Ein Filialleiter versuchte, im Kündigungsschutzprozess eine hohe Jahresprämie durch die Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages zu beweisen. Der bewusste falsche Prozessvortrag führte zur sofortigen außerordentlichen Kündigung, die keinerlei vorherige Abmahnung erforderte.
Übersicht:
- Rechtfertigt ein falscher Prozessvortrag die außerordentliche Kündigung?
- Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
- Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
- Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
- Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht das Lügen vor Gericht oder der falsche Prozessvortrag aus, um fristlos gekündigt zu werden?
- Muss der Arbeitgeber bei versuchtem Prozessbetrug zwingend abmahnen oder ist die Kündigung sofort wirksam?
- Wann gilt mein Prozessvortrag als unzulässige Falschaussage statt nur als legitime Rechtsmeinung?
- Werde ich für falsche Tatsachenbehauptungen meines Anwalts im Kündigungsschutzprozess verantwortlich gemacht?
- Was muss der Arbeitgeber beweisen, damit eine Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs vor Gericht hält?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 735/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 13.08.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 735/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Arbeitsvertrag, Prozessführung
- Das Problem: Ein ehemaliger Filialleiter klagte gegen seine fristlose Kündigung. Die Firma warf ihm vor, er habe im Prozess einen gefälschten Vertrag vorgelegt, um sich hohe Bonuszahlungen zu erschleichen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn der Mitarbeiter versucht, im Gerichtsverfahren durch vorsätzlich falsche Angaben finanzielle Vorteile zu erlangen?
- Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter vorsätzlich falsche Tatsachen zu seinem Arbeitsvertrag vortrug. Dieses schwerwiegende Fehlverhalten zerstörte das Vertrauensverhältnis nachhaltig und rechtfertigte die fristlose Kündigung.
- Die Bedeutung: Das Urteil bekräftigt, dass die bewusste Falschaussage im Gerichtsprozess (versuchter Prozessbetrug) ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung ist. Eine vorherige Abmahnung ist bei solchem schwerwiegenden Vertrauensbruch nicht erforderlich.
Rechtfertigt ein falscher Prozessvortrag die außerordentliche Kündigung?
Ein Filialleiter verklagt seinen Arbeitgeber auf ausstehende Bonuszahlungen. Als Beweis legt er einen Arbeitsvertrag vor, der seine Ansprüche untermauern soll. Doch genau dieses Vorgehen wird ihm zum Verhängnis: Der Arbeitgeber wirft ihm versuchten Prozessbetrug vor und kündigt ihm fristlos. In einem Urteil vom 13. August 2025 (Az. 2 SLa 735/24) musste das Landesarbeitsgericht Niedersachsen klären, ob eine bewusst falsche Behauptung im Kündigungsschutzprozess selbst einen ausreichenden Grund für den sofortigen Jobverlust darstellt. Das Gericht kam zu einem klaren Ergebnis und hob damit die Entscheidung der Vorinstanz vom Arbeitsgericht Lingen (Az. 2 Ca 69/24) auf.
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?

Der Kläger war seit 2016 bei einem Fachhändler für E-Bikes beschäftigt, seit Juli 2021 als Filialleiter. Ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag existierte nie, es gab jedoch verschiedene Entwürfe. Einer dieser Entwürfe vom März 2023 enthielt Regelungen über einen Jahresbonus von 10.000 Euro sowie eine Gewinnbeteiligung von 2 % am Filialgewinn. Kurz nach Versand dieses Entwurfs schrieb der Geschäftsführer dem Filialleiter eine E-Mail auf Niederländisch, in der er die baldige Zahlung des 10.000-Euro-Bonus in Aussicht stellte.
Ende 2023 spitzte sich die Lage zu. Inventuren ergaben, dass mehrere Fahrräder fehlten. Gleichzeitig kamen Vorwürfe auf, der Filialleiter sei in Schwarzverkäufe verwickelt. Ein Mitarbeiter einer anderen Firma meldete, er habe vom Filialleiter einen Ersatzakku für 280 Euro in bar erhalten. Später behauptete der Arbeitgeber, ein weiterer Kunde habe einen Akku für 350 Euro bar und ohne Rechnung gekauft.
Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte der Arbeitgeber dem Filialleiter im Januar 2024 zunächst ordentlich. Der Filialleiter wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. In dieser Klage forderte er aber nicht nur die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sondern auch die Zahlung der Jahresboni für 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 10.000 Euro sowie eine Gewinnbeteiligung für die Jahre 2016 bis 2023. Als Beweis für diese Ansprüche legte er ein Dokument mit dem Titel „Arbeitsvertrag vom 15.01.2016“ vor, das die entsprechenden Klauseln enthielt.
Die Reaktion des Arbeitgebers folgte prompt: Nachdem er die Klageschrift erhalten hatte, sprach er im Februar 2024 eine zweite, diesmal außerordentliche und fristlose Kündigung aus. Der Vorwurf: Der vom Filialleiter vorgelegte Vertrag sei eine Fälschung und der Versuch, sich durch bewusst falsche Angaben im Prozess unberechtigte Vorteile zu verschaffen – ein versuchter Prozessbetrug.
Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?
Im Zentrum dieses Falles stehen zwei juristische Pfeiler des Arbeitsrechts. Zum einen die Regelungen zur außerordentlichen Kündigung, zum anderen die vertraglichen Treuepflichten, die auch im Gerichtssaal gelten.
Die außerordentliche, fristlose Kündigung ist in § 626 Abs. 1 BGB geregelt. Sie ist nur zulässig, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Das bedeutet, es müssen Tatsachen gegeben sein, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Ob ein solcher Grund vorliegt, wird in einer zweistufigen Prüfung ermittelt: Zuerst wird geprüft, ob ein bestimmtes Verhalten an sich als wichtiger Grund geeignet ist. Danach folgt eine umfassende Interessenabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Alter des Arbeitnehmers.
Eng damit verknüpft ist die vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Sie verlangt von beiden Parteien eines Arbeitsvertrags, die Rechte und Interessen des anderen zu wahren. Diese Treuepflicht endet nicht am Werkstor. Sie erstreckt sich auch auf gerichtliche Auseinandersetzungen. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber im Prozess bewusst über Tatsachen täuscht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, verletzt diese Nebenpflicht in erheblicher Weise. Ein solcher (versuchter) Prozessbetrug kann daher einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Schließlich schreibt § 626 Abs. 2 BGB eine strenge Frist vor: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den kündigungsrelevanten Tatsachen erfahren hat.
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Die Richter sahen in dem Verhalten des Filialleiters eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Die detaillierte Begründung folgte einer klaren juristischen Logik.
Inwiefern war der Prozessvortrag des Filialleiters eine schwere Pflichtverletzung?
Das Gericht stellte fest, dass der Filialleiter mit der Einreichung des als „Arbeitsvertrag vom 15.01.2016“ bezeichneten Dokuments bewusst falsche Tatsachen behauptet hatte. Dreh- und Angelpunkt war die Forderung nach einer Gewinnbeteiligung für die Jahre 2016 bis 2023. Der Kläger war jedoch erst seit Juli 2021 Filialleiter und konnte daher logischerweise keinen Anspruch auf eine filialbezogene Gewinnbeteiligung für die Jahre davor haben.
Indem er dennoch einen Vertrag vorlegte und auf dessen Grundlage diese Forderung stellte, täuschte er über den wahren Sachverhalt. Das Gericht wertete dies als einen versuchten Prozessbetrug. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, 24.05.2018 – 2 AZR 73/18) stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Täuschung am Ende Erfolg hat. Bereits der Versuch, das Gericht und den Arbeitgeber zu täuschen, zerstört das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen.
Warum handelte es sich nicht nur um eine zulässige Rechtsmeinung?
Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Lingen, hatte noch argumentiert, der Filialleiter habe lediglich seine Rechtsauffassung im Prozess vertreten. Dies sei im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung legitim. Das Landesarbeitsgericht widersprach dieser Einschätzung vehement. Es zog eine klare Linie zwischen einer zulässigen rechtlichen Einschätzung und einer unzulässigen falschen Tatsachenbehauptung.
