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Außerordentliche Kündigung wegen externer Veröffentlichung: Wann wirksam?

Wegen der gezielten Versendung rufschädigender Rassismus-Vorwürfe an externe Verbände erhielt ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung die außerordentliche Kündigung. Das Gericht musste entscheiden, ob eine so schwere Pflichtverletzung die sonst notwendige vorherige Abmahnung tatsächlich entbehrlich macht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 537/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 14.01.2025
  • Aktenzeichen: 3 SLa 537/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Loyalitätspflichten, Hinweisgeberschutz

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung (Kläger) wurde fristlos entlassen, weil er eine E-Mail an externe Organisationen verschickte, in der er schwere Vorwürfe wegen Rassismus in der Verwaltung erhob. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung, da er sich als Whistleblower sah.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Entlassung des Mitarbeiters gerechtfertigt, weil er interne Informationen mit teils verfälschten Behauptungen an die Öffentlichkeit trug, um externen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben?
  • Die Antwort: Ja. Die fristlose Kündigung ist wirksam, weil der Mitarbeiter vorsätzlich und schwerwiegend seine Loyalitätspflichten verletzte und interne Meldeverfahren umging. Das Gericht sah in der bewussten Verbreitung teils falscher Angaben an externe Partner eine unzumutbare Vertrauensgefährdung.
  • Die Bedeutung: Mitarbeiter, die Missstände extern veröffentlichen, müssen zwingend zuerst die betrieblichen oder gesetzlichen internen Meldewege nutzen. Wer vorsätzlich falsche oder verfälschende Behauptungen an die Öffentlichkeit trägt und interne Wege umgeht, riskiert eine sofortige Entlassung ohne vorherige Abmahnung.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht?

Ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde einer Stadt fühlte sich ignoriert. Er hatte intern auf mutmaßlich rassistische Äußerungen seines Teamleiters hingewiesen, doch aus seiner Sicht passierte zu wenig. Gemeinsam mit zwei Kollegen griff er zu einem drastischen Mittel: einer E-Mail mit dem Betreff „Rassismus in der Stadtverwaltung“.

Ein Mitarbeiter verteidigt die externe Veröffentlichung der Rassismus-Vorwürfe, die zur außerordentlichen Kündigung führten.
Whistleblowing endet mit fristloser Kündigung wegen fundamentalen Vertrauensbruchs. | Symbolbild: KI

Adressiert war sie nicht an Vorgesetzte, sondern an eine lange Liste externer Verbände und Vereine, die Abschiebungen kritisch begleiten. Es war ein Versuch, öffentlichen Druck zu erzeugen – ein Schachzug, der ihn seinen Job kosten sollte.

Die Vorgeschichte war komplex. Der Mitarbeiter und seine Kollegen waren nach internen Beschwerden anderer Mitarbeiter bereits freigestellt und in eine andere Abteilung versetzt worden. Sie empfanden dieses Vorgehen als ungerecht. In ihrer E-Mail an die Öffentlichkeit stellten sie einen direkten Zusammenhang her: Sie seien wegen ihrer Kritik am Teamleiter „beseitigt“ worden. Diesen entscheidenden Punkt – die Beschwerden anderer Kollegen gegen sie – ließen sie aus. Die Stadtverwaltung sah darin einen gezielten Angriff auf ihre Reputation und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Richter mussten klären: Wann wird aus legitimem Whistleblowing ein kündigungswürdiger Verrat?

Warum war die E-Mail ein so schwerer Verstoß gegen die Loyalitätspflicht?

Das Gericht sah in der E-Mail eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht verlangt von einem Arbeitnehmer, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren und ihm keinen Schaden zuzufügen. Der Mitarbeiter pulverisierte diese Pflicht gleich mehrfach.

