Multicar angezündet und gedroht, das gesamte Unternehmen in Brand zu stecken. Das Gericht erklärte den sofortigen Rauswurf jedoch für unwirksam, da der Arbeitgeber keinen ausreichend substantiierten Grund darlegen konnte. Ein Grund ist substantiiert, wenn er so konkret mit Details wie Zeit, Ort und Hergang beschrieben wird, dass die Gegenseite gezielt darauf antworten kann. Auch frühere Abmahnungen vom 02. und 03.08.2024 wegen unentschuldigten Fehlens halfen dem Betrieb nicht weiter, da die Richter diese als Kündigungsgrund bereits für „verbraucht“ ansahen. Das bedeutet konkret: Ein Fehlverhalten, das der Arbeitgeber bereits mit einer Abmahnung sanktioniert hat, darf er später nicht noch einmal als Grund für eine Kündigung heranziehen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die zur Begründung herangezogenen Pflichtverletzungen nicht mit konkreten Angaben zu Zeitpunkt und Ort des Geschehens darlegt; ohne diese Präzisierung kann weder die Gegenseite die Vorwürfe sachgerecht bestreiten noch das Gericht die Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB überprüfen.
  2. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann gemäß § 140 BGB in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn aus dem Kündigungsschreiben erkennbar ist, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden wollte; in Kleinbetrieben unterhalb der Schwellenwerte des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG bedarf die umgedeutete ordentliche Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung.
  3. Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB steht einem Arbeitnehmer für den Zeitraum nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung nur insoweit zu, als er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat; bereits bezogenes Arbeitslosengeld ist auf den Nachzahlungsanspruch anzurechnen.
Infografik: Warum eine fristlose Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber Zeitpunkt und Ort der Pflichtverletzungen nicht konkret benennt.
Fristlose Kündigung unwirksam: Alle fünf Kündigungsgründe scheiterten, weil der Arbeitgeber Zeitpunkt und Ort der Pflichtverletzungen nicht konkret nannte. ArbG Nordhausen, Az. 3 Ca 526/25

Warum kippen fehlende Zeitangaben die fristlose Kündigung?

In einem Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungslast für die Gründe, die zur Entlassung geführt haben. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss im Prozess die Tatsachen beweisen, die seine Kündigung rechtfertigen; gelingt ihm das nicht, verliert er den Prozess. Er muss behauptete Pflichtverletzungen mit konkreten Zeitpunkten und genauen Ortsangaben untermauern. Diese zeitliche Präzisierung ist zwingend erforderlich, damit das Gericht überprüfen kann, ob die zweiwöchige Ausschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung gewahrt wurde. Eine Ausschlussfrist ist ein Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Recht – hier das Recht zur fristlosen Kündigung – endgültig erlischt. Bleiben die Schilderungen zu vage, gilt der Vortrag als unsubstantiiert und reicht für eine fristlose Beendigung nicht aus.

Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht ausreichend substantiiert in Bezug auf den Zeitpunkt und den Ort der angeblichen Äußerungen. Denn dem Kläger ist es dadurch nicht möglich, sich sachgerecht gegen die Vorwürfe zu verteidigen. – so das Arbeitsgericht Nordhausen

Fehlende Daten kippen den Rauswurf

Wie fatal sich ungenaue Schilderungen auswirken, zeigte sich bei der gerichtlichen Aufarbeitung der massiven Vorwürfe gegen den Kurierfahrer. Der Transportunternehmer konnte nicht benennen, wann genau die behauptete Inbrandsetzung des Multicars oder die Drohungen gegen die Firma erfolgt sein sollen. Auch bei den angeblichen Beleidigungen gegenüber einem weiteren Mitarbeiter fehlten hinreichend konkrete Angaben zu Zeit und Ort des Geschehens. Selbst bei den vom Arbeitgeber angeführten negativen Google- und Facebook-Bewertungen fehlten die nötigen Datumsangaben, sodass die Richter die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nicht prüfen konnten.