Die Behauptung, es sei ein Vertrag mit einem ganz bestimmten, wörtlich wiedergegebenen Inhalt geschlossen worden, ist keine bloße Meinung. Es ist eine dem Beweis zugängliche Tatsachenaussage. Da diese Aussage objektiv falsch war und der Filialleiter dies wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, handelte er vorsätzlich.
Das Gericht betonte zudem, dass der Filialleiter für den Vortrag seines Anwalts voll verantwortlich ist. Nach § 85 ZPO werden die prozessualen Handlungen des Prozessbevollmächtigten der Partei zugerechnet. Da der Filialleiter die falschen Behauptungen seines Anwalts zu keinem Zeitpunkt korrigierte, musste er sich diese zurechnen lassen.
Musste der Arbeitgeber nicht zuerst eine Abmahnung aussprechen?
Normalerweise muss einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Sie soll dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein Verhalten zu korrigieren. Auf eine Abmahnung kann jedoch verzichtet werden, wenn es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung handelt und für den Arbeitnehmer klar erkennbar war, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden wird.
Das Gericht entschied, dass der Versuch des Prozessbetrugs eine derart gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses darstellt, dass eine Abmahnung entbehrlich war. Das Vertrauen sei durch die Täuschungshandlung unwiederbringlich zerstört worden. Eine Abmahnung hätte dieses Vertrauen nicht wiederherstellen können. Auch die lange Betriebszugehörigkeit und das Alter des Filialleiters konnten in der abschließenden Interessenabwägung das massive Fehlverhalten nicht aufwiegen.
Wieso scheiterte der Filialleiter auch mit seiner Bonus-Forderung?
Unabhängig von der Kündigung prüfte das Gericht auch die ursprüngliche Forderung des Filialleiters auf Zahlung der Jahresprämien. Auch hier wies es die Klage ab. Die Richter argumentierten, dass der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte, wann und wie eine verbindliche Einigung über einen festen Jahresbonus von 10.000 Euro zustande gekommen sein soll.
Die vorgelegten Vertragsentwürfe waren nicht unterschrieben. Die E-Mail des Geschäftsführers, die eine Bonuszahlung ankündigte, wertete das Gericht nach § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen) lediglich als ein Angebot (§ 145 BGB). Dieses Angebot stand im klaren Kontext des kurz zuvor übersandten Vertragsentwurfs. Der Filialleiter hätte dieses Angebot nur im Zusammenhang mit dem gesamten Vertrag annehmen können, nicht aber isoliert die Rosine des Bonus herauspicken. Da der Kläger keine Annahme des Gesamtpakets nachweisen konnte, bestand kein vertraglicher Anspruch auf die Zahlung.
Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie?
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat weitreichende Konsequenzen und verdeutlicht die hohen Anforderungen an die prozessuale Wahrheitspflicht im Arbeitsrecht. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber lassen sich daraus konkrete Lehren ziehen.
Checkliste: Die Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtsprozess
- 1. Unterscheiden Sie strikt zwischen Tatsachen und Rechtsmeinungen: Sie dürfen argumentieren, dass Ihnen nach Ihrer Rechtsauffassung eine Zahlung zusteht. Sie dürfen aber nicht behaupten, es gäbe eine schriftliche Vereinbarung darüber, wenn das nicht der Wahrheit entspricht. Eine Tatsachenbehauptung muss beweisbar und korrekt sein.
- 2. Ihre Schriftsätze sind verbindlich: Alles, was Ihr Anwalt für Sie vorträgt, wird Ihnen zugerechnet. Lesen Sie Schriftsätze sorgfältig und widersprechen Sie sofort, wenn Tatsachen falsch dargestellt werden. Ein passives „Durchwinken“ kann Ihnen als eigenes bewussten Vortrag ausgelegt werden.
- 3. Prozessuales Taktieren hat klare Grenzen: Strategische Übertreibungen oder das „Bluffen“ mit angeblichen Beweismitteln können als versuchter Prozessbetrug gewertet werden. Das Risiko, damit nicht nur den Prozess, sondern auch den Arbeitsplatz zu verlieren, ist enorm hoch.
- 4. Vorgelegte Dokumente müssen authentisch sein: Das Verändern oder Vorlegen von Dokumenten, von denen Sie wissen, dass sie nicht den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen, ist eine der schwersten denkbaren Pflichtverletzungen.