Der erste Punkt war die bewusste Wahl der Empfänger. Die Mail ging gezielt an Organisationen, mit denen die Ausländerbehörde in einem sensiblen Feld zusammenarbeiten muss. Das Vertrauen dieser Partner ist für die Arbeit der Behörde essenziell. Eine E-Mail mit dem pauschalen Vorwurf des Rassismus war geeignet, dieses Vertrauen nachhaltig zu zerstören.

Der zweite, noch schwerere Punkt war der Inhalt. Die Verfasser hatten die Fakten verzerrt. Sie verschwiegen, dass ihre eigene Versetzung eine Reaktion auf Beschwerden anderer Kollegen war. Stattdessen schufen sie den falschen Eindruck, die Stadt würde kritische Mitarbeiter mundtot machen. Das Gericht wertete dies nicht als Versehen, sondern als gezielte Taktik. Der Zeitpunkt der Mail – während der internationalen Wochen gegen Rassismus – und die dramatische Überschrift unterstrichen die Absicht, maximalen externen Druck aufzubauen und den Arbeitgeber an den Pranger zu stellen. Ein solch geplantes Vorgehen zerstörte das Vertrauensverhältnis fundamental.

Griff hier nicht der Schutz für Whistleblower?

Der Mitarbeiter berief sich auf seine Rolle als Whistleblower. Er habe Missstände aufdecken wollen, die intern kein Gehör fanden. Das Gericht durchkreuzte diese Argumentation mit einem klaren Verweis auf das Gesetz. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Mitarbeiter, die Missstände melden – aber nur, wenn sie sich an die vorgesehenen Spielregeln halten.

Das Gesetz etabliert einen klaren Vorrang für interne Meldewege. Ein Mitarbeiter muss sich zuerst an die intern eingerichtete Meldestelle wenden (§ 17 HinSchG). Alternativ kann er eine externe, offizielle Meldestelle des Bundes oder der Länder nutzen. Den direkten Gang an die Öffentlichkeit erlaubt das Gesetz nur in eng definierten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei unmittelbarer Gefahr für die Allgemeinheit.

Der Mitarbeiter hatte keinen dieser offiziellen Wege beschritten. Er hatte weder die interne Meldestelle der Stadt kontaktiert noch eine externe Behörde eingeschaltet. Stattdessen wählte er den unkontrollierten Weg über einen selbst erstellten E-Mail-Verteiler. Damit stellte er sich bewusst außerhalb des Schutzbereichs des Gesetzes. Im Klartext bedeutet das: Das Hinweisgeberschutzgesetz ist kein Freibrief für öffentliche Anklagen. Es schützt den geordneten, überprüfbaren Meldeprozess, nicht den medialen Alleingang.

Hätte die Stadt den Mitarbeiter nicht zuerst abmahnen müssen?

Normalerweise ist eine Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung möglich. Die Abmahnung soll dem Mitarbeiter sein Fehlverhalten vor Augen führen und ihm die Chance zur Besserung geben. Das Gericht entschied: In diesem Fall war eine Abmahnung entbehrlich.

Die Richter zogen eine klare Linie. Eine Abmahnung hat nur dann einen Sinn, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass der Mitarbeiter sein Verhalten in Zukunft ändern wird. Bei diesem Mitarbeiter sah das Gericht diese Positive Prognose nicht. Sein Vorgehen war kein leichtsinniger Fehler, sondern eine überlegte, strategische Aktion. Er hatte die E-Mail bewusst so formuliert und versendet, dass sie maximalen Schaden anrichtet.

Ein derart schwerwiegender und vorsätzlicher Vertrauensbruch im Kernbereich der Loyalitätspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr durch eine Abmahnung zu „heilen“. Dem Arbeitgeber war es unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger fortzusetzen. Der Mitarbeiter hatte durch sein Handeln unmissverständlich gezeigt, dass er die grundlegenden Spielregeln der Zusammenarbeit nicht akzeptiert. Eine Warnung wäre hier eine leere Geste gewesen.

Wie wog das Gericht die Interessen der beiden Seiten ab?