Praxis-Hürde: Darlegung der Zwei-Wochen-Frist

Der entscheidende Hebel war hier die Unprüfbarkeit der Zwei-Wochen-Frist. Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten, prüfen Sie, ob der Arbeitgeber konkrete Daten zu den Vorwürfen nennt. Fehlen präzise Zeitpunkte im Kündigungsvortrag, kann das Gericht nicht feststellen, ob die gesetzliche Frist für den Rauswurf eingehalten wurde. In solchen Fällen ist die außerordentliche Kündigung oft allein wegen dieser Unbestimmtheit unwirksam.

Wann wird eine unwirksame fristlose Kündigung zur ordentlichen?

Scheitert ein fristloser Rauswurf vor Gericht, bedeutet das nicht zwingend den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Über die Regelung des § 140 BGB kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung umgewandelt werden. Das bedeutet konkret: Wenn eine fristlose Kündigung unwirksam ist, kann sie als normale Kündigung mit Frist weiterbestehen, sofern der Arbeitgeber dies erkennbar wollte. Voraussetzung dafür ist, dass der erkennbare Wille des Kündigenden bestand, sich in jedem Fall von dem Mitarbeiter trennen zu wollen. Dabei müssen dann allerdings die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 BGB oder die vertraglich vereinbarten Fristen zwingend eingehalten werden.

Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. – ArbG Nordhausen

Rettungsanker für den Arbeitgeber

Dass diese rechtliche Rettungsleine in der Praxis funktioniert, erlebte der Inhaber des Transportbetriebs in seinem Verfahren. Er hatte in seinem Kündigungsschreiben vom Juni 2025 den Satz formuliert: „Hilfsweise tritt die außerordentliche Kündigung am 30.06.2025 in Kraft.“ Durch diese Formulierung war für das Arbeitsgericht klar erkennbar, dass hilfsweise ordentlich gekündigt werden sollte. Die Richter deuteten die unwirksame fristlose Entlassung entsprechend um. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Fristen aus § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages endete das Arbeitsverhältnis somit regulär zum 15.07.2025.

Praxis-Hinweis: Die hilfsweise Kündigung

Der entscheidende Faktor für die Wirksamkeit der Trennung war die Formulierung im Kündigungsschreiben. Ob Ihr Fall ähnlich liegt, erkennen Sie am Zusatz „hilfsweise ordentlich“. Nur durch diesen Passus konnte das Gericht die unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umwandeln. Fehlt dieser Hinweis im Schreiben, führt eine unwirksame fristlose Entlassung häufig dazu, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Vorwürfe rechtlich bestehen bleibt.

Warum greift der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb nicht?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift in Deutschland nicht für jedes Unternehmen. Die Schwellenwertregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) legt fest, dass Betriebe mit in der Regel zehn oder weniger vollbeschäftigten Arbeitnehmern von den strengen Vorgaben ausgenommen sind. Wird diese Mitarbeiterzahl nicht erreicht, entfällt die Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG komplett. Das bedeutet konkret: Eine Kündigung ist normalerweise nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. In solchen Kleinbetrieben sind ordentliche Kündigungen auch ohne einen sozialen Grund wirksam, sofern keine anderen rechtlichen Unwirksamkeitsgründe wie etwa Diskriminierung vorliegen.

Kein Schutz für den Fahrer

Für den entlassenen Kurierfahrer bedeutete diese gesetzliche Ausnahme das Ende seiner Anstellung. Der beklagte Transportbetrieb beschäftigte regelmäßig weniger als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer, weshalb das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung fand. Da das Gesetz nicht griff, wurde die umgedeutete ordentliche Kündigung vom Gericht nicht auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft. Der Mitarbeiter konnte im Prozess zudem keine weiteren Unwirksamkeitsgründe gegen die ordentliche Beendigung geltend machen, sodass die Trennung rechtlichen Bestand hatte.

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit zehn oder weniger Vollzeitstellen, konzentrieren Sie sich bei einer Klage nicht auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Prüfen Sie stattdessen vorrangig, ob Formfehler vorliegen oder ob Sie Sonderkündigungsschutz (etwa wegen Schwerbehinderung oder Elternzeit) genießen.

Wann muss der Arbeitgeber Lohn ohne Arbeit nachzahlen?