- 5. Beweisen Sie Ihre Ansprüche substantiiert: Wenn Sie einen Anspruch geltend machen, müssen Sie klar darlegen können, wann, wo und mit wem Sie welche konkrete Vereinbarung getroffen haben. Pauschale Behauptungen oder Beweisanträge „ins Blaue hinein“ (sog. Ausforschungsbeweise) werden vom Gericht zurückgewiesen.
- 6. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bleibt bestehen: Solange ein Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läuft, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Dies war der einzige Punkt, in dem der Filialleiter vor Gericht Erfolg hatte.
Die Urteilslogik
Ein Arbeitsverhältnis zerbricht augenblicklich, wenn eine Partei bewusst falsche Tatsachen vor Gericht vorträgt, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
- Täuschungsversuche im Prozess vernichten das Vertrauen: Wer im Gerichtsverfahren vorsätzlich unwahre Tatsachen behauptet oder gefälschte Dokumente vorlegt, um das Gericht zu täuschen, verletzt seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht so schwerwiegend, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
- Schwere Pflichtverletzungen entbinden von der Abmahnungspflicht: Ist das Vertrauensverhältnis durch den Versuch des Prozessbetrugs unwiederbringlich zerstört, muss der Arbeitgeber keine vorherige Abmahnung aussprechen, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.
- Die Partei haftet für den Anwaltsvortrag: Eine Partei trägt die volle Verantwortung für die im Prozess vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ihres Prozessbevollmächtigten und muss diese umgehend korrigieren, wenn sie deren Unrichtigkeit kennt.
Die prozessuale Wahrheitspflicht überragt die Möglichkeit strategischen Taktierens; ihre Verletzung führt unmittelbar zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten-Kommentar
Viele Arbeitnehmer halten den Gerichtssaal für einen Ort, an dem man seine Ansprüche großzügig aufblähen darf. Dieses Urteil zeigt jedoch, dass die juristische Wahrheitspflicht keine theoretische Vorschrift ist, sondern eine glasklare rote Linie. Wer im Prozess bewusst falsche Fakten – wie hier ein gefälschtes Vertragsdokument – vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu sichern, zerstört das Vertrauensverhältnis auf der Stelle. Das Landesarbeitsgericht hat konsequent entschieden: Die aktive Täuschung des Arbeitgebers vor Gericht ist ein sofortiger Kündigungsgrund, bei dem es keine zweite Chance in Form einer Abmahnung gibt. Taktisches Bluffen mit falschen Beweismitteln ist damit ein Job-Killer.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht das Lügen vor Gericht oder der falsche Prozessvortrag aus, um fristlos gekündigt zu werden?
Ja, eine vorsätzliche Falschbehauptung im Arbeitsgerichtsprozess stellt in aller Regel einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Arbeitnehmer verletzen damit die fundamentale vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB in erheblichem Maße. Der Versuch, das Gericht gezielt zu täuschen, um finanzielle Vorteile zu erschleichen, zerstört das notwendige Vertrauen zwischen den Vertragsparteien unwiederbringlich.
Die Regel: Arbeitnehmer müssen die Wahrheitspflicht nicht nur im Betrieb, sondern auch während eines gerichtlichen Verfahrens beachten. Dieses Verhalten wird als versuchter Prozessbetrug gewertet, was Gerichte als eine der schwersten denkbaren Pflichtverletzungen ansehen. Die fristlose Kündigung kann bereits beim Versuch der Täuschung wirksam ausgesprochen werden. Es ist unerheblich, ob die falschen Angaben schlussendlich erfolgreich gewesen wären oder ob der Arbeitgeber dadurch tatsächlich geschädigt wurde.
Konkret: Wer unwahre Tatsachen behauptet – etwa die Existenz eines bestimmten Vertrags mit festen Bonuszahlen, obwohl dieser nachweislich nur ein Entwurf war – begeht diese schwere Pflichtverletzung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte in einem Fall klar, dass dieses vorsätzliche Verhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Fristablauf unzumutbar macht. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit kann den Verlust des Arbeitsplatzes in solchen Fällen meist nicht verhindern.