Am Ende jeder fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB steht eine umfassende Interessenabwägung. Auf der einen Seite stand das Interesse des Mitarbeiters am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Er war über fünf Jahre bei der Stadt beschäftigt und hatte Unterhaltspflichten. Auf der anderen Seite stand das Interesse der Stadt an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht gewichtete das Interesse der Stadt höher. Die Schwere der Pflichtverletzung war der ausschlaggebende Faktor. Der Mitarbeiter hatte nicht im Affekt gehandelt, sondern planvoll den Ruf seines Arbeitgebers bei wichtigen Partnern aufs Spiel gesetzt. Er nutzte dafür falsche und unvollständige Informationen. Sein Verhalten im Prozess zeigte zudem keine Einsicht. Er verteidigte sein Vorgehen weiterhin als gerechtfertigt.

Diese Haltung ließ für die Zukunft nichts Gutes erwarten. Die Richter kamen zum Schluss, dass eine weitere Zusammenarbeit für die Stadt unzumutbar war. Das Vertrauen war unwiederbringlich zerstört. Die über fünfjährige, zuvor beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer konnte diesen massiven Vertrauensbruch nicht mehr aufwiegen. Die fristlose Kündigung war wirksam.

Die Urteilslogik

Öffentliche Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber zerstören das notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich, insbesondere wenn Mitarbeiter dabei bewusst falsche oder unvollständige Informationen verbreiten.

  • Der Gesetzgeber schreibt den Weg vor: Der Schutz für Hinweisgeber entfällt, wenn sie offizielle interne oder externe Meldewege bewusst umgehen und stattdessen den unkontrollierten medialen Alleingang suchen.
  • Wahrheitspflicht bei externer Kritik: Mitarbeiter verletzen ihre Loyalitätspflicht massiv, wenn sie in öffentlichen Anschuldigungen entscheidende entlastende Fakten verschweigen, um den Arbeitgeber gezielt in Misskredit zu bringen.
  • Keine Heilung bei strategischem Bruch: Eine Abmahnung erübrigt sich, wenn die Schwere und die bewusste, strategische Planung des Vertrauensbruchs eine positive Prognose für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausschließen.

Wer die Kooperation verweigert und stattdessen die Konfrontation in der Öffentlichkeit sucht, verwirkt den Schutz des Arbeitsrechts.


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Wurde Ihnen wegen einer externen Meldung die schwere Pflichtverletzung vorgeworfen? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine professionelle Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.


Experten Kommentar

Wer sich als moralischer Rächer sieht, sollte eines nie vergessen: Das Recht schützt nicht die Empörung, sondern den geordneten Prozess. Dieses Urteil macht mit aller Klarheit deutlich, dass das Hinweisgeberschutzgesetz kein Freibrief für den medialen Alleingang ist, sondern Melder strikt an interne oder offizielle staatliche Kanäle bindet. Weil der Mitarbeiter hier nicht nur die Verfahren strategisch umging, sondern zudem Fakten verzerrte, um den Arbeitgeber bei sensiblen Partnern gezielt zu beschädigen, war das Vertrauensverhältnis sofort zerstört. Die Botschaft für die Praxis ist zwingend: Der Schutz entfällt, sobald aus legitimer Kritik eine vorsätzliche Rufschädigung wird, die den Kern der Loyalitätspflicht trifft.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann schützt mich das Hinweisgeberschutzgesetz nicht mehr vor einer Kündigung?

Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entfällt, sobald Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang der offiziellen Meldewege missachten. Wer sensible Informationen unkontrolliert und ohne unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit an die Öffentlichkeit trägt, stellt sich bewusst außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Das Gesetz schützt den geordneten Prozess, nicht den medialen Alleingang oder die Verbreitung über selbst gewählte Verteiler.

Das HinSchG verlangt zwingend, dass Hinweisgeber zuerst die interne Meldestelle ihres Arbeitgebers oder alternativ eine offizielle externe Behörde kontaktieren. Der Gesetzgeber etablierte diesen klaren Vorrang, um dem Arbeitgeber zunächst die Chance zur internen Korrektur zu geben. Nur wenn interne oder behördliche Wege fehlschlagen oder eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist der direkte Gang an die Öffentlichkeit erlaubt. Diese Ausnahmen sind juristisch eng definiert.