Weist ein Arbeitgeber die Arbeitskraft seines Personals unberechtigt zurück, muss er den Lohn oft trotzdem weiterzahlen. Dieser Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB, wenn sich das Unternehmen im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht. Die genauen Voraussetzungen dafür regeln die §§ 293 ff. BGB, die unter anderem ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung fordern. Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer jedoch ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Verdienst, wie beispielsweise bezogenes Arbeitslosengeld, auf die Nachzahlung anrechnen lassen. Damit sind Kosten gemeint, die der Arbeitnehmer durch das Fernbleiben von der Arbeit spart, wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Betrieb.

Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld

Bei der finanziellen Abwicklung des Streits sprach das Gericht dem Fahrer für den Zeitraum vom 02.07. bis zum 15.07.2025 einen Annahmeverzugslohn zu, da der Arbeitgeber mit der Kündigung deutlich gemacht hatte, die Arbeitsleistung nicht mehr anzunehmen. Für die Zeit vom 11.06. bis zum 30.06.2025 lehnten die Richter den Anspruch hingegen ab, weil der Mann seine Arbeit nach dem Zugang der Kündigung nicht tatsächlich angeboten hatte. Von der gerichtlich festgesetzten Nachzahlung in Höhe von 1.025,60 Euro brutto für den Monat Juli wurde das bereits gezahlte Arbeitslosengeld abgezogen, welches sich auf 333,20 Euro netto belief.

Um Ihren Anspruch auf Lohnzahlung während eines Rechtsstreits zu sichern, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nach Erhalt der Kündigung sofort ausdrücklich und nachweislich (am besten schriftlich) anbieten. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie den Verlust des Annahmeverzugslohns für die ersten Wochen nach der Entlassung.

Wann gilt eine Kündigung im Briefkasten als zugegangen?

Eine schriftliche Kündigung entfaltet ihre rechtliche Wirkung erst, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Bei einer Willenserklärung unter Abwesenden geschieht dies in der Regel durch den Einwurf in den heimischen Briefkasten zu einer Zeit, in der üblicherweise mit der Postentnahme zu rechnen ist. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um eine rechtlich bindende Mitteilung, die nicht im direkten Gespräch, sondern gegenüber einer Person abgegeben wird, die räumlich nicht anwesend ist. Dieser exakte Zeitpunkt ist entscheidend für den Beginn der strengen Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Bestreitet ein Arbeitnehmer den Zugang, muss er dies vor Gericht detailliert und substantiiert begründen.

Streit um den Briefkasteneinwurf

Die Schwester des Unternehmers hatte das Kündigungsschreiben am 10.06.2025 gegen 17:50 Uhr in den Briefkasten an der Wohnanschrift des Fahrers eingeworfen. Das Arbeitsgericht wertete dies so, dass das Dokument dem Empfänger am Folgetag, dem 11.06.2025, rechtlich wirksam zugegangen war. Der Kurierfahrer behauptete im Prozess ohne Erfolg, er habe das Schreiben erst am 02.07.2025 durch einen Zeugen erhalten, der das Original angeblich verbrannt habe. Da die Klage des Mannes am 02.07.2025 beim Arbeitsgericht einging, war die Drei-Wochen-Frist dennoch gewahrt, obwohl der Zugang des Schreibens bereits Mitte Juni erfolgt war.

Bedeutung des Urteils für Kündigungen in Kleinbetrieben

Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen unterstreicht die strengen Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers: Ohne präzise Zeit- und Ortsangaben zu den Vorfällen ist eine fristlose Kündigung vor Gericht nicht haltbar. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine strikte Protokollpflicht für jedes Fehlverhalten. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben müssen jedoch beachten, dass das Urteil auch die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung bestätigt, gegen die mangels allgemeinem Kündigungsschutz oft kein Kraut gewachsen ist, sofern die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Checkliste: So reagieren Sie auf eine Kündigung

Notieren Sie sofort den genauen Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung im Briefkasten gefunden haben, da ab diesem Tag die Drei-Wochen-Frist für Ihre Klage läuft. Prüfen Sie das Kündigungsschreiben auf den Zusatz „hilfsweise ordentlich“: Fehlt dieser, kann das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung trotz schwerer Vorwürfe rechtlich fortbestehen. Melden Sie sich zudem am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


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Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für eine Klage Ihre wichtigste Absicherung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Vorwürfe ausreichend präzisiert wurden und ob Formfehler die Kündigung unwirksam machen. Wir klären für Sie, wie Sie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn sichern und eine strategisch vorteilhafte Position im Kündigungsschutzprozess einnehmen.