Überprüfen Sie sofort alle eingereichten Beweismittel und Schriftsätze auf absolute Faktenwahrheit, um jeglichen Anschein einer Täuschungsabsicht zu vermeiden.
Muss der Arbeitgeber bei versuchtem Prozessbetrug zwingend abmahnen oder ist die Kündigung sofort wirksam?
Bei einem vorsätzlichen versuchten Prozessbetrug ist eine vorherige Abmahnung in aller Regel nicht notwendig. Eine fristlose Kündigung kann sofort wirksam sein. Prozessbetrug stellt eine derart gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses dar, dass eine Verhaltenskorrektur als aussichtslos gilt. Die Abmahnung dient der Warnung, doch diese Funktion entfällt bei solch massivem Fehlverhalten im gerichtlichen Verfahren.
Die Regel: Eine Abmahnung ist nur dann erforderlich, wenn das Vertrauen durch die Wiederholung des Verhaltens möglicherweise wiederhergestellt werden könnte. Dieses Prinzip wird im Arbeitsrecht als Ultima Ratio bezeichnet. Wird die Treuepflicht jedoch durch eine bewusste Täuschung des Arbeitgebers vor Gericht zerstört, sehen Juristen keine Möglichkeit zur Korrektur mehr. Das Arbeitsverhältnis muss nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt werden.
Das Bundesarbeitsgericht betont, dass weder eine lange Betriebszugehörigkeit noch das Alter des Arbeitnehmers dieses massive Fehlverhalten aufwiegen können. Die Interessenabwägung fällt bei vorsätzlichen Täuschungshandlungen regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers aus. Der Arbeitgeber muss die Unzumutbarkeit der Fortsetzung glaubhaft begründen. Dies gelingt ihm meistens, da der Arbeitnehmer versucht hat, dem Unternehmen vorsätzlich finanziell zu schaden.
Konzentrieren Sie die Verteidigungsstrategie daher nicht auf das Fehlen der Abmahnung, sondern widerlegen Sie den Vorsatz, indem Sie einen nachweisbaren Irrtum darlegen.
Wann gilt mein Prozessvortrag als unzulässige Falschaussage statt nur als legitime Rechtsmeinung?
Der entscheidende Unterschied liegt in der Natur der Behauptung, die Sie vor Gericht aufstellen. Eine unzulässige Falschaussage betrifft immer objektiv beweisbare Tatsachen, wie etwa spezifische Daten, wörtliche Zitate aus Dokumenten oder konkrete Ereignisse. Eine legitime Rechtsmeinung ist hingegen eine subjektive juristische Wertung oder Schlussfolgerung, deren Richtigkeit nicht zwingend bewiesen werden muss. Prozessparteien dürfen ihre Rechtsansichten vertreten, auch wenn diese Einschätzungen später vom Gericht verworfen werden.
Wenn Sie wissentlich falsche Fakten vortragen, verletzen Sie die prozessuale Wahrheitspflicht erheblich. Die Behauptung, ein Vertrag sei mit einem ganz bestimmten, wörtlich wiedergegebenen Inhalt geschlossen worden, ist eine reine Tatsachenaussage. Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Aussage dem Beweis zugänglich ist, etwa durch Zeugenaussagen oder Dokumente. Ist die Aussage objektiv falsch, gilt das Verhalten als versuchter Prozessbetrug, weil Sie versuchen, das Gericht vorsätzlich zu täuschen.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Verteidigung schützt Sie nicht, wenn Sie die Existenz von Vereinbarungen erfinden. Ein Beispiel: Es ist zulässig zu argumentieren, dass § 626 BGB in Ihrem Fall nicht anwendbar ist. Es ist aber unzulässig zu behaupten, Sie hätten einen Vertrag mit einer Gewinnbeteiligung für die Jahre 2016 bis 2023, wenn Sie erst 2021 eingestellt wurden. Vorsicht ist besonders geboten, wenn Behauptungen spezifische zeitliche oder quantitative Spezifikationen enthalten.
Bezeichnen Sie im Prozessvortrag niemals ein Dokument als gültigen Vertrag, solange es lediglich ein Entwurf ist, um vorsätzliche Falschbehauptungen zu vermeiden.