Nehmen wir an, ein Mitarbeiter wählt einen selbst erstellten E-Mail-Verteiler, um externe Kritiker des Arbeitgebers zu informieren. Dieses Vorgehen gilt als unkontrollierter Weg, der den Schutz des HinSchG ausschließt. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist kein Freibrief für öffentliche Anklagen gegen den Arbeitgeber. Solch eine strategische Kommunikation, die darauf abzielt, maximalen Druck zu erzeugen, kann als massive Verletzung der Loyalitätspflicht gewertet werden und eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Suchen Sie sofort die auf der Webseite Ihres Arbeitgebers hinterlegte Kontaktinformation der internen Meldestelle oder die Kontaktdaten der offiziellen externen Meldestelle des Bundesamts für Justiz.


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Muss ich interne oder externe Meldewege nutzen, um als Whistleblower geschützt zu sein?

Wenn Sie einen Missstand melden möchten, gilt der klare Vorrang des geordneten Meldeprozesses. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt zwingend vor, dass Sie zuerst eine offizielle Meldestelle nutzen müssen, um den gesetzlichen Schutz zu erhalten. Dieser Schutz greift nur bei einer Meldung an die interne Stelle Ihres Unternehmens oder an eine offiziell eingerichtete externe Behörde des Bundes oder eines Landes.

Der Gesetzgeber schützt bewusst den überprüfbaren Meldeprozess, um Unternehmen die Chance zur internen Korrektur zu geben. Gemäß § 17 HinSchG müssen Sie den internen Weg zwingend zuerst oder zumindest parallel zu externen behördlichen Wegen prüfen. Wer diesen gesetzlichen Rahmen umgeht, indem er den Fall unkontrolliert an Dritte trägt, verzichtet bewusst auf den Schutz, den das Gesetz bietet.

Verzichten Sie darauf, die interne Meldestelle als ineffektiv zu umgehen und stattdessen direkt E-Mails mit brisanten Informationen an externe Partner oder Verbände zu schicken. Das Gesetz schützt nicht den medialen Alleingang oder die Verbreitung über selbst gewählte Verteiler, sondern nur die Nutzung der offiziellen Meldewege. Ein direkter Gang an die Öffentlichkeit ist nur bei eng definierten Ausnahmen, wie einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit, zulässig.

Dokumentieren Sie schriftlich den genauen Zeitpunkt, zu dem Sie Kontakt mit der internen Meldestelle aufgenommen und welche Belege Sie dort eingereicht haben.


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Wann verletze ich die Loyalitätspflicht so schwer, dass mir fristlos gekündigt werden kann?

Wenn Sie aus Frustration über Ihren Arbeitgeber den Weg der öffentlichen Anprangerung wählen, droht Ihnen eine fristlose Kündigung. Das geschieht, wenn Ihre Kommunikation gezielt darauf abzielt, essenzielle Vertrauensbeziehungen des Arbeitgebers zu Kooperationspartnern nachhaltig zu zerstören. Entscheidend ist die massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).

Der juristische Kern liegt in der strategischen Planung der Aktion. Gerichte prüfen genau, ob das Vorgehen im Affekt oder als geplante Taktik erfolgte, um maximalen Druck zu erzeugen. Das gezielte Adressieren von sensiblen Partnern oder Verbänden beweist oft eine solche Strategie zur maximalen Druckausübung. Durch die bewusste Wahl dieser Empfänger nehmen Sie in Kauf, die notwendige Vertrauensbasis für die Arbeit des Arbeitgebers sofort zu pulverisieren.