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Arbeitgeber verfassen fristlose Kündigungen oft im Zustand absoluter Wut. Ich erlebe regelmäßig, dass Chefs denken, die massiven Vorwürfe sprächen für sich selbst, und dabei die banalsten Details wie Datum und Uhrzeit vergessen. Vor Gericht nützt die größte Empörung aber nichts, wenn der Richter den Sachverhalt nicht wie ein exaktes Drehbuch nachlesen kann.

Für Betroffene geht es bei der Abwehr im Kleinbetrieb meist gar nicht mehr um den Job, sondern um bares Geld. Fällt die fristlose Entlassung weg, entfällt in der Regel auch die gefürchtete Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Mein Rat lautet daher, kühlen Kopf zu bewahren und genau diese emotionalen Formfehler der Gegenseite konsequent zu nutzen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist meine fristlose Kündigung wirksam, wenn der Chef keine genauen Zeitpunkte für die Vorwürfe nennt?

NEIN. Eine fristlose Kündigung ist in der Regel rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber keine genauen Zeitpunkte oder Orte für die vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Kündigungsschreiben nennt. Ohne diese präzisen Angaben fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Kündigungsgrundes, was die geforderte rechtliche Überprüfung durch ein zuständiges Arbeitsgericht im Ergebnis unmöglich macht.

Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungslast und muss daher die behaupteten Vorfälle so konkret beschreiben, dass der Arbeitnehmer sich effektiv gegen die Vorwürfe verteidigen kann. Besonders wichtig ist die zeitliche Eingrenzung, damit das Gericht die Einhaltung der zwingenden Zwei-Wochen-Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der Kündigung kontrollieren kann. Bleiben die Schilderungen im Kündigungsschreiben oder im Prozess zu vage, gilt der gesamte Sachvortrag als rechtlich unsubstantiiert und reicht für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen wie Beleidigungen oder Sachbeschädigungen führt das Fehlen von Datum und Uhrzeit dazu, dass die Kündigung allein wegen dieses formalen Mangels scheitert.

Trotz der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kann das Schreiben jedoch gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, sofern der Arbeitgeber diesen Beendigungswillen im Kündigungsschreiben zumindest hilfsweise erklärt hat.


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Kann ich fristlos gekündigt werden für Vorfälle, die mein Chef bereits schriftlich abgemahnt hat?

NEIN. Bereits abgemahnte Vorfälle sind als Kündigungsgrund rechtlich verbraucht und können nicht erneut als Basis für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Durch den Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber konkludent auf sein Recht, das Arbeitsverhältnis wegen genau dieses spezifischen Fehlverhaltens zu beenden.

Die Abmahnung stellt eine abschließende Sanktion dar, mit der der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass er das Arbeitsverhältnis trotz der Pflichtverletzung unter Einhaltung künftiger Regeln fortsetzen möchte. Rechtlich gesehen hat er sein Wahlrecht zwischen einer Kündigung und einer Abmahnung bereits ausgeübt, wodurch der Vorfall für eine spätere Kündigung gesperrt ist. Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, was nach einer bereits erteilten Abmahnung für denselben Grund nicht mehr schlüssig begründet werden kann. Erst wenn der Arbeitnehmer nach der Abmahnung erneut eine gleichartige Pflichtverletzung begeht, kann der Arbeitgeber die Kündigung auf diesen neuen Vorfall stützen. In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht würde eine Kündigung, die lediglich auf bereits sanktionierten Altlasten basiert, daher regelmäßig als unwirksam eingestuft werden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Arbeitgeber nach der Abmahnung völlig neue Tatsachen über den Vorfall bekannt werden, die er trotz sorgfältiger Prüfung vorher nicht kennen konnte. Zudem können bereits abgemahnte Vorfälle in einer späteren Interessenabwägung als Indiz für eine negative Prognose dienen, sofern eine neue, eigenständige Pflichtverletzung die Kündigung auslöst.


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Muss ich meine Arbeitskraft nach der Kündigung anbieten, um Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu haben?