Werde ich für falsche Tatsachenbehauptungen meines Anwalts im Kündigungsschutzprozess verantwortlich gemacht?
Die prozessualen Handlungen Ihres Anwalts werden Ihnen voll zugerechnet. Das deutsche Zivilprozessrecht sieht in § 85 ZPO vor, dass die Partei selbst für den Vortrag ihres Bevollmächtigten haftet. Ein Mandant kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis oder eine angeblich fehlerhafte Interpretation des Anwalts berufen. Sie tragen die Verantwortungspflicht für alle dem Gericht vorgelegten Tatsachen.
Dieses Zurechnungsprinzip dient der Effizienz und der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren. Wenn Ihr Anwalt in Ihrem Namen einen Schriftsatz einreicht, wird dieser juristisch so behandelt, als hätten Sie ihn selbst verfasst. Stammen die fehlerhaften Informationen aus Ihren unvollständigen Angaben, liegt die Ursache für die Falschdarstellung primär bei Ihnen. Die Gerichte verlangen von der Partei, die Schriftsätze ihres Anwalts vor Einreichung sorgfältig auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
Nehmen wir den Fall des Filialleiters: Er legte durch seinen Anwalt einen Vertrag vor, der nachweislich falsch war. Obwohl der Anwalt den Schriftsatz verfasste, musste sich der Mandant die Falschbehauptung zurechnen lassen, weil er den Fehler nicht korrigierte. Ignoriert der Mandant erkennbare Falschdarstellungen in der Klageschrift, werten Gerichte dies als Billigung des vorsätzlichen Täuschungsversuchs. Dieses passive Verhalten kann die fristlose Kündigung begründen, selbst wenn der Anwalt den Text entworfen hat.
Lesen Sie jeden Schriftsatz vor der Weiterleitung an das Gericht genau durch und bestehen Sie auf der sofortigen Korrektur jeder Tatsachenbehauptung, die Sie nicht belegen können.
Was muss der Arbeitgeber beweisen, damit eine Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs vor Gericht hält?
Damit eine fristlose Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam ist, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess drei zentrale Elemente nachweisen. Entscheidend ist nicht nur die objektive Falschheit der Behauptung, sondern primär der subjektive Vorsatz des Arbeitnehmers, das Gericht täuschen zu wollen. Zudem muss der Arbeitgeber die strenge Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung einhalten.
Der Arbeitgeber muss zunächst darlegen, dass die Aussage des Arbeitnehmers objektiv falsch war. Dies gelingt ihm oft durch den direkten Vergleich mit seinen eigenen, korrekten Vertragsunterlagen oder dem tatsächlichen Einstellungsdatum. Viel schwieriger ist der Beweis des Vorsatzes. Da der Arbeitnehmer die Absicht zu täuschen verneinen wird, benötigt der Arbeitgeber starke Indizien, welche die bewusste Falschheit der Behauptung belegen. Ein Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer Bonuszahlungen für Zeiträume fordert, in denen er die relevante Position logischerweise noch nicht innehatte, liegt ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln vor.
Ihr wichtigster Ansatzpunkt in der Verteidigung ist die Widerlegung des subjektiven Vorsatzes. Können Sie glaubhaft darlegen, dass die falschen Angaben auf einem entschuldbaren Irrtum beruhten, beispielsweise einem Missverständnis über einen Vertragsentwurf, entfällt die Basis für den Prozessbetrug. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beachten. Er muss die Kündigung innerhalb von vierzehn Tagen aussprechen, nachdem er von dem falschen Prozessvortrag Kenntnis erlangt hat. Eine verspätete Reaktion macht die Kündigung unwirksam.
Wenn der Arbeitgeber kündigt, prüfen Sie sofort den Zeitpunkt des Zugangs der Klageschrift bei der Gegenseite, um die Einhaltung dieser kurzen Frist lückenlos zu kontrollieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Auslegung von Willenserklärungen (§ 133 BGB)
Die Auslegung von Willenserklärungen (geregelt in § 133 BGB) bestimmt, wie eine juristische Äußerung – sei es ein Vertrag oder eine E-Mail – objektiv zu verstehen ist, wobei der wahre Wille des Erklärenden maßgeblich ist. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Verträge und rechtliche Absichtserklärungen nicht nur nach dem bloßen Wortlaut, sondern nach dem dahinterstehenden Sinn und Zweck beurteilt werden. Juristen prüfen damit den tatsächlichen Geschäftswillen.