Ein solcher Vertrauensbruch liegt vor, wenn Sie die essenzielle Kooperation des Arbeitgebers gefährden. Nehmen wir an, Sie schicken brisante Informationen an Organisationen, die für Ihren Arbeitgeber wichtige Geschäftspartner oder Kontrollinstanzen darstellen. Wurden zudem die Fakten verzerrt oder wichtige eigene Verfehlungen verschwiegen, gilt dies als aktiver Angriff auf die Reputation. Dieses Vorgehen macht die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar, weil die grundlegende Kooperationsfähigkeit zerstört ist.

Bevor Sie externe Kanäle nutzen, prüfen Sie genau, welchen Schaden der Vertrauensverlust wichtiger Kooperationspartner Ihres Arbeitgebers anrichten würde.


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Führt die bewusste Verbreitung falscher Tatsachen über den Arbeitgeber zur Kündigung?

Ja, die bewusste Verzerrung des Sachverhalts oder das strategische Weglassen entscheidender Fakten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Gerichte sehen darin eine gezielte Manipulation, die das notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Diese Taktik zielt darauf ab, maximalen externen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben und dessen Reputation anzugreifen.

Die Verfälschung des Sachverhalts stellt einen besonders schweren Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht dar. Wenn Mitarbeiter aktiv falsche Eindrücke schaffen – etwa indem sie eigene Verfehlungen oder erklärende Hintergrundfakten verschweigen –, wird dies als Angriff auf die Unternehmensehre gewertet. Da die Grundlage jeder Zusammenarbeit die Ehrlichkeit ist, entfällt bei einem derartigen Vertrauensbruch die Basis für ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht wertet dies nicht als Versehen, sondern als strategische Taktik.

Nehmen wir an: Mitarbeiter versenden extern eine Mail über angebliche Missstände und behaupten, sie seien wegen ihrer Kritik „beseitigt“ worden. Wenn sie dabei bewusst verschweigen, dass ihre eigene Versetzung eine Reaktion auf Beschwerden anderer Kollegen war, schaffen sie einen falschen Eindruck. Solch unvollständige Fakten werden als aktive Manipulation gesehen. Die Richter sehen in der Verfälschung des Sachverhalts eine irreparable Zerstörung der Loyalitätspflicht, da die Reputation des Arbeitgebers absichtlich geschädigt wurde.

Erstellen Sie immer einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachstandsbericht, der alle relevanten internen Vorgänge, auch die zu Ihren Ungunsten, transparent darstellt.


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Wann ist bei einem schweren Loyalitätsbruch keine Abmahnung vor der Kündigung nötig?

Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Loyalitätsbruch so gravierend und vorsätzlich erfolgt, dass er das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Eine Warnung hat keinen Sinn, wenn jegliche positive Besserungsprognose fehlt. Das Gericht betrachtet die Pflichtverletzung als nicht mehr heilbar, wenn sie den Kernbereich der Zusammenarbeit fundamental betrifft.

Die Regel: Eine Abmahnung dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine Chance zur Korrektur seines Verhaltens zu geben. Bei einer überlegten, strategischen Schädigung des Arbeitgebers ist diese Chance jedoch von vornherein ausgeschlossen. Handelt der Mitarbeiter bewusst so, dass maximaler Schaden an der Reputation oder den Geschäftspartnern entsteht, zeigt dies, dass er die grundlegenden Spielregeln nicht akzeptiert.

Ein solch geplantes Vorgehen pulverisiert die Vertrauensbasis derart sofort und nachhaltig, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wird. Er muss die Zusammenarbeit auch nicht für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinnehmen, wenn der Vertrauensverlust im Kernbereich liegt. Wer vorsätzlich falsche oder unvollständige Fakten nutzt, um öffentlichen Druck aufzubauen, demonstriert einen Mangel an Einsicht, der die Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit entzieht.

