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Aussetzung von Leistungsklage nach positiver Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Ta 125/11 – Beschluss vom 11.08.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2011 – 9 Ca 547/11 – aufgehoben.

Gründe

I. Die beschwerdeführende Klägerin war seit dem 01.03.2004 mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000,00 EUR bei der Beklagten als Pressesprecherin tätig. Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage gegen mehrere am 13.07.2010 zugegangene außerordentliche Kündigungen stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2010 fortbestanden hat (Verfahren 8 Ca 1319/10). Mit der vorliegend am 23.03.2011 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin restliche Gehaltsansprüche für Juli 2010, Gehaltsansprüche für August bis Oktober 2010, Urlaubsabgeltungsansprüche für 15 Arbeitstage, Mobilfunk-Spesen für März bis Oktober 2010, sowie Reisekosten für Juni 2010 in einer Höhe von insgesamt 31.751,72 EUR.

Mit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Arbeitsgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 8 Ca 261/11 bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt.

Gegen den der Klägerin am 25.05.2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 08.06.2011 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es bei Geltendmachung im Hauptsacheverfahren nicht zu einer Aussetzung, sondern zu einer Ausurteilung gekommen wäre.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2011 nicht abgeholfen. Die Begründung der Klägerin wurde für unerheblich gehalten.

Auf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 45 bis 46 d. A.) sowie den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

Sie ist auch b e g r ü n d e t.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Eine Abhängigkeit liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über den Klagegrund in dem auszusetzenden Prozess in Betracht kommt. Dem Gericht ist bei der Anordnung der Aussetzung ein Ermessensspielraum eingeräumt, dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren einmal unter dem Aspekt des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und zum anderen unter Berücksichtigung des Aspektes der vorläufigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers beachtenswerte Grenzen gesetzt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist, jedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten des Klägers entschieden ist. Der maßgebliche Zweck des § 148 ZPO ist die Prozessökonomie und zwar die Vermeidung doppelter Prüfung derselben Streitfrage in verschiedenen Prozessen. Ihr Wesen als prozessleitende Maßnahme ist eine Garantie der Entscheidungsharmonie und sie dient zugleich der sachlich gebotenen Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 148, Rz. 1).

Nach der von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen Auffassung in der Literatur (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 45, Rz. 43) ist eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 03.07.2002 – 12 Ta 213/02 – = BB 2002, 2075 (2076). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen hier besondere Gründe des Einzelfalles vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an auch vorläufiger Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 – 11 Ta 234/92 = LAGE § 148 ZPO, Nr. 26). Solche Feststellungen sind vom Arbeitsgericht nicht getroffen und nach der Aktenlage nicht erkennbar. Daher ist dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.

Auf die von der Beschwerde thematisierte und vom Arbeitsgericht in Nichtabhilfeentscheidung widerlegte Auffassung zur prozessualen Vorgehensweise – Klagehäufung oder isolierte Klagen – kommt es nicht entscheidend an.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 574 ZPO).

 

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