Beispiel: Das Gericht nutzte die Auslegung von Willenserklärungen, um die E-Mail des Geschäftsführers nicht als verbindlichen Bonusvertrag, sondern lediglich als ein unverbindliches Angebot im Kontext eines Vertragsentwurfs zu bewerten.
Prozessbetrug (Versuchter)
Der versuchte Prozessbetrug ist die strafrechtliche Qualifizierung, wenn eine Partei bewusst falsche Tatsachen im Gerichtsverfahren vorträgt, um sich selbst oder Dritten einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Da der Prozess auf der Wahrheitsfindung basiert, schützt das Gesetz die Integrität des Verfahrens und sanktioniert den Missbrauch der Justiz zum Nachteil der Gegenseite. Vorsätzliches Täuschen zerstört das notwendige Vertrauen.
Beispiel: Der Filialleiter beging versuchten Prozessbetrug, als er wissentlich einen Vertragsentwurf, der ihm einen Bonus zusprach, als unterschriebenen, rechtsgültigen Vertrag vom 15.01.2016 vorlegte.
Rücksichtnahmepflicht (Vertragliche)
Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangt von allen Vertragspartnern, die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Seite im Rahmen des Schuldverhältnisses zu wahren. Diese Pflicht dient dazu, das Vertrauensverhältnis im Dauerschuldverhältnis (wie dem Arbeitsvertrag) aufrechtzuerhalten; sie erstreckt sich auch auf das Verhalten in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Beispiel: Durch die bewusste Vorlage des gefälschten Dokuments verletzte der Filialleiter die vertragliche Rücksichtnahmepflicht so erheblich, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wurde.
Ultima Ratio
Juristen bezeichnen mit Ultima Ratio (lateinisch für „letztes Mittel“) das Prinzip, dass eine besonders einschneidende Maßnahme, wie die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, nur dann zulässig ist, wenn mildere Mittel – in der Regel eine Abmahnung – ausgeschöpft sind. Dieses Rechtsprinzip schützt den Arbeitnehmer davor, wegen geringfügiger Verfehlungen den Arbeitsplatz zu verlieren, solange noch eine Chance auf Verhaltenskorrektur besteht.
Beispiel: Weil der versuchte Prozessbetrug als derart schwere und vorsätzliche Pflichtverletzung eingestuft wurde, war eine Verhaltenskorrektur nicht zu erwarten und das Ultima-Ratio-Prinzip der vorherigen Abmahnung entfiel.
Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
Als wichtiger Grund gilt im Sinne des Arbeitsrechts jede Tatsache, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Die gesetzliche Regelung ermöglicht eine sofortige Trennung, wenn das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist, und verhindert, dass der Arbeitgeber zur Zusammenarbeit mit einem untragbaren Mitarbeiter gezwungen wird.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht sah in dem vorsätzlichen Versuch, sich im Prozess finanziell zu bereichern, einen wichtigen Grund, der die sofortige fristlose Kündigung des Filialleiters uneingeschränkt rechtfertigte.
Zurechnung (§ 85 ZPO)
Gemäß § 85 ZPO (Zivilprozessordnung) werden die prozessualen Handlungen des Anwalts – beispielsweise die Einreichung einer Klageschrift oder das Vorlegen von Beweismitteln – der Mandantin oder dem Mandanten direkt zugerechnet. Die Zurechnung stellt sicher, dass der Prozessgegner die Partei selbst für den Inhalt des Vortrags verantwortlich machen kann, wodurch die Rechtsklarheit und die Wahrheitspflicht im Verfahren gewährleistet werden.
Beispiel: Der Filialleiter konnte sich nicht damit verteidigen, sein Anwalt habe den falschen Vertrag eingereicht, da ihm dieser unrichtige Prozessvortrag nach § 85 ZPO zugerechnet wurde.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 2 SLa 735/24 – Urteil vom 13.08.2025
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