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Setzt der Arbeitgeber die Lohnzahlung aus?

Arbeitgeber zahlt Lohn nicht – Was kann man als Arbeitnehmer tun?

Als Arbeitnehmer ist man in aller Regel auf den pünktlichen Eingang seines Gehalts angewiesen. Bleibt die Lohnzahlung, aus welchen Gründen auch immer, einmal oder mehrere Male aus, kann der Arbeitnehmer schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Darum ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn am Ersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, § 614 BGB. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht dennoch nicht nach, muss der Arbeitnehmer das nicht hinnehmen. Das Gesetz bietet ihnen vielmehr umfangreiche Schutzvorkehrungen, um sich zur Wehr zu setzen.

Was tun wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung aussetzt?  Symbolfoto: zoph/bigstock
Was tun wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung aussetzt? Bleiben die Gehaltszahlungen aus, setzen Sie den Arbeitgeber fristgerecht in Verzug. Symbolfoto: zoph/bigstock

Mahnschreiben und Lohnverzug

Bevor der Arbeitnehmer juristische Schritte einleitet gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Vielleicht stellt sich in einem klärenden Gespräch mit dem Chef heraus, dass lediglich ein Fehler in der Buchhaltung dahintersteckt. In einem vertrauensvollen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis sollte deshalb zuerst das Gespräch gesucht werden. Geschieht auch nach solch einem Gespräch weiterhin nichts, ist es an der Zeit tätig zu werden. Der Arbeitnehmer sollte nun anhand einer Mahnung seinen Arbeitgeber zur Zahlung des rückständigen Lohns auffordern. Das Mahnschreiben sollte die Höhe der nicht geleisteten Lohn- oder Gehaltszahlung enthalten sowie eine Frist, bis zu der sie überwiesen sein muss. Das Schreiben dient hier im Gegensatz zu anderen Vertragsarten nicht dazu, den Arbeitgeber gemäß § 286 BGB in Zahlungsverzug zu versetzen. Vielmehr gerät der Arbeitgeber automatisch in Lohnvollzug, wenn er das Gehalt nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. Im Falle eines Rechtsstreits kann der Arbeitnehmer allerdings vor Gericht darlegen, dass er rechtzeitig tätig geworden ist und dass er dem Arbeitgeber die Chance auf ein vertragstreues Verhalten eingeräumt hat.

Ausschlussfristen im Auge behalten

Behalten Sie die Fristen im Auge und handeln nicht unbedacht - Symbolfoto: scyther5/bigstock
Behalten Sie die Fristen bzw. Ausschlussfristen im Auge um Ansprüche nicht zu verlieren und handeln nicht unbedacht. Haben sie Fragen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns! – Symbolfoto: scyther5/bigstock

Oftmals müssen sich Arbeitnehmer nämlich bestimmte Fristen einhalten, wenn sie ihre Lohn- und Gehaltsansprüche nicht verlieren wollen. Die Einhaltung der gewöhnlichen Verjährungsfrist reicht zumeist nicht aus. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sind sogenannte Ausschlussfristen enthalten, innerhalb derer ein Beschäftigter seine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, also auch auf Entgelt, gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen muss. Falls ein Angestellter diese Fristen verstreichen lässt, kann er seine Ansprüche auf ausstehende Löhne verlieren. Darum sollten Arbeitnehmer spätestens zwei Monate, nachdem die erste Gehaltszahlung ausgeblieben ist, tätig werden. Reagiert der Arbeitgeber auf das Mahnschreiben nicht und die angemahnten Lohnzahlungen bleiben weiterhin aus, sollte der Arbeitnehmer weitere Schritte eingeleiten.

Abmahnung und Kündigung

Bei drei offenen Gehältern besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber abzumahnen. Eine Abmahnung ist zum einen eine starke Drohung und der Arbeitnehmer kann zeigen, dass er entschlossen ist, seinen Anspruch konsequent durchzusetzen. Zum anderen ist eine Abmahnung sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ernsthaft in Erwägung zieht, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden. Zahlt der Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung nicht, kann der Arbeitnehmer im Regelfall fristlos kündigen. Er sollte jedoch beachten, dass der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt auch keinen Lohn für weitere Monate zahlen muss.

Das Zurückbehaltungsrecht

Bei ausbleibendem Gehalt ist der Arbeitgeber darüber hinaus berechtigt, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Solch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitnehmer zu, falls der Zahlungsverzug des Arbeitgebers nicht unerheblich ist. Der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monate betragen, in den meisten Fällen muss man eher von drei Monaten ausgehen. Insgesamt gilt, dass dem Arbeitnehmer kein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden entstehen darf. Außerdem ist es dem Arbeitgeber schriftlich anzudrohen, wenn der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht einsetzt und nicht mehr zu Arbeit kommen möchte.

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