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Außerordentliche Kündigung – Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften auf einem Kran

ArbG Flensburg, Az.: 1 Ca 387/16, Urteil vom 23.09.2016

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.04.2016, dem Kläger zugegangen am 23.04.2016, nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der am 30.07.1974 geborene Kläger ist seit 03.10.2012 bei der Beklagten als Kranfahrer beschäftigt.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.04.2016, zugegangen am 23.04.2016, fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Beklagte setzt auf Großbaustellen Kräne ein.

Am 14. und 15.04.2016 war der Kläger auf einem Kran auf einer Großbaustelle in Hvidovre in der Nähe von Kopenhagen eingesetzt. Es handelte sich um den Bau einer Müllverbrennungsanlage, bei der die Beklagte als Subunternehmer für die Firma eingesetzt war.

Die Sicherheitsvorschriften auf dem Kran besagen, dass außerhalb von Geländern die Verpflichtung besteht, sich mit einem an einer zu tragenden Schutzweste befindlichen Gurt einzuhaken.

Außerordentliche Kündigung – Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften auf einem Kran
Symbolfoto: Shandor/Bigstock

Im Arbeitsvertrag des Klägers findet sich eine Regelung, die ihn zur Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften verpflichtet.

Zu Beginn seiner Beschäftigung hatte der Kläger ein 5-tägiges Sicherheitstraining absolviert.

Im Oktober 2013 unterschrieb er eine Erklärung, in der er die Kenntnis der Regelung, dass er sich auf einem Kran einzuklinken hat, bestätigt.

Am 02.03.2015 nahm der Kläger an einem 4-stündigen Auffrischungskurs zu den Sicherheitsvorschriften teil.

Auf dem Kran, auf dem der Kläger tätig war, befand sich eine Betriebsanleitung ausschließlich in dänischer Sprache. Der Kläger ist der dänischen Sprache nicht mächtig.

Der Kläger bestreitet, außerhalb des Bereichs von Geländern unangeleint auf dem Kran tätig geworden zu sein.

Er behauptet, weder am 14. noch am 15.04.2016 sei ihm ein konkreter Anleinverstoß vorgeworfen worden. An diesen Tagen hätten lediglich lose Besprechungen vor Ort stattgefunden, die das allgemeine Baugeschehen zum Inhalt gehabt hätten.

Der Kläger hält die Kündigung mangels eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht für unwirksam. Des Weiteren behauptet er, er hätte sich in dem Falle, dass ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, nach Ausspruch einer Abmahnung dieser entsprechend verhalten.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.04.2016, dem Kläger zugegangen am 23.04.2016, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet nach zunächst anderweitig erbrachtem Vortrag zuletzt, dass der Mitarbeiter der bauleitenden Firma, der Zeuge, den Kläger am 14.04.2016 und davor insgesamt 5 x eindringlich aufgefordert habe, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und sich anzuleinen. Der Kläger habe sich auf dem sehr langen Ausleger innerhalb und außerhalb von Geländerbereichen in einer Höhe von ca. 4 Metern ohne Sicherheitsleine bewegt. Der Zeuge habe der Beklagten damit gedroht, ihr die Arbeit auf der Baustelle mit ihren sämtlichen Kranen zu untersagen, wenn dieser Sicherheitsmangel nicht ausdrücklich abgestellt werde.

Aus dem Verstoß des Klägers folge ein Ansehensschaden für die Beklagte.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung rechtswirksam ist. Sie weist darauf hin, wie wichtig die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften durch die Arbeitnehmer sowohl in deren eigenem Interesse als auch im Interesse der Beklagten sei.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG und die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12, 17 ZPO gegeben.

2. Die Klage ist begründet, da weder die außerordentliche noch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung rechtswirksam sind.

2.1.1. Mangels entsprechenden konkreten Sachvortrages seitens der Beklagten ist die außerordentliche Kündigung deshalb unwirksam, weil ein entsprechender Verstoß für die Kammer nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.

2.1.2. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist an § 626 I BGB zu messen.

Hiernach ist eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dann wirksam, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die vorzunehmende Prüfung vollzieht sich demnach in zwei Schritten: Zum einen müssen Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen des berechtigten Interesses an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist führen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Zeitspanne bis zum Kündigungstermin einer ordentlichen Kündigung.

2.1.3. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (LAG Schleswig-Holstein vom 14.08.2007 – 5 Sa 150/07 -, zitiert nach Juris; LAG Hamm vom 14.03.2003 – 15 Sa 559/03 -, zitiert nach Juris; ArbG Krefeld vom 20.01.2011 – 1 Ca 2401/10 -, zitiert nach Juris; LAG Baden-Württemberg vom 27.07.1989 – 4 b Sa 42/89 -, zitiert nach Juris). Teilweise wird in der Rechtsprechung in Einzelfallentscheidungen das Erfordernis einer Abmahnung gesehen (LAG Hamm vom 14.11.2003 – 15 Sa 559/03 -, zitiert nach Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2009 – 6 Sa 725/08 -, zitiert nach Juris; LAG Hamm vom 11.09.1997 – 12 Sa 964/97 -, zitiert nach Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2007 – 11 Sa 207/07 -, zitiert nach Juris; BAG vom 16.09.1982 – 2 AZR 266/80 -, zitiert nach Juris). 2.1.4. Die Kammer vermag dem Vortrag der Beklagten keinen konkreten Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zu entnehmen. Die Einvernahme von Zeugen würde bei dem erbrachten Sachvortrag einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.

Im Schriftsatz vom 15.06.2016 hat die Beklagte lediglich allgemein behauptet, der Kläger sei ungesichert auf dem Kran gestanden und legt hierzu ein Foto vor, das den Kläger im Bereich eines Geländers zeigt. Im Schriftsatz vom 30.08.2016 meint die Beklagte, dass aus dem Foto zu erkennen sei, dass der Kläger dabei sei, den Geländerbereich zu verlassen. Es wird dann behauptet, dass der Kläger am 14.04.2016 von dem Zeugen zweimal aufgefordert wurde, sich einzuhaken. Am 15.04.2016 habe er sich außerhalb des Geländerbereichs ohne Auffangsystem bewegt. Wieder wird hierfür zum Beweis der Zeuge benannt.

Erst im Schriftsatz vom 20.09.2016 revidiert die Beklagte diesen Vortrag und behauptet, die Anleinverstöße seien durch den Zeugen beobachtet worden. Sie trägt jedoch nur allgemein vor, dass der Kläger am 15.04.2016 und „davor“ 5 x eindringlich aufgefordert worden sei, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Er habe sich innerhalb und außerhalb von Geländerbereichen in einer Höhe von ca. 4 Metern ohne Sicherheitsleine bewegt.

Die Beklagte sieht davon ab, vorzutragen, wie weit sich der Kläger aus dem Geländerbereich herausbewegt haben, zu welchen Zeitpunkten dies gewesen sein soll und zu welchen Zeitpunkten der Kläger auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in welcher Weise aufgefordert wurde.

Nachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Kläger habe sich außerhalb des Geländers in 6 bis 7 Meter Höhe bewegt, wird dies nunmehr auf 4 Meter beschränkt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger verpflichtet ist, sich außerhalb von Geländerbereichen anzuleinen. Jedoch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kläger in einem Maß gegen diese Vorschrift verstoßen hat, das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. So kommt es auch in Betracht, dass der Kläger immer noch in Griffweite eines Geländers sich außerhalb des Geländerbereiches bewegt hat. Einem solchen Verstoß käme eine deutlich geringere Intensität zu, als wenn der Kläger sich mehrere Meter von Geländern entfernt unangeleint aufgehalten hätte.

Zudem verwundert es, wenn die Beklagte bzw. der wohl seitens der Beklagten mit der Arbeitnehmerüberwachung beauftragte Zeuge keine Suspendierung von der Arbeit vornahm, sondern 5 von der Beklagten für wesentlich gehaltene Verstöße gegen die Anleinpflicht hinnahm. In diesem Falle konnte der Kläger auch dann, wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, wohl davon ausgehen, dass die Beklagte einen solchen Verstoß nicht ohne Abmahnung zum Gegenstand einer Kündigung macht.

Das Erfordernis einer Abmahnung ergäbe sich auch dann, wenn der Verstoß des Klägers ein geringes Gewicht gehabt hätte. Dies kann die Kammer jedoch mangels Vortrages der Beklagten nicht beurteilen. Es ist zudem zu bedenken, dass die Betriebsanleitung für den Kran durch die Beklagte dem Kläger nicht in dessen Muttersprache bekannt gemacht wurde.

Die außerordentliche Kündigung ist daher wegen Fehlens eines wichtigen Grundes, jedenfalls aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mangels Vorliegens einer Abmahnung rechtsunwirksam.

2.2. Die ordentliche Kündigung scheitert ebenfalls an den oben dargelegten Gründen.

Eine ordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, diese begründen (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG). Da jedoch aus oben dargelegten Gründen die Kammer weder einen ausreichend gravierenden Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften noch den Entfall eines Abmahnungserfordernisses erkennt, ist auch die ordentliche Kündigung rechtsunwirksam.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Streitwert folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG.

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