Prüfen Sie dringend anhand des Kündigungsschreibens, ob Ihr Vorgehen als „überlegte, strategische Aktion“ eingestuft wurde, da dies der entscheidende Faktor für die Entbehrlichkeit der Abmahnung ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein modernes Bundesgesetz, das Beschäftigte vor negativen Konsequenzen schützt, wenn sie intern oder extern gravierende Missstände in ihrem Arbeitsumfeld melden. Der Gesetzgeber etablierte dieses Gesetz, um die Aufdeckung von Rechtsverstößen zu fördern und gleichzeitig einen geordneten Prozess zu gewährleisten, anstatt unkontrollierter öffentlicher Anschuldigungen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall entfiel der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, da der Mitarbeiter die Informationen nicht über die offiziellen Meldestellen, sondern direkt an externe Verbände weitergab.

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Interessenabwägung

Die Interessenabwägung ist der zwingende letzte Schritt bei jeder fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB, bei dem das Gericht die Rechte des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers abwägt. Nur wenn das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber absolut unzumutbar ist, hält diese juristische Güterabwägung stand.

Beispiel: Bei der Interessenabwägung gewichtete das Landesarbeitsgericht die Schwere der Pflichtverletzung des Mitarbeiters – die vorsätzliche Rufschädigung – höher als dessen über fünfjährige Betriebszugehörigkeit.

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Loyalitätspflicht

Juristen bezeichnen die Loyalitätspflicht als die ungeschriebene Hauptpflicht in einem Arbeitsverhältnis, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu beeinträchtigen. Diese Pflicht ist die Grundlage jeder vertrauensvollen Zusammenarbeit und verlangt, dass der Mitarbeiter keinen Schaden zufügt und sich nicht illoyal verhält.

Beispiel: Durch das gezielte Versenden der E-Mail mit unvollständigen Fakten an kritische externe Organisationen verletzte der Mitarbeiter seine Loyalitätspflicht massiv, da er damit die Kooperationsbasis der Ausländerbehörde zerstörte.

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Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB)

Die Pflicht zur Rücksichtnahme ist die gesetzliche Fundierung der Loyalitätspflicht im Arbeitsrecht, die vorschreibt, dass beide Vertragsparteien auf die Rechte und Interessen des Partners Rücksicht nehmen müssen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass man sich im Vertragsverhältnis so verhält, dass der Zweck des Vertrages, nämlich die Zusammenarbeit, nicht gefährdet oder zunichte gemacht wird.

Beispiel: Das Gericht sah in der bewussten Verzerrung der Faktenlage einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme, weil der Mitarbeiter die Reputation der Stadtverwaltung vorsätzlich und strategisch beschädigte.

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Positive Prognose

Eine positive Prognose beschreibt die juristische Erwartung des Gerichts oder Arbeitgebers, dass ein Mitarbeiter sein fehlerhaftes Verhalten nach einer Abmahnung zukünftig ändern und die Regeln einhalten wird. Fehlt diese Erwartung, weil die Pflichtverletzung strategisch und unbelehrbar war, wird eine Abmahnung als überflüssig (entbehrlich) erachtet, da sie ihren Warnzweck nicht erfüllen kann.

Beispiel: Weil der Mitarbeiter die rufschädigende E-Mail als überlegte Strategie und nicht als Affekthandlung versendet hatte, verneinte das Gericht das Vorliegen einer positiven Prognose für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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Vorrang interner Meldewege

Das Hinweisgeberschutzgesetz legt den Vorrang interner Meldewege fest, was bedeutet, dass ein Mitarbeiter Missstände zuerst bei der internen Meldestelle seines Arbeitgebers anzeigen muss, um gesetzlichen Schutz zu genießen. Der Gesetzgeber schuf diesen Vorrang, damit Unternehmen die Chance haben, Probleme zunächst selbst und diskret zu lösen, bevor sie unkontrolliert an die Öffentlichkeit gelangen.

Beispiel: Da der Mitarbeiter weder die interne Meldestelle kontaktiert noch eine externe Behörde eingeschaltet hatte, missachtete er den klaren Vorrang interner Meldewege und verlor somit den gesetzlichen Whistleblower-Schutz.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 SLa 537/24 – Urteil vom 14.01.2025


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