JA. Sie müssen Ihre Arbeitskraft nach Erhalt einer Kündigung ausdrücklich und nachweislich anbieten, um Ihren Anspruch auf die Nachzahlung des Lohns für die Zeit des Rechtsstreits rechtssicher zu begründen. Ohne dieses Angebot gerät der Arbeitgeber nicht in den rechtlich erforderlichen Annahmeverzug.

Gemäß § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsteht ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung nur dann, wenn der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Arbeitnehmers unberechtigt zurückweist. Da eine Kündigung signalisiert, dass der Betrieb keine weitere Arbeit wünscht, müssen Sie durch ein tatsächliches Angebot klarstellen, dass Sie weiterhin arbeitsbereit und arbeitswillig sind. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie unmittelbar nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens ein kurzes Dokument per Einschreiben versenden sollten, in dem Sie Ihre Dienste trotz der Entlassung förmlich zur Verfügung stellen. Versäumen Sie diesen Schritt, riskieren Sie den Verlust Ihrer Lohnansprüche für den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Beginn eines möglichen Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht.

Ein ausdrückliches Angebot ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitgeber bereits unmissverständlich erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung unter keinen Umständen mehr annehmen wird. Dennoch empfiehlt sich aus Beweisgründen stets die schriftliche Aufforderung, da Gerichte im Streitfall sehr strenge Anforderungen an die Dokumentation der Arbeitsbereitschaft stellen.


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Wie wehre ich mich, wenn meine unwirksame fristlose Kündigung im Kleinbetrieb einfach umgedeutet wird?

Gegen eine Umdeutung wehren Sie sich durch die Prüfung der Kündigungsfristen, die Rüge von Formfehlern oder die Geltendmachung eines Sonderkündigungsschutzes. In Kleinbetrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz stellt die Überprüfung formaler Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie der gesetzlichen Fristen Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel dar.

Eine unwirksame fristlose Kündigung kann gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, sofern der Arbeitgeber seinen Beendigungswillen deutlich zum Ausdruck gebracht hat. In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 KSchG keine Anwendung, weshalb der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung keine verhaltensbedingten oder betrieblichen Gründe nachweisen muss. Ihre Verteidigung muss daher an anderen Stellen ansetzen, wie etwa der Schriftform nach § 623 BGB oder der korrekten Berechnung der Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Auch die Betriebsratsanhörung stellt eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Kündigung selbst in kleinen Betrieben unwirksam macht.

Trotz der Privilegierung von Kleinbetrieben darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein oder gegen das Maßregelungsverbot sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Zudem bleibt ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte auch in Kleinstunternehmen bestehen und schützt Sie vor der Umdeutung.


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Wird das gezahlte Arbeitslosengeld von meiner Lohnnachzahlung abgezogen, wenn ich den Kündigungsschutzprozess gewinne?

JA, gemäß § 615 Satz 2 BGB wird bereits bezogenes Arbeitslosengeld auf den Annahmeverzugslohn angerechnet und von der Lohnnachzahlung des Arbeitgebers abgezogen. Sie erhalten im Falle eines gewonnenen Prozesses lediglich die Differenz zwischen Ihrem regulären Gehalt und den bereits erhaltenen Sozialleistungen ausgezahlt.

Der rechtliche Hintergrund ist der sogenannte Annahmeverzug, bei dem der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen muss, weil er die Arbeitsleistung trotz bestehendem Vertrag unberechtigt abgelehnt hat. Da das Arbeitslosengeld jedoch eine staatliche Ersatzleistung zur Existenzsicherung darstellt, darf der Arbeitnehmer durch den gewonnenen Prozess finanziell nicht bessergestellt werden als bei einer tatsächlichen Beschäftigung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Betrag des Arbeitslosengeldes direkt einbehält und diesen im Rahmen eines Forderungsübergangs an die Bundesagentur für Arbeit abführt. Sie sollten daher bei Ihrer Kalkulation nur mit der Netto-Differenzsumme planen, die zur Erreichung Ihres gewohnten Einkommensniveaus noch fehlt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


ArbG Nordhausen – Az.: 3 Ca 526/25 – Urteil vom 18.12.2